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DGAP-HV: TELES Aktiengesellschaft -2-

DJ DGAP-HV: TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 08.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-06-30 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien Berlin WKN 745490 
ISIN DE0007454902 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
Dienstag, den 08.08.2017, um 11.00 Uhr, im Goldberger Saal des 
Ludwig Erhard Haus, 
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, beginnenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk 
   des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts des Vorstandes sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016, des erläuternden 
   Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 
   5 sowie § 315 Abs. 4 HGB 
 
   Eine Beschlussfassung ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
   vorgesehen. 
 
   Die oben genannten Unterlagen liegen von der Einberufung an 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 
   8, 10587 Berlin, während der üblichen Geschäftszeiten zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre aus und sind ab demselben 
   Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
   zugänglich. 
 
   Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zur Einsichtnahme aus. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstandes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse 
   zu fassen: 
 
   a) Dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Mitglied des Vorstandes, Herrn Prof. 
      Dr.-Ing. Sigram Schindler, wird für 
      diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
   b) Dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Mitglied des Vorstandes, Herrn Oliver 
      Olbrich, wird für diesen Zeitraum 
      Entlastung erteilt. 
   c) Dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Mitglied des Vorstandes, Herrn Thomas 
      Haydn, wird für diesen Zeitraum 
      Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Niederlassung Berlin, zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
   Mit Wirkung zum 19. September 2016 hat Herr Prof. Dr. Dr. 
   Thomas Schildhauer sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Auf 
   Antrag der Gesellschaft wurde Herr Joachim Schwarzer mit 
   Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Oktober 
   2016 zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor, zu 
   beschließen: 
 
    Herr Joachim Schwarzer, wohnhaft Berlin, 
    Geschäftsführer der JKS Consulting Berlin 
    GmbH wird mit Wirkung ab Beendigung der 
    diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 
    für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, 
    zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. 
 
   Lebenslauf 
   Joachim Schwarzer, geb. 07.05.1952 
   - Diplom-Volkswirt, Geschäftsführer - 
 
   Beruflicher Werdegang: 
 
   Seit Sept.     Geschäftsführer der JKS 
   2015           Consulting Berlin GmbH, 
                  Berlin 
                  Unternehmensberatung, 
                  Politikberatung 
   2006 - Aug.    Deutscher Exekutivdirektor 
   2015           der European Bank 
                  for Reconstruction and 
                  Development (EBRD), London 
   2000 - 2005    Vorstandsmitglied (COO - 
                  Chief Operating Officer) des 
                  Informations- und 
                  Telekommunikationsunternehme 
                  ns TELES AG, Berlin 
   Ab Nov. 1998   Bundesministerium der 
                  Finanzen, Berlin 
   1996 - 1998    Leiter des Büros des 
                  SPD-Parteivorsitzenden und 
                  Leiter des Planungsstabes, 
                  Bonn und Berlin 
   1991 - 1995    Leiter der Vertretung des 
                  Saarlandes beim Bund, Bonn 
   1986 - 1991    Persönlicher Referent des 
                  Finanzpolitischen Sprechers 
                  und Stellvertretenden 
                  Vorsitzenden der 
                  SPD-Bundestagsfraktion, Bonn 
   1985           Diplomat an der Ständigen 
                  Vertretung der 
                  Bundesrepublik Deutschland 
                  bei der Europäischen Union, 
                  Brüssel 
   1980 - 1986    Referent im 
                  Bundesministerium für 
                  Wirtschaft, Bonn 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung von § 5 Abs. 3 der 
   Satzung (Genehmigtes Kapital 2015/I) sowie Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse 
   zu fassen: 
 
   a) Das Genehmigte Kapital 2015/I gemäß § 
      5 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung der 
      Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 
      2017/I aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum 31.12.2021 einmalig 
      oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
      11.652.338,00 EUR gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      11.652.338 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017/I). 
 
      Den Aktionären ist mit den nachfolgenden 
      Einschränkungen ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können auch von 
      einem oder mehreren Kreditinstituten mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - für Spitzenbeträge; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals 10 % des bei Eintragung 
        der Ermächtigung im Handelsregister 
        bestehenden oder - sofern dieser 
        Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
        der Ausgabe der neuen Aktien 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        übersteigt und der Ausgabebetrag der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien 
        gleicher Gattung und Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabebetrages durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet; bei der Berechnung der 
        10 %-Grenze ist der anteilige Betrag 
        am Grundkapital abzusetzen, der auf 
        neue oder zurückerworbene Aktien 
        entfällt, die seit dem 08.08.2017 
        unter vereinfachtem 
        Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert worden 
        sind, sowie der anteilige Betrag am 
        Grundkapital, auf den sich Options- 
        und/oder Wandlungsrechte bzw. 
        -pflichten aus Schuldverschreibungen 
        beziehen, die seit dem 08.08.2017 in 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
        sind; 
      - im Falle von Kooperationen mit anderen 
        Unternehmen sowie zu 
        Sanierungszwecken, soweit die 
        Beteiligung Dritter erforderlich ist; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
        zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen oder gewerblichen 
        Schutzrechten, wie z. B. Patenten, 
        Marken oder hierauf gerichteten 
        Lizenzen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten von 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017/I und 
   ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
   nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
   des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2017/I oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 30, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
   der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
   Kapital 2017/I anzupassen. 
 
   c) Zur Schaffung des Genehmigten Kapitals 
      2017/I wird § 5 der Satzung in Abs. 3 wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum 31.12.2021 einmalig 
      oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
      11.652.338,00 EUR gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      11.652.338 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017/I). 
 
      Den Aktionären ist mit den nachfolgenden 
      Einschränkungen ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können auch von 
      einem oder mehreren Kreditinstituten mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - für Spitzenbeträge; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals 10 % des bei Eintragung 
        der Ermächtigung im Handelsregister 
        bestehenden oder - sofern dieser 
        Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
        der Ausgabe der neuen Aktien 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        übersteigt und der Ausgabebetrag der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien 
        gleicher Gattung und Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabebetrages durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet; bei der Berechnung der 
        10 %-Grenze ist der anteilige Betrag 
        am Grundkapital abzusetzen, der auf 
        neue oder zurückerworbene Aktien 
        entfällt, die seit dem 08.08.2017 
        unter vereinfachtem 
        Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert worden 
        sind, sowie der anteilige Betrag am 
        Grundkapital, auf den sich Options- 
        und/oder Wandlungsrechte bzw. 
        -pflichten aus Schuldverschreibungen 
        beziehen, die seit dem 08.08.2017 in 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
        sind; 
      - im Falle von Kooperationen mit anderen 
        Unternehmen sowie zu 
        Sanierungszwecken, soweit die 
        Beteiligung Dritter erforderlich ist; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
        zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen oder gewerblichen 
        Schutzrechten, wie z. B. Patenten, 
        Marken oder hierauf gerichteten 
        Lizenzen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017/I und ihrer 
      Durchführung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung nach vollständiger 
      oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
      des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
      Kapital 2017/I oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
      der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2017/I 
      anzupassen.' 
II. *Bericht des Vorstands an die 
    Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung 
    über die Gründe für den Ausschluss des 
    Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 
    Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Zu Punkt 6 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I aufzuheben und ein neues 
Genehmigtes Kapital 2017/I zu schaffen. 
 
Der Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts diesen 
Bericht, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in 
den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 8, 10587 
Berlin, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt und auch im 
Internet unter 
www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich 
ist. Er wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
ausliegen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die 
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2015/I und die 
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I vor. Die derzeit 
geltende Satzung sieht in § 5 Abs. 3 das Genehmigte Kapital 2015/I 
vor, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital lediglich um bis 
zu insgesamt 1.294.704,00 EUR zu erhöhen. 
 
Um der Gesellschaft im möglichst weiten Umfang kursschonende, 
flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu gewähren, 
soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das den 
gesetzlichen Höchstbetrag in Höhe der Hälfte des derzeitigen 
Grundkapitals voll ausnutzt. 
 
Das neue Genehmigte Kapital 2017/I soll daher den Vorstand 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der 
Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
11.652.338,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. 
 
Die vorschlagende Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
Genehmigten Kapital 2017/I soll die Gesellschaft in die Lage 
versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse 
reagieren zu können. 
 
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den 
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können 
alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als 
auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft 
aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen 
Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, 
sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, 
sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den 
Aktionären im Wege des sogenannten mittelbaren Bezugsrechts zum 
Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine 
entsprechende Regelung vor. Der Vorstand soll ermächtigt werden, 
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates in 
folgenden Fällen auszuschließen: 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für 
Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital 2017/I ist erforderlich, um 
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. 
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse 
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
Ferner soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2017/I 
ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenangaben und die 
übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom 
aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, 
jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Aufgrund 
dieser Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung 
in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen 
auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen 
möglichst hohen Ausgabebetrag und dadurch eine größtmögliche 
Stärkung der Eigenmittel herbeizuführen. Eine derartige 
Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit 
erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine 
vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Eine 
solche Maßnahme liegt somit im wohlverstandenen Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zu einer Verringerung der 
relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils 
der vorhandenen Aktionäre kann es zwar dadurch kommen, jedoch 
können Aktionäre, die dies vermeiden möchten, die hierfür 
erforderliche Aktienzahl über die Börse erwerben. Zur Erhöhung der 
Flexibilität kann im Unternehmensinteresse das Bezugsrecht auch im 
Fall von Kooperationen sowie zu Sanierungszwecken ausgeschlossen 
werden, wenn die Beteiligung Dritter erforderlich ist. 
 
Schließlich soll der Vorstand im Rahmen des Genehmigten 
Kapital 2017/I ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder gewerblichen 
Schutzrechten, wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten 
Lizenzen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, 

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June 30, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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