DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Softmatic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Softmatic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-06-22 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Softmatic AG Norderstedt ISIN DE000A0AHT46 WKN A0AHT4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 4. August 2017, um 9.30 Uhr (MESZ), in das Haus der Bayerischen Wirtschaft - Europasaal - Max-Joseph-Straße 5 80333 München ein. I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Softmatic AG zum 31. Dezember 2016 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 17. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Vorstand für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie vorsorglich auch zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 5. *Änderung des Unternehmensgegenstands, Änderung der Firma, Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Neufassung der Satzung* Es ist geplant, die AlzChem AG mit Sitz in Trostberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 21378, mit eingetragener Geschäftsanschrift Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg, im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in die Gesellschaft einzubringen (siehe hierzu ausführlich Tagesordnungspunkt 6). Die AlzChem AG und ihre Tochtergesellschaften sind im Bereich der Entwicklung, der Produktion und des Handels mit chemischen Erzeugnissen aller Art tätig und erbringen Dienstleistungen, unter anderem als Chemieparkbetreiber. Als Folge des geplanten Beteiligungserwerbs wird die Softmatic AG zur Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe. Diese Neuausrichtung des Geschäftsbetriebs macht entsprechende Änderungen der Satzung der Gesellschaft erforderlich. Zugleich soll die Satzung insgesamt aktualisiert und an die rechtlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre angepasst werden. Die derzeit geltende Satzungsfassung ist im Internet unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Unternehmensgegenstand, die Firma der Softmatic AG sowie die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu ändern und die Satzung der Gesellschaft insgesamt neu zu fassen: a) *Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands* Durch die Rolle der Gesellschaft als zukünftige Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe wird der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft geändert. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: 'Gegenstand des Unternehmens sind Entwicklung, Herstellung, Handel und Vertrieb von chemischen Erzeugnissen aller Art, sowie das Erbringen von Dienstleistungen auf gewerblichem und industriellem Gebiet. Gegenstand des Unternehmens sind ferner Erwerb, Verwaltung und Verkauf von Beteiligungen an anderen Unternehmen, auch wenn diese außerhalb des Gebietes nach Satz 1 tätig sind, und von Immobilien. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstands notwendig oder nützlich erscheinen. Insbesondere ist sie berechtigt, den Unternehmensgegenstand selbst oder ganz oder teilweise durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen zu verwirklichen sowie Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma im In- und Ausland zu errichten. Die Gesellschaft kann Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, gründen, ganz oder teilweise erwerben oder sie veräußern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmens- sowie Unternehmenskooperations- und Interessengemeinschaftsverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Sie ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Tochter- oder Beteiligungsunternehmen auszugliedern, und kann ihre Tätigkeiten auch auf einen Teil des in Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereichs beschränken. Die Berechtigungen sind nicht auf das Inland beschränkt.' b) *Beschlussfassung über die Änderung der Firma* Um die Rolle der Gesellschaft als zukünftige Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe in der Firma kenntlich zu machen, soll die Firma der Gesellschaft von 'Softmatic AG' in 'AlzChem Group AG' geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: 'Die Firma der Gesellschaft wird von Softmatic AG in AlzChem Group AG geändert.' c) *Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 1. Satz 1 der Satzung (Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung des Aufsichtsrats)* Derzeit besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus insgesamt drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Vorstand der Gesellschaft ist der Ansicht, dass sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft auch nach einer Übertragung sämtlicher Aktien der AlzChem AG an die Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung allein nach den Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. den Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft zusammensetzen wird und somit nur aus Mitgliedern bestehen wird, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (Drittelbeteiligungsgesetz), das für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der AlzChem AG unverändert weiter gelten wird, wird bis auf Weiteres keine Anwendung auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft finden, solange kein Beherrschungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der AlzChem AG abgeschlossen und die AlzChem AG auch nicht in die Gesellschaft eingegliedert wird. Derartige Maßnahmen sind derzeit nicht geplant. Da die Gesellschaft künftig die konzernleitende Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe sein wird, erscheint es im Interesse einer einheitlichen Steuerung und Überwachung der AlzChem-Gruppe zweckmäßig, dass die vier derzeit dem Aufsichtsrat der AlzChem AG angehörenden Anteilseignervertreter zugleich Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft werden. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und der Aufsichtsrat vor, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf vier zu erhöhen und wie folgt zu beschließen: 'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus vier Mitgliedern.' d) *Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung* Unter Berücksichtigung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 5.a) bis 5.c) schlagen
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Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Satzung der Gesellschaft insgesamt wie folgt neu zu fassen: '*Satzung der AlzChem Group AG* I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma 'AlzChem Group AG'. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Norderstedt. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens sind Entwicklung, Herstellung, Handel und Vertrieb von chemischen Erzeugnissen aller Art, sowie das Erbringen von Dienstleistungen auf gewerblichem und industriellem Gebiet. Gegenstand des Unternehmens sind ferner Erwerb, Verwaltung und Verkauf von Beteiligungen an anderen Unternehmen, auch wenn diese außerhalb des Gebietes nach Satz 1 tätig sind, und von Immobilien. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstands notwendig oder nützlich erscheinen Insbesondere ist sie berechtigt, den Unternehmensgegenstand selbst oder ganz oder teilweise durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen zu verwirklichen sowie Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma im In- und Ausland zu errichten. Die Gesellschaft kann Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, gründen, ganz oder teilweise erwerben oder sie veräußern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmens- sowie Unternehmenskooperations- und Interessengemeinschaftsverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Sie ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Tochter- oder Beteiligungsunternehmen auszugliedern, und kann ihre Tätigkeiten auch auf einen Teil des in Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereichs beschränken. Die Berechtigungen sind nicht auf das Inland beschränkt. § 3 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Anderweitige gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt. (2) Die Gesellschaft ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. (3) Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch auf anderem Wege zu versenden. II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN § 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 310.000,00 (in Worten: dreihundertundzehntausend). (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 310.000 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). § 5 Inhaberaktien (1) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber. (2) Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Ebenso ausgeschlossen ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen. (3) Form und Inhalt von Aktienurkunden, von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen sowie von Schuldverschreibungen und Zins- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. (4) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG bestimmt werden. III. DER VORSTAND § 6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstands (1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Person(en). Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. (2) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht eine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung für den Vorstand. § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, zustimmungsbedürftige Geschäfte (1) Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung im Unternehmensinteresse nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und des Geschäftsverteilungsplans zu führen. (2) Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands das Recht zur Einzelvertretung erteilen. (3) Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder generell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181 2. Alt. BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt. (4) In der Geschäftsordnung für den Vorstand soll der Aufsichtsrat Geschäfte bestimmen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse bedürfen. Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bestimmungen genügt, im Voraus erteilen. IV. DER AUFSICHTSRAT § 8 Zusammensetzung und Amtsdauer (1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. (2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich. (3) Gleichzeitig mit den Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre Ersatzmitglieder bestellt werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. Erlischt das Amt des an die Stelle des Ausgeschiedenen getretenen Ersatzmitglieds infolge der Nachwahl, bedarf diese einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. War das infolge der Nachwahl ausgeschiedene Ersatzmitglied für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder auf; unter mehreren bestellten Ersatzmitgliedern nimmt es die erste Position ein. (4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so
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besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. (5) Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Der Vorstand kann einer Kürzung bzw. Nichteinhaltung der Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Im Falle der Niederlegung gilt vorstehender Abs. 3 entsprechend. (6) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt worden sind, können vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. § 9 Vorsitzender und Stellvertreter (1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit oder für eine kürzere von ihm bestimmte Frist unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds aus seiner Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter. (2) Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur dann die gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Das Zweitstimmrecht steht dem Stellvertreter nicht zu. (3) Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt die Einberufung des Aufsichtsrats durch den Stellvertreter. (4) Ein Widerruf der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter auf Dauer verhindert ist, sein Amt auszuüben. Für den Widerruf der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gelten die Bestimmungen über ihre Wahl entsprechend. § 10 Sitzungen/Einberufung (1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr abhalten, er muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Er hat ferner Sitzungen dann abzuhalten, wenn es gesetzlich erforderlich ist oder sonst im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint. Zur Durchführung der Sitzung des Aufsichtsrats, die über die Billigung des Jahresabschlusses entscheidet, hat der Aufsichtsrat zusammenzutreten (Präsenzsitzung). (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von zwei Wochen unter Bestimmung der Form der Sitzung gem. § 11 Abs. 1 dieser Satzung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einberufen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung sollen den Aufsichtsratsmitgliedern zu den angekündigten Gegenständen der Tagesordnung Unterlagen zugeleitet werden, insbesondere die Anträge, über die in der Sitzung Beschluss gefasst werden soll. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mithilfe sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel einberufen. (3) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Ist ein Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen oder wenn sie zugestimmt haben. (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind berechtigt, Anträge zur Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung sowie Anträge zur Beschlussfassung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung bis spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Vorsitzenden zu stellen; die Anträge sind zu begründen. Rechtzeitig gestellte und begründete Anträge hat der Vorsitzende den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats schriftlich mitzuteilen. Verspätet gestellte oder begründete Anträge sind in der nächsten Sitzung zu verhandeln, es sei denn, kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht der sofortigen Verhandlung. § 11 Beschlussfassung (1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, erfolgen. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Adresse schriftlich, per Telefax oder per E-Mail eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich, durch schriftliche Stimmabgabe oder durch Stimmabgabe per Telefax, per E-Mail oder per Telefon an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats geführt. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsablauf, die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Reihenfolge, Art und Form der Abstimmung und stellt die Abstimmungsergebnisse fest. (3) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Das gilt auch bei Wahlen. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, steht dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei nochmaliger Abstimmung, welche vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats angeordnet werden kann, eine zweite Stimme zu. Für diese gelten dieselben Bestimmungen wie für dessen erste Stimme, insbesondere findet dieser § 11 Anwendung. Das Zweitstimmrecht steht dem Stellvertreter nicht zu. (4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder, bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen, vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung oder Beschlussfassung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich zuzuleiten. (5) An den Sitzungen des Aufsichtsrats
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