DJ DGAP-HV: TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-06-30 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien Berlin WKN 745490 ISIN DE0007454902 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, den 08.08.2017, um 11.00 Uhr, im Goldberger Saal des Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, beginnenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts des Vorstandes sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016, des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 sowie § 315 Abs. 4 HGB Eine Beschlussfassung ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht vorgesehen. Die oben genannten Unterlagen liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 8, 10587 Berlin, während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und sind ab demselben Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich. Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Einsichtnahme aus. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglied des Vorstandes, Herrn Prof. Dr.-Ing. Sigram Schindler, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. b) Dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglied des Vorstandes, Herrn Oliver Olbrich, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. c) Dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglied des Vorstandes, Herrn Thomas Haydn, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, zu wählen. 5. *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Mit Wirkung zum 19. September 2016 hat Herr Prof. Dr. Dr. Thomas Schildhauer sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Auf Antrag der Gesellschaft wurde Herr Joachim Schwarzer mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Oktober 2016 zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen: Herr Joachim Schwarzer, wohnhaft Berlin, Geschäftsführer der JKS Consulting Berlin GmbH wird mit Wirkung ab Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. Lebenslauf Joachim Schwarzer, geb. 07.05.1952 - Diplom-Volkswirt, Geschäftsführer - Beruflicher Werdegang: Seit Sept. Geschäftsführer der JKS 2015 Consulting Berlin GmbH, Berlin Unternehmensberatung, Politikberatung 2006 - Aug. Deutscher Exekutivdirektor 2015 der European Bank for Reconstruction and Development (EBRD), London 2000 - 2005 Vorstandsmitglied (COO - Chief Operating Officer) des Informations- und Telekommunikationsunternehme ns TELES AG, Berlin Ab Nov. 1998 Bundesministerium der Finanzen, Berlin 1996 - 1998 Leiter des Büros des SPD-Parteivorsitzenden und Leiter des Planungsstabes, Bonn und Berlin 1991 - 1995 Leiter der Vertretung des Saarlandes beim Bund, Bonn 1986 - 1991 Persönlicher Referent des Finanzpolitischen Sprechers und Stellvertretenden Vorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion, Bonn 1985 Diplomat an der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union, Brüssel 1980 - 1986 Referent im Bundesministerium für Wirtschaft, Bonn 6. *Beschlussfassung über die Aufhebung von § 5 Abs. 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2015/I) sowie Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Das Genehmigte Kapital 2015/I gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung der Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31.12.2021 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 11.652.338,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 11.652.338 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - für Spitzenbeträge; - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 08.08.2017 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 08.08.2017 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; - im Falle von Kooperationen mit anderen Unternehmen sowie zu Sanierungszwecken, soweit die Beteiligung Dritter erforderlich ist; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder gewerblichen Schutzrechten, wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017/I und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2017/I oder
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June 30, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017/I anzupassen. c) Zur Schaffung des Genehmigten Kapitals 2017/I wird § 5 der Satzung in Abs. 3 wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31.12.2021 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 11.652.338,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 11.652.338 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - für Spitzenbeträge; - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 08.08.2017 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 08.08.2017 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; - im Falle von Kooperationen mit anderen Unternehmen sowie zu Sanierungszwecken, soweit die Beteiligung Dritter erforderlich ist; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder gewerblichen Schutzrechten, wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017/I und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2017/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017/I anzupassen.' II. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Zu Punkt 6 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I aufzuheben und ein neues Genehmigtes Kapital 2017/I zu schaffen. Der Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 8, 10587 Berlin, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt und auch im Internet unter www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich ist. Er wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2015/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I vor. Die derzeit geltende Satzung sieht in § 5 Abs. 3 das Genehmigte Kapital 2015/I vor, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital lediglich um bis zu insgesamt 1.294.704,00 EUR zu erhöhen. Um der Gesellschaft im möglichst weiten Umfang kursschonende, flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu gewähren, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das den gesetzlichen Höchstbetrag in Höhe der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals voll ausnutzt. Das neue Genehmigte Kapital 2017/I soll daher den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 11.652.338,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Die vorschlagende Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2017/I soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sogenannten mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Fällen auszuschließen: Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital 2017/I ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Ferner soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2017/I ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenangaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Aufgrund dieser Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und dadurch eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel herbeizuführen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Eine solche Maßnahme liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre kann es zwar dadurch kommen, jedoch können Aktionäre, die dies vermeiden möchten, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse erwerben. Zur Erhöhung der Flexibilität kann im Unternehmensinteresse das Bezugsrecht auch im Fall von Kooperationen sowie zu Sanierungszwecken ausgeschlossen werden, wenn die Beteiligung Dritter erforderlich ist. Schließlich soll der Vorstand im Rahmen des Genehmigten Kapital 2017/I ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder gewerblichen Schutzrechten, wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen,
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June 30, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)