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Dow Jones News
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DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2017 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Alexanderwerk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.07.2017 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-06-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Alexanderwerk AG Remscheid ISIN DE0005032007/WKN 503200 
EINLADUNG Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am 
*Freitag, 28. Juli 2017, 11:00 Uhr* 
*im Schützenhaus, Schützenplatz 1, 42853 Remscheid* 
ein. I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine 
   Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2016 am 13. April 2017 
   gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen damit nicht vor. Sämtliche vorgenannten 
   Unterlagen können vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft, Kippdorfstraße 6-24, 42857 
   Remscheid, sowie im Internet unter 
 
   www.alexanderwerk.com 
 
   über den Link 'Investor 
   Relations/Finanzberichte' eingesehen werden. 
   Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im 
   Übrigen auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich 
   und kostenlos übersandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Max-Keith-Str. 
   66, 45136 Essen, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags 
   zwischen der Alexanderwerk Aktiengesellschaft 
   einerseits und der Alexanderwerk GmbH 
   andererseits* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   'Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss 
   eines Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
   Gesellschaft und der Alexanderwerk GmbH, 
   Remscheid, gemäß dem nachstehenden Entwurf 
   zu. Redaktionelle Änderungen sind 
   unbeachtlich. Eine Verpflichtung des Vorstands, 
   den Gewinnabführungsvertrag abzuschließen, 
   wird durch diesen Beschluss nicht begründet. 
 
   Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrages hat 
   folgenden Wortlaut: 
 
   *'Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen der 
 
   *Alexanderwerk AG* 
   mit Sitz in Remscheid, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Wuppertal 
   unter HRB 10979 
 
   - nachfolgend auch '*Organträgerin*' 
   genannt - 
 
   und der 
 
   *Alexanderwerk GmbH* 
   mit Sitz in Remscheid, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Wuppertal 
   unter HRB 23189 
 
   - nachfolgend auch '*Gesellschaft*' oder 
   '*Organgesellschaft*' genannt - 
 
   *Präambel* 
 
   Die Alexanderwerk AG ist zu 100% an der 
   Alexanderwerk Holding GmbH & Co. KG, mit Sitz 
   in Remscheid, eingetragen im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA 23360, 
   beteiligt, die wiederum sämtliche Anteile an 
   der Alexanderwerk GmbH hält. Alexanderwerk AG 
   ist daher mittelbar zu 100% an der 
   Alexanderwerk GmbH beteiligt. Folglich gibt es 
   keinen außenstehenden Gesellschafter im 
   Sinne der §§ 304 ff. AktG. 
 
   Alexanderwerk AG und Alexanderwerk GmbH 
   beabsichtigen, nachfolgenden 
   Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Eine 
   Ausgleichszahlung an die Alexanderwerk Holding 
   GmbH & Co. KG als unmittelbar beteiligter 
   Anteilseigner an der Alexanderwerk GmbH ist 
   nicht vorgesehen. Die Alexanderwerk Holding 
   GmbH & Co. KG hat mit Erklärung vom 12.06.2017 
   auf jegliche Ausgleichsansprüche verzichtet. 
 
   *§ 1* 
   *Gewinnabführung* 
 
   (1) Die Alexanderwerk GmbH verpflichtet 
       sich, ihren ganzen nach den 
       maßgeblichen handelsrechtlichen 
       Vorschriften ermittelten Gewinn an die 
       Alexanderwerk AG abzuführen. Für die 
       Ermittlung des abzuführenden Gewinns 
       gilt § 301 AktG in der jeweils geltenden 
       Fassung entsprechend. 
   (2) Die Alexanderwerk GmbH kann mit 
       Zustimmung der Alexanderwerk AG Teile 
       ihres während der Vertragslaufzeit 
       erwirtschafteten Jahresüberschusses in 
       eine Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) 
       einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
       zulässig und bei vernünftiger 
       kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. 
       Entsprechend gebildete Gewinnrücklagen 
       können auf Verlangen der Alexanderwerk 
       AG ganz oder teilweise aufgelöst, 
       entnommen und als Gewinn abgeführt oder 
       zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
       verwendet werden. 
   (3) Die bei Beginn dieses Vertrages 
       vorhandenen Gewinnvorträge oder 
       Gewinnrücklagen, die zu oder vor Beginn 
       dieses Vertrages gebildet worden sind, 
       können nicht entnommen und als Gewinn 
       abgeführt oder zum Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die 
       Abführung von Erträgen aus der Auflösung 
       von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. 
   (4) Die Ausschüttung von Erträgen aus der 
       Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor 
       dem in Abs. (3) bezeichneten Zeitpunkt 
       gebildet waren, ist zulässig. Erträge 
       aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
       können ausgeschüttet werden. 
 
   *§ 2* 
   *Verlustübernahme* 
 
   (1) Die Alexanderwerk AG vereinbart mit der 
       Alexanderwerk GmbH die Verlustübernahme 
       entsprechend den Vorschriften des § 302 
       AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. 
   (2) Der Verlustübernahmeanspruch wird mit 
       Ablauf des Bilanzstichtages der 
       Organgesellschaft fällig und wird nicht 
       verzinst. 
 
   *§ 3* 
   *Wirksamwerden und Vertragsdauer* 
 
   (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
       der Zustimmung der Hauptversammlung der 
       Alexanderwerk AG und der 
       Gesellschafterversammlung der 
       Alexanderwerk GmbH abgeschlossen, soweit 
       die Zustimmung nicht bereits vor dem 
       Vertragsabschluss erfolgt ist. Er wird 
       wirksam mit der Eintragung in das 
       Handelsregister der Alexanderwerk GmbH. 
   (2) Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab dem 
       01.01.2017, frühestens jedoch ab Beginn 
       des späteren Wirtschaftsjahres, in dem 
       der Vertrag im Handelsregister 
       eingetragen worden ist. 
   (3) Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 
       fünf Zeitjahren. Für den Fall, dass ein 
       Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft 
       innerhalb dieses Zeitraums weniger als 
       zwölf Kalendermonate umfasst oder für 
       ein Jahr seit Beginn dieses Jahres durch 
       das Finanzamt für eine Organschaft nicht 
       anerkannt wird, erstreckt sich die 
       Mindestlaufzeit auch auf weitere ganze 
       (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die 
       Mindestlaufzeit von fünf 
       aufeinanderfolgenden Zeitjahren 
       abgedeckt ist. 
 
   *§ 4* 
   *Kündigung* 
 
   (1) Dieser Vertrag kann - vorbehaltlich der 
       Regelung in Abs. (2) - erstmals zum 
       Ablauf des 31. Dezember 2021 unter 
       Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
       sechs Monaten zum Ende eines 
       Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft 
       gekündigt werden (ordentliches 
       Kündigungsrecht). Wird er nicht 
       gekündigt, so verlängert er sich bei 
       gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
       Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. 
   (2) Ist die Mindestlaufzeit gemäß § 3 
       (3) zum Ablauf des 31. Dezember 2021 
       noch nicht abgelaufen, ist eine 
       ordentliche Kündigung nach Abs. (1) 
       erstmals zum Ablauf des 
       Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft 
       zulässig, in dem die Voraussetzung des 
       vollständigen Ablaufs der 
       Mindestlaufzeit gemäß § 3 (3) 
       erfüllt werden wird. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: -2-

(3) Den Vertragsparteien bleibt das Recht 
       zur außerordentlichen Kündigung des 
       Vertrages aus wichtigem Grund ohne 
       Einhaltung einer Kündigungsfrist 
       vorbehalten. Ein wichtiger Grund ist 
       insbesondere - aber nicht 
       abschließend - die Veräußerung 
       oder Einbringung der Beteiligung an der 
       Organgesellschaft durch den Organträger, 
       die Verschmelzung, Spaltung oder 
       Liquidation des Organträgers oder der 
       Organgesellschaft. 
   (4) Kündigungen bedürfen der Schriftform. 
 
   *§ 5* 
   *Sicherheitsleistungen* 
 
   Bei Beendigung dieses Vertrages hat die 
   Alexanderwerk AG Gläubigern der 
   Organgesellschaft in entsprechender Anwendung 
   des § 303 AktG in seiner jeweils geltenden 
   Fassung auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 
 
   *§ 6* 
   *Salvatorische Klausel* 
 
   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
   unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, 
   so bleibt die Wirksamkeit der übrigen 
   Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der 
   unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
   gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die 
   dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich 
   am nächsten kommt; gleiches gilt für etwaige 
   Lücken in diesem Vertrag. 
 
   Remscheid, den..........2017 
 
   ______________________________ 
   *Alexanderwerk AG* 
 
   Remscheid, den..........2017 
 
   ______________________________ 
   *Alexanderwerk GmbH'* 
 
   Zu TOP 5 stellt die Gesellschaft ergänzend 
   folgende Unterlagen zur Verfügung: 
 
   - Entwurf des Gewinnabführungsvertrags 
     zwischen der Gesellschaft und der 
     Alexanderwerk GmbH 
   - Bericht des Vorstands der Alexanderwerk AG 
     und des Geschäftsführers der Alexanderwerk 
     GmbH zum Gewinnabführungsvertrag 
   - Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     Alexanderwerk AG und der Alexanderwerk 
     GmbH für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 
     2016. 
   - Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte 
     der Alexanderwerk AG für die 
     Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen können vom 
   Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Kippdorfstraße 6-24, 42857 Remscheid, 
   sowie im Internet unter 
 
   www.alexanderwerk.com 
 
   über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
   Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im 
   Übrigen auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich 
   und kostenlos übersandt. 
II. Bericht zu TOP 5 
 
*Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Alexanderwerk 
AG, Remscheid und des Geschäftsführers der 
Alexanderwerk GmbH, Remscheid über den Entwurf des 
Gewinnabführungsvertrags nach § 293a AktG zu 
Tagesordnungspunkt 5 der Einladung zur Hauptversammlung 
am 28. Juli 2017* 
 
Zur Unterrichtung der Aktionäre der Alexanderwerk AG 
sowie zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der 
Hauptversammlung der Alexanderwerk AG vom 28. Juli 2017 
erstatten der Vorstand der Alexanderwerk AG und der 
Geschäftsführer der Alexanderwerk GmbH nachfolgenden 
Bericht über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages. 
 
1. *Vertragsentwurf; Wirksamwerden* 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag ist noch nicht 
   abgeschlossen. Er wird der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Alexanderwerk AG vom 28. 
   Juli 2017 zur Zustimmung nach § 293 AktG 
   vorgelegt. Der Vertrag muss im Nachgang zu 
   der Hauptversammlung noch abgeschlossen 
   werden. Dies soll schnellstmöglich, 
   allerdings nicht vor dem Abschluss der 
   laufenden Betriebsprüfung erfolgen. 
 
   Zusätzlich bedarf der Vertrag zu seiner 
   Wirksamkeit der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der Alexanderwerk 
   GmbH. Der Vertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit weiterhin der Eintragung in das 
   Handelsregister der Alexanderwerk GmbH. 
2. *Vertragsparteien* 
 
   Das Mutterunternehmen der 
   Alexanderwerk-Gruppe, die Alexanderwerk 
   Aktiengesellschaft (im Folgenden 
   Alexanderwerk oder Alexanderwerk AG), ist 
   eine börsennotierte Kapitalgesellschaft mit 
   Sitz in Remscheid, deren Aktien im 
   regulierten Markt an den deutschen Börsen in 
   Düsseldorf und Berlin sowie im Freiverkehr in 
   Frankfurt und Stuttgart gehandelt werden. Die 
   Alexanderwerk AG ist spezialisiert auf die 
   Entwicklung und Fertigung von 
   Spezialmaschinen und Anlagen für die 
   chemische, pharmazeutische und die 
   Grundstoffindustrie. Neben deutschen 
   Gesellschaften in Remscheid existiert eine 
   weitere Gesellschaft in den USA, die 
   Alexanderwerk Inc., Montgomeryville/PA. Das 
   Unternehmen wird weltweit von 
   Vertriebspartnern repräsentiert. 
 
   Die Alexanderwerk AG hat sich zu einer reinen 
   Finanz- und Managementholding entwickelt. Die 
   operative Geschäftstätigkeit erfolgt durch 
   Tochtergesellschaften und assoziierte 
   Gesellschaften. Die Alexanderwerk AG hat 
   ihren Sitz in 42857 Remscheid (Deutschland), 
   Kippdorfstraße 6-24, und ist im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal, 
   HRB 10979, eingetragen. 
 
   Die Alexanderwerk GmbH ist für das operative 
   Geschäft in der Alexanderwerk Gruppe 
   verantwortlich, welches sich in Konstruktion 
   und Entwicklung, Einkauf, 
   Qualitätsmanagement, Montage und Vertrieb der 
   Maschinen nahezu weltweit aufteilt. Ebenfalls 
   wickelt diese Gesellschaft das beinahe 
   globale Service- und Ersatzteilgeschäft der 
   Gruppe ab. Diese wird in der 
   Segmentberichterstattung im Segment 
   'Deutschland' abgebildet. Lediglich der 
   nordamerikanische Markt wird sowohl im 
   Neumaschinen- als auch im Ersatzteil- und 
   Servicegeschäft durch die in Montgomeryville 
   (PA, USA) ansässige Alexanderwerk Inc. 
   bedient. 
3. *Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages.* 
 
   Der Vertrag enthält die üblichen Bestimmungen 
   eines Gewinnabführungsvertrages, der unter 
   anderem zur Begründung einer ertrags- und 
   umsatzsteuerlichen Organschaft im Konzern der 
   Alexanderwerk AG abgeschlossen werden soll. 
   Der Gewinnabführungsvertrag enthält folgende 
   wesentliche Bestimmungen: 
 
   *3.1. Verpflichtung zur Gewinnabführung* 
 
   Die Alexanderwerk GmbH verpflichtet sich nach 
   § 1, ihren ganzen nach den maßgeblichen 
   handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
   Gewinn an die Alexanderwerk AG abzuführen. 
 
   § 1 des Gewinnabführungsvertrags regelt die 
   für einen Gewinnabführungsvertrag 
   vertragstypische Verpflichtung der 
   Alexanderwerk GmbH zur Abführung ihres nach 
   handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
   Jahresüberschusses an die Alexanderwerk AG. 
 
   Dies bedeutet nach § 1 Abs. 1 des 
   Gewinnabführungsvertrags und § 301 Satz 1 
   AktG, dass grundsätzlich der jeweilige 
   Jahresüberschuss der Alexanderwerk GmbH, 
   abzüglich (i) eines Verlustvortrags aus dem 
   Vorjahr sowie (ii) des nach § 268 Abs. 8 HGB 
   ausschüttungsgesperrten Betrags an 
   Alexanderwerk AG abzuführen ist. 
 
   Der nach § 1 Abs. 1 des 
   Gewinnabführungsvertrags als Gewinn 
   abzuführende Betrag vermindert sich 
   gemäß § 1 Abs. 2 des 
   Gewinnabführungsvertrags, wenn die 
   Alexanderwerk GmbH mit Zustimmung der 
   Alexanderwerk AG Beträge aus dem ohne die 
   Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss 
   in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 
   2 HGB) einstellt. Für die Anerkennung der 
   steuerlichen Organschaft ist eine Zuführung 
   zu diesen anderen Gewinnrücklagen steuerlich 
   aber nur insoweit zulässig, wie dies bei 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   wirtschaftlich begründet ist (vgl. § 14 Abs. 
   1 Satz 1 Nr. 4 KStG). § 1 Abs. 2 des 
   Gewinnabführungsvertrags trägt diesem Umstand 
   Rechnung. 
 
   Die Alexanderwerk AG kann gemäß § 1 Abs. 
   4 des Gewinnabführungsvertrags verlangen, 
   dass während der Dauer des 
   Gewinnabführungsvertrags gebildete 
   Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) wieder 
   aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden (§ 
   301 Satz 2 AktG). § 1 Abs. 3 des 
   Gewinnabführungsvertrags stellt klar, dass 
   sonstige Rücklagen weder als Gewinn abgeführt 
   noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
   verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung 
   entspricht der gesetzlichen Regelung des § 
   301 AktG sowie der höchstrichterlichen 
   Rechtsprechung zur Verwendung von Rücklagen 
   im Rahmen von Gewinnbführungsverträgen. 
 
   Der Anspruch der Alexanderwerk AG auf 
   Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des 
   Jahresabschlusses der Alexanderwerk GmbH und 
   ist ab diesem Zeitpunkt fällig. 
 
   *3.2. Verlustübernahme* 
 
   Nach § 2 des Vertrages ist die Alexanderwerk 
   AG gemäß den Vorschriften des § 302 AktG 
   in seiner jeweils gültigen Fassung zur 
   Verlustübernahme verpflichtet. Danach muss 
   die Alexanderwerk AG jeden während der 
   Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag 
   ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch 
   ausgeglichen wird, dass den anderen 
   Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
   während der Vertragsdauer in sie eingestellt 
   worden sind. Gemäß § 302 Abs. 3 AktG 
   kann die Alexanderwerk GmbH auf den Anspruch 
   auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem 
   Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des 
   Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des 
   Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: -3-

ist, verzichten oder sich über ihn 
   vergleichen. Nach § 302 Abs. 4 AktG verjähren 
   die Ansprüche der Alexanderwerk GmbH in zehn 
   Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung 
   der Beendigung des Vertrages in das 
   Handelsregister nach § 10 des 
   Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden 
   ist. 
 
   Der Anspruch der Alexanderwerk GmbH auf 
   Verlustausgleich entsteht zum Stichtag des 
   Jahresabschlusses der Alexanderwerk GmbH und 
   ist ab diesem Zeitpunkt fällig. 
 
   *3.3 Wirksamwerden und Dauer* 
 
   Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch 
   die Hauptversammlung der Alexanderwerk AG und 
   der Gesellschafterversammlung der 
   Alexanderwerk GmbH. 
 
   Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
   Handelsregister des Sitzes der Alexanderwerk 
   GmbH wirksam und hat eine Mindestlaufzeit von 
   fünf Zeitjahren. Die Mindestlaufzeit kann 
   sich nach § 3 Abs. 2 in bestimmten Fällen, 
   insbesondere aus steuerlichen Gründen 
   verlängern. 
 
   Der Vertrag kann ordentlich erstmals zum 
   Ablauf des 31. Dezember 2021 unter Einhaltung 
   einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
   Ende eines Wirtschaftsjahres der 
   Organgesellschaft gekündigt werden. Wird er 
   nicht gekündigt, so verlängert er sich bei 
   gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
   Wirtschaftsjahr der Alexanderwerk GmbH. 
 
   Ist die Mindestlaufzeit am 31. Dezember 2021 
   noch nicht abgelaufen, so ist eine 
   ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf des 
   Wirtschaftsjahres der Alexanderwerk GmbH 
   zulässig, in dem die Voraussetzung des 
   vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit 
   erfüllt ist. 
 
   Der Vertrag kann außerdem jederzeit aus 
   wichtigem Grund gekündigt werden. Ein 
   wichtiger Grund zur außerordentlichen 
   Kündigung sind insbesondere die 
   Veräußerung der (mittelbaren) 
   Beteiligung der Alexanderwerk GmbH durch die 
   Alexanderwerk AG sowie Verschmelzung, 
   Spaltung oder Liquidation einer Partei. 
 
   Nach geltendem Steuerrecht ist der Abschluss 
   eines Gewinnabführungsvertrags erforderlich, 
   um die angestrebte steuerliche Organschaft 
   zwischen der Alexanderwerk AG und der 
   Alexanderwerk GmbH begründen zu können. 
   Voraussetzung dieser steuerlichen Organschaft 
   ist neben der Mindestlaufzeit gemäß § 14 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG u. a., dass die 
   Alexanderwerk GmbH als abhängige Gesellschaft 
   finanziell in die Alexanderwerk AG als 
   herrschende Gesellschaft dergestalt 
   eingegliedert ist, dass der herrschenden 
   Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an 
   der abhängigen Gesellschaft zusteht. 
 
   Des Weiteren muss der Gewinnabführungsvertrag 
   während seiner Laufzeit auch tatsächlich 
   durchgeführt werden. Eine Kündigung des 
   Gewinnabführungsvertrags vor Ablauf der 
   gesetzlichen Mindestlaufzeit gemäß § 14 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG führt grundsätzlich 
   zur steuerlichen Nichtanerkennung der 
   Organschaft von Beginn an. 
 
   Lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund 
   lässt die steuerliche Organschaft für bereits 
   abgeschlossene Wirtschaftsjahre grundsätzlich 
   auch dann unberührt, wenn sie innerhalb der 
   steuerlichen Mindestlaufzeit des 
   Gewinnabführungsvertrags erfolgt, soweit der 
   wichtige Grund steuerlich anerkannt wird. 
 
   Es ist steuerlich anerkannt, dass der Verlust 
   der Beteiligung grundsätzlich einen wichtigen 
   Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   KStG für eine vorzeitige Kündigung des 
   Gewinnabführungsvertrags durch das 
   herrschende Unternehmen darstellen kann, der 
   die Anerkennung der steuerlichen Organschaft 
   unberührt lässt. 
 
   Gleiches gilt bei der Verschmelzung. § 4 Abs. 
   3 des Gewinnabführungsvertrags stellt sicher, 
   dass im Falle einer steuerlich anerkannten 
   Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund 
   auch ein zivilrechtlicher wichtiger Grund 
   vorliegt. 
 
   *3.4 Kein Ausgleich und keine Abfindung nach 
   §§ 304, 305 AktG; keine Vertragsprüfung* 
 
   In dem Gewinnabführungsvertrag sind keine 
   Ausgleichszahlung und keine Abfindung für 
   außenstehende Aktionäre vorgesehen. 
 
   Die Geschäftsanteile an der Alexanderwerk 
   GmbH werden von der Alexanderwerk Holding 
   GmbH & Co. KG gehalten. Diese hat allerdings 
   mit Erklärung vom 12.06.2017 auf sämtliche 
   Ausgleichs- und Abfindungsansprüche, 
   insbesondere solche nach § 304, 305 AktG 
   verzichtet. Vor diesem Hintergrund bedarf es 
   auch keiner Prüfung des 
   Gewinnabführungsvertrags durch 
   sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer im 
   Sinne von § 293b Abs. 1 AktG) und keine 
   Anfertigung eines Prüfungsberichtes nach § 
   293e AktG. 
4. *Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für 
   den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags* 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag dient dazu, den 
   angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des 
   Alexanderwerk-Konzerns insgesamt sicher zu 
   stellen. 
 
   Der Vertrag dient der Begründung einer 
   körperschaftsteuerlichen Organschaft 
   gemäß § 14 KStG zwischen der 
   Alexanderwerk AG und der Alexanderwerk GmbH 
   Die körperschaftsteuerliche Organschaft hat 
   die gemeinsame Besteuerung ansonsten 
   rechtlich selbständiger Unternehmen zum Ziel 
   und ermöglicht durch die Verrechnung der 
   steuerlichen Ergebnisse der organschaftlich 
   verbundenen Unternehmen einen potentiellen 
   Verlustausgleich. 
 
   Durch den Abschluss eines anderen 
   Unternehmensvertrags i.S.d. § 292 AktG 
   (Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs-, 
   Teilgewinnabführungsvertrag, 
   Gewinngemeinschaft) oder eines 
   Betriebsführungsvertrags kann eine gemeinsame 
   Besteuerung der Alexanderwerk AG und der 
   Alexanderwerk GmbH nicht erreicht werden. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag soll zudem 
   ermöglichen, dass die Alexanderwerk GmbH ihre 
   Gewinne unmittelbar an die Konzernmutter (die 
   Alexanderwerk AG) abführen kann. 
5. *Alternativen zum Abschluss des 
   Gewinnabführungsvertrags* 
 
   Eine wirtschaftlich vernünftige Alternative 
   zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags 
   zwischen der Alexanderwerk AG und der 
   Alexanderwerk GmbH, die die oben 
   beschriebenen Zielsetzungen 
   gleichermaßen oder besser verwirklicht, 
   besteht nicht. Der angestrebte erleichterte 
   Transfer operativer Gewinne zur Konzernmutter 
   Alexanderwerk AG kann nicht auf einfacherem 
   oder schnellerem Weg herbeigeführt werden. 
   Auch die angestrebten steuerlichen Effekte 
   (Begründung einer körperschaftssteuerlichen 
   Organschaft) können nicht auf einfacherem 
   oder schnellerem Weg ohne den Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrags erreicht werden. 
III. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
4.680.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung eingeteilt in 1.800.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 1.800.000 Stimmrechte bestehen. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 20 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der 
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) 
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. 
 
Die *Anmeldung* muss in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter unten 
genannter Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in 
Textform (§ 126b BGB) zugehen. 
 
Der *Nachweis des Anteilsbesitzes* muss durch einen von 
dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) 
erstellten und in deutscher oder englischer Sprache 
abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des 
depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also 
auf den 
 
*Beginn des 7. Juli 2017,* 
 
zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den 
Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten 
gesondert erläutert. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 20 
Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung spätestens zum 
 
*Ablauf des 21. Juli 2017* 
 
unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
Alexanderwerk AG 
c/o Bankhaus Neelmeyer AG 
FMS Corporate Actions/C & S 
Am Markt 14-16 
28195 Bremen 
Telefax +49-(0)421-36 03 153 
E-Mail: HV@neelmeyer.de 
 
zugegangen sein. Die Bankhaus Neelmeyer AG ist für die 
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die 
Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich 
Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für 
die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort 
hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts. 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 

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June 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: -4-

der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, sind 
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie 
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes 
Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein 
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - 
ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung 
sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung 
und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes 
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe 
oben 'Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'). 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 
AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 
8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution besteht ein 
Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der 
Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen 
Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form 
der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 
2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 
oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) 
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die 
Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am 
Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der 
Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, 
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte 
Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden: 
 
Alexanderwerk AG 
- Investor Relations - 
Kippdorfstraße 6-24 
42857 Remscheid, Deutschland 
Fax: +49 (0)2191 / 795 - 202 
E-Mail: ir@alexanderwerk.com 
 
Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das 
für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
kann, befindet sich auf der Rückseite der 
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
zugeschickt wird, und steht auch auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.alexanderwerk.com 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum 
Download zur Verfügung. Die Benutzung dieses Formulars 
ist nicht zwingend. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich 
entsprechend ihren Weisungen durch den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der 
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das 
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der 
vom Aktionär erteilten Weisungen aus und ist 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie 
ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet 
werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
zusammen mit der Eintrittskarte und stehen auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.alexanderwerk.com 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum 
Download zur Verfügung. Der Nachweis der 
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft mit den Weisungen soll aus 
organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 27. 
Juli 2017 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. 
 
Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung 
teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch 
während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der 
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. 
 
Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen 
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 
2, § 126 Abs. 1, 
§ 127, § 131 Abs. 1 AktG) 
_Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (dies entspricht 90.000 Aktien) oder 
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies 
entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Alexanderwerk AG zu richten und muss der Gesellschaft 
spätestens bis zum 
 
*Ablauf des 27. Juni 2017* 
 
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an 
folgende Adresse: 
 
Vorstand der Alexanderwerk AG 
Kippdorfstraße 6-24 
42857 Remscheid, Deutschland 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber einer ausreichenden Anzahl von 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag das 
Verlangen halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 sowie § 121 Abs. 
7 und § 70 AktG). 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.alexanderwerk.com 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
veröffentlicht. 
 
_Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG_ 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
sowie Wahlvorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der 
Tagesordnung ist) oder von Abschlussprüfern übersenden. 
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. 
Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von 
Aktionären zur Hauptversammlung sind 
ausschließlich an 
 
Alexanderwerk AG 
- Investor Relations - 
Kippdorfstraße 6-24 
42857 Remscheid, Deutschland 
Fax: +49 (0)2191 / 795 - 202 
E-Mail: ir@alexanderwerk.com 
 
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die 
Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des 
Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender 
Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.alexanderwerk.com 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens zum 
 
*Ablauf des 13. Juli 2017* 
 
bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und 
Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung 
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der 
Tagesordnung ist) oder von Abschlussprüfern muss 
gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. 
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der 
Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der 
Tagesordnung ist) müssen auch dann nicht zugänglich 
gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der 
Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 
5 AktG beigefügt sind. 
 
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht 

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June 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
dann Beachtung finden, wenn sie während der 
Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des 
Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung 
ist) sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne 
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die 
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
_Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG_ 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht 
ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft 
besteht. 
 
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. 
 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft 
verweigern. 
 
Nach § 21 Satz 5 der Satzung kann der Vorsitzende das 
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen 
des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den 
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen 
Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. 
 
_Weitergehende Erläuterungen_ 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 
Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.alexanderwerk.com 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung'. 
 
Sonstige Hinweise 
 
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG 
können auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.alexanderwerk.com 
 
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. 
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu 
machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme aus. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse 
bekannt gegeben. 
 
Die Einladung zur Hauptversammlung wurde solchen Medien 
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten, und sie ist 
im Bundesanzeiger veröffentlicht. 
 
Remscheid, im Juni 2017 
 
*Alexanderwerk AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-06-19 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Alexanderwerk Aktiengesellschaft 
             Kippdorfstraße 6-24 
             42857 Remscheid 
             Deutschland 
Telefon:     +49 2191 795-0 
Fax:         +49 2191 795-202 
E-Mail:      ir@alexanderwerk.com 
Internet:    http://www.alexanderwerk.com 
ISIN:        DE0005032007 
WKN:         503200 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, 
             Freiverkehr in Stuttgart, Open Market (Basic Board) in 
             Frankfurt 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
584167 2017-06-19 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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