Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 24.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
145 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik -2-

DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 30.08.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-07-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Langen ISIN 
DE0006925001 
Wertpapierkennnummer 692500 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *30. August 2017, um 
12.30 Uhr* im Mövenpick Hotel Frankfurt City, Den Haager 
Straße 5, 60327 Frankfurt am Main stattfindenden 
Hauptversammlung der PITTLER Maschinenfabrik 
Aktiengesellschaft ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten und mit dem 
   uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des 
   Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses für 
   das Geschäftsjahr 2016, des gebilligten und mit dem 
   uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des 
   Abschlussprüfers versehenen Konzernabschlusses und 
   des zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts für das Konzerngeschäftsjahr 
   2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
   _www.pittler-maschinenfabrik.de_ eingesehen werden. 
   Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht und erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 
   25.04.2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Dementsprechend ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 
   EUR 2.855.045,15 auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 
   31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr wird die PKF 
   Deutschland GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main gewählt. Dies umfasst auch die 
   Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden, 
   soweit die prüferische Durchsicht solcher 
   Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des in der 
   Hauptversammlung vom 10. Dezember 2012 beschlossenen 
   Genehmigten Kapitals 2012/I sowie über die Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   Der Vorstand ist derzeit aufgrund des von der 
   Hauptversammlung am 10. Dezember 2012 beschlossenen 
   und in § 4a der Satzung der Gesellschaft 
   niedergelegten genehmigten Kapitals ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Dezember 
   2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien einmal 
   oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen 
   Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 600.000,00 (in 
   Worten: Euro sechshunderttausend) zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2012/I). Das genehmigte Kapital 
   2012/I ermächtigt den Vorstand auch, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
   Aktionäre unter bestimmten Bedingungen 
   auszuschließen. Von dieser Ermächtigung ist 
   bisher kein Gebrauch gemacht worden. 
 
   Aufgrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des 
   Grundkapitals auf EUR 1.800.000,00 schöpft das 
   genehmigte Kapital 2012/I die in § 202 Abs. 3 Satz 1 
   AktG genannte Grenze der Hälfte des Grundkapitals 
   nicht mehr aus. Um der Gesellschaft weiterhin 
   kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten auf günstige 
   Marktbedingungen und Finanzierungserfordernisse zu 
   eröffnen und der Gesellschaft das Instrument des 
   genehmigten Kapitals künftig in größerem Umfang 
   zur Verfügung zu stellen, soll das genehmigte 
   Kapital 2012/I aufgehoben und durch eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals 2012/I soll nur 
   wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2017 
   wirksam an die Stelle der bisherigen Ermächtigung 
   tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    a. *Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
       Kapitals 2012/I* 
 
       § 4a der Satzung und das darin geregelte 
       genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 
       2012/I) werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
       der Eintragung der nachfolgenden Neufassung 
       des § 4a der Satzung im Handelsregister der 
       Gesellschaft aufgehoben. 
    b. *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2017 und Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
       korrespondierenden Fassungsänderung der 
       Satzung* 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft wird 
       ermächtigt, das Grundkapital der 
       Gesellschaft bis zum 29. August 2022 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
       einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen 
       und/oder gegen Sacheinlagen um insgesamt bis 
       zu EUR 900.000,00 (in Worten: Euro 
       neunhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes 
       Kapital 2017). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten (auch im Wege des mittelbaren 
       Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG). 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
       Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
       Fällen ganz oder teilweise, einmalig oder 
       mehrmals auszuschließen: 
 
       - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen 
         Aktien den Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Gattung und 
         Ausstattung im Zeitpunkt der 
         Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
         wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
         1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unterschreitet und der auf die 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals zehn Prozent des im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
         Ermächtigung und des im Zeitpunkt 
         der Ausübung dieser Ermächtigung 
         vorhandenen Grundkapitals nicht 
         überschreitet. Auf diese Begrenzung 
         sind Aktien anzurechnen, die 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung aufgrund anderer 
         Ermächtigungen in unmittelbarer 
         oder entsprechender Anwendung von § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Bezugsrechtsausschluss 
         veräußert oder ausgegeben 
         werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
         Aktien, die zur Bedienung von 
         Options- und/oder Wandlungsrechten 
         aus Wandel- oder 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         -genussrechten auszugeben sind, 
         sofern diese Schuldverschreibungen 
         oder Genussrechte während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Bezugsrechts-ausschluss ausgegeben 
         werden; 
       - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere zum 
         Erwerb von Unternehmen, 
         Beteiligungen an Unternehmen oder 
         Unternehmensteilen; 
       - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
         sowie 
       - zur Gewährung von Bezugsrechten an 
         Inhaber von durch die Gesellschaft 
         oder ein nachgeordnetes verbundenes 
         Unternehmen zu begebenden 
         Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
         Schuldverschreibungen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
       dem genehmigten Kapital 2017 festzulegen. 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung von § 4 Abs. 1 und § 4a der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       genehmigten Kapitals 2017 und nach Ablauf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    c. *Satzungsänderungen* 
 
       § 4a der Satzung wird geändert und wie folgt 
       neu gefasst: 
 
        '(1) Der Vorstand ist ermächtigt, 
             das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 29. 
             August 2022 mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats durch 
             Ausgabe neuer, auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien 
             einmal oder mehrmals gegen 
             Bareinlagen und/oder gegen 
             Sacheinlagen um insgesamt bis 
             zu EUR 900.000,00 (in Worten: 
             Euro neunhunderttausend) zu 
             erhöhen (genehmigtes Kapital 
             2017). Die neuen Aktien sind 
             grundsätzlich den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten (auch im 
             Wege des mittelbaren Bezugs 
             gemäß § 186 Abs. 5 Satz 
             1 AktG). 
        (2) _Der Vorstand ist ferner 
            ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das gesetzliche 
            Bezugsrecht der Aktionäre in den 
            folgenden Fällen ganz oder 
            teilweise, einmalig oder mehrmals 
            auszuschließen:_ 
 
            - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
              Bareinlagen, wenn der 
              Ausgabebetrag der unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts 
              gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG ausgegebenen neuen Aktien 
              den Börsenpreis der bereits 
              börsennotierten Aktien der 
              Gesellschaft gleicher Gattung 
              und Ausstattung im Zeitpunkt 
              der Festlegung des 
              Ausgabebetrags nicht wesentlich 
              im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
              2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              unterschreitet und der auf die 
              unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts gemäß § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
              neuen Aktien insgesamt 
              entfallende anteilige Betrag 
              des Grundkapitals zehn Prozent 
              des im Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens dieser 
              Ermächtigung und des im 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung vorhandenen 
              Grundkapitals nicht 
              überschreitet. Auf diese 
              Begrenzung sind Aktien 
              anzurechnen, die während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung 
              aufgrund anderer Ermächtigungen 
              in unmittelbarer oder 
              entsprechender Anwendung von § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
              Bezugsrechtsausschluss 
              veräußert oder ausgegeben 
              werden. Ebenfalls anzurechnen 
              sind Aktien, die zur Bedienung 
              von Options- und/oder 
              Wandlungsrechten aus Wandel- 
              oder 
              Optionsschuldverschreibungen 
              oder -genussrechten auszugeben 
              sind, sofern diese 
              Schuldverschreibungen oder 
              Genussrechte während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung in 
              entsprechender Anwendung von § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
              Bezugsrechtsausschluss 
              ausgegeben werden; 
            - _bei einer Kapitalerhöhung 
              gegen Sacheinlagen, 
              insbesondere zum Erwerb von 
              Unternehmen, Beteiligungen an 
              Unternehmen oder 
              Unternehmensteilen;_ 
            - _zum Ausgleich von 
              Spitzenbeträgen; sowie_ 
            - _zur Gewährung von 
              Bezugsrechten an Inhaber von 
              durch die Gesellschaft oder ein 
              nachgeordnetes verbundenes 
              Unternehmen zu begebenden 
              Wandlungs- oder Optionsrechten 
              aus Schuldverschreibungen._ 
        (3) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung von Kapitalerhöhungen 
            aus dem genehmigten Kapital 
            festzulegen._ 
 
            Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
            die Fassung der Satzung der 
            Gesellschaft nach vollständiger 
            oder teilweiser Durchführung der 
            Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
            Genehmigten Kapital 2017 oder nach 
            Ablauf der Ermächtigungsfrist 
            entsprechend dem Umfang der 
            Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
            Kapital 2017 anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 6 
   (Beschlussfassung über die Aufhebung des in der 
   Hauptversammlung vom 10. Dezember 2012 beschlossenen 
   Genehmigten Kapitals 2012/I sowie über die Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   über die entsprechende Satzungsänderung)* 
 
   Der Vorstand ist derzeit aufgrund des von der 
   Hauptversammlung am 10. Dezember 2012 beschlossenen 
   und in § 4a der Satzung der Gesellschaft 
   niedergelegten genehmigten Kapitals ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Dezember 
   2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien einmal 
   oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen 
   Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 600.000,00 (in 
   Worten: Euro sechshunderttausend) zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2012/I). Das genehmigte Kapital 
   2012/I ermächtigt den Vorstand auch, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
   Aktionäre unter bestimmten Bedingungen 
   auszuschließen. Von dieser Ermächtigung ist 
   bisher kein Gebrauch gemacht worden. 
 
   Aufgrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des 
   Grundkapitals auf EUR 1.800.000,00 schöpft das 
   genehmigte Kapital 2012/I zudem die in § 202 Abs. 3 
   Satz 1 AktG genannte Grenze der Hälfte des 
   Grundkapitals nicht mehr aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, die aufgrund des Beschlusses 
   der Hauptversammlung vom 10. Dezember 2012 
   geschaffene und in § 4a der Satzung niedergelegte 
   Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der 
   Gesellschaft in der Zeit bis zum 9. Dezember 2017 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
   mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
   zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2012/I), die 
   noch im vollen Volumen von EUR 600.000 besteht, 
   aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital 
   in Höhe von EUR 900.000,00 (Genehmigtes Kapital 
   2017) zu ersetzen. 
 
   Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der 
   Gesellschaft das Instrument des genehmigten Kapitals 
   auch nach dem Auslaufen der von der Hauptversammlung 
   vom 10. Dezember 2012 erteilten Ermächtigung am 9. 
   Dezember 2017 in der gesetzlich zulässigen Höhe und 
   mit der Möglichkeit zur Verfügung steht, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   auszuschließen, wenn die Aktien zu einem 
   Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreitet, und die 
   Kapitalerhöhung insgesamt 10% des Grundkapitals 
   nicht überschreitet. Hierdurch sollen der 
   Gesellschaft kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten auf 
   günstige Marktbedingungen und 
   Finanzierungserfordernisse eröffnet werden. Die 
   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
   2012/I soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte 
   Kapital 2017 wirksam an seine Stelle tritt. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung gewährt dem Vorstand 
   die Möglichkeit, das Grundkapital der Gesellschaft 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmal 
   oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder 
   Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 900.000,00 (in 
   Worten: Euro neunhunderttausend) zu erhöhen. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung ist bis zum 29. August 
   2022 befristet. 
 
   Den Aktionären soll bei Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals 2017 grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt 
   werden. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann von 
   der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die neuen 
   Aktien an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, 
   sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 
   186 Abs. 5 AktG). 
 
   Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll 
   dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
   nachfolgend erläuterten Fällen gestattet werden: 
 
   Das Bezugsrecht soll bei Barkapitalerhöhungen mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden 
   können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen 
   Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt 
   sind, insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der 
   neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der 
   Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des 
   Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich 
   unterschreitet und (ii) der auf die nach dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   auszugebenden neuen Aktien entfallende anteilige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.