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DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Softmatic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Softmatic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-06-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Softmatic AG Norderstedt ISIN DE000A0AHT46 
WKN A0AHT4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 4. August 
2017, um 9.30 Uhr (MESZ), in das Haus der Bayerischen 
Wirtschaft 
- Europasaal - 
Max-Joseph-Straße 5 
80333 München ein. 
I. *Tagesordnung* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des Lageberichts für die Softmatic AG zum 31. 
    Dezember 2016 sowie des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB 
    und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet 
    unter 
 
    http://softmatic-ag.de/hv 
 
    zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
    erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss am 17. März 2017 
    gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Dementsprechend hat die 
    Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
    keine Beschlüsse zu fassen. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Vorstand für 
    dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
    zu erteilen. 
4.  *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München, zum 
    Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie 
    vorsorglich auch zum Konzernabschlussprüfer für 
    das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. Dies umfasst 
    auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische 
    Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor 
    der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die 
    prüferische Durchsicht solcher 
    Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
5.  *Änderung des Unternehmensgegenstands, 
    Änderung der Firma, Änderung der 
    Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Neufassung 
    der Satzung* 
 
    Es ist geplant, die AlzChem AG mit Sitz in 
    Trostberg, eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Traunstein unter HRB 21378, mit 
    eingetragener Geschäftsanschrift 
    Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg, im 
    Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in 
    die Gesellschaft einzubringen (siehe hierzu 
    ausführlich Tagesordnungspunkt 6). Die AlzChem AG 
    und ihre Tochtergesellschaften sind im Bereich 
    der Entwicklung, der Produktion und des Handels 
    mit chemischen Erzeugnissen aller Art tätig und 
    erbringen Dienstleistungen, unter anderem als 
    Chemieparkbetreiber. Als Folge des geplanten 
    Beteiligungserwerbs wird die Softmatic AG zur 
    Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe. Diese 
    Neuausrichtung des Geschäftsbetriebs macht 
    entsprechende Änderungen der Satzung der 
    Gesellschaft erforderlich. Zugleich soll die 
    Satzung insgesamt aktualisiert und an die 
    rechtlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre 
    angepasst werden. Die derzeit geltende 
    Satzungsfassung ist im Internet unter 
    http://softmatic-ag.de/hv zugänglich und wird 
    auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
    Unternehmensgegenstand, die Firma der Softmatic 
    AG sowie die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu 
    ändern und die Satzung der Gesellschaft insgesamt 
    neu zu fassen: 
 
    a) *Beschlussfassung über die Änderung 
       des Unternehmensgegenstands* 
 
       Durch die Rolle der Gesellschaft als 
       zukünftige Obergesellschaft der 
       AlzChem-Gruppe wird der 
       Unternehmensgegenstand der Gesellschaft 
       geändert. Vorstand und Aufsichtsrat 
       schlagen daher vor, Folgendes zu 
       beschließen: 
 
        'Gegenstand des Unternehmens sind 
        Entwicklung, Herstellung, Handel und 
        Vertrieb von chemischen Erzeugnissen 
        aller Art, sowie das Erbringen von 
        Dienstleistungen auf gewerblichem und 
        industriellem Gebiet. Gegenstand des 
        Unternehmens sind ferner Erwerb, 
        Verwaltung und Verkauf von 
        Beteiligungen an anderen Unternehmen, 
        auch wenn diese außerhalb des 
        Gebietes nach Satz 1 tätig sind, und 
        von Immobilien. 
 
        Die Gesellschaft ist zu allen 
        Geschäften und Maßnahmen 
        berechtigt, die zur Verwirklichung 
        ihres Unternehmensgegenstands notwendig 
        oder nützlich erscheinen. Insbesondere 
        ist sie berechtigt, den 
        Unternehmensgegenstand selbst oder ganz 
        oder teilweise durch Tochter- und 
        Beteiligungsunternehmen zu 
        verwirklichen sowie 
        Zweigniederlassungen unter gleicher 
        oder anderer Firma im In- und Ausland 
        zu errichten. Die Gesellschaft kann 
        Unternehmen, auch wenn sie einen 
        anderen Unternehmensgegenstand haben, 
        gründen, ganz oder teilweise erwerben 
        oder sie veräußern, unter 
        einheitlicher Leitung zusammenfassen 
        und Unternehmens- sowie 
        Unternehmenskooperations- und 
        Interessengemeinschaftsverträge mit 
        ihnen schließen oder sich auf die 
        Verwaltung der Beteiligungen 
        beschränken. Sie ist berechtigt, ihren 
        Betrieb ganz oder teilweise in Tochter- 
        oder Beteiligungsunternehmen 
        auszugliedern, und kann ihre 
        Tätigkeiten auch auf einen Teil des in 
        Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereichs 
        beschränken. Die Berechtigungen sind 
        nicht auf das Inland beschränkt.' 
    b) *Beschlussfassung über die Änderung 
       der Firma* 
 
       Um die Rolle der Gesellschaft als 
       zukünftige Obergesellschaft der 
       AlzChem-Gruppe in der Firma kenntlich zu 
       machen, soll die Firma der Gesellschaft von 
       'Softmatic AG' in 'AlzChem Group AG' 
       geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat 
       schlagen daher vor, Folgendes zu 
       beschließen: 
 
        'Die Firma der Gesellschaft wird von 
        Softmatic AG in AlzChem Group AG 
        geändert.' 
    c) *Beschlussfassung über die Änderung 
       von § 7 Abs. 1. Satz 1 der Satzung 
       (Zusammensetzung, Amtsdauer, 
       Amtsniederlegung des Aufsichtsrats)* 
 
       Derzeit besteht der Aufsichtsrat der 
       Gesellschaft gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 
       der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
       AktG aus insgesamt drei Mitgliedern, die 
       von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft ist der 
       Ansicht, dass sich der Aufsichtsrat der 
       Gesellschaft auch nach einer 
       Übertragung sämtlicher Aktien der 
       AlzChem AG an die Gesellschaft im Wege 
       einer Sachkapitalerhöhung allein nach den 
       Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
       AktG i.V.m. den Bestimmungen der Satzung 
       der Gesellschaft zusammensetzen wird und 
       somit nur aus Mitgliedern bestehen wird, 
       die von der Hauptversammlung zu wählen 
       sind. Das Gesetz über die 
       Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
       Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 
       (Drittelbeteiligungsgesetz), das für die 
       Zusammensetzung des Aufsichtsrats der 
       AlzChem AG unverändert weiter gelten wird, 
       wird bis auf Weiteres keine Anwendung auf 
       den Aufsichtsrat der Gesellschaft finden, 
       solange kein Beherrschungsvertrag zwischen 
       der Gesellschaft und der AlzChem AG 
       abgeschlossen und die AlzChem AG auch nicht 
       in die Gesellschaft eingegliedert wird. 
       Derartige Maßnahmen sind derzeit nicht 
       geplant. 
 
       Da die Gesellschaft künftig die 
       konzernleitende Obergesellschaft der 
       AlzChem-Gruppe sein wird, erscheint es im 
       Interesse einer einheitlichen Steuerung und 
       Überwachung der AlzChem-Gruppe 
       zweckmäßig, dass die vier derzeit dem 
       Aufsichtsrat der AlzChem AG angehörenden 
       Anteilseignervertreter zugleich 
       Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft 
       werden. Vor diesem Hintergrund schlagen 
       Vorstand und der Aufsichtsrat vor, die 
       Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf vier 
       zu erhöhen und wie folgt zu 
       beschließen: 
 
        'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
        besteht aus vier Mitgliedern.' 
    d) *Beschlussfassung über die Neufassung der 
       Satzung* 
 
       Unter Berücksichtigung der Beschlüsse zu 
       Tagesordnungspunkten 5.a) bis 5.c) schlagen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -2-

Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Satzung 
       der Gesellschaft insgesamt wie folgt neu zu 
       fassen: 
 
       '*Satzung der AlzChem Group AG* 
 
       I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
       § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
       (1) Die Gesellschaft führt die Firma 
           'AlzChem Group AG'. 
       (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 
           Norderstedt. 
       (3) Das Geschäftsjahr ist das 
           Kalenderjahr. 
 
       § 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
       (1) Gegenstand des Unternehmens sind 
           Entwicklung, Herstellung, Handel und 
           Vertrieb von chemischen Erzeugnissen 
           aller Art, sowie das Erbringen von 
           Dienstleistungen auf gewerblichem 
           und industriellem Gebiet. Gegenstand 
           des Unternehmens sind ferner Erwerb, 
           Verwaltung und Verkauf von 
           Beteiligungen an anderen 
           Unternehmen, auch wenn diese 
           außerhalb des Gebietes nach 
           Satz 1 tätig sind, und von 
           Immobilien. 
       (2) Die Gesellschaft ist zu allen 
           Geschäften und Maßnahmen 
           berechtigt, die zur Verwirklichung 
           ihres Unternehmensgegenstands 
           notwendig oder nützlich erscheinen 
           Insbesondere ist sie berechtigt, den 
           Unternehmensgegenstand selbst oder 
           ganz oder teilweise durch Tochter- 
           und Beteiligungsunternehmen zu 
           verwirklichen sowie 
           Zweigniederlassungen unter gleicher 
           oder anderer Firma im In- und 
           Ausland zu errichten. Die 
           Gesellschaft kann Unternehmen, auch 
           wenn sie einen anderen 
           Unternehmensgegenstand haben, 
           gründen, ganz oder teilweise 
           erwerben oder sie veräußern, 
           unter einheitlicher Leitung 
           zusammenfassen und Unternehmens- 
           sowie Unternehmenskooperations- und 
           Interessengemeinschaftsverträge mit 
           ihnen schließen oder sich auf 
           die Verwaltung der Beteiligungen 
           beschränken. Sie ist berechtigt, 
           ihren Betrieb ganz oder teilweise in 
           Tochter- oder 
           Beteiligungsunternehmen 
           auszugliedern, und kann ihre 
           Tätigkeiten auch auf einen Teil des 
           in Abs. 1 genannten 
           Tätigkeitsbereichs beschränken. Die 
           Berechtigungen sind nicht auf das 
           Inland beschränkt. 
 
       § 3 Bekanntmachungen 
 
       (1) Die Bekanntmachungen der 
           Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger. Anderweitige 
           gesetzliche 
           Veröffentlichungspflichten bleiben 
           unberührt. 
       (2) Die Gesellschaft ist unter den 
           gesetzlichen Voraussetzungen 
           berechtigt, Aktionären mit deren 
           Zustimmung Informationen im Wege der 
           Datenfernübertragung zu übermitteln. 
       (3) Die Übermittlung von 
           Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 AktG 
           ist auf den Weg elektronischer 
           Kommunikation beschränkt. Der 
           Vorstand ist berechtigt, nicht aber 
           verpflichtet, diese Informationen 
           auch auf anderem Wege zu versenden. 
 
       II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN 
 
       § 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
 
       (1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 310.000,00 (in Worten: 
           dreihundertundzehntausend). 
       (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 
           310.000 Stückaktien (Aktien ohne 
           Nennbetrag). 
 
       § 5 Inhaberaktien 
 
       (1) Die Aktien der Gesellschaft lauten 
           auf den Inhaber. 
       (2) Der Anspruch des Aktionärs auf 
           Verbriefung seines Anteils ist 
           ausgeschlossen, soweit nicht eine 
           Verbriefung nach den Regeln 
           erforderlich ist, die an einer Börse 
           gelten, an der die Aktie zugelassen 
           ist. Die Gesellschaft ist 
           berechtigt, Urkunden über einzelne 
           Aktien (Einzelurkunden) oder über 
           mehrere Aktien (Sammelurkunden) 
           auszustellen. Ebenso ausgeschlossen 
           ist der Anspruch des Aktionärs auf 
           Ausgabe von Gewinnanteil- und 
           Erneuerungsscheinen. 
       (3) Form und Inhalt von Aktienurkunden, 
           von Gewinnanteil- und 
           Erneuerungsscheinen sowie von 
           Schuldverschreibungen und Zins- und 
           Erneuerungsscheinen setzt der 
           Vorstand fest. 
       (4) Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
           abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG 
           bestimmt werden. 
 
       III. DER VORSTAND 
 
       § 6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung 
       des Vorstands 
 
       (1) Der Vorstand besteht aus einer oder 
           mehreren Person(en). Der 
           Aufsichtsrat bestellt die 
           Vorstandsmitglieder und bestimmt 
           ihre Zahl. Der Aufsichtsrat kann 
           einen Vorsitzenden des Vorstands 
           sowie einen stellvertretenden 
           Vorsitzenden des Vorstands ernennen. 
       (2) Die Beschlüsse des Vorstands werden 
           mit einfacher Mehrheit der an der 
           Beschlussfassung teilnehmenden 
           Mitglieder des Vorstands gefasst, 
           soweit das Gesetz oder die 
           Geschäftsordnung nicht eine andere 
           Mehrheit vorsieht. Bei 
           Stimmengleichheit gibt die Stimme 
           des Vorsitzenden den Ausschlag. 
       (3) Der Aufsichtsrat erlässt eine 
           Geschäftsordnung und regelt die 
           Geschäftsverteilung für den 
           Vorstand. 
 
       § 7 Geschäftsführung und Vertretung der 
       Gesellschaft, zustimmungsbedürftige 
       Geschäfte 
 
       (1) Die Mitglieder des Vorstands haben 
           die Geschäfte der Gesellschaft in 
           eigener Verantwortung im 
           Unternehmensinteresse nach 
           Maßgabe der Gesetze, dieser 
           Satzung, der Geschäftsordnung für 
           den Vorstand und des 
           Geschäftsverteilungsplans zu führen. 
       (2) Die Gesellschaft wird durch zwei 
           Mitglieder des Vorstands oder durch 
           ein Vorstandsmitglied in 
           Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
           gesetzlich vertreten. Der 
           Aufsichtsrat kann einem oder 
           mehreren Mitgliedern des Vorstands 
           das Recht zur Einzelvertretung 
           erteilen. 
       (3) Der Aufsichtsrat kann alle oder 
           einzelne Vorstandsmitglieder 
           generell oder für den Einzelfall von 
           dem Verbot der Mehrfachvertretung 
           gem. § 181 2. Alt. BGB befreien. § 
           112 AktG bleibt unberührt. 
       (4) In der Geschäftsordnung für den 
           Vorstand soll der Aufsichtsrat 
           Geschäfte bestimmen, die der 
           Zustimmung des Aufsichtsrats oder 
           eines seiner Ausschüsse bedürfen. 
 
           Der Aufsichtsrat kann widerruflich 
           die Zustimmung zu einem bestimmten 
           Kreis von Geschäften allgemein oder 
           für den Fall, dass das einzelne 
           Geschäft bestimmten Bestimmungen 
           genügt, im Voraus erteilen. 
 
       IV. DER AUFSICHTSRAT 
 
       § 8 Zusammensetzung und Amtsdauer 
 
       (1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier 
           Mitgliedern, die sämtlich von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. 
       (2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis 
           zur Beendigung der Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung für das 
           vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
           Amtszeit beschließt. Hierbei 
           wird das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht 
           mitgerechnet. Die Hauptversammlung 
           kann für Aufsichtsratsmitglieder der 
           Aktionäre bei der Wahl eine kürzere 
           Amtszeit bestimmen. Eine Wiederwahl 
           ist möglich. 
       (3) Gleichzeitig mit den 
           Aufsichtsratsmitgliedern können für 
           ein oder für mehrere bestimmte 
           Aufsichtsratsmitglieder der 
           Aktionäre Ersatzmitglieder bestellt 
           werden. Sie werden nach einer bei 
           der Wahl festzulegenden Reihenfolge 
           Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn 
           Aufsichtsratsmitglieder der 
           Aktionäre, als deren 
           Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, 
           vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem 
           Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass 
           ein Nachfolger bestellt ist. Tritt 
           ein Ersatzmitglied an die Stelle des 
           Ausgeschiedenen, so erlischt sein 
           Amt, sobald ein Nachfolger für das 
           ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied 
           bestellt ist, spätestens mit Ablauf 
           der restlichen Amtszeit des 
           Ausgeschiedenen. Erlischt das Amt 
           des an die Stelle des 
           Ausgeschiedenen getretenen 
           Ersatzmitglieds infolge der 
           Nachwahl, bedarf diese einer 
           Mehrheit von drei Vierteln der 
           abgegebenen Stimmen. War das infolge 
           der Nachwahl ausgeschiedene 
           Ersatzmitglied für mehrere bestimmte 
           Aufsichtsratsmitglieder bestellt 
           worden, lebt seine Stellung als 
           Ersatzmitglied wieder auf; unter 
           mehreren bestellten 
           Ersatzmitgliedern nimmt es die erste 
           Position ein. 
       (4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied 
           anstelle eines vorzeitig 
           ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 

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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

besteht sein Amt für den Rest der 
           Amtsdauer des ausscheidenden 
           Mitglieds. 
       (5) Jedes Aufsichtsratsmitglied und 
           jedes Ersatzmitglied kann sein Amt 
           unter Einhaltung einer Frist von 
           vier Wochen durch Erklärung 
           gegenüber dem Vorstand unter 
           Benachrichtigung des Vorsitzenden 
           des Aufsichtsrats auch ohne 
           wichtigen Grund niederlegen. Der 
           Vorstand kann einer Kürzung bzw. 
           Nichteinhaltung der Frist zustimmen. 
           Das Recht zur Amtsniederlegung aus 
           wichtigem Grund bleibt hiervon 
           unberührt. Im Falle der Niederlegung 
           gilt vorstehender Abs. 3 
           entsprechend. 
       (6) Aufsichtsratsmitglieder, die von der 
           Hauptversammlung gewählt worden 
           sind, können vor Ablauf der Amtszeit 
           abberufen werden. Der Beschluss 
           bedarf einer Mehrheit, die 
           mindestens drei Viertel der 
           abgegebenen Stimmen umfasst. 
 
       § 9 Vorsitzender und Stellvertreter 
 
       (1) Im Anschluss an die 
           Hauptversammlung, in der alle von 
           der Hauptversammlung zu wählenden 
           Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt 
           worden sind, findet eine 
           Aufsichtsratssitzung statt, zu der 
           es einer besonderen Einladung nicht 
           bedarf. In dieser Sitzung wählt der 
           Aufsichtsrat für die Dauer seiner 
           Amtszeit oder für eine kürzere von 
           ihm bestimmte Frist unter dem 
           Vorsitz des an Lebensjahren ältesten 
           Aufsichtsratsmitglieds aus seiner 
           Mitte mit der Mehrheit der 
           abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden 
           des Aufsichtsrats und dessen 
           Stellvertreter. 
       (2) Der Stellvertreter des 
           Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur 
           dann die gesetzlichen und 
           satzungsgemäßen Rechte und 
           Pflichten des Vorsitzenden, wenn 
           dieser verhindert ist. Das 
           Zweitstimmrecht steht dem 
           Stellvertreter nicht zu. 
       (3) Scheidet der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats oder sein 
           Stellvertreter während seiner 
           Amtszeit aus, so hat der 
           Aufsichtsrat unverzüglich eine 
           Ersatzwahl für die restliche 
           Amtszeit des Ausgeschiedenen 
           vorzunehmen. Bei einem vorzeitigen 
           Ausscheiden des 
           Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt 
           die Einberufung des Aufsichtsrats 
           durch den Stellvertreter. 
       (4) Ein Widerruf der Wahl des 
           Vorsitzenden oder seines 
           Stellvertreters ist nur aus 
           wichtigem Grund zulässig. Als 
           wichtiger Grund gilt auch, wenn der 
           Vorsitzende oder sein Stellvertreter 
           auf Dauer verhindert ist, sein Amt 
           auszuüben. Für den Widerruf der Wahl 
           des Vorsitzenden und seines 
           Stellvertreters gelten die 
           Bestimmungen über ihre Wahl 
           entsprechend. 
 
       § 10 Sitzungen/Einberufung 
 
       (1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel 
           eine Sitzung im Kalendervierteljahr 
           abhalten, er muss zwei Sitzungen im 
           Kalenderhalbjahr abhalten. Er hat 
           ferner Sitzungen dann abzuhalten, 
           wenn es gesetzlich erforderlich ist 
           oder sonst im Interesse der 
           Gesellschaft geboten erscheint. Zur 
           Durchführung der Sitzung des 
           Aufsichtsrats, die über die 
           Billigung des Jahresabschlusses 
           entscheidet, hat der Aufsichtsrat 
           zusammenzutreten (Präsenzsitzung). 
       (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats 
           werden durch den Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats mit einer Frist von 
           zwei Wochen unter Bestimmung der 
           Form der Sitzung gem. § 11 Abs. 1 
           dieser Satzung schriftlich, per 
           Telefax oder per E-Mail einberufen. 
           Spätestens eine Woche vor der 
           Sitzung sollen den 
           Aufsichtsratsmitgliedern zu den 
           angekündigten Gegenständen der 
           Tagesordnung Unterlagen zugeleitet 
           werden, insbesondere die Anträge, 
           über die in der Sitzung Beschluss 
           gefasst werden soll. Bei der 
           Berechnung der Frist werden der Tag 
           der Absendung der Einladung und der 
           Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. 
           In dringenden Fällen kann der 
           Vorsitzende diese Frist angemessen 
           verkürzen und mündlich, 
           fernmündlich, per Telefax, per 
           E-Mail oder mithilfe sonstiger 
           gebräuchlicher 
           Telekommunikationsmittel einberufen. 
       (3) Mit der Einberufung sind die 
           Gegenstände der Tagesordnung 
           mitzuteilen. Ist ein Gegenstand der 
           Tagesordnung nicht 
           ordnungsgemäß angekündigt 
           worden, darf hierüber nur 
           beschlossen werden, wenn kein 
           Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 
           Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern 
           ist in einem solchen Fall 
           Gelegenheit zu geben, binnen einer 
           vom Vorsitzenden zu bestimmenden, 
           angemessenen Frist der 
           Beschlussfassung zu widersprechen 
           oder ihre Stimme schriftlich, per 
           Telefax, per E-Mail oder mittels 
           sonstiger gebräuchlicher 
           Telekommunikationsmittel abzugeben. 
           Der Beschluss wird erst wirksam, 
           wenn die abwesenden 
           Aufsichtsratsmitglieder innerhalb 
           der Frist nicht widersprochen oder 
           wenn sie zugestimmt haben. 
       (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           sind berechtigt, Anträge zur 
           Änderung oder Ergänzungen der 
           Tagesordnung sowie Anträge zur 
           Beschlussfassung zu den einzelnen 
           Punkten der Tagesordnung bis 
           spätestens fünf Tage vor dem 
           Sitzungstermin schriftlich beim 
           Vorsitzenden zu stellen; die Anträge 
           sind zu begründen. Rechtzeitig 
           gestellte und begründete Anträge hat 
           der Vorsitzende den übrigen 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats 
           schriftlich mitzuteilen. Verspätet 
           gestellte oder begründete Anträge 
           sind in der nächsten Sitzung zu 
           verhandeln, es sei denn, kein 
           Aufsichtsratsmitglied widerspricht 
           der sofortigen Verhandlung. 
 
       § 11 Beschlussfassung 
 
       (1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
           in der Regel in Sitzungen gefasst. 
           Beschlussfassungen können auf 
           Anordnung des Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats auch mündlich, 
           fernmündlich, schriftlich, per 
           Telefax, per E-Mail oder mittels 
           sonstiger gebräuchlicher 
           Telekommunikationsmittel, 
           insbesondere per Videokonferenz, 
           erfolgen. 
       (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
           wenn die Mitglieder unter der 
           zuletzt bekannt gegebenen Adresse 
           schriftlich, per Telefax oder per 
           E-Mail eingeladen sind und 
           mindestens die Hälfte der 
           Mitglieder, aus denen er insgesamt 
           zu bestehen hat, persönlich, durch 
           schriftliche Stimmabgabe oder durch 
           Stimmabgabe per Telefax, per E-Mail 
           oder per Telefon an der 
           Beschlussfassung teilnehmen. Ein 
           Mitglied nimmt auch dann an der 
           Beschlussfassung teil, wenn es sich 
           in der Abstimmung der Stimme 
           enthält. 
 
           Die Sitzungen werden vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
           geführt. Der Vorsitzende bestimmt 
           den Sitzungsablauf, die Reihenfolge, 
           in der die Gegenstände der 
           Tagesordnung verhandelt werden, 
           sowie die Reihenfolge, Art und Form 
           der Abstimmung und stellt die 
           Abstimmungsergebnisse fest. 
       (3) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
           mit der Mehrheit der abgegebenen 
           Stimmen gefasst, soweit das Gesetz 
           nicht zwingend etwas anderes 
           bestimmt. Das gilt auch bei Wahlen. 
           Ergibt eine Abstimmung 
           Stimmengleichheit, steht dem 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei 
           nochmaliger Abstimmung, welche vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
           angeordnet werden kann, eine zweite 
           Stimme zu. Für diese gelten 
           dieselben Bestimmungen wie für 
           dessen erste Stimme, insbesondere 
           findet dieser § 11 Anwendung. Das 
           Zweitstimmrecht steht dem 
           Stellvertreter nicht zu. 
       (4) Über die Verhandlungen und 
           Beschlüsse des Aufsichtsrats sind 
           Niederschriften anzufertigen, die 
           vom Vorsitzenden der Sitzung oder, 
           bei Beschlussfassungen 
           außerhalb von Sitzungen, vom 
           Leiter der Abstimmung zu 
           unterzeichnen sind. In der 
           Niederschrift sind der Ort und der 
           Tag der Sitzung oder 
           Beschlussfassung, die Teilnehmer, 
           die Gegenstände der Tagesordnung, 
           der wesentliche Inhalt der 
           Verhandlungen und die Beschlüsse des 
           Aufsichtsrats anzugeben. Die 
           Niederschrift ist allen Mitgliedern 
           des Aufsichtsrats unverzüglich 
           zuzuleiten. 
       (5) An den Sitzungen des Aufsichtsrats 

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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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