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DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Softmatic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Softmatic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-06-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Softmatic AG Norderstedt ISIN DE000A0AHT46 
WKN A0AHT4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 4. August 
2017, um 9.30 Uhr (MESZ), in das Haus der Bayerischen 
Wirtschaft 
- Europasaal - 
Max-Joseph-Straße 5 
80333 München ein. 
I. *Tagesordnung* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des Lageberichts für die Softmatic AG zum 31. 
    Dezember 2016 sowie des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB 
    und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet 
    unter 
 
    http://softmatic-ag.de/hv 
 
    zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
    erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss am 17. März 2017 
    gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Dementsprechend hat die 
    Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
    keine Beschlüsse zu fassen. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Vorstand für 
    dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
    zu erteilen. 
4.  *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München, zum 
    Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie 
    vorsorglich auch zum Konzernabschlussprüfer für 
    das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. Dies umfasst 
    auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische 
    Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor 
    der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die 
    prüferische Durchsicht solcher 
    Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
5.  *Änderung des Unternehmensgegenstands, 
    Änderung der Firma, Änderung der 
    Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Neufassung 
    der Satzung* 
 
    Es ist geplant, die AlzChem AG mit Sitz in 
    Trostberg, eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Traunstein unter HRB 21378, mit 
    eingetragener Geschäftsanschrift 
    Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg, im 
    Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in 
    die Gesellschaft einzubringen (siehe hierzu 
    ausführlich Tagesordnungspunkt 6). Die AlzChem AG 
    und ihre Tochtergesellschaften sind im Bereich 
    der Entwicklung, der Produktion und des Handels 
    mit chemischen Erzeugnissen aller Art tätig und 
    erbringen Dienstleistungen, unter anderem als 
    Chemieparkbetreiber. Als Folge des geplanten 
    Beteiligungserwerbs wird die Softmatic AG zur 
    Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe. Diese 
    Neuausrichtung des Geschäftsbetriebs macht 
    entsprechende Änderungen der Satzung der 
    Gesellschaft erforderlich. Zugleich soll die 
    Satzung insgesamt aktualisiert und an die 
    rechtlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre 
    angepasst werden. Die derzeit geltende 
    Satzungsfassung ist im Internet unter 
    http://softmatic-ag.de/hv zugänglich und wird 
    auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
    Unternehmensgegenstand, die Firma der Softmatic 
    AG sowie die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu 
    ändern und die Satzung der Gesellschaft insgesamt 
    neu zu fassen: 
 
    a) *Beschlussfassung über die Änderung 
       des Unternehmensgegenstands* 
 
       Durch die Rolle der Gesellschaft als 
       zukünftige Obergesellschaft der 
       AlzChem-Gruppe wird der 
       Unternehmensgegenstand der Gesellschaft 
       geändert. Vorstand und Aufsichtsrat 
       schlagen daher vor, Folgendes zu 
       beschließen: 
 
        'Gegenstand des Unternehmens sind 
        Entwicklung, Herstellung, Handel und 
        Vertrieb von chemischen Erzeugnissen 
        aller Art, sowie das Erbringen von 
        Dienstleistungen auf gewerblichem und 
        industriellem Gebiet. Gegenstand des 
        Unternehmens sind ferner Erwerb, 
        Verwaltung und Verkauf von 
        Beteiligungen an anderen Unternehmen, 
        auch wenn diese außerhalb des 
        Gebietes nach Satz 1 tätig sind, und 
        von Immobilien. 
 
        Die Gesellschaft ist zu allen 
        Geschäften und Maßnahmen 
        berechtigt, die zur Verwirklichung 
        ihres Unternehmensgegenstands notwendig 
        oder nützlich erscheinen. Insbesondere 
        ist sie berechtigt, den 
        Unternehmensgegenstand selbst oder ganz 
        oder teilweise durch Tochter- und 
        Beteiligungsunternehmen zu 
        verwirklichen sowie 
        Zweigniederlassungen unter gleicher 
        oder anderer Firma im In- und Ausland 
        zu errichten. Die Gesellschaft kann 
        Unternehmen, auch wenn sie einen 
        anderen Unternehmensgegenstand haben, 
        gründen, ganz oder teilweise erwerben 
        oder sie veräußern, unter 
        einheitlicher Leitung zusammenfassen 
        und Unternehmens- sowie 
        Unternehmenskooperations- und 
        Interessengemeinschaftsverträge mit 
        ihnen schließen oder sich auf die 
        Verwaltung der Beteiligungen 
        beschränken. Sie ist berechtigt, ihren 
        Betrieb ganz oder teilweise in Tochter- 
        oder Beteiligungsunternehmen 
        auszugliedern, und kann ihre 
        Tätigkeiten auch auf einen Teil des in 
        Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereichs 
        beschränken. Die Berechtigungen sind 
        nicht auf das Inland beschränkt.' 
    b) *Beschlussfassung über die Änderung 
       der Firma* 
 
       Um die Rolle der Gesellschaft als 
       zukünftige Obergesellschaft der 
       AlzChem-Gruppe in der Firma kenntlich zu 
       machen, soll die Firma der Gesellschaft von 
       'Softmatic AG' in 'AlzChem Group AG' 
       geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat 
       schlagen daher vor, Folgendes zu 
       beschließen: 
 
        'Die Firma der Gesellschaft wird von 
        Softmatic AG in AlzChem Group AG 
        geändert.' 
    c) *Beschlussfassung über die Änderung 
       von § 7 Abs. 1. Satz 1 der Satzung 
       (Zusammensetzung, Amtsdauer, 
       Amtsniederlegung des Aufsichtsrats)* 
 
       Derzeit besteht der Aufsichtsrat der 
       Gesellschaft gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 
       der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
       AktG aus insgesamt drei Mitgliedern, die 
       von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft ist der 
       Ansicht, dass sich der Aufsichtsrat der 
       Gesellschaft auch nach einer 
       Übertragung sämtlicher Aktien der 
       AlzChem AG an die Gesellschaft im Wege 
       einer Sachkapitalerhöhung allein nach den 
       Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
       AktG i.V.m. den Bestimmungen der Satzung 
       der Gesellschaft zusammensetzen wird und 
       somit nur aus Mitgliedern bestehen wird, 
       die von der Hauptversammlung zu wählen 
       sind. Das Gesetz über die 
       Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
       Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 
       (Drittelbeteiligungsgesetz), das für die 
       Zusammensetzung des Aufsichtsrats der 
       AlzChem AG unverändert weiter gelten wird, 
       wird bis auf Weiteres keine Anwendung auf 
       den Aufsichtsrat der Gesellschaft finden, 
       solange kein Beherrschungsvertrag zwischen 
       der Gesellschaft und der AlzChem AG 
       abgeschlossen und die AlzChem AG auch nicht 
       in die Gesellschaft eingegliedert wird. 
       Derartige Maßnahmen sind derzeit nicht 
       geplant. 
 
       Da die Gesellschaft künftig die 
       konzernleitende Obergesellschaft der 
       AlzChem-Gruppe sein wird, erscheint es im 
       Interesse einer einheitlichen Steuerung und 
       Überwachung der AlzChem-Gruppe 
       zweckmäßig, dass die vier derzeit dem 
       Aufsichtsrat der AlzChem AG angehörenden 
       Anteilseignervertreter zugleich 
       Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft 
       werden. Vor diesem Hintergrund schlagen 
       Vorstand und der Aufsichtsrat vor, die 
       Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf vier 
       zu erhöhen und wie folgt zu 
       beschließen: 
 
        'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
        besteht aus vier Mitgliedern.' 
    d) *Beschlussfassung über die Neufassung der 
       Satzung* 
 
       Unter Berücksichtigung der Beschlüsse zu 
       Tagesordnungspunkten 5.a) bis 5.c) schlagen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -2-

Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Satzung 
       der Gesellschaft insgesamt wie folgt neu zu 
       fassen: 
 
       '*Satzung der AlzChem Group AG* 
 
       I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
       § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
       (1) Die Gesellschaft führt die Firma 
           'AlzChem Group AG'. 
       (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 
           Norderstedt. 
       (3) Das Geschäftsjahr ist das 
           Kalenderjahr. 
 
       § 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
       (1) Gegenstand des Unternehmens sind 
           Entwicklung, Herstellung, Handel und 
           Vertrieb von chemischen Erzeugnissen 
           aller Art, sowie das Erbringen von 
           Dienstleistungen auf gewerblichem 
           und industriellem Gebiet. Gegenstand 
           des Unternehmens sind ferner Erwerb, 
           Verwaltung und Verkauf von 
           Beteiligungen an anderen 
           Unternehmen, auch wenn diese 
           außerhalb des Gebietes nach 
           Satz 1 tätig sind, und von 
           Immobilien. 
       (2) Die Gesellschaft ist zu allen 
           Geschäften und Maßnahmen 
           berechtigt, die zur Verwirklichung 
           ihres Unternehmensgegenstands 
           notwendig oder nützlich erscheinen 
           Insbesondere ist sie berechtigt, den 
           Unternehmensgegenstand selbst oder 
           ganz oder teilweise durch Tochter- 
           und Beteiligungsunternehmen zu 
           verwirklichen sowie 
           Zweigniederlassungen unter gleicher 
           oder anderer Firma im In- und 
           Ausland zu errichten. Die 
           Gesellschaft kann Unternehmen, auch 
           wenn sie einen anderen 
           Unternehmensgegenstand haben, 
           gründen, ganz oder teilweise 
           erwerben oder sie veräußern, 
           unter einheitlicher Leitung 
           zusammenfassen und Unternehmens- 
           sowie Unternehmenskooperations- und 
           Interessengemeinschaftsverträge mit 
           ihnen schließen oder sich auf 
           die Verwaltung der Beteiligungen 
           beschränken. Sie ist berechtigt, 
           ihren Betrieb ganz oder teilweise in 
           Tochter- oder 
           Beteiligungsunternehmen 
           auszugliedern, und kann ihre 
           Tätigkeiten auch auf einen Teil des 
           in Abs. 1 genannten 
           Tätigkeitsbereichs beschränken. Die 
           Berechtigungen sind nicht auf das 
           Inland beschränkt. 
 
       § 3 Bekanntmachungen 
 
       (1) Die Bekanntmachungen der 
           Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger. Anderweitige 
           gesetzliche 
           Veröffentlichungspflichten bleiben 
           unberührt. 
       (2) Die Gesellschaft ist unter den 
           gesetzlichen Voraussetzungen 
           berechtigt, Aktionären mit deren 
           Zustimmung Informationen im Wege der 
           Datenfernübertragung zu übermitteln. 
       (3) Die Übermittlung von 
           Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 AktG 
           ist auf den Weg elektronischer 
           Kommunikation beschränkt. Der 
           Vorstand ist berechtigt, nicht aber 
           verpflichtet, diese Informationen 
           auch auf anderem Wege zu versenden. 
 
       II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN 
 
       § 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
 
       (1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 310.000,00 (in Worten: 
           dreihundertundzehntausend). 
       (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 
           310.000 Stückaktien (Aktien ohne 
           Nennbetrag). 
 
       § 5 Inhaberaktien 
 
       (1) Die Aktien der Gesellschaft lauten 
           auf den Inhaber. 
       (2) Der Anspruch des Aktionärs auf 
           Verbriefung seines Anteils ist 
           ausgeschlossen, soweit nicht eine 
           Verbriefung nach den Regeln 
           erforderlich ist, die an einer Börse 
           gelten, an der die Aktie zugelassen 
           ist. Die Gesellschaft ist 
           berechtigt, Urkunden über einzelne 
           Aktien (Einzelurkunden) oder über 
           mehrere Aktien (Sammelurkunden) 
           auszustellen. Ebenso ausgeschlossen 
           ist der Anspruch des Aktionärs auf 
           Ausgabe von Gewinnanteil- und 
           Erneuerungsscheinen. 
       (3) Form und Inhalt von Aktienurkunden, 
           von Gewinnanteil- und 
           Erneuerungsscheinen sowie von 
           Schuldverschreibungen und Zins- und 
           Erneuerungsscheinen setzt der 
           Vorstand fest. 
       (4) Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
           abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG 
           bestimmt werden. 
 
       III. DER VORSTAND 
 
       § 6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung 
       des Vorstands 
 
       (1) Der Vorstand besteht aus einer oder 
           mehreren Person(en). Der 
           Aufsichtsrat bestellt die 
           Vorstandsmitglieder und bestimmt 
           ihre Zahl. Der Aufsichtsrat kann 
           einen Vorsitzenden des Vorstands 
           sowie einen stellvertretenden 
           Vorsitzenden des Vorstands ernennen. 
       (2) Die Beschlüsse des Vorstands werden 
           mit einfacher Mehrheit der an der 
           Beschlussfassung teilnehmenden 
           Mitglieder des Vorstands gefasst, 
           soweit das Gesetz oder die 
           Geschäftsordnung nicht eine andere 
           Mehrheit vorsieht. Bei 
           Stimmengleichheit gibt die Stimme 
           des Vorsitzenden den Ausschlag. 
       (3) Der Aufsichtsrat erlässt eine 
           Geschäftsordnung und regelt die 
           Geschäftsverteilung für den 
           Vorstand. 
 
       § 7 Geschäftsführung und Vertretung der 
       Gesellschaft, zustimmungsbedürftige 
       Geschäfte 
 
       (1) Die Mitglieder des Vorstands haben 
           die Geschäfte der Gesellschaft in 
           eigener Verantwortung im 
           Unternehmensinteresse nach 
           Maßgabe der Gesetze, dieser 
           Satzung, der Geschäftsordnung für 
           den Vorstand und des 
           Geschäftsverteilungsplans zu führen. 
       (2) Die Gesellschaft wird durch zwei 
           Mitglieder des Vorstands oder durch 
           ein Vorstandsmitglied in 
           Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
           gesetzlich vertreten. Der 
           Aufsichtsrat kann einem oder 
           mehreren Mitgliedern des Vorstands 
           das Recht zur Einzelvertretung 
           erteilen. 
       (3) Der Aufsichtsrat kann alle oder 
           einzelne Vorstandsmitglieder 
           generell oder für den Einzelfall von 
           dem Verbot der Mehrfachvertretung 
           gem. § 181 2. Alt. BGB befreien. § 
           112 AktG bleibt unberührt. 
       (4) In der Geschäftsordnung für den 
           Vorstand soll der Aufsichtsrat 
           Geschäfte bestimmen, die der 
           Zustimmung des Aufsichtsrats oder 
           eines seiner Ausschüsse bedürfen. 
 
           Der Aufsichtsrat kann widerruflich 
           die Zustimmung zu einem bestimmten 
           Kreis von Geschäften allgemein oder 
           für den Fall, dass das einzelne 
           Geschäft bestimmten Bestimmungen 
           genügt, im Voraus erteilen. 
 
       IV. DER AUFSICHTSRAT 
 
       § 8 Zusammensetzung und Amtsdauer 
 
       (1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier 
           Mitgliedern, die sämtlich von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. 
       (2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis 
           zur Beendigung der Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung für das 
           vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
           Amtszeit beschließt. Hierbei 
           wird das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht 
           mitgerechnet. Die Hauptversammlung 
           kann für Aufsichtsratsmitglieder der 
           Aktionäre bei der Wahl eine kürzere 
           Amtszeit bestimmen. Eine Wiederwahl 
           ist möglich. 
       (3) Gleichzeitig mit den 
           Aufsichtsratsmitgliedern können für 
           ein oder für mehrere bestimmte 
           Aufsichtsratsmitglieder der 
           Aktionäre Ersatzmitglieder bestellt 
           werden. Sie werden nach einer bei 
           der Wahl festzulegenden Reihenfolge 
           Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn 
           Aufsichtsratsmitglieder der 
           Aktionäre, als deren 
           Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, 
           vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem 
           Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass 
           ein Nachfolger bestellt ist. Tritt 
           ein Ersatzmitglied an die Stelle des 
           Ausgeschiedenen, so erlischt sein 
           Amt, sobald ein Nachfolger für das 
           ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied 
           bestellt ist, spätestens mit Ablauf 
           der restlichen Amtszeit des 
           Ausgeschiedenen. Erlischt das Amt 
           des an die Stelle des 
           Ausgeschiedenen getretenen 
           Ersatzmitglieds infolge der 
           Nachwahl, bedarf diese einer 
           Mehrheit von drei Vierteln der 
           abgegebenen Stimmen. War das infolge 
           der Nachwahl ausgeschiedene 
           Ersatzmitglied für mehrere bestimmte 
           Aufsichtsratsmitglieder bestellt 
           worden, lebt seine Stellung als 
           Ersatzmitglied wieder auf; unter 
           mehreren bestellten 
           Ersatzmitgliedern nimmt es die erste 
           Position ein. 
       (4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied 
           anstelle eines vorzeitig 
           ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 

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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -3-

besteht sein Amt für den Rest der 
           Amtsdauer des ausscheidenden 
           Mitglieds. 
       (5) Jedes Aufsichtsratsmitglied und 
           jedes Ersatzmitglied kann sein Amt 
           unter Einhaltung einer Frist von 
           vier Wochen durch Erklärung 
           gegenüber dem Vorstand unter 
           Benachrichtigung des Vorsitzenden 
           des Aufsichtsrats auch ohne 
           wichtigen Grund niederlegen. Der 
           Vorstand kann einer Kürzung bzw. 
           Nichteinhaltung der Frist zustimmen. 
           Das Recht zur Amtsniederlegung aus 
           wichtigem Grund bleibt hiervon 
           unberührt. Im Falle der Niederlegung 
           gilt vorstehender Abs. 3 
           entsprechend. 
       (6) Aufsichtsratsmitglieder, die von der 
           Hauptversammlung gewählt worden 
           sind, können vor Ablauf der Amtszeit 
           abberufen werden. Der Beschluss 
           bedarf einer Mehrheit, die 
           mindestens drei Viertel der 
           abgegebenen Stimmen umfasst. 
 
       § 9 Vorsitzender und Stellvertreter 
 
       (1) Im Anschluss an die 
           Hauptversammlung, in der alle von 
           der Hauptversammlung zu wählenden 
           Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt 
           worden sind, findet eine 
           Aufsichtsratssitzung statt, zu der 
           es einer besonderen Einladung nicht 
           bedarf. In dieser Sitzung wählt der 
           Aufsichtsrat für die Dauer seiner 
           Amtszeit oder für eine kürzere von 
           ihm bestimmte Frist unter dem 
           Vorsitz des an Lebensjahren ältesten 
           Aufsichtsratsmitglieds aus seiner 
           Mitte mit der Mehrheit der 
           abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden 
           des Aufsichtsrats und dessen 
           Stellvertreter. 
       (2) Der Stellvertreter des 
           Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur 
           dann die gesetzlichen und 
           satzungsgemäßen Rechte und 
           Pflichten des Vorsitzenden, wenn 
           dieser verhindert ist. Das 
           Zweitstimmrecht steht dem 
           Stellvertreter nicht zu. 
       (3) Scheidet der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats oder sein 
           Stellvertreter während seiner 
           Amtszeit aus, so hat der 
           Aufsichtsrat unverzüglich eine 
           Ersatzwahl für die restliche 
           Amtszeit des Ausgeschiedenen 
           vorzunehmen. Bei einem vorzeitigen 
           Ausscheiden des 
           Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt 
           die Einberufung des Aufsichtsrats 
           durch den Stellvertreter. 
       (4) Ein Widerruf der Wahl des 
           Vorsitzenden oder seines 
           Stellvertreters ist nur aus 
           wichtigem Grund zulässig. Als 
           wichtiger Grund gilt auch, wenn der 
           Vorsitzende oder sein Stellvertreter 
           auf Dauer verhindert ist, sein Amt 
           auszuüben. Für den Widerruf der Wahl 
           des Vorsitzenden und seines 
           Stellvertreters gelten die 
           Bestimmungen über ihre Wahl 
           entsprechend. 
 
       § 10 Sitzungen/Einberufung 
 
       (1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel 
           eine Sitzung im Kalendervierteljahr 
           abhalten, er muss zwei Sitzungen im 
           Kalenderhalbjahr abhalten. Er hat 
           ferner Sitzungen dann abzuhalten, 
           wenn es gesetzlich erforderlich ist 
           oder sonst im Interesse der 
           Gesellschaft geboten erscheint. Zur 
           Durchführung der Sitzung des 
           Aufsichtsrats, die über die 
           Billigung des Jahresabschlusses 
           entscheidet, hat der Aufsichtsrat 
           zusammenzutreten (Präsenzsitzung). 
       (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats 
           werden durch den Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats mit einer Frist von 
           zwei Wochen unter Bestimmung der 
           Form der Sitzung gem. § 11 Abs. 1 
           dieser Satzung schriftlich, per 
           Telefax oder per E-Mail einberufen. 
           Spätestens eine Woche vor der 
           Sitzung sollen den 
           Aufsichtsratsmitgliedern zu den 
           angekündigten Gegenständen der 
           Tagesordnung Unterlagen zugeleitet 
           werden, insbesondere die Anträge, 
           über die in der Sitzung Beschluss 
           gefasst werden soll. Bei der 
           Berechnung der Frist werden der Tag 
           der Absendung der Einladung und der 
           Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. 
           In dringenden Fällen kann der 
           Vorsitzende diese Frist angemessen 
           verkürzen und mündlich, 
           fernmündlich, per Telefax, per 
           E-Mail oder mithilfe sonstiger 
           gebräuchlicher 
           Telekommunikationsmittel einberufen. 
       (3) Mit der Einberufung sind die 
           Gegenstände der Tagesordnung 
           mitzuteilen. Ist ein Gegenstand der 
           Tagesordnung nicht 
           ordnungsgemäß angekündigt 
           worden, darf hierüber nur 
           beschlossen werden, wenn kein 
           Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 
           Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern 
           ist in einem solchen Fall 
           Gelegenheit zu geben, binnen einer 
           vom Vorsitzenden zu bestimmenden, 
           angemessenen Frist der 
           Beschlussfassung zu widersprechen 
           oder ihre Stimme schriftlich, per 
           Telefax, per E-Mail oder mittels 
           sonstiger gebräuchlicher 
           Telekommunikationsmittel abzugeben. 
           Der Beschluss wird erst wirksam, 
           wenn die abwesenden 
           Aufsichtsratsmitglieder innerhalb 
           der Frist nicht widersprochen oder 
           wenn sie zugestimmt haben. 
       (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           sind berechtigt, Anträge zur 
           Änderung oder Ergänzungen der 
           Tagesordnung sowie Anträge zur 
           Beschlussfassung zu den einzelnen 
           Punkten der Tagesordnung bis 
           spätestens fünf Tage vor dem 
           Sitzungstermin schriftlich beim 
           Vorsitzenden zu stellen; die Anträge 
           sind zu begründen. Rechtzeitig 
           gestellte und begründete Anträge hat 
           der Vorsitzende den übrigen 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats 
           schriftlich mitzuteilen. Verspätet 
           gestellte oder begründete Anträge 
           sind in der nächsten Sitzung zu 
           verhandeln, es sei denn, kein 
           Aufsichtsratsmitglied widerspricht 
           der sofortigen Verhandlung. 
 
       § 11 Beschlussfassung 
 
       (1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
           in der Regel in Sitzungen gefasst. 
           Beschlussfassungen können auf 
           Anordnung des Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats auch mündlich, 
           fernmündlich, schriftlich, per 
           Telefax, per E-Mail oder mittels 
           sonstiger gebräuchlicher 
           Telekommunikationsmittel, 
           insbesondere per Videokonferenz, 
           erfolgen. 
       (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
           wenn die Mitglieder unter der 
           zuletzt bekannt gegebenen Adresse 
           schriftlich, per Telefax oder per 
           E-Mail eingeladen sind und 
           mindestens die Hälfte der 
           Mitglieder, aus denen er insgesamt 
           zu bestehen hat, persönlich, durch 
           schriftliche Stimmabgabe oder durch 
           Stimmabgabe per Telefax, per E-Mail 
           oder per Telefon an der 
           Beschlussfassung teilnehmen. Ein 
           Mitglied nimmt auch dann an der 
           Beschlussfassung teil, wenn es sich 
           in der Abstimmung der Stimme 
           enthält. 
 
           Die Sitzungen werden vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
           geführt. Der Vorsitzende bestimmt 
           den Sitzungsablauf, die Reihenfolge, 
           in der die Gegenstände der 
           Tagesordnung verhandelt werden, 
           sowie die Reihenfolge, Art und Form 
           der Abstimmung und stellt die 
           Abstimmungsergebnisse fest. 
       (3) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
           mit der Mehrheit der abgegebenen 
           Stimmen gefasst, soweit das Gesetz 
           nicht zwingend etwas anderes 
           bestimmt. Das gilt auch bei Wahlen. 
           Ergibt eine Abstimmung 
           Stimmengleichheit, steht dem 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei 
           nochmaliger Abstimmung, welche vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
           angeordnet werden kann, eine zweite 
           Stimme zu. Für diese gelten 
           dieselben Bestimmungen wie für 
           dessen erste Stimme, insbesondere 
           findet dieser § 11 Anwendung. Das 
           Zweitstimmrecht steht dem 
           Stellvertreter nicht zu. 
       (4) Über die Verhandlungen und 
           Beschlüsse des Aufsichtsrats sind 
           Niederschriften anzufertigen, die 
           vom Vorsitzenden der Sitzung oder, 
           bei Beschlussfassungen 
           außerhalb von Sitzungen, vom 
           Leiter der Abstimmung zu 
           unterzeichnen sind. In der 
           Niederschrift sind der Ort und der 
           Tag der Sitzung oder 
           Beschlussfassung, die Teilnehmer, 
           die Gegenstände der Tagesordnung, 
           der wesentliche Inhalt der 
           Verhandlungen und die Beschlüsse des 
           Aufsichtsrats anzugeben. Die 
           Niederschrift ist allen Mitgliedern 
           des Aufsichtsrats unverzüglich 
           zuzuleiten. 
       (5) An den Sitzungen des Aufsichtsrats 

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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -4-

können Personen, die weder dem 
           Aufsichtsrat noch dem Vorstand 
           angehören, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats als Sachverständige 
           oder Auskunftspersonen zur Beratung 
           über einzelne Gegenstände der 
           Tagesordnung teilnehmen. 
       (6) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist 
           ermächtigt, im Namen des 
           Aufsichtsrats die erforderlichen 
           Willenserklärungen abzugeben und 
           jegliche Erklärungen 
           entgegenzunehmen. 
 
       § 12 Geschäftsordnung 
 
        Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von 
        Gesetz und Satzung seine 
        Geschäftsordnung selbst fest. 
 
       § 13 Ausschüsse 
 
       (1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner 
           Mitte einen oder mehrere Ausschüsse 
           bilden und ihnen - soweit gesetzlich 
           zulässig - in seiner 
           Geschäftsordnung oder durch 
           besonderen Beschluss Aufgaben und 
           Befugnisse übertragen. Aufgaben, 
           Befugnisse und Verfahren der 
           Ausschüsse bestimmt der 
           Aufsichtsrat. 
       (2) Für Aufsichtsratsausschüsse gelten, 
           soweit gesetzlich nichts 
           Abweichendes bestimmt ist, die 
           Bestimmungen der § 10 Abs. 2 bis 4 
           sowie § 11 Abs. 1 bis 5 sowie § 12 
           sinngemäß. 
 
       § 14 Vergütung 
 
       (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
           erhält für jedes volle Geschäftsjahr 
           seiner Zugehörigkeit zum 
           Aufsichtsrat eine feste, nach Ablauf 
           des Geschäftsjahres zahlbare 
           Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00. 
           Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
           erhält das Doppelte, dessen 
           Stellvertreter das 1,5-fache der 
           Vergütung gemäß diesem Abs. 1. 
       (2) Die Beträge nach Abs. 1 erhöhen sich 
           um 10% je Mitgliedschaft in einem 
           Ausschuss des Aufsichtsrats. Dies 
           setzt voraus, dass der jeweilige 
           Ausschuss in dem Geschäftsjahr 
           mindestens zweimal getagt hat. 
       (3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
           während eines Teils des 
           Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
           angehört haben oder nur während 
           eines Teils des Geschäftsjahres das 
           Amt des Vorsitzenden oder des 
           stellvertretenden Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats innehatten, erhalten 
           eine anteilige Vergütung nach den 
           vorstehenden Absätzen unter 
           Aufrundung auf volle Monate. 
       (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           erhalten ferner Ersatz aller 
           Auslagen sowie Ersatz der etwa auf 
           ihre Vergütung und Auslagen zu 
           entrichtenden Umsatzsteuer. 
       (5) Die Vergütungsregelungen in 
           vorstehenden Absätzen werden mit 
           Wirkung ab dem am 1. Januar 2018 
           beginnenden Geschäftsjahr und auch 
           für die Folgejahre beschlossen. Bis 
           zum Ablauf des 31. Dezember 2017 
           üben die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats ihr Amt unentgeltlich 
           aus. 
 
       § 15 Geheimhaltungspflicht der 
       Aufsichtsratsmitglieder 
 
       (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           haben über die ihnen bei ihrer 
           Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied 
           bekannt gewordenen Tatsachen, 
           namentlich Betriebs- und 
           Geschäftsgeheimnisse, Dritten 
           gegenüber Stillschweigen zu 
           bewahren. Diese Verpflichtung 
           besteht auch nach Beendigung ihres 
           Amtes. Dem Gebot der Schweigepflicht 
           unterliegen insbesondere erhaltene 
           vertrauliche Berichte und 
           vertrauliche Beratungen, und zwar 
           vor allem die Stimmabgabe, der 
           Verlauf der Debatte, die 
           Stellungnahmen der einzelnen 
           Aufsichtsratsmitglieder sowie 
           sonstige persönliche 
           Äußerungen. 
       (2) Beabsichtigt ein 
           Aufsichtsratsmitglied, Informationen 
           an Dritte weiterzugeben, bei denen 
           nicht ausgeschlossen ist, dass sie 
           unter die Geheimhaltungspflicht des 
           Abs.1 fallen, so hat er dies dem 
           Aufsichtsrat zuvor unter Bekanntgabe 
           der Personen, an die die Information 
           erfolgen soll, mitzuteilen. Dem 
           Aufsichtsrat ist vor Weitergabe der 
           Information Gelegenheit zur 
           Stellungnahme zu geben, ob die 
           Weitergabe der Informationen mit 
           Abs. 1 vereinbar ist. Die 
           Stellungnahme wird durch den 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
           abgegeben. 
       (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           haben sicherzustellen, dass die von 
           ihnen eingeschalteten Mitarbeiter 
           die Verschwiegenheitspflicht in 
           gleicher Weise einhalten. 
 
       § 16 Änderungen der Satzungsfassung 
 
        Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
        Änderungen der Satzung, die nur 
        deren Fassung betreffen, zu 
        beschließen. 
 
       V. DIE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
       § 17 Ort und Einberufung 
 
       (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz 
           der Gesellschaft, an einem Ort im 
           Umkreis von 100 km von dem Sitz der 
           Gesellschaft, in einer deutschen 
           Stadt mit wenigstens 50.000 
           Einwohnern oder am Sitz einer 
           deutschen Wertpapierbörse statt. 
       (2) Die Hauptversammlung wird durch den 
           Vorstand oder in den gesetzlich 
           vorgeschriebenen Fällen durch den 
           Aufsichtsrat einberufen. 
       (3) Für die Einberufungsfrist gelten die 
           gesetzlichen Regelungen. 
 
       § 18 Teilnahme 
 
       (1) Zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung 
           des Stimmrechts sind nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich 
           rechtzeitig vor der Hauptversammlung 
           anmelden. Die Anmeldung muss der 
           Gesellschaft unter der in der 
           Einberufung hierfür mitgeteilten 
           Adresse in Textform (§ 126b BGB) in 
           deutscher oder englischer Sprache 
           mindestens sechs Tage vor dem Tag 
           der Hauptversammlung (letzter 
           Anmeldetag) zugehen. Der Tag der 
           Hauptversammlung und der Tag des 
           Zugangs sind nicht mitzurechnen. 
       (2) Die Aktionäre müssen darüber hinaus 
           ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
           der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
           Dazu bedarf es eines in Textform (§ 
           126b BGB) in deutscher oder 
           englischer Sprache erstellten 
           Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
           durch das depotführende Kredit- oder 
           Finanzdienstleistungsinstitut. 
           Dieser hat sich auf den im 
           gesetzlich benannten Zeitpunkt (§ 
           123 Abs. 3 S. 3 AktG) vor der 
           Versammlung zu beziehen 
           (Legitimationstag) und muss der in 
           der Einberufung bestimmten Stelle 
           mindestens sechs Tage vor der 
           Hauptversammlung (letzter 
           Berechtigungsnachweistag) zugehen. 
 
           Lassen Aktionäre ihre Aktien nicht 
           in einem von einem Kredit- oder 
           Finanzdienstleistungsinstitut 
           geführten Depot verwahren, kann der 
           Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch 
           von der Gesellschaft sowie von 
           innerhalb der Europäischen Union 
           ansässigen Notaren, 
           Wertpapiersammelbanken oder Kredit- 
           oder Finanzdienstleistungsinstituten 
           ausgestellt werden; für diesen 
           Nachweis des Anteilsbesitzes gelten 
           Abs. 2 S. 2 und 3 entsprechend. Die 
           Gesellschaft ist berechtigt, bei 
           Zweifeln an der Richtigkeit oder 
           Echtheit des Nachweises einen 
           geeigneten weiteren Nachweis zu 
           verlangen. Wird dieser Nachweis 
           nicht oder nicht in gehöriger Form 
           erbracht, kann die Gesellschaft den 
           Aktionär zurückweisen. 
       (3) Fristen nach § 17 dieser Satzung und 
           diesem § 18 sind jeweils von dem 
           nicht mitzählenden Tag der 
           Hauptversammlung bzw. letzten 
           Anmelde- bzw. 
           Berechtigungsnachweistag 
           zurückzurechnen. 
       (4) In der Einberufung zur 
           Hauptversammlung ist zu bestimmen, 
           wie die Aktionäre ihre Berechtigung 
           zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung 
           des Stimmrechts nachzuweisen haben. 
 
       § 19 Stimmrecht 
 
       (1) Jede Stückaktie gewährt in der 
           Hauptversammlung eine Stimme. 
       (2) Das Stimmrecht kann durch 
           Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die 
           Erteilung der Vollmacht, ihr 
           Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft bedürfen der Textform. 
           In der Einberufung kann eine 
           Erleichterung der Textform bestimmt 
           werden. § 135 AktG bleibt unberührt. 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als 
           eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von 
           diesen zurückweisen. 
       (3) Die Gesellschaft kann einen oder 
           mehrere Stimmrechtsvertreter für die 
           Ausübung des Stimmrechts der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -5-

Aktionäre nach deren Weisung 
           benennen. Die Einzelheiten, 
           insbesondere zu Formen und Fristen 
           für die Erteilung und den Widerruf 
           von Vollmachten, werden zusammen mit 
           der Einberufung der jeweiligen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
       § 20 Vorsitz in der Hauptversammlung und 
       Frage- und Rederecht der Aktionäre 
 
       (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
           führt der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats oder, falls er den 
           Vorsitz nicht übernimmt, sein 
           Stellvertreter. Wenn auch der 
           Stellvertreter den Vorsitz nicht 
           übernimmt, wird der 
           Versammlungsleiter durch Beschluss 
           des Aufsichtsrats oder, falls auch 
           ein solcher nicht vorliegt, durch 
           Beschluss der in der 
           Hauptversammlung anwesenden 
           Aufsichtsratsmitglieder mit 
           einfacher Mehrheit der Stimmen 
           gewählt. Wählbar sind sowohl 
           Mitglieder des Aufsichtsrats als 
           auch Dritte. 
       (2) Der Vorsitzende leitet die 
           Versammlung und bestimmt die 
           Reihenfolge, in der die Gegenstände 
           der Tagesordnung erledigt werden, 
           sowie Art und Form der Abstimmungen. 
       (3) Der Vorsitzende bestimmt die 
           Reihenfolge der Redner und der 
           Behandlung der Tagesordnungspunkte 
           und kann, soweit gesetzlich 
           zulässig, über die Zusammenfassung 
           von sachlich zusammengehörigen 
           Beschlussgegenständen zu einem 
           Abstimmungspunkt entscheiden und 
           angemessene Beschränkungen der Rede- 
           und Fragezeit für den ganzen 
           Hauptversammlungsverlauf, für 
           einzelne Gegenstände der 
           Tagesordnung und für einzelne Redner 
           zu Beginn oder während des Verlaufs 
           der Hauptversammlung festlegen 
           sowie, soweit dies für eine 
           ordnungsgemäße Durchführung der 
           Hauptversammlung erforderlich ist, 
           den Schluss der Debatte anordnen. 
 
       § 21 Beschlussfassung 
 
       (1) Beschlüsse der Hauptversammlung 
           werden mit einfacher Mehrheit der 
           abgegebenen Stimmen und, soweit eine 
           Kapitalmehrheit erforderlich ist, 
           mit einfacher Mehrheit des bei der 
           Beschlussfassung vertretenen 
           Grundkapitals gefasst, soweit nicht 
           nach zwingenden gesetzlichen 
           Vorschriften oder dieser Satzung 
           eine größere Mehrheit 
           erforderlich ist. 
       (2) Der Vorstand ist ermächtigt 
           vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
           Stimmen auch ohne an der Versammlung 
           teilzunehmen, schriftlich oder im 
           Wege elektronischer Kommunikation 
           abgeben dürfen (Briefwahl). 
 
       § 22 Ordentliche Hauptversammlung 
 
        Die Hauptversammlung, die über die 
        Entlastung des Vorstands und des 
        Aufsichtsrats, die Verwendung des 
        Bilanzgewinns, die Wahl des 
        Abschlussprüfers und gegebenenfalls die 
        Feststellung des Jahresabschlusses 
        beschließt (ordentliche 
        Hauptversammlung), wird innerhalb der 
        gesetzlichen Frist abgehalten. 
 
       § 23 Ton- und Bildübertragungen 
 
       (1) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist 
           die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung im Wege der Bild- 
           und Ton-übertragung in den Fällen 
           gestattet, in denen die Anwesenheit 
           am Ort der Hauptversammlung aus 
           wichtigem Grund nicht möglich ist. 
       (2) Die Hauptversammlung kann auf 
           Anordnung des Versammlungsleiters 
           auszugsweise oder vollständig in Ton 
           und Bild übertragen werden. Die 
           Übertragung kann auch in einer 
           Form erfolgen, zu der die 
           Öffentlichkeit uneingeschränkt 
           Zugang hat. Die Form der 
           Übertragung ist mit der 
           Einberufung bekannt zu machen. 
 
       § 24 Niederschrift über die 
       Hauptversammlung 
 
        Die Verhandlungen in der 
        Hauptversammlung sind durch eine 
        notariell aufgenommene Niederschrift zu 
        beurkunden. Die Niederschrift ist vom 
        Notar zu unterschreiben. 
 
       VI. RECHNUNGSLEGUNG UND GEWINNVERWENDUNG 
 
       § 25 Jahresabschluss 
 
       (1) Der Vorstand hat in den ersten drei 
           Monaten des Geschäftsjahres für das 
           vergangene Geschäftsjahr den 
           Jahresabschluss (Bilanz nebst 
           Gewinn- und Verlustrechnung sowie 
           Anhang) und den Lagebericht sowie 
           den Konzernabschluss und den 
           Konzernlagebericht aufzustellen und 
           unverzüglich dem Aufsichtsrat und 
           dem Abschlussprüfer vorzulegen. 
           Zugleich hat der Vorstand dem 
           Aufsichtsrat den Vorschlag 
           vorzulegen, den er der 
           Hauptversammlung für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns machen will. 
       (2) Der Aufsichtsrat hat den 
           Jahresabschluss, den Lagebericht und 
           den Vorschlag für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns sowie den 
           Konzernabschluss und den 
           Konzernlagebericht zu prüfen und 
           über das Ergebnis seiner Prüfung 
           schriftlich an die Hauptversammlung 
           zu berichten. Er hat seinen Bericht 
           innerhalb eines Monats, nachdem ihm 
           die Vorlagen zugegangen sind, dem 
           Vorstand zuzuleiten. Am Schluss des 
           Berichts hat der Aufsichtsrat zu 
           erklären, ob er den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss und 
           Konzernabschluss billigt. Billigt 
           der Aufsichtsrat nach Prüfung den 
           Jahresabschluss, ist dieser 
           festgestellt. 
       (3) Unverzüglich nach Eingang des 
           Berichts des Aufsichtsrats hat der 
           Vorstand die ordentliche 
           Hauptversammlung einzuberufen. Der 
           Jahresabschluss, der Lagebericht des 
           Vorstands, der Konzernabschluss, der 
           Konzernlagebericht, der Bericht des 
           Aufsichtsrats und der Vorschlag des 
           Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns sind von der 
           Einberufung an in den 
           Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
           Einsicht der Aktionäre auszulegen. 
 
       § 26 Rücklagen 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat sind 
        ermächtigt, bei der Feststellung des 
        Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, 
        der nach Abzug der in die gesetzliche 
        Rücklage einzustellenden Beträge und 
        eines Verlustvortrages verbleibt, zum 
        Teil oder ganz in die Gewinnrücklage 
        einzustellen. Die Einstellung eines 
        größeren Teils als der Hälfte des 
        Jahresüberschusses ist nicht zulässig, 
        soweit die anderen Gewinnrücklagen nach 
        der Einstellung die Hälfte des 
        Grundkapitals übersteigen würden. 
 
       § 27 Verwendung des Bilanzgewinns 
 
       (1) Die Hauptversammlung beschließt 
           über die Verwendung des sich aus dem 
           festgestellten Jahresabschluss 
           ergebenden Bilanzgewinns. Der 
           Bilanzgewinn wird an die Aktionäre 
           verteilt, soweit die 
           Hauptversammlung keine andere 
           Verwendung bestimmt. 
       (2) Die Hauptversammlung kann neben oder 
           anstelle einer Barausschüttung auch 
           eine Ausschüttung von Sachwerten 
           beschließen, wenn es sich bei 
           den auszuschüttenden Sachwerten um 
           solche handelt, die auf einem Markt 
           im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG 
           gehandelt werden. 
 
       VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
       § 29 Teilwirksamkeit 
 
        Die Unwirksamkeit von Bestimmungen 
        dieser Satzung berührt nicht die 
        Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. 
        Unwirksame Bestimmungen sind durch 
        wirksame zu ersetzen, deren 
        Rechtsfolgen dem von den Beteiligten 
        verfolgten Zweck wirtschaftlich 
        möglichst weitgehend entsprechen. 
 
       § 30 Kosten 
 
        Die Kosten ihrer Gründung trägt die 
        Gesellschaft bis zu einem Betrag von 
        Euro 25.000,00.' 
6.  *Kapitalerhöhung gegen Sach- und Bareinlagen* 
 
    Es ist geplant, die AlzChem AG, Trostberg, in die 
    Gesellschaft einzubringen und diese hierdurch mit 
    einem neuen Unternehmen auszustatten. Die 
    Gesellschaft soll hierzu im Rahmen einer 
    Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre 
    sämtliche Aktien der AlzChem AG von deren 
    Aktionären, der LIVIA Corporate Development SE, 
    der HDI Preminger GmbH, der Edelweiß Holding 
    GmbH und Herrn Jan Ulli Seibel, erwerben. Diese 
    sollen im Rahmen der Sachkapitalerhöhung zur 
    Zeichnung neuer Aktien entsprechend ihrer 
    Beteiligungsquote an der AlzChem AG zugelassen 
    werden. Die LIVIA Corporate Development SE, die 
    mit rund 48,16% an der AlzChem AG beteiligt ist, 
    hält derzeit 224.437 Aktien der Softmatic AG. 
    Dies entspricht einer prozentualen Beteiligung in 
    Höhe von rund 72,4%. Damit ist die LIVIA 
    Corporate Development SE Hauptaktionärin der 
    Softmatic AG. 
 
    Um den übrigen Aktionären der Gesellschaft, die 
    nicht an der Sachkapitalerhöhung teilnehmen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -6-

können, die Aufrechterhaltung ihrer Beteiligung 
    sowohl in prozentualer als auch in 
    wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen, soll 
    neben der Sachkapitalerhöhung eine 
    Barkapitalerhöhung durchgeführt werden, bei der 
    nur die Inhaber der übrigen 85.563 Aktien der 
    Gesellschaft, die derzeit nicht von der LIVIA 
    Corporate Development SE gehalten werden 
    (nachfolgend die '*in der Barkapitalerhöhung 
    bezugsberechtigen Aktionäre*'), zum Bezug der 
    neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung gegen 
    Bareinlagen zugelassen werden (sog. 'gekreuzter 
    Bezugsrechtsausschluss'). Höchst vorsorglich hat 
    die LIVIA Corporate Development SE zu diesem 
    Zweck durch Abgabe einer schriftlichen 
    Verzichtserklärung gegenüber der Gesellschaft 
    erklärt, als Ausgleich für ihre Beteiligung sowie 
    die Beteiligung der übrigen AlzChem-Aktionären an 
    der der Hauptversammlung zur Beschlussfassung 
    vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung auf alle 
    Rechte auf den Bezug von neuen Aktien aus den von 
    ihr derzeit gehaltenen 224.437 Aktien der 
    Gesellschaft im Rahmen der Barkapitalerhöhung zu 
    verzichten. Darüber hinaus hat die LIVIA 
    Corporate Development SE erklärt, bis zum Beginn 
    der Bezugsfrist für die Barkapitalerhöhung keine 
    Aktien der Gesellschaft zu kaufen oder zu 
    verkaufen, so dass sich die Beteiligung der LIVIA 
    Corporate Development SE an der Gesellschaft bis 
    dahin nicht ändern wird. 
 
    Das Volumen der Barkapitalerhöhung und der von 
    den in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigten 
    Aktionären in bar zu leistende Bezugspreis sollen 
    dabei so festgelegt werden, dass diese nach 
    Durchführung der Sach- und der Barkapitalerhöhung 
    prozentual und wirtschaftlich im bisherigen 
    Verhältnis an der Gesellschaft beteiligt bleiben 
    können. Dabei soll, um etwaigen Marktschwankungen 
    bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung 
    der Kapitalerhöhung Rechnung zu tragen und 
    sicherzustellen, dass der Wert der Sacheinlage 
    auch im Einbringungszeitpunkt den 
    Gesamtausgabebetrag der neuen Aktien aus der 
    Sachkapitalerhöhung sicher überschreitet, 
    zugunsten der in der Barkapitalerhöhung 
    bezugsberechtigen Aktionäre ein deutlicher 
    Abschlag in Höhe von rund 8% auf den von der S&P 
    GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('*S&P GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft*') im Auftrag des 
    Vorstands der Softmatic AG festgestellten 
    objektivierten Unternehmenswert der AlzChem AG in 
    Höhe von EUR 250.950.000,00 vorgenommen werden, 
    so dass die Festlegung des Bezugsverhältnisses, 
    der Zahl der insgesamt neu auszugebenden Aktien 
    sowie des Ausgabebetrages auf der Basis eines 
    Unternehmenswertes der AlzChem AG in Höhe von EUR 
    2,30 erfolgt. 
 
    Da aufgrund des hohen Wertes der Sacheinlage, die 
    von den Aktionären der AlzChem AG im Rahmen der 
    Sachkapitalerhöhung erbracht wird, auch im Rahmen 
    der Barkapitalerhöhung ein vergleichsweise hohes 
    Investment der übrigen Aktionäre erforderlich 
    ist, damit diese ihre bisherige Beteiligungsquote 
    aufrecht erhalten können, und dies im Hinblick 
    auf die in der Barkapitalerhöhung 
    bezugsberechtigen Aktionäre als ein sog. 
    'faktischer Bezugsrechtsausschluss' betrachtet 
    werden könnte, werden höchst vorsorglich auch bei 
    der Barkapitalerhöhung die formalen 
    Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluss 
    beachtet werden. Zusätzlich wird die Gesellschaft 
    einen börslichen Bezugsrechtshandel organisieren 
    lassen, der den in der Barkapitalerhöhung 
    bezugsberechtigen Aktionären einen Verkauf ihrer 
    Bezugsrechte und damit die Realisierung deren 
    Wertes für den Fall erleichtern soll, dass sie 
    ihr Bezugsrecht nicht oder nicht vollständig 
    ausüben können oder wollen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) *Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen 
       Sacheinlagen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre:* 
 
       aa) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           wird von EUR 310.000,00 um EUR 
           100.323.339,00 auf EUR 
           100.633.339,00 durch Ausgabe von 
           100.323.339 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien mit einem 
           Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 
           je Stückaktie gegen Sacheinlagen 
           erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 
           1. Januar 2017 gewinnberechtigt. Sie 
           werden zu einem Gesamtausgabebetrag 
           von EUR 230.743.679,70, d.h. zu 
           einem Ausgabebetrag von EUR 2,30 je 
           Stückaktie, ausgegeben. 
       bb) Das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur 
           Zeichnung der insgesamt 100.323.339 
           neuen Aktien werden folgende Personen 
           in folgendem Umfang zugelassen: 
 
           - Die LIVIA Corporate Development SE, 
             eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts München unter HRB 
             206736, zur Zeichnung von 
             48.319.633 neuen Aktien; 
           - die HDI Preminger GmbH, eingetragen 
             im Handelsregister des Amtsgerichts 
             München unter HRB 232442, zur 
             Zeichnung von 26.848.532 neuen 
             Aktien; 
           - die Edelweiß Holding GmbH, 
             eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts München unter HRB 
             232604, zur Zeichnung von 
             20.139.007 neuen Aktien und 
           - Herr Jan Ulli Seibel, wohnhaft in 
             Truchtlaching, zur Zeichnung von 
             5.016.167 neuen Aktien. 
 
           Als Gegenleistung werden die LIVIA 
           Corporate Development SE 5.298.029, 
           die HDI Preminger GmbH 2.943.820, die 
           Edelweiß Holding GmbH 2.208.151 
           und Herr Jan Ulli Seibel 550.000 
           Aktien der AlzChem AG, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts 
           Traunstein unter HRB 21378, mit Sitz 
           in Trostberg, 
           Dr.-Albert-Frank-Straße 32, 83308 
           Trostberg, mit wirtschaftlicher 
           Wirkung zum 1. Januar 2017 an die 
           Gesellschaft übertragen. Rechtlich 
           wird die Übertragung mit Wirkung 
           zum Zeitpunkt der Eintragung der 
           Durchführung der vorgeschlagenen 
           Sachkapitalerhöhung in das 
           Handelsregister der Softmatic AG 
           erfolgen. Die insgesamt zu 
           übertragenden 11.000.000 Aktien 
           entsprechen dem gesamten Grundkapital 
           der AlzChem AG von EUR 11.000.000. 
       cc) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung sowie die weiteren 
           Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzusetzen. Die Kosten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung trägt die Gesellschaft. 
       dd) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung von § 4 der Satzung 
           (Höhe und Einteilung des 
           Grundkapitals) entsprechend der 
           Durchführung der Kapitalerhöhung 
           anzupassen. 
 
       Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 
       Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
       den Grund für den Ausschluss des 
       Bezugsrechts erstattet. Der Bericht ist auf 
       der Internetseite der Gesellschaft unter 
       http://softmatic-ag.de/hv zugänglich und 
       wird auch in der Hauptversammlung zugänglich 
       gemacht. 
    b) *Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der von der Aktionärin LIVIA 
       Corporate Development SE derzeit gehaltenen 
       Aktien der Gesellschaft:* 
 
       aa) Das Grundkapital der Gesellschaft wird 
           um weitere bis zu EUR 38.246.661,00 
           auf bis zu EUR 138.880.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 38.246.661 auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit 
           einem Anteil am Grundkapital von EUR 
           1,00 je Stückaktie gegen Bareinlagen 
           erhöht. Die neuen Aktien sind ab 1. 
           Januar 2017 gewinnberechtigt. Das 
           gesetzliche Bezugsrecht der LIVIA 
           Corporate Development SE aus den 
           derzeit von ihr gehaltenen 224.437 
           Aktien der Gesellschaft wird 
           ausgeschlossen. 
 
           Die neuen Aktien sind den Aktionären 
           mit Ausnahme der LIVIA Corporate 
           Development SE im Hinblick auf die von 
           ihr derzeit gehaltenen 224.437 Aktien 
           der Gesellschaft, für die das 
           Bezugsrecht ausgeschlossen ist, im 
           Verhältnis von 1:447 zu einem 
           Bezugspreis von EUR 2,30 je neuer 
           Aktie zum Bezug anzubieten. Das Recht 
           zum Bezug neuer Aktien gegen 
           Bareinlagen wird den 
           bezugsberechtigten Aktionären im Wege 
           des mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG in der 
           Weise eingeräumt, dass die bis zu 
           38.246.661 neuen Aktien von der Baader 
           Bank Aktiengesellschaft, 
           Unterschleißheim, zum 
           Ausgabebetrag von EUR 1,00 je neuer 
           Aktie mit der Verpflichtung gezeichnet 
           und übernommen werden, 
 
           (i)  sie den Aktionären der 

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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -7-

Gesellschaft, mit Ausnahme der 
                LIVIA Corporate Development SE 
                im Hinblick auf die von ihr 
                derzeit gehaltenen 224.437 
                Aktien der Gesellschaft, für die 
                das Bezugsrecht ausgeschlossen 
                ist, im Verhältnis von 1:447, 
                d.h. für jeweils eine alte, auf 
                den Inhaber lautende Stückaktie 
                der Gesellschaft 447 neue 
                Stückaktien, zum Bezugspreis von 
                EUR 2,30 während einer 
                Annahmefrist von mindestens zwei 
                Wochen ab Bekanntmachung des 
                Bezugsangebots anzubieten, und 
           (ii) den Unterschiedsbetrag je Aktie 
                zwischen dem geringsten 
                Ausgabebetrag von EUR 1,00 und 
                dem Bezugspreis nach Abzug der 
                vereinbarten Provisionen und der 
                Kosten an die Gesellschaft 
                abzuführen. 
       bb) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung 
           und der Bedingungen für die Ausgabe 
           der Aktien festzusetzen. Dies 
           umfasst insbesondere auch den Beginn 
           und die Dauer der Bezugsfrist sowie 
           das endgültige Volumen der 
           Kapitalerhöhung. 
       cc) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung von § 4 der Satzung 
           (Höhe und Einteilung des 
           Grundkapitals) entsprechend der 
           Durchführung der Kapitalerhöhung 
           anzupassen. 
 
       Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 
       Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
       den Grund für den Ausschluss des 
       Bezugsrechts erstattet. Der Bericht ist auf 
       der Internetseite der Gesellschaft unter 
       http://softmatic-ag.de/hv zugänglich und 
       wird auch in der Hauptversammlung zugänglich 
       gemacht. 
 
       Zusätzlich wird die im Auftrag des Vorstands 
       auf Grundlage des Standards IDW S1 
       'Grundsätze zur Durchführung von 
       Unternehmensbewertungen' in der Fassung vom 
       2. April 2008 des Instituts der 
       Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. ('*IDW 
       S1*') erstellte gutachtliche Stellungnahme 
       der S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
       vom 13. Juni 2017 von der Einberufung der 
       Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
       der Gesellschaft sowie in der 
       Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre 
       ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
       unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
       hiervon übersendet. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung 
    der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erst und 
    nur dann zur Eintragung in das Handelsregister 
    anzumelden, wenn sichergestellt ist, dass auch 
    die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen 
    Sacheinlagen spätestens am gleichen Tag in das 
    Handelsregister eingetragen wird. 
 
    Die Beschlüsse unter a) und b) über die Erhöhung 
    des Grundkapitals werden jeweils ungültig, wenn 
    die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen 
    Sacheinlagen und der Kapitalerhöhung gegen 
    Bareinlagen nicht jeweils spätestens am 31. 
    Dezember 2017 ins Handelsregister eingetragen 
    sind. Diese Frist verlängert sich um fünf Monate, 
    sofern Klage gegen die Wirksamkeit der 
    Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 
    erhoben wurde. 
7.  *Zustimmung zum Nachgründungsvertrag zwischen der 
    Softmatic AG und der LIVIA Corporate Development 
    SE* 
 
    Im Vorgriff auf die Sachkapitalerhöhung 
    gemäß Tagesordnungspunkt 6.a) haben die 
    Gesellschaft und die LIVIA Corporate Development 
    SE, die HDI Preminger GmbH, die Edelweiß 
    Holding GmbH sowie Herr Jan Ulli Seibel Verträge 
    über die Einbringung der von ihnen jeweils 
    gehaltenen Beteiligung an der AlzChem AG in die 
    Gesellschaft ausgehandelt und beabsichtigen, 
    diese im Falle der Fassung der unter 
    Tagesordnungspunkt 6 zu fassenden Beschlüsse 
    abzuschließen. Im Rahmen der Kapitalerhöhung 
    gegen Sacheinlagen erhalten die Aktionäre der 
    AlzChem AG Aktien der Softmatic AG als 
    Gegenleistung für ihre Aktien an der AlzChem AG. 
    Zu den Aktionären der AlzChem AG zählt auch die 
    Livia Corporate Development SE, die zum Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung der 
    Gesellschaft einen Anteil am Grundkapital der 
    Gesellschaft in Höhe von ca. 72,4% hält und im 
    Anschluss an die Durchführung der 
    Sachkapitalerhöhung sowie der ausgleichenden 
    Barkapitalerhöhung (siehe hierzu ausführlicher 
    Tagesordnungspunkt 6) einen Anteil am 
    Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
    mindestens rund 34,95% (bei vollständiger 
    Durchführung der Sachkapitalerhöhung und der 
    Barkapitalerhöhung) halten wird. 
 
    Da der Einbringungsvertrag mit der LIVIA 
    Corporate Development SE innerhalb der ersten 
    zwei Jahre seit der wirtschaftlichen Neugründung 
    der Gesellschaft geschlossen werden soll, die 
    Vergütung durch die Softmatic AG den zehnten Teil 
    des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft 
    übersteigt und die LIVIA Corporate Development SE 
    ein mit mehr als 10% an der Softmatic AG 
    beteiligter Aktionär ist, soll vorsorglich ein 
    Nachgründungsverfahren analog § 52 AktG 
    durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft hat den vorgenannten 
    Einbringungsvertrag gemäß § 52 Abs. 3 AktG 
    geprüft und hierüber einen schriftlichen 
    Nachgründungsbericht erstattet. 
 
    Darüber hinaus hat der vom Amtsgericht - 
    Registergericht - Kiel bestellte 
    Nachgründungsprüfer, die Ebner Stolz GmbH & Co. 
    KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, die 
    Nachgründung geprüft und hierüber einen 
    Nachgründungsprüfungsbericht erstattet. 
 
    Der Entwurf des Einbringungsvertrags (Stand: 16. 
    Juni 2017) hat folgenden Wortlaut: 
 
    *'EINBRINGUNGSVERTRAG* 
 
    vom [.] 
 
    (im Folgenden '*Einbringungsvertrag*') 
 
    zwischen 
 
    *1. LIVIA Corporate Development SE* 
    Alter Hof 5, 80331 München 
    eingetragen im Handelsregister des 
    AG München unter HRB 206736 
    *('LIVIA')* 
 
    *2. HDI Preminger GmbH* 
    c/o 4K Invest, Sendlinger Str. 10, 80331 München 
    eingetragen im Handelsregister des 
    AG München unter HRB 232604 
    *('Preminger')* 
 
    *3. Edelweiß Holding GmbH* 
    Steinbachweg 12, 83673 Bichl 
    eingetragen im Handelsregister des 
    AG München unter HRB 232442 
    *('Edelweiß')* 
 
    *4. Jan Ulli Seibel* 
    Kreuzbichlstr. 4, 83376 Truchtlaching 
    *('Seibel')* 
 
    sowie 
 
    *5. Softmatic AG* 
    c/o LIVIA Corporate Development SE 
    Alter Hof 5, 80331 München 
    eingetragen im Handelsregister des 
    AG Kiel unter HRB 2000 NO 
    *('Softmatic')* 
 
    (LIVIA, Preminger, Edelweiß und Seibel 
    gemeinsam im Folgenden '*AlzChem Aktionäre'*; und 
    gemeinsam mit Softmatic auch *'Parteien'*, und 
    jeweils einzeln auch *'Partei'*) 
 
    *Vorbemerkung* 
 
    (A) Im Handelsregister des Amtsgerichts 
        Traunstein ist unter HRB 21378 die 
        AlzChem AG ('*AlzChem*') mit einem 
        Grundkapital von EUR 11.000.000,00 
        eingetragen. Das Grundkapital ist 
        eingeteilt in 11.000.000 auf den Inhaber 
        lautende Stückaktien ohne Nennwert 
        ('*AlzChem Aktien*') und wird von den 
        AlzChem Aktionären wie folgt gehalten: 
 
        a. LIVIA Corporate 5.298.029    (48,16% 
           Development SE  Stückaktien  ) 
        b. HDI Preminger   2.943.820    (26,76% 
           GmbH            Stückaktien  ) 
        c. Edelweiß   2.208.151    (20,08% 
           Holding GmbH    Stückaktien  ) 
        d. Jan Ulli Seibel 550.000      (5,00%) 
                           Stückaktien 
 
        Die AlzChem Aktien werden bei der 
        Clearstream Banking AG 
        girosammelverwahrt. 
    (B) AlzChem ist ein vertikalintegrierter 
        Hersteller von diversen chemischen 
        Erzeugnissen der 
        Calciumcarbid/Calciumcyanamid 
        Wertschöpfungskette für diversifizierte 
        Märkte. Das Geschäft von AlzChem ist in 
        den drei operativen Segmenten Specialty 
        Chemicals, Basics & Intermediates und 
        Other & Holding organisiert. AlzChems 
        Segment Specialty Chemicals umfasst die 
        Produktion und den Vertrieb hochwertiger 
        Produkte, wie z.B. 
        Nahrungsergänzungsmittel und Produkte für 
        den Pharmasektor und die 
        Photovoltaikindustrie. AlzChems Segment 
        Basics & Intermediates umfasst die 
        Produktion von Zwischenprodukten, die die 
        AlzChem entweder für die Produktion der 
        eigenen Produkte im Segment Specialty 
        Chemicals nutzt oder die extern verkauft 
        werden, z.B. Gemische zur 
        Roheisenentschwefelung für die 
        metallurgische Industrie. AlzChems 
        Segment Other & Holding umfasst Alzchems 
        Holding-Tätigkeiten und die übrigen 
        Tätigkeiten, die nicht dem Specialty 
        Chemicals- oder dem Basics & 
        Intermediates-Segment zugeordnet werden. 
    (C) Im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel 
        ist unter HRB 2000 NO die Softmatic mit 
        einem Grundkapital von EUR 310.000,00 

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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -8-

eingetragen. Das Grundkapital ist 
        eingeteilt in 310.000 auf den Inhaber 
        lautende Stückaktien ohne Nennwert (die 
        '*Softmatic Altaktien*'). Die Softmatic 
        Altaktien sind zum Handel im regulierten 
        Markt (General Standard) der Frankfurter 
        Wertpapierbörse zugelassen. Hauptaktionär 
        der Softmatic ist die LIVIA, die 
        insgesamt 224.437 Softmatic Altaktien 
        hält, was 72,4% der Stimmrechte 
        entspricht. Die übrigen 85.563 Softmatic 
        Altaktien befinden sich im Streubesitz. 
 
        Seit dem Insolvenzverfahren über das 
        Vermögen der Softmatic, welches 2008 
        abgeschlossen wurde, verfügt die 
        Softmatic über kein operatives Geschäft 
        mehr. Die Aktivitäten beschränken sich 
        auf die Erfüllung der sich aus Handels-, 
        Aktien- und Börsenrecht ergebenden 
        Verpflichtungen zur Erhaltung der 
        Softmatic als börsennotierte 
        Aktiengesellschaft (sog. Börsenmantel). 
    (D) Es ist beabsichtigt, die Softmatic im 
        Wege einer Sachkapitalerhöhung gegen 
        Einbringung sämtlicher AlzChem Aktien zu 
        aktivieren. Die Hauptversammlung der 
        Softmatic vom 4. August 2017 hat mit der 
        erforderlichen ¾-Mehrheit unter anderem 
        die Erhöhung des Grundkapitals der 
        Softmatic von EUR 310.000,00 um EUR 
        100.323.339,00 auf EUR 100.633.339,00 
        durch Ausgabe von 100.323.339 neuen auf 
        den Inhaber lautende Stückaktien mit 
        einem Anteil am Grundkapital der 
        Softmatic von EUR 1,00 je Stückaktien 
        ('*Neue Softmatic Aktien*') beschlossen 
        ('*Sachkapitalerhöhung*'). Die Neuen 
        Softmatic Aktien sollen ab dem 1. Januar 
        2017 gewinnberechtigt sein. Die Ausgabe 
        der Neuen Softmatic Aktien erfolgt zu 
        einem Gesamtausgabebetrag von EUR 
        230.743.679,70, d.h. zu einem 
        Ausgabebetrag von EUR 2,30 je Neuer 
        Softmatic Aktie. Der Ausgabebetrag der 
        Neuen Softmatic Aktien ist nicht in bar, 
        sondern durch Einbringung von AlzChem 
        Aktien im Wege der Sacheinlage zu 
        leisten. Zur Zeichnung der Neuen 
        Softmatic Aktien wurden unter Ausschluss 
        des gesetzlichen Bezugsrechts der 
        Aktionäre zugelassen: 
 
        a) LIVIA Corporate Development SE zur 
           Zeichnung von 48.319.633 Neuen 
           Softmatic Aktien gegen 
           Übertragung von 5.298.029 
           Stückaktien an der AlzChem 
        b) HDI Preminger GmbH zur Zeichnung von 
           26.848.532 Neuen Softmatic Aktien 
           gegen Übertragung von 2.943.820 
           Stückaktien an der AlzChem 
        c) Edelweiß Holding GmbH zur 
           Zeichnung von 20.139.007 Neuen 
           Softmatic Aktien gegen 
           Übertragung von 2.208.151 
           Stückaktien an der AlzChem und 
        d) Jan Ulli Seibel zur Zeichnung von 
           5.016.167 Neuen Softmatic Aktien 
           gegen Übertragung von 550.000 
           Stückaktien an der AlzChem. 
 
        Die insgesamt zu übertragenden 11.000.000 
        Stückaktien der AlzChem entsprechen dem 
        gesamten Grundkapital der AlzChem von EUR 
        11.000.000. 
    (E) Neben der Sachkapitalerhöhung hat die 
        Hauptversammlung vom 4. August 2017 unter 
        anderem eine ausgleichende 
        Barkapitalerhöhung beschlossen, um 
        denjenigen Aktionären der Softmatic, die 
        nicht an der Sachkapitalerhöhung 
        teilnehmen können, die Wahrung ihrer 
        Beteiligungsquote zu ermöglichen 
        (gemeinsam mit der Sachkapitalerhöhung 
        die '*Kapitalerhöhung gegen Sach- und 
        Bareinlage*'). Sämtliche neuen Aktien aus 
        der Kapitalerhöhung gegen Sach- und 
        Bareinlage (gemeinsam mit den Softmatic 
        Altaktien die '*Softmatic Aktien*') 
        sollen auf Grundlage eines von der 
        Softmatic zu erstellenden 
        Börsenzulassungsprospekts zum Handel im 
        regulierten Markt der Frankfurter 
        Wertpapierbörse zugelassen werden. 
        Zugleich sollen sämtliche Softmatic 
        Aktien zum Handel im Segment der 
        Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren 
        Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) 
        zugelassen werden (*'Börsenzulassung'*). 
 
    Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was 
    folgt: 
 
    I. *Einbringung* 
 
    1. LIVIA 
 
       Zur Erfüllung der in Vorbemerkung (D) 
       dieses Vertrages bezeichneten 
       Sachkapitalerhöhung und zur Erbringung 
       der von der LIVIA geschuldeten 
       Sacheinlage als Gegenleistung für die von 
       der LIVIA im Rahmen der 
       Sachkapitalerhöhung gezeichneten 
       48.319.633 Neuen Softmatic Aktien 
       überträgt LIVIA im Wege der Abtretung 
       unter Anwendung von § 27 AktG i.V.m. § 21 
       UmwStG unter der aufschiebenden Bedingung 
       der Eintragung der Durchführung der 
       Sachkapitalerhöhung in das zuständige 
       Handelsregister ihren Miteigentumsanteil 
       an der die von ihr gehaltenen 5.298.029 
       Stückaktien verbriefenden und bei 
       Clearstream Bank AG, Frankfurt a.M. 
       ('*Clearstream*') hinterlegten 
       Globalurkunde der AlzChem (die '*LIVIA 
       AlzChem Aktien*') und damit das Eigentum 
       an den LIVIA AlzChem Aktien nach weiterer 
       Maßgabe der Regelungen in diesem 
       Einbringungsvertrag an die Softmatic. Sie 
       tritt vorsorglich und ebenfalls 
       aufschiebend bedingt durch die Eintragung 
       der Durchführung der Sachkapitalerhöhung 
       in das zuständige Handelsregister 
       sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den 
       LIVIA AlzChem Aktien gemäß §§ 413, 
       398 BGB an Softmatic ab. 
 
       Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit 
       den LIVIA AlzChem Aktien verbundenen 
       Ansprüche und sonstigen Rechte 
       einschließlich des Bezugsrechts auf 
       nicht ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, 
       die nicht bis zur Unterzeichnung dieses 
       Einbringungsvertrags ausgeschüttet worden 
       sind, sowie auf alle anderen im 
       Zusammenhang mit den LIVIA AlzChem Aktien 
       stehende Rechte, Ansprüche und Verträge. 
 
       Softmatic nimmt die aufschiebend bedingte 
       Abtretung hiermit an und LIVIA und 
       Softmatic sind sich über den aufschiebend 
       bedingten Übergang des Eigentums an 
       den LIVIA AlzChem Aktien einig. 
    2. HDI Preminger GmbH 
 
       Zur Erfüllung der in Vorbemerkung (D) 
       dieses Vertrages bezeichneten 
       Sachkapitalerhöhung und zur Erbringung 
       der von der Preminger geschuldeten 
       Sacheinlage als Gegenleistung für die von 
       der HDI Preminger GmbH im Rahmen der 
       Sachkapitalerhöhung gezeichneten 
       26.848.532 Neuen Softmatic Aktien 
       überträgt Preminger im Wege der Abtretung 
       unter Anwendung von § 27 AktG i.V.m. § 21 
       UmwStG unter der aufschiebenden Bedingung 
       der Eintragung der Durchführung der 
       Sachkapitalerhöhung in das zuständige 
       Handelsregister ihren Miteigentumsanteil 
       an der die von ihr gehaltenen 2.943.820 
       Stückaktien verbriefenden und bei 
       Clearstream hinterlegten Globalurkunde 
       der AlzChem (die '*Preminger AlzChem 
       Aktien*') und damit das Eigentum an den 
       Preminger AlzChem Aktien nach weiterer 
       Maßgabe der Regelungen in diesem 
       Einbringungsvertrag an die Softmatic. Sie 
       tritt vorsorglich und ebenfalls 
       aufschiebend bedingt durch die Eintragung 
       der Durchführung der Sachkapitalerhöhung 
       in das zuständige Handelsregister 
       sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den 
       Preminger AlzChem Aktien gemäß §§ 
       413, 398 BGB an Softmatic ab. 
 
       Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit 
       den Preminger AlzChem Aktien verbundenen 
       Ansprüche und sonstigen Rechte 
       einschließlich des Bezugsrechts auf 
       nicht ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, 
       die nicht bis zur Unterzeichnung dieses 
       Einbringungsvertrags ausgeschüttet worden 
       sind, sowie auf alle anderen im 
       Zusammenhang mit den Preminger AlzChem 
       Aktien stehende Rechte, Ansprüche und 
       Verträge. 
 
       Softmatic nimmt die aufschiebend bedingte 
       Abtretung hiermit an und Preminger und 
       Softmatic sind sich über den aufschiebend 
       bedingten Übergang des Eigentums an 
       den Preminger AlzChem Aktien einig. 
    3. Edelweiß Holding GmbH 
 
       Zur Erfüllung der in Vorbemerkung (D) 
       dieses Vertrages bezeichneten 
       Sachkapitalerhöhung und zur Erbringung 
       der von der Edelweiß geschuldeten 
       Sacheinlage als Gegenleistung für die von 
       der Edelweiß Holding GmbH im Rahmen 
       der Sachkapitalerhöhung gezeichneten 
       20.139.007 Neuen Softmatic Aktien 
       überträgt Edelweiß im Wege der 
       Abtretung unter Anwendung von § 27 AktG 
       i.V.m. § 21 UmwStG unter der 
       aufschiebenden Bedingung der Eintragung 
       der Durchführung der Sachkapitalerhöhung 
       in das zuständige Handelsregister ihren 
       Miteigentumsanteil an der die von ihr 
       gehaltenen 2.208.151 Stückaktien 
       verbriefenden und bei Clearstream 
       hinterlegten Globalurkunde der AlzChem 
       (die '*Edelweiß AlzChem Aktien*') 
       und damit das Eigentum an den 
       Edelweiß AlzChem Aktien nach 

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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -9-

weiterer Maßgabe der Regelungen in 
       diesem Einbringungsvertrag an die 
       Softmatic. Sie tritt vorsorglich und 
       ebenfalls aufschiebend bedingt durch die 
       Eintragung der Durchführung der 
       Sachkapitalerhöhung in das zuständige 
       Handelsregister sämtliche 
       Mitgliedschaftsrechte aus den 
       Edelweiß AlzChem Aktien gemäß 
       §§ 413, 398 BGB an Softmatic ab. 
 
       Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit 
       den Edelweiß AlzChem Aktien 
       verbundenen Ansprüche und sonstigen 
       Rechte einschließlich des 
       Bezugsrechts auf nicht ausgeschüttete 
       Gewinne der AlzChem, die nicht bis zur 
       Unterzeichnung dieses 
       Einbringungsvertrags ausgeschüttet worden 
       sind, sowie auf alle anderen im 
       Zusammenhang mit den Edelweiß 
       AlzChem Aktien stehende Rechte, Ansprüche 
       und Verträge. 
 
       Softmatic nimmt die aufschiebend bedingte 
       Abtretung hiermit an und Edelweiß 
       und Softmatic sind sich über den 
       aufschiebend bedingten Übergang des 
       Eigentums an den Edelweiß AlzChem 
       Aktien einig. 
    4. Jan Ulli Seibel 
 
       Zur Erfüllung der in Vorbemerkung (D) 
       dieses Vertrages bezeichneten 
       Sachkapitalerhöhung und zur Erbringung 
       der von Jan Ulli Seibel geschuldeten 
       Sacheinlage als Gegenleistung für die von 
       Jan Ulli Seibel im Rahmen der 
       Sachkapitalerhöhung gezeichneten 
       5.016.167 Neuen Softmatic Aktien 
       überträgt Jan Ulli Seibel im Wege der 
       Abtretung unter Anwendung von § 27 AktG 
       i.V.m. § 21 UmwStG unter der 
       aufschiebenden Bedingung der Eintragung 
       der Durchführung der Sachkapitalerhöhung 
       in das zuständige Handelsregister seinen 
       Miteigentumsanteil an der die von ihm 
       gehaltenen 550.000 Stückaktien 
       verbriefenden und bei Clearstream 
       hinterlegten Globalurkunde der AlzChem 
       (die '*Seibel AlzChem Aktien*') und damit 
       das Eigentum an den Seibel AlzChem Aktien 
       nach weiterer Maßgabe der Regelungen 
       in diesem Einbringungsvertrag an die 
       Softmatic. Er tritt vorsorglich und 
       ebenfalls aufschiebend bedingt durch die 
       Eintragung der Durchführung der 
       Sachkapitalerhöhung in das zuständige 
       Handelsregister sämtliche 
       Mitgliedschaftsrechte aus den Seibel 
       AlzChem Aktien gemäß §§ 413, 398 BGB 
       an Softmatic ab. 
 
       Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit 
       den Seibel AlzChem Aktien verbundenen 
       Ansprüche und sonstigen Rechte 
       einschließlich des Bezugsrechts auf 
       nicht ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, 
       die nicht bis zur Unterzeichnung dieses 
       Einbringungsvertrags ausgeschüttet worden 
       sind, sowie auf alle anderen im 
       Zusammenhang mit den Seibel AlzChem 
       Aktien stehende Rechte, Ansprüche und 
       Verträge. 
 
       Softmatic nimmt die aufschiebend bedingte 
       Abtretung hiermit an und Jan Ulli Seibel 
       und Softmatic sind sich über den 
       aufschiebend bedingten Übergang des 
       Eigentums an den Seibel AlzChem Aktien 
       einig. 
    5. Die AlzChem Aktionäre können gemeinsam, 
       aber jeder nur mit Wirkung für den 
       Miteigentumsanteil an der die von ihm 
       gehaltenen AlzChem Aktien verbriefenden 
       und bei Clearstream hinterlegten 
       Globalurkunde und damit für das Eigentum 
       an den von ihm gehaltenen AlzChem Aktien, 
       auf die aufschiebende Bedingung der 
       Eintragung der Durchführung der 
       Sachkapitalerhöhung in das zuständige 
       Handelsregister für die Übertragung 
       und Abtretung ihres jeweiligen 
       Miteigentumsanteils an der die Aktien 
       verbriefenden und bei Clearstream 
       hinterlegten Globalurkunde und die daraus 
       resultierenden Mitgliedschaftsrechte 
       verzichten. 
    6. Die AlzChem Aktionäre werden ihre 
       Depotbanken jeweils unverzüglich 
       anweisen, den ihnen gehörenden 
       Sammelbestandanteil der AlzChem Aktien an 
       dem bei Clearstream gehaltenen 
       Girosammelbestand von Aktien der AlzChem 
       aufschiebend bedingt durch die 
       Durchführung der Sachkapitalerhöhung 
       mittels des Verfahrens des 
       Wertpapierübertrags unverzüglich auf das 
       Wertpapierdepot der Softmatic mit 
       Depotnummer 15838049, HypoVereinsbank, 
       BIC HYVEDEMMXXX, zu übertragen. 
 
    II. *Garantien der AlzChem Aktionäre* 
 
    1. Die AlzChem Aktionäre garantieren hiermit 
       der Softmatic im Wege eines selbständigen, 
       verschuldensunabhängigen 
       Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 
       1 BGB, dass die folgenden, unter dieser 
       Ziffer 1 enthaltenen Aussagen 
       ('*Einbringungsgarantien*') im Zeitpunkt 
       der Unterzeichnung dieses 
       Einbringungsvertrages und im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerden der dinglichen 
       Übertragung der AlzChem Aktien 
       vollständig und zutreffend sind, wobei die 
       jeweiligen AlzChem Aktionäre die 
       Einbringungsgarantien nur in Bezug auf 
       diejenigen AlzChem Aktien abgeben, die von 
       dem jeweiligen AlzChem Aktionär gemäß 
       diesem Einbringungsvertrag übertragen 
       werden. 
 
       a) Die AlzChem Aktionäre sind 
          berechtigt, die in diesem Vertrag 
          vereinbarten Rechtsgeschäfte 
          abzuschließen. Alle 
          erforderlichen 
          gesellschaftsrechtlichen Zustimmungen 
          für diese Rechtsgeschäfte liegen vor 
          und eine Zustimmung oder Genehmigung 
          Dritter im Zusammenhang mit dem 
          Abschluss und der Durchführung dieses 
          Einbringungsvertrages ist nicht 
          erforderlich. 
       b) Weder die LIVIA, Preminger oder 
          Edelweiß sind im Sinne von §§ 17 
          - 19 InsO überschuldet oder 
          zahlungsunfähig. Über das 
          Vermögen der AlzChem Aktionäre ist 
          kein Insolvenzverfahren beantragt 
          oder eröffnet worden, und nach bestem 
          Wissen der AlzChem Aktionäre droht 
          kein solches Verfahren. 
       c) Jeder AlzChem Aktionär hält seine 
          AlzChem Aktien - wie in der 
          Vorbemerkung (A) aufgeführt - als 
          Alleininhaber im eigenen Namen und 
          auf eigene Rechnung und kann jeweils 
          über seine AlzChem Aktien frei 
          verfügen. Sämtliche AlzChem Aktien 
          sind frei von Rechten Dritter, gleich 
          welcher Art, und es bestehen keine 
          Ansprüche auf die Einräumung solcher 
          Rechte. Die AlzChem Aktien sind 
          insbesondere nicht ver- oder 
          gepfändet oder mit einer 
          Unterbeteiligung oder sonst belastet. 
          Es bestehen im Hinblick auf AlzChem 
          Aktien keine vertraglichen oder 
          gesetzlichen Rechte Dritter, 
          insbesondere keine Vorkaufsrechte 
          oder ähnliche Rechte. Die AlzChem 
          Aktien unterliegen weder der 
          Testamentsvollstreckung noch den 
          Bedingungen einer Vor- und 
          Nacherbschaft. 
       d) Das im Handelsregister eingetragene 
          Grundkapital der AlzChem beträgt am 
          Tag der Unterzeichnung dieses 
          Vertrags durch die AlzChem Aktionäre 
          EUR 11.000.000,00, eingeteilt in 
          11.000.000 auf den Inhaber lautende 
          Stückaktien ohne Nennwert, ist 
          vollständig eingezahlt und nicht an 
          die AlzChem Aktionäre oder deren 
          Rechtsvorgänger mittelbar oder 
          unmittelbar zurückgeflossen. Es 
          bestehen keine vertraglichen oder 
          gesetzlichen Nachschusspflichten. 
       e) Die AlzChem ist eine nach deutschem 
          Recht ordnungsgemäß gegründete 
          und bestehende Aktiengesellschaft, 
          die nach bestem Wissen von Herrn 
          Seibel berechtigt ist, ihren 
          Geschäftsbetrieb so zu führen, wie 
          sie ihn gegenwärtig führt. 
       f) Die AlzChem ist weder überschuldet 
          noch zahlungsunfähig. Über das 
          Vermögen der AlzChem ist kein 
          Insolvenzverfahren oder ähnliches 
          Verfahren beantragt oder eröffnet 
          worden, und nach bestem Wissen von 
          Herrn Seibel droht kein solches 
          Verfahren. 
       g) Es sind keine 
          Hauptversammlungsbeschlüsse gefasst, 
          die der Eintragung in das 
          Handelsregister bedürfen, aber noch 
          nicht eingetragen oder angemeldet 
          sind, noch sind sonstige 
          eintragungsbedürftige Tatsachen 
          gegeben, die noch nicht eingetragen 
          sind. 
       h) Die AlzChem hat Dritten keine 
          Wandlungs-, Options- oder ähnliche 
          Rechte, die zur Ausgabe neuer Anteile 
          oder zur Erteilung von Stimmrechten 
          berechtigen, eingeräumt. 
       i) Der von PricewaterhouseCoopers 
          Aktiengesellschaft 
          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
          geprüfte und am 28. Februar 2017 mit 
          einem uneingeschränkten 
          Bestätigungsvermerk versehene 
          Jahresabschluss der AlzChem zum 31. 
          Dezember 2016 (einschließlich 
          des Lageberichts) wurde mit der 
          Sorgfalt eines ordentlichen 
          Kaufmannes gemäß den anwendbaren 
          Vorgaben des Handelsgesetzbuches 

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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

(HGB) und den Grundsätzen 
          ordnungsgemäßer Buchführung und 
          Bilanzierung aufgestellt und 
          vermittelt unter Beachtung dieser 
          Grundsätze und nach bestem Wissen von 
          Herrn Seibel zum Tag der Aufstellung 
          des Jahresabschlusses ein den 
          tatsächlichen Verhältnissen 
          entsprechendes Bild der Vermögens-, 
          Finanz- und Ertragslage der AlzChem 
          zum 31. Dezember 2016 bzw. für das 
          Geschäftsjahr 2016. 
       j) Der von PricewaterhouseCoopers 
          Aktiengesellschaft 
          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
          geprüfte und am 28. Februar 2017 mit 
          einem uneingeschränkten 
          Bestätigungsvermerk versehene 
          Konzernabschluss der AlzChem zum 31. 
          Dezember 2016 (einschließlich 
          des Konzernlageberichts) wurde mit 
          der Sorgfalt eines ordentlichen 
          Kaufmannes gemäß den 
          einschlägigen Anforderungen nach den 
          International Financial Reporting 
          Standards (IFRS), wie sie in der EU 
          anzuwenden sind, und den ergänzend 
          nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden 
          handelsrechtlichen Vorschriften und 
          den Grundsätzen ordnungsgemäßer 
          Buchführung und Bilanzierung 
          aufgestellt und vermittelt nach 
          bestem Wissen von Herrn Seibel zum 
          Tag der Aufstellung des 
          Konzernabschlusses ein den 
          tatsächlichen Verhältnissen 
          entsprechendes Bild der Vermögens-, 
          Finanz- und Ertragslage der AlzChem. 
       k) Seit dem 31. Dezember 2016 bis zum 
          Tag der Unterzeichnung dieses 
          Einbringungsvertrags durch den 
          jeweiligen AlzChem-Aktionär ist keine 
          (nachfolgend definierte) wesentliche 
          nachteilige Veränderung eingetreten 
          oder den AlzChem Aktionären bekannt 
          geworden. Eine 'wesentliche 
          nachteilige Veränderung' bedeutet 
          eines oder mehrere Ereignisse oder 
          sonstige Umstände, welche alleine 
          oder zusammen genommen einen 
          negativen Effekt auf den am 31. Mai 
          2017 geplanten Jahresüberschuss der 
          AlzChem für das am 31. Dezember 2017 
          endende Geschäftsjahr von mindestens 
          EUR 2.000.000,00 haben, wobei die 
          Berechnung in Übereinstimmung 
          mit bis zur Unterzeichnung dieses 
          Einbringungsvertrages durch den 
          jeweiligen AlzChem Aktionäre 
          angewandten Bilanzierungsgrundsätzen 
          und -verfahren zu erfolgen hat. Keine 
          wesentlich nachteilige Veränderungen 
          sind (i) allgemeine Markt- und 
          Preisentwicklungen, z.B. 
          Rohstoffpreise, welche die AlzChem 
          oder die AlzChem-Gruppe nicht im 
          Vergleich zu anderen in ihrem 
          Geschäftsfeld tätigen Unternehmen 
          unverhältnismäßig treffen, (ii) 
          Änderungen von Gesetzen oder 
          sonstigen Rechtsvorschriften oder in 
          deren Anwendung und (iii) von der 
          Softmatic zu vertretende Umstände. 
    2. 'Bestes Wissen von Herrn Seibel' umfasst 
       alle Informationen, die ihm tatsächlich 
       bekannt sind oder bei gehöriger 
       Anstrengung und Erkundigung hätten bekannt 
       sein müssen, wobei insoweit der 
       Maßstab eines ordentlichen Kaufmanns 
       anzusetzen ist. 
    3. Die Einbringungsgarantien sind weder 
       Garantien für die Beschaffenheit der Sache 
       im Sinne von § 443 BGB oder von § 444 BGB 
       noch Beschaffenheitsvereinbarungen im 
       Sinne von § 434 Abs. 1 BGB und dürfen auch 
       nicht als solche ausgelegt werden. 
    4. Nach der Maßgabe der 
       Einbringungsgarantien bestätigt Softmatic, 
       dass sie die AlzChem Aktien in dem 
       bestehenden Zustand erwirbt. Softmatic 
       anerkennt, dass über die 
       Einbringungsgarantien hinaus keine 
       weiteren ausdrücklichen oder konkludenten 
       Garantien, Gewährleistungen oder sonstige 
       Zusagen in Bezug auf die in diesem 
       Einbringungsvertrag geregelten 
       Transaktionen abgegeben werden, soweit 
       nicht vorliegend ausdrücklich geregelt. 
       Soweit rechtlich zulässig, hat Softmatic 
       keinen Anspruch gegen die AlzChem 
       Aktionäre im Rahmen der Einbringung der 
       AlzChem Aktien, soweit ein solcher 
       Anspruch nicht ausdrücklich in diesem 
       Einbringungsvertrag geregelt ist. 
 
    III. *Rechtsfolgen der Verletzung von 
         Einbringungsgarantien* 
 
    1. Wenn und soweit eine Einbringungsgarantie 
       unzutreffend ist, kann Softmatic durch 
       schriftliche Mitteilung an die AlzChem 
       Aktionäre und Setzung einer angemessenen 
       Nachfrist, die mindestens vier Wochen 
       betragen muss, die AlzChem Aktionäre zur 
       Herstellung des vertragsgemäßen 
       Zustandes auffordern, der bestünde, wenn 
       die betreffende Einbringungsgarantie 
       zutreffend gewesen wäre. Wird bis zum 
       Ablauf einer solchen Nachfrist der 
       vertragsgemäße Zustand nicht 
       hergestellt oder ist die Herstellung des 
       vertragsgemäßen Zustandes den AlzChem 
       Aktionären unmöglich oder wird von diesen 
       verweigert, kann Softmatic von den AlzChem 
       Aktionären Schadenersatz in Geld 
       gemäß §§ 249 ff. AktG unter 
       Berücksichtigung der nachstehenden Absätze 
       verlangen, wobei der Schadenersatz auf den 
       unmittelbar entstandenen Schaden 
       beschränkt ist. Klarstellend gilt, dass 
       Folgeschäden, einschließlich im 
       Zusammenhang stehender Aufwendungen für 
       die Rechtsverfolgung, und eine 
       Wertminderung der AlzChem Aktien, 
       entgangener Gewinn, vergebliche 
       Aufwendungen und jegliche interne 
       Verwaltungs- oder Fixkosten oder ähnliche 
       Kosten und auch eine mehrfache 
       Berücksichtigung von Schäden 
       ausgeschlossen sind. 
    2. Soweit gesetzlich zulässig, sind die 
       AlzChem Aktionäre nicht zur Leistung von 
       Schadensersatz verpflichtet, wenn und 
       soweit der Schaden auf Grund einer 
       Verletzung einer Einbringungsgarantie im 
       Einzelfall EUR 100.000 (Freibetrag) und in 
       der Summe EUR 1.000.000 (Freibetrag) nicht 
       übersteigt. 
    3. Soweit gesetzlich zulässig, ist die 
       Haftung des jeweiligen AlzChem Aktionärs 
       auf 40% des Gesamtausgabebetrags der ihm 
       im Wege der Sachkapitalerhöhung für die 
       von ihm übertragenen AlzChem Aktien 
       gewährten Neuen Softmatic Aktien 
       beschränkt. 
    4. Eine Haftung der AlzChem Aktionäre ist 
       ausgeschlossen und Softmatic ist nicht 
       berechtigt, Ansprüche gegen die AlzChem 
       Aktionäre aus diesem Vertrag geltend zu 
       machen, wenn und soweit 
 
       (i)   Softmatic der schadensbegründende 
             Umstand bekannt war oder hätte 
             bekannt sein können bzw. in dem 
             genannten Jahresabschluss und/oder 
             Konzernabschluss zum 31. Dezember 
             2016 berücksichtigt wurde; 
       (ii)  die Softmatic den AlzChem 
             Aktionären nicht unverzüglich, 
             spätestens aber innerhalb von zwei 
             Wochen nachdem sie Kenntnis von 
             den jeweiligen Umständen erlangt 
             hat, die bestehende oder 
             potentielle Verletzung einer 
             Einbringungsgarantie schriftlich, 
             soweit möglich unter detaillierter 
             Angabe der zu Grunde liegenden 
             Tatsachen und einer Schätzung des 
             entstandenen Schadens, mitgeteilt 
             hat; oder 
       (iii) die Schäden von einem Dritten 
             erstattet werden oder mit 
             vernünftigem wirtschaftlichen 
             Aufwand hätten erstattet werden 
             können, einschließlich unter 
             einer bestehenden 
             Versicherungspolice. 
    5. Die AlzChem Aktionäre haften nur für sich 
       selbst bzw. nur in Bezug auf die von ihnen 
       jeweils eingebrachten AlzChem Aktien. 
    6. § 442 BGB sowie die ihm zu Grunde 
       liegenden Rechtsgedanken sind anwendbar. 
    7. Ansprüche der Softmatic verjähren 12 
       Monate nach Eintragung der Durchführung 
       der Sachkapitalerhöhung in das zuständige 
       Handelsregister. Die Regelung des § 203 
       BGB findet keine Anwendung. 
    8. Softmatic stehen wegen Verletzung der 
       Einbringungsgarantien oder anderer 
       Vertragsverletzungen der AlzChem Aktionäre 
       ausschließlich die in diesem 
       Einbringungsvertrag ausdrücklich genannten 
       Ansprüche zu. Alle anderen vertraglichen, 
       quasi-vertraglichen, gesetzlichen oder 
       sonstigen Rechte, insbesondere Rücktritt, 
       Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz 
       wegen falscher Angaben, wegen Verschuldens 
       bei Vertragsschluss (culpa in 
       contrahendo), Anfechtung wegen Fehlens 
       einer wesentlichen Eigenschaft, Rücktritt 
       oder Anpassung dieses 
       Einbringungsvertrages wegen Wegfalls der 
       Geschäftsgrundlage, sind, soweit 
       gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Nicht 
       ausgeschlossen sind Ansprüche, die wegen 
       vorsätzlichen Verhaltens der AlzChem 
       Aktionäre geltend gemacht werden, sowie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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