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Dow Jones News
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DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2017 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Alexanderwerk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.07.2017 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-06-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Alexanderwerk AG Remscheid ISIN DE0005032007/WKN 503200 
EINLADUNG Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am 
*Freitag, 28. Juli 2017, 11:00 Uhr* 
*im Schützenhaus, Schützenplatz 1, 42853 Remscheid* 
ein. I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine 
   Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2016 am 13. April 2017 
   gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen damit nicht vor. Sämtliche vorgenannten 
   Unterlagen können vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft, Kippdorfstraße 6-24, 42857 
   Remscheid, sowie im Internet unter 
 
   www.alexanderwerk.com 
 
   über den Link 'Investor 
   Relations/Finanzberichte' eingesehen werden. 
   Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im 
   Übrigen auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich 
   und kostenlos übersandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Max-Keith-Str. 
   66, 45136 Essen, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags 
   zwischen der Alexanderwerk Aktiengesellschaft 
   einerseits und der Alexanderwerk GmbH 
   andererseits* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   'Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss 
   eines Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
   Gesellschaft und der Alexanderwerk GmbH, 
   Remscheid, gemäß dem nachstehenden Entwurf 
   zu. Redaktionelle Änderungen sind 
   unbeachtlich. Eine Verpflichtung des Vorstands, 
   den Gewinnabführungsvertrag abzuschließen, 
   wird durch diesen Beschluss nicht begründet. 
 
   Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrages hat 
   folgenden Wortlaut: 
 
   *'Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen der 
 
   *Alexanderwerk AG* 
   mit Sitz in Remscheid, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Wuppertal 
   unter HRB 10979 
 
   - nachfolgend auch '*Organträgerin*' 
   genannt - 
 
   und der 
 
   *Alexanderwerk GmbH* 
   mit Sitz in Remscheid, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Wuppertal 
   unter HRB 23189 
 
   - nachfolgend auch '*Gesellschaft*' oder 
   '*Organgesellschaft*' genannt - 
 
   *Präambel* 
 
   Die Alexanderwerk AG ist zu 100% an der 
   Alexanderwerk Holding GmbH & Co. KG, mit Sitz 
   in Remscheid, eingetragen im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA 23360, 
   beteiligt, die wiederum sämtliche Anteile an 
   der Alexanderwerk GmbH hält. Alexanderwerk AG 
   ist daher mittelbar zu 100% an der 
   Alexanderwerk GmbH beteiligt. Folglich gibt es 
   keinen außenstehenden Gesellschafter im 
   Sinne der §§ 304 ff. AktG. 
 
   Alexanderwerk AG und Alexanderwerk GmbH 
   beabsichtigen, nachfolgenden 
   Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Eine 
   Ausgleichszahlung an die Alexanderwerk Holding 
   GmbH & Co. KG als unmittelbar beteiligter 
   Anteilseigner an der Alexanderwerk GmbH ist 
   nicht vorgesehen. Die Alexanderwerk Holding 
   GmbH & Co. KG hat mit Erklärung vom 12.06.2017 
   auf jegliche Ausgleichsansprüche verzichtet. 
 
   *§ 1* 
   *Gewinnabführung* 
 
   (1) Die Alexanderwerk GmbH verpflichtet 
       sich, ihren ganzen nach den 
       maßgeblichen handelsrechtlichen 
       Vorschriften ermittelten Gewinn an die 
       Alexanderwerk AG abzuführen. Für die 
       Ermittlung des abzuführenden Gewinns 
       gilt § 301 AktG in der jeweils geltenden 
       Fassung entsprechend. 
   (2) Die Alexanderwerk GmbH kann mit 
       Zustimmung der Alexanderwerk AG Teile 
       ihres während der Vertragslaufzeit 
       erwirtschafteten Jahresüberschusses in 
       eine Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) 
       einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
       zulässig und bei vernünftiger 
       kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. 
       Entsprechend gebildete Gewinnrücklagen 
       können auf Verlangen der Alexanderwerk 
       AG ganz oder teilweise aufgelöst, 
       entnommen und als Gewinn abgeführt oder 
       zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
       verwendet werden. 
   (3) Die bei Beginn dieses Vertrages 
       vorhandenen Gewinnvorträge oder 
       Gewinnrücklagen, die zu oder vor Beginn 
       dieses Vertrages gebildet worden sind, 
       können nicht entnommen und als Gewinn 
       abgeführt oder zum Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die 
       Abführung von Erträgen aus der Auflösung 
       von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. 
   (4) Die Ausschüttung von Erträgen aus der 
       Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor 
       dem in Abs. (3) bezeichneten Zeitpunkt 
       gebildet waren, ist zulässig. Erträge 
       aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
       können ausgeschüttet werden. 
 
   *§ 2* 
   *Verlustübernahme* 
 
   (1) Die Alexanderwerk AG vereinbart mit der 
       Alexanderwerk GmbH die Verlustübernahme 
       entsprechend den Vorschriften des § 302 
       AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. 
   (2) Der Verlustübernahmeanspruch wird mit 
       Ablauf des Bilanzstichtages der 
       Organgesellschaft fällig und wird nicht 
       verzinst. 
 
   *§ 3* 
   *Wirksamwerden und Vertragsdauer* 
 
   (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
       der Zustimmung der Hauptversammlung der 
       Alexanderwerk AG und der 
       Gesellschafterversammlung der 
       Alexanderwerk GmbH abgeschlossen, soweit 
       die Zustimmung nicht bereits vor dem 
       Vertragsabschluss erfolgt ist. Er wird 
       wirksam mit der Eintragung in das 
       Handelsregister der Alexanderwerk GmbH. 
   (2) Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab dem 
       01.01.2017, frühestens jedoch ab Beginn 
       des späteren Wirtschaftsjahres, in dem 
       der Vertrag im Handelsregister 
       eingetragen worden ist. 
   (3) Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 
       fünf Zeitjahren. Für den Fall, dass ein 
       Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft 
       innerhalb dieses Zeitraums weniger als 
       zwölf Kalendermonate umfasst oder für 
       ein Jahr seit Beginn dieses Jahres durch 
       das Finanzamt für eine Organschaft nicht 
       anerkannt wird, erstreckt sich die 
       Mindestlaufzeit auch auf weitere ganze 
       (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die 
       Mindestlaufzeit von fünf 
       aufeinanderfolgenden Zeitjahren 
       abgedeckt ist. 
 
   *§ 4* 
   *Kündigung* 
 
   (1) Dieser Vertrag kann - vorbehaltlich der 
       Regelung in Abs. (2) - erstmals zum 
       Ablauf des 31. Dezember 2021 unter 
       Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
       sechs Monaten zum Ende eines 
       Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft 
       gekündigt werden (ordentliches 
       Kündigungsrecht). Wird er nicht 
       gekündigt, so verlängert er sich bei 
       gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
       Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. 
   (2) Ist die Mindestlaufzeit gemäß § 3 
       (3) zum Ablauf des 31. Dezember 2021 
       noch nicht abgelaufen, ist eine 
       ordentliche Kündigung nach Abs. (1) 
       erstmals zum Ablauf des 
       Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft 
       zulässig, in dem die Voraussetzung des 
       vollständigen Ablaufs der 
       Mindestlaufzeit gemäß § 3 (3) 
       erfüllt werden wird. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: -2-

(3) Den Vertragsparteien bleibt das Recht 
       zur außerordentlichen Kündigung des 
       Vertrages aus wichtigem Grund ohne 
       Einhaltung einer Kündigungsfrist 
       vorbehalten. Ein wichtiger Grund ist 
       insbesondere - aber nicht 
       abschließend - die Veräußerung 
       oder Einbringung der Beteiligung an der 
       Organgesellschaft durch den Organträger, 
       die Verschmelzung, Spaltung oder 
       Liquidation des Organträgers oder der 
       Organgesellschaft. 
   (4) Kündigungen bedürfen der Schriftform. 
 
   *§ 5* 
   *Sicherheitsleistungen* 
 
   Bei Beendigung dieses Vertrages hat die 
   Alexanderwerk AG Gläubigern der 
   Organgesellschaft in entsprechender Anwendung 
   des § 303 AktG in seiner jeweils geltenden 
   Fassung auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 
 
   *§ 6* 
   *Salvatorische Klausel* 
 
   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
   unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, 
   so bleibt die Wirksamkeit der übrigen 
   Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der 
   unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
   gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die 
   dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich 
   am nächsten kommt; gleiches gilt für etwaige 
   Lücken in diesem Vertrag. 
 
   Remscheid, den..........2017 
 
   ______________________________ 
   *Alexanderwerk AG* 
 
   Remscheid, den..........2017 
 
   ______________________________ 
   *Alexanderwerk GmbH'* 
 
   Zu TOP 5 stellt die Gesellschaft ergänzend 
   folgende Unterlagen zur Verfügung: 
 
   - Entwurf des Gewinnabführungsvertrags 
     zwischen der Gesellschaft und der 
     Alexanderwerk GmbH 
   - Bericht des Vorstands der Alexanderwerk AG 
     und des Geschäftsführers der Alexanderwerk 
     GmbH zum Gewinnabführungsvertrag 
   - Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     Alexanderwerk AG und der Alexanderwerk 
     GmbH für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 
     2016. 
   - Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte 
     der Alexanderwerk AG für die 
     Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen können vom 
   Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Kippdorfstraße 6-24, 42857 Remscheid, 
   sowie im Internet unter 
 
   www.alexanderwerk.com 
 
   über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
   Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im 
   Übrigen auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich 
   und kostenlos übersandt. 
II. Bericht zu TOP 5 
 
*Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Alexanderwerk 
AG, Remscheid und des Geschäftsführers der 
Alexanderwerk GmbH, Remscheid über den Entwurf des 
Gewinnabführungsvertrags nach § 293a AktG zu 
Tagesordnungspunkt 5 der Einladung zur Hauptversammlung 
am 28. Juli 2017* 
 
Zur Unterrichtung der Aktionäre der Alexanderwerk AG 
sowie zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der 
Hauptversammlung der Alexanderwerk AG vom 28. Juli 2017 
erstatten der Vorstand der Alexanderwerk AG und der 
Geschäftsführer der Alexanderwerk GmbH nachfolgenden 
Bericht über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages. 
 
1. *Vertragsentwurf; Wirksamwerden* 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag ist noch nicht 
   abgeschlossen. Er wird der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Alexanderwerk AG vom 28. 
   Juli 2017 zur Zustimmung nach § 293 AktG 
   vorgelegt. Der Vertrag muss im Nachgang zu 
   der Hauptversammlung noch abgeschlossen 
   werden. Dies soll schnellstmöglich, 
   allerdings nicht vor dem Abschluss der 
   laufenden Betriebsprüfung erfolgen. 
 
   Zusätzlich bedarf der Vertrag zu seiner 
   Wirksamkeit der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der Alexanderwerk 
   GmbH. Der Vertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit weiterhin der Eintragung in das 
   Handelsregister der Alexanderwerk GmbH. 
2. *Vertragsparteien* 
 
   Das Mutterunternehmen der 
   Alexanderwerk-Gruppe, die Alexanderwerk 
   Aktiengesellschaft (im Folgenden 
   Alexanderwerk oder Alexanderwerk AG), ist 
   eine börsennotierte Kapitalgesellschaft mit 
   Sitz in Remscheid, deren Aktien im 
   regulierten Markt an den deutschen Börsen in 
   Düsseldorf und Berlin sowie im Freiverkehr in 
   Frankfurt und Stuttgart gehandelt werden. Die 
   Alexanderwerk AG ist spezialisiert auf die 
   Entwicklung und Fertigung von 
   Spezialmaschinen und Anlagen für die 
   chemische, pharmazeutische und die 
   Grundstoffindustrie. Neben deutschen 
   Gesellschaften in Remscheid existiert eine 
   weitere Gesellschaft in den USA, die 
   Alexanderwerk Inc., Montgomeryville/PA. Das 
   Unternehmen wird weltweit von 
   Vertriebspartnern repräsentiert. 
 
   Die Alexanderwerk AG hat sich zu einer reinen 
   Finanz- und Managementholding entwickelt. Die 
   operative Geschäftstätigkeit erfolgt durch 
   Tochtergesellschaften und assoziierte 
   Gesellschaften. Die Alexanderwerk AG hat 
   ihren Sitz in 42857 Remscheid (Deutschland), 
   Kippdorfstraße 6-24, und ist im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal, 
   HRB 10979, eingetragen. 
 
   Die Alexanderwerk GmbH ist für das operative 
   Geschäft in der Alexanderwerk Gruppe 
   verantwortlich, welches sich in Konstruktion 
   und Entwicklung, Einkauf, 
   Qualitätsmanagement, Montage und Vertrieb der 
   Maschinen nahezu weltweit aufteilt. Ebenfalls 
   wickelt diese Gesellschaft das beinahe 
   globale Service- und Ersatzteilgeschäft der 
   Gruppe ab. Diese wird in der 
   Segmentberichterstattung im Segment 
   'Deutschland' abgebildet. Lediglich der 
   nordamerikanische Markt wird sowohl im 
   Neumaschinen- als auch im Ersatzteil- und 
   Servicegeschäft durch die in Montgomeryville 
   (PA, USA) ansässige Alexanderwerk Inc. 
   bedient. 
3. *Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages.* 
 
   Der Vertrag enthält die üblichen Bestimmungen 
   eines Gewinnabführungsvertrages, der unter 
   anderem zur Begründung einer ertrags- und 
   umsatzsteuerlichen Organschaft im Konzern der 
   Alexanderwerk AG abgeschlossen werden soll. 
   Der Gewinnabführungsvertrag enthält folgende 
   wesentliche Bestimmungen: 
 
   *3.1. Verpflichtung zur Gewinnabführung* 
 
   Die Alexanderwerk GmbH verpflichtet sich nach 
   § 1, ihren ganzen nach den maßgeblichen 
   handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
   Gewinn an die Alexanderwerk AG abzuführen. 
 
   § 1 des Gewinnabführungsvertrags regelt die 
   für einen Gewinnabführungsvertrag 
   vertragstypische Verpflichtung der 
   Alexanderwerk GmbH zur Abführung ihres nach 
   handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
   Jahresüberschusses an die Alexanderwerk AG. 
 
   Dies bedeutet nach § 1 Abs. 1 des 
   Gewinnabführungsvertrags und § 301 Satz 1 
   AktG, dass grundsätzlich der jeweilige 
   Jahresüberschuss der Alexanderwerk GmbH, 
   abzüglich (i) eines Verlustvortrags aus dem 
   Vorjahr sowie (ii) des nach § 268 Abs. 8 HGB 
   ausschüttungsgesperrten Betrags an 
   Alexanderwerk AG abzuführen ist. 
 
   Der nach § 1 Abs. 1 des 
   Gewinnabführungsvertrags als Gewinn 
   abzuführende Betrag vermindert sich 
   gemäß § 1 Abs. 2 des 
   Gewinnabführungsvertrags, wenn die 
   Alexanderwerk GmbH mit Zustimmung der 
   Alexanderwerk AG Beträge aus dem ohne die 
   Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss 
   in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 
   2 HGB) einstellt. Für die Anerkennung der 
   steuerlichen Organschaft ist eine Zuführung 
   zu diesen anderen Gewinnrücklagen steuerlich 
   aber nur insoweit zulässig, wie dies bei 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   wirtschaftlich begründet ist (vgl. § 14 Abs. 
   1 Satz 1 Nr. 4 KStG). § 1 Abs. 2 des 
   Gewinnabführungsvertrags trägt diesem Umstand 
   Rechnung. 
 
   Die Alexanderwerk AG kann gemäß § 1 Abs. 
   4 des Gewinnabführungsvertrags verlangen, 
   dass während der Dauer des 
   Gewinnabführungsvertrags gebildete 
   Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) wieder 
   aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden (§ 
   301 Satz 2 AktG). § 1 Abs. 3 des 
   Gewinnabführungsvertrags stellt klar, dass 
   sonstige Rücklagen weder als Gewinn abgeführt 
   noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
   verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung 
   entspricht der gesetzlichen Regelung des § 
   301 AktG sowie der höchstrichterlichen 
   Rechtsprechung zur Verwendung von Rücklagen 
   im Rahmen von Gewinnbführungsverträgen. 
 
   Der Anspruch der Alexanderwerk AG auf 
   Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des 
   Jahresabschlusses der Alexanderwerk GmbH und 
   ist ab diesem Zeitpunkt fällig. 
 
   *3.2. Verlustübernahme* 
 
   Nach § 2 des Vertrages ist die Alexanderwerk 
   AG gemäß den Vorschriften des § 302 AktG 
   in seiner jeweils gültigen Fassung zur 
   Verlustübernahme verpflichtet. Danach muss 
   die Alexanderwerk AG jeden während der 
   Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag 
   ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch 
   ausgeglichen wird, dass den anderen 
   Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
   während der Vertragsdauer in sie eingestellt 
   worden sind. Gemäß § 302 Abs. 3 AktG 
   kann die Alexanderwerk GmbH auf den Anspruch 
   auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem 
   Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des 
   Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des 
   Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

ist, verzichten oder sich über ihn 
   vergleichen. Nach § 302 Abs. 4 AktG verjähren 
   die Ansprüche der Alexanderwerk GmbH in zehn 
   Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung 
   der Beendigung des Vertrages in das 
   Handelsregister nach § 10 des 
   Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden 
   ist. 
 
   Der Anspruch der Alexanderwerk GmbH auf 
   Verlustausgleich entsteht zum Stichtag des 
   Jahresabschlusses der Alexanderwerk GmbH und 
   ist ab diesem Zeitpunkt fällig. 
 
   *3.3 Wirksamwerden und Dauer* 
 
   Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch 
   die Hauptversammlung der Alexanderwerk AG und 
   der Gesellschafterversammlung der 
   Alexanderwerk GmbH. 
 
   Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
   Handelsregister des Sitzes der Alexanderwerk 
   GmbH wirksam und hat eine Mindestlaufzeit von 
   fünf Zeitjahren. Die Mindestlaufzeit kann 
   sich nach § 3 Abs. 2 in bestimmten Fällen, 
   insbesondere aus steuerlichen Gründen 
   verlängern. 
 
   Der Vertrag kann ordentlich erstmals zum 
   Ablauf des 31. Dezember 2021 unter Einhaltung 
   einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
   Ende eines Wirtschaftsjahres der 
   Organgesellschaft gekündigt werden. Wird er 
   nicht gekündigt, so verlängert er sich bei 
   gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
   Wirtschaftsjahr der Alexanderwerk GmbH. 
 
   Ist die Mindestlaufzeit am 31. Dezember 2021 
   noch nicht abgelaufen, so ist eine 
   ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf des 
   Wirtschaftsjahres der Alexanderwerk GmbH 
   zulässig, in dem die Voraussetzung des 
   vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit 
   erfüllt ist. 
 
   Der Vertrag kann außerdem jederzeit aus 
   wichtigem Grund gekündigt werden. Ein 
   wichtiger Grund zur außerordentlichen 
   Kündigung sind insbesondere die 
   Veräußerung der (mittelbaren) 
   Beteiligung der Alexanderwerk GmbH durch die 
   Alexanderwerk AG sowie Verschmelzung, 
   Spaltung oder Liquidation einer Partei. 
 
   Nach geltendem Steuerrecht ist der Abschluss 
   eines Gewinnabführungsvertrags erforderlich, 
   um die angestrebte steuerliche Organschaft 
   zwischen der Alexanderwerk AG und der 
   Alexanderwerk GmbH begründen zu können. 
   Voraussetzung dieser steuerlichen Organschaft 
   ist neben der Mindestlaufzeit gemäß § 14 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG u. a., dass die 
   Alexanderwerk GmbH als abhängige Gesellschaft 
   finanziell in die Alexanderwerk AG als 
   herrschende Gesellschaft dergestalt 
   eingegliedert ist, dass der herrschenden 
   Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an 
   der abhängigen Gesellschaft zusteht. 
 
   Des Weiteren muss der Gewinnabführungsvertrag 
   während seiner Laufzeit auch tatsächlich 
   durchgeführt werden. Eine Kündigung des 
   Gewinnabführungsvertrags vor Ablauf der 
   gesetzlichen Mindestlaufzeit gemäß § 14 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG führt grundsätzlich 
   zur steuerlichen Nichtanerkennung der 
   Organschaft von Beginn an. 
 
   Lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund 
   lässt die steuerliche Organschaft für bereits 
   abgeschlossene Wirtschaftsjahre grundsätzlich 
   auch dann unberührt, wenn sie innerhalb der 
   steuerlichen Mindestlaufzeit des 
   Gewinnabführungsvertrags erfolgt, soweit der 
   wichtige Grund steuerlich anerkannt wird. 
 
   Es ist steuerlich anerkannt, dass der Verlust 
   der Beteiligung grundsätzlich einen wichtigen 
   Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   KStG für eine vorzeitige Kündigung des 
   Gewinnabführungsvertrags durch das 
   herrschende Unternehmen darstellen kann, der 
   die Anerkennung der steuerlichen Organschaft 
   unberührt lässt. 
 
   Gleiches gilt bei der Verschmelzung. § 4 Abs. 
   3 des Gewinnabführungsvertrags stellt sicher, 
   dass im Falle einer steuerlich anerkannten 
   Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund 
   auch ein zivilrechtlicher wichtiger Grund 
   vorliegt. 
 
   *3.4 Kein Ausgleich und keine Abfindung nach 
   §§ 304, 305 AktG; keine Vertragsprüfung* 
 
   In dem Gewinnabführungsvertrag sind keine 
   Ausgleichszahlung und keine Abfindung für 
   außenstehende Aktionäre vorgesehen. 
 
   Die Geschäftsanteile an der Alexanderwerk 
   GmbH werden von der Alexanderwerk Holding 
   GmbH & Co. KG gehalten. Diese hat allerdings 
   mit Erklärung vom 12.06.2017 auf sämtliche 
   Ausgleichs- und Abfindungsansprüche, 
   insbesondere solche nach § 304, 305 AktG 
   verzichtet. Vor diesem Hintergrund bedarf es 
   auch keiner Prüfung des 
   Gewinnabführungsvertrags durch 
   sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer im 
   Sinne von § 293b Abs. 1 AktG) und keine 
   Anfertigung eines Prüfungsberichtes nach § 
   293e AktG. 
4. *Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für 
   den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags* 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag dient dazu, den 
   angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des 
   Alexanderwerk-Konzerns insgesamt sicher zu 
   stellen. 
 
   Der Vertrag dient der Begründung einer 
   körperschaftsteuerlichen Organschaft 
   gemäß § 14 KStG zwischen der 
   Alexanderwerk AG und der Alexanderwerk GmbH 
   Die körperschaftsteuerliche Organschaft hat 
   die gemeinsame Besteuerung ansonsten 
   rechtlich selbständiger Unternehmen zum Ziel 
   und ermöglicht durch die Verrechnung der 
   steuerlichen Ergebnisse der organschaftlich 
   verbundenen Unternehmen einen potentiellen 
   Verlustausgleich. 
 
   Durch den Abschluss eines anderen 
   Unternehmensvertrags i.S.d. § 292 AktG 
   (Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs-, 
   Teilgewinnabführungsvertrag, 
   Gewinngemeinschaft) oder eines 
   Betriebsführungsvertrags kann eine gemeinsame 
   Besteuerung der Alexanderwerk AG und der 
   Alexanderwerk GmbH nicht erreicht werden. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag soll zudem 
   ermöglichen, dass die Alexanderwerk GmbH ihre 
   Gewinne unmittelbar an die Konzernmutter (die 
   Alexanderwerk AG) abführen kann. 
5. *Alternativen zum Abschluss des 
   Gewinnabführungsvertrags* 
 
   Eine wirtschaftlich vernünftige Alternative 
   zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags 
   zwischen der Alexanderwerk AG und der 
   Alexanderwerk GmbH, die die oben 
   beschriebenen Zielsetzungen 
   gleichermaßen oder besser verwirklicht, 
   besteht nicht. Der angestrebte erleichterte 
   Transfer operativer Gewinne zur Konzernmutter 
   Alexanderwerk AG kann nicht auf einfacherem 
   oder schnellerem Weg herbeigeführt werden. 
   Auch die angestrebten steuerlichen Effekte 
   (Begründung einer körperschaftssteuerlichen 
   Organschaft) können nicht auf einfacherem 
   oder schnellerem Weg ohne den Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrags erreicht werden. 
III. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
4.680.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung eingeteilt in 1.800.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 1.800.000 Stimmrechte bestehen. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 20 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der 
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) 
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. 
 
Die *Anmeldung* muss in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter unten 
genannter Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in 
Textform (§ 126b BGB) zugehen. 
 
Der *Nachweis des Anteilsbesitzes* muss durch einen von 
dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) 
erstellten und in deutscher oder englischer Sprache 
abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des 
depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also 
auf den 
 
*Beginn des 7. Juli 2017,* 
 
zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den 
Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten 
gesondert erläutert. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 20 
Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung spätestens zum 
 
*Ablauf des 21. Juli 2017* 
 
unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
Alexanderwerk AG 
c/o Bankhaus Neelmeyer AG 
FMS Corporate Actions/C & S 
Am Markt 14-16 
28195 Bremen 
Telefax +49-(0)421-36 03 153 
E-Mail: HV@neelmeyer.de 
 
zugegangen sein. Die Bankhaus Neelmeyer AG ist für die 
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die 
Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich 
Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für 
die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort 
hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts. 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 

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June 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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