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DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Elanix Biotechnologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Elanix Biotechnologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-07-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Elanix Biotechnologies AG Berlin ISIN DE000A0WMJQ4 / WKN A0WMJQ Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Donnerstag, den 24. August 2017, 10:00 Uhr, 
(Einlass um 9:00 Uhr) im Palisa.de GmbH Tagungs- und 
Veranstaltungszentrum 
Gebäude Umspannwerk.Ost 
Palisadenstraße 48 
10243 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer 
Gesellschaft ein. 
I. Tagesordnung 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Elanix 
Biotechnologies AG und den Konzern zum 31. Dezember 2016 mit dem Bericht 
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
HGB* 
 
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu 
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
*2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für 
das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
 
*3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird 
für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
 
*4. Entlastung des Vorstands für die Geschäftsjahre 2014 und 2015* 
 
Auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Oktober 2016 wurde die 
Entlastung des Vorstands für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 vertagt. 
Dies soll nunmehr nachgeholt werden. 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
a) 'Dem im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglied des Vorstands wird für 
das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
 
b) 'Dem im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglied des Vorstands wird für 
das am 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
 
*5. Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für 
den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 
sowie des Prüfers für eine eventuelle prüferische Durchsicht des 
Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 
und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
Zweigniederlassung München, wird zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für eine 
eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher unterjähriger 
Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 WpHG, die vor der 
ordentlichen Hauptversammlung 2018 erstellt werden, bestellt.' 
 
*6. Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
Herr Rechtsanwalt Torsten Cejka ist auf der ordentlichen Hauptversammlung 
der Gesellschaft vom 27. Oktober 2016 ('*oHV 2016*') für die Zeit ab 
Beendigung der oHV 2016 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt worden. Herr 
Cejka hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung aus 
privaten Gründen niedergelegt, so dass die Wahl eines neuen 
Aufsichtsratsmitglieds stattzufinden hat. 
 
§ 9 Absatz 4 der Satzung bestimmt für diesen Fall, dass das Amt 
desjenigen Aufsichtsratsmitglieds, das anstelle eines vorzeitig 
ausscheidenden Mitglieds gewählt wird, für den Rest der Amtsdauer des 
ausscheidenden Mitglieds besteht (soweit bei der Wahl keine kürzere 
Amtszeit bestimmt wird). 
 
Gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 9 Absatz 1 der 
Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern, 
die durch die Hauptversammlung gewählt werden. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Herr Jürgen Ferdinand Kullmann, wohnhaft in Bergisch Gladbach, 
Gesellschafter und Geschäftsführer der CRO-Interimsmanagement GmbH, wird 
für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr 
nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates 
gewählt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
mitgerechnet.' 
 
Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Jürgen Ferdinand Kullmann zur Wahl 
als Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzuschlagen. 
 
Herr Kullmann ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den 
Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne des § 100 
Absatz 5 AktG. 
 
Herr Kullmann ist bei nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied 
des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats. Ämter in vergleichbaren 
in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
bekleidet er nicht. (Angaben nach § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG) 
 
* Alexanderwerk AG 
* Asian Bamboo AG 
 
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Kullmann nicht in 
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Elanix Biotechnologies 
AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Elanix Biotechnologies 
AG oder einem wesentlich an der Elanix Biotechnologies AG beteiligten 
Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
offenzulegen wären. 
 
Ergänzende Informationen zu Jürgen Ferdinand Kullmann (Lebenslauf im 
Sinne 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex) 
 
*Persönliche Daten:* Verheiratet, drei Kinder 
 
*Geburtsdatum:* 28. Juni 1951 
 
*Geburtsort:* Monheim am Rhein/Deutschland 
 
*Ausbildung:* 
 
Chemielaborant bei der Deutsche Shell AG, anschießende Weiterbildung 
und späterer Wechsel in den Vertrieb bei der Siemens AG 
 
*Beruflicher Werdegang:* 
 
Seit 1996 selbständig als Interimsmanager und Berater in Unternehmen von 
50 bis > 2.000 Mitarbeitern und 15-200 Mio. EUR Umsatz, überwiegend im 
produzierenden Gewerbe mit Aufgabenschwerpunkten u.a. als Vorstand 
und/oder als Mitgesellschafter in Aktiengesellschaften. 
 
Davor Stationen u.a. in Vertrieb und Marketing bei der Siemens Gruppe, 
Phildar GmbH (Frankreich) und Kimberly-Clark. Weitere Informationen zu 
Herrn Kullmann stehen unter dem Link 
 
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
bereit. 
 
*7. Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung 
(Aufsichtsratsvergütung)* 
 
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Elanix Biotechnologies 
AG wurde letztmalig im Jahr 2015 angepasst. Im Wettbewerb um 
herausragende Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats leistet 
eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag. Vor 
dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontrolltätigkeit 
des Aufsichtsrats und im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen 
vergleichbarer Unternehmen soll die Aufsichtsratsvergütung zum Erhalt der 
Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zum 1. Januar 2018 angepasst 
werden. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die jährliche feste 
Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder von EUR 5.000,00 auf EUR 
15.000,00 anzuheben. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll jeweils das 
Doppelte erhalten. 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 14 der Satzung wie folgt 
insgesamt neu zu fassen: 
 
'§ 14 
Vergütung 
 
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche feste 
Grundvergütung in Höhe von EUR 15.000,00. Der Vorsitzende des 
Aufsichtsrats erhält das Doppelte dieses Betrags. 
 
(2) Sämtliche vorgenannten Vergütungen sind jeweils nach Ablauf des 
Geschäftsjahres zahlbar. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat 
nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, erhalten für 
dieses Geschäftsjahr eine entsprechende zeitanteilige Vergütung. Die 
Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die auf ihre 
Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer. 
 
(3) Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrates die 
durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden angemessenen Auslagen. Die 
Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder 
des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft 
gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht auszuüben. 
 
(4) Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -2-

Versicherungsschutz, insbesondere in Form einer D&O-Versicherung 
(Haftpflichtversicherung) zur Absicherung der Aufsichtsratstätigkeit zur 
Verfügung.' 
 
Mit Wirksamkeit der Änderung von § 14 der Satzung findet die 
Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung für das am 1. 
Januar 2018 beginnende Geschäftsjahr. 
 
*8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
2017/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende 
Satzungsänderung* 
 
Nach § 4 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft war der Vorstand 
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. September 2020 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 
2.583.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.583.000 neuen, auf den Inhaber 
lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen 
Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2015*'). 
 
Nach § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand 
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Oktober 2021 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 
655.000,00 durch Ausgabe von bis zu 655.000 neuen, auf den Inhaber 
lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen 
Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2016 I*'). 
 
Von dem Genehmigten Kapital 2015 ist bislang in Höhe von EUR 405.000,00 
sowie im 1. Quartal 2017 in Höhe von EUR 1.133.200,00 Gebrauch gemacht 
worden, so dass sich die Ermächtigung gem. § 4 Absatz 3 der Satzung 
entsprechend vermindert hat auf einen Erhöhungsbetrag von um bis zu 
1.044.800 Aktien. Vom Genehmigten Kapital 2016 I wurde bislang kein 
Gebrauch gemacht. 
 
Damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren ausreichend flexibel 
ist, schnell auf Marktgegebenheiten reagieren und bei Bedarf ihre 
Eigenmittel erhöhen zu können, soll ein weiteres, neues Genehmigtes 
Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2017/I*') beschlossen und der Satzung als 
neuer § 4 Absatz 6 angefügt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'(a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis 
zum 23. August 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.699.800,00 durch Ausgabe von bis zu 
insgesamt 1.699.800 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne 
Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
('*Genehmigtes Kapital 2017/I*'). Ausgegeben werden dürfen jeweils 
Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die neuen Aktien 
können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
werden, sie den Aktionären anzubieten ('*mittelbares Bezugsrecht*'). Der 
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
der Aktionäre auszuschließen, und zwar in folgenden Fällen: 
 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
  insbesondere zur Gewährung von Aktien im 
  Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
  zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
  Betrieben, Unternehmensteilen oder 
  Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
  Vermögensgegenständen einschließlich 
  Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit 
  ihr verbundene Unternehmen; 
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
  Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
  Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
  zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
  Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinn der §§ 
  203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  unterschreitet und die ausgegebenen Aktien 
  insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im 
  Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
  der Ausübung dieser Ermächtigung 
  überschreiten. Auf diese Begrenzung sind 
  Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
  dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
  Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in 
  unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
  von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
  Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
  ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
- soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
  Wandelschuldverschreibungen, 
  Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein 
  Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es 
  ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
  Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; 
- zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
  Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der 
  Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
  verbundenen Unternehmen, Führungskräfte der 
  Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen 
  oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder 
  verbundener Unternehmen im Rahmen von 
  Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit 
  Aktien an Mitglieder des Vorstands gewährt 
  werden sollen, ist hierfür ausschließlich 
  der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig; 
- zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
  Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken 
  vereinbarten Greenshoe-Option. 
 
Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung 
von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu 
insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
Grundkapitals erfolgen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von 
Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe 
festzulegen. 
 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 Absatz 6 
entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung 
entsprechend zu ändern.' 
 
(b) Der Satzung wird in § 4 ein neuer Absatz als § 4 Abs. 6 angefügt: 
 
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
23. August 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach 
um bis zu EUR 1.699.800,00 durch Ausgabe von bis zu 1.699.800 neuen, auf 
den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2017/I*'). Ausgegeben 
werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand 
bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 
1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten ('*mittelbares 
Bezugsrecht*'). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar 
in folgenden Fällen: 
 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
  insbesondere zur Gewährung von Aktien im 
  Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
  zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
  Betrieben, Unternehmensteilen oder 
  Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
  Vermögensgegenständen einschließlich 
  Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit 
  ihr verbundene Unternehmen; 
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
  Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
  Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
  zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
  Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinn der §§ 
  203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  unterschreitet und die ausgegebenen Aktien 
  insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im 
  Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
  der Ausübung dieser Ermächtigung 
  überschreiten. Auf diese Begrenzung sind 
  Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
  dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
  Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in 
  unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
  von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
  Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
  ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
- soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
  Wandelschuldverschreibungen, 
  Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein 
  Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es 
  ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
  Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; 
- zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
  Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der 
  Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
  verbundenen Unternehmen, Führungskräfte der 
  Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen 
  oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder 
  verbundener Unternehmen im Rahmen von 
  Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit 
  Aktien an Mitglieder des Vorstands gewährt 
  werden sollen, ist hierfür ausschließlich 
  der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig; 
- zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
  Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken 
  vereinbarten Greenshoe-Option. 
 
Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung 
von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu 10% des 
im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
erfolgen. 
 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -3-

Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe 
festzulegen. 
 
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 Absatz 6 
entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung 
entsprechend zu ändern.' 
 
*9. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen 
Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'a) Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 6.799.200,00 wird 
gegen Bareinlagen um bis zu EUR 3.399.600,00 auf bis zu EUR 10.198.800,00 
erhöht durch Ausgabe von bis zu 3.399.600 neuen, auf den Inhaber lautende 
Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am 
Grundkapital von je EUR 1,00. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2017 
gewinnberechtigt. Der Ausgabebetrag im Sinne des § 185 Absatz 1 Satz 3 
Nummer 2 AktG beträgt EUR 1,00 je Stückaktie ('*geringster 
Ausgabebetrag*'). 
 
b) Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise 
eingeräumt, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren 
Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 
1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen gezeichnet und mit der 
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis 2:1 
(d.h. zwei alte Aktien berechtigen zum Bezug einer neuen Aktie) zum Bezug 
zu einem noch festzulegenden Bezugspreis anzubieten ('*mittelbares 
Bezugsrecht*' im Sinne von § 186 Absatz 5 AktG) und den Mehrerlös an die 
Gesellschaft abzuführen. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots 
endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. 
 
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
insbesondere das oder die zeichnungsberechtigten Kreditinstitute 
beziehungsweise nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder 
Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen und die Bedingungen für die Ausgabe der 
Aktien, festzulegen. Hierzu gehört auch die Festsetzung des Bezugspreises 
('*endgültiger Ausgabebetrag*' im Sinne des § 186 Absatz 5 Satz 2 AktG). 
Dieser Bezugspreis darf den durchschnittlichen Börsenpreis der 
Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Festlegung 
des endgültigen Ausgabebetrages durch den Vorstand maximal um fünfzehn 
(15) Prozent ('*Abschlag*') unterschreiten. Der so ermittelte Bezugspreis 
wird spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist im Bundesanzeiger 
und auf der Internetseite der Gesellschaft 
(https://elanixbiotechnologies.com/) bekannt gemacht werden. 
 
d) Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene Aktien können 
bezugswilligen Aktionären vom Vorstand, auch parallel zum Bezugsaufruf, 
zum Überbezug zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden 
und/oder von einem oder mehreren Kreditinstituten beziehungsweise 
Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen einer Privatplatzierung (nicht 
öffentliches Angebot) ausgewählten Anlegern zu mindestens dem 
festgesetzten Bezugspreis zur Zeichnung und Übernahme angeboten 
werden. 
 
e) Die Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn mindestens 200.000 
Aktien gezeichnet worden sind. 
 
f) Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ins 
Handelsregister muss spätestens bis zum 24. Februar 2018 erfolgen. 
Andernfalls wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals 
ungültig. Diese Frist verlängert sich um drei Monate, sofern Klage gegen 
die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 9 
erhoben wurde. 
 
g) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft ihre 
Fassung betreffend entsprechend der Durchführung der Barkapitalerhöhung 
anzupassen.' 
 
* * * II. Mitteilungen und Berichte an die Hauptversammlung 
 
*1. Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 und 
2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 - Schaffung eines neuen Genehmigten 
Kapitals 2017/I* 
 
*1.1 Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals 2017/I* 
 
Zu Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues 
Genehmigtes Kapital 2017/I zu schaffen. Das Genehmigte Kapital 2017/I 
bezieht sich seinem Umfang nach auf 50% des Grundkapitals der 
Gesellschaft abzüglich der in § 4 Absatz 3 ('*Genehmigtes Kapital 2015*') 
und § 4 Absatz 4 der Satzung ('*Genehmigtes Kapital 2016/I*') derzeit 
bereits enthaltenen Ermächtigungsbeträge und hat eine Laufzeit bis zum 
23. August 2022. 
 
*1.2 Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
2017/I* 
 
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Ermächtigungen zum 
Bezugsrechtsausschluss im Rahmen des zu Tagesordnungspunkt 8 zu 
beschließenden Genehmigten Kapitals 2017/I erstattet der Vorstand 
folgenden Bericht: 
 
*a) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen* 
 
Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit 
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen 
die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, soll dazu dienen, 
derartige Transaktionen liquiditätsschonend und zeitnah durchführen zu 
können. Die Gesellschaft steht in einem starken Wettbewerb und ist im 
Unternehmens- und Aktionärsinteresse darauf angewiesen, schnell und 
flexibel auf Marktveränderungen reagieren zu können. Dies beinhaltet auch 
die Möglichkeit, sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen 
oder Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen 
hieran zu erwerben sowie strategische und sonstige Investoren zu 
gewinnen. Im Einzelfall muss die Gesellschaft im Unternehmens- und 
Aktionärsinteresse in der Lage sein, einen Unternehmenszusammenschluss 
oder den Erwerb eines Unternehmens, eines Betriebes, den Teil eines 
Unternehmens, einer Beteiligung oder sonstigen Vermögensgegenständen 
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr 
verbundene Unternehmen sowie die Gewinnung eines Investors schnell 
umzusetzen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich attraktive 
Akquisitionsmöglichkeiten nur dann verwirklichen lassen, wenn die 
Gesellschaft als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien anbieten kann. Um 
solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in der 
Lage sein, schnell Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der 
Gesellschaft die notwendige Handlungsfähigkeit geben, um sich bietende 
Gelegenheiten für derartige Transaktionen schnell und flexibel ausnutzen 
zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss würde zwar zu einer Verringerung 
der verhältnismäßigen Beteiligungsquote und des 
verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre 
führen. Bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber der 
eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, nicht erreicht 
werden. 
 
Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von der 
eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Sollten sich Möglichkeiten 
für einen Unternehmenszusammenschluss oder zum Erwerb von Unternehmen, 
Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen 
Vermögensgegenständen sowie der Gewinnung von wichtigen Investoren 
ergeben, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung 
zur Kapitalerhöhung zu diesem Zweck Gebrauch machen wird. Er wird von 
einer solchen Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung 
einer solchen Transaktion, insbesondere die Ausgabe von neuen Aktien 
gegen Ausschluss des Bezugsrechts, im wohlverstandenen 
Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, 
wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung erteilen. 
 
*b) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
Weiterhin soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge 
auszugleichen. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Daher halten Vorstand und 
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für 
sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
*c) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage* 
 
Außerdem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital dann 
ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die 
Kapitalerhöhung ein Volumen von insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
überschreitet und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis 
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses soll Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage 
versetzen, kurzfristig günstige Bedingungen an den Kapitalmärkten 
ausnutzen zu können, um eine Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. 
 
Ferner sieht der Beschlussvorschlag vor, dass auf die 10 %-Grenze Aktien 
anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden. 
Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der 
gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz sowohl die 
Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des 

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July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -4-

Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt 
werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
*d) Bezugsrechtsausschluss für Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechte oder Optionsrechte* 
 
Ferner ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Einräumung von 
Bezugsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ausgeschlossen werden darf. 
Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um bei einer 
Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
Optionsrechten die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechte bzw. Optionsrechte so ausgestalten zu können, dass sie 
vom Kapitalmarkt aufgenommen werden. Der Bezugsrechtsausschluss dient 
daher auch dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur 
ihrer Gesellschaft. 
 
*e) Bezugsrechtsausschluss für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme* 
 
Weiterhin soll das Genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
auch eingesetzt werden können, um Aktien zur Bedienung von 
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu können. Hierdurch soll 
die Flexibilität der Gesellschaft erhöht werden, besonders qualifizierte 
Führungskräfte kurzfristig gewinnen zu können. In einem solchen Fall wird 
der Umfang einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
des Bezugsrechts zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf 
10% des vorhandenen Grundkapitals beschränkt bleiben. Soweit Aktien an 
Mitglieder des Vorstands gewährt werden sollen, ist hierfür 
ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat halten unter Berücksichtigung der vorstehend 
beschriebenen Umstände und Abwägung der Unternehmensinteressen einerseits 
sowie der Aktionärsbelange andererseits einen Ausschluss des Bezugsrechts 
in den genannten Fällen für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. 
 
*f) Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhung mit sogenannter 
Greenshoe-Option* 
 
Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist schließlich auch zulässig zur 
Erfüllung einer bei der Emission von Aktien im Rahmen einer 
Barkapitalerhöhung mit Emissionsbanken vereinbarten sogenannten 
Greenshoe-Option. Mit einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen lässt sich 
der Kapitalbedarf der Gesellschaft einfach und flexibel decken, was 
insbesondere angesichts einer künftigen möglichen weiteren Expansion der 
Gesellschaft von Bedeutung ist. Beim Greenshoe handelt es sich um eine 
Mehrzuteilungsoption, die bei der Emission von Aktien der Gesellschaft 
insbesondere zur präzisen Bestimmung des Platzierungsvolumens und zur 
Kursstabilisierung dient. Dabei teilen die Emissionsbanken nicht nur das 
geplante Platzierungsvolumen, sondern darüber hinaus eine gewisse Anzahl 
anderweitig zur Verfügung gestellter, zusätzlicher Aktien zu 
(üblicherweise bis zu 15% des eigentlich geplanten Platzierungsvolumens). 
Bei erst seit kurzem operativ tätigen Gesellschaften (wie der Elanix 
Biotechnologies AG nach ihrer wirtschaftlichen Neuausrichtung) können 
nach Aktienemissionen zunächst erhebliche Kursschwankungen auftreten, 
weil sich noch kein stabiles Marktgleichgewicht gebildet hat. Dies kann 
zu einem Verkaufsdruck führen, was aus Sicht der Gesellschaft und der 
Aktionäre unerwünscht ist. 
 
Daher ist die Vornahme von Kursstabilisierungsmaßnahmen durch die 
betreuende(n) Emissionsbank(en) sinnvoll. Die Emissionsbanken können 
dabei Aktien am Markt kaufen, um unmittelbar nach der Platzierung 
auftretende Kursrückgänge abzufedern. Im Hinblick auf solche 
Stabilisierungsmaßnahmen können den Anlegern durch die 
Emissionsbanken zusätzlich zu den im Rahmen des Angebots angebotenen 
neuen Aktien weitere Aktien der Gesellschaft zugeteilt werden 
('*Mehrzuteilung*'). Zur Deckung dieser Mehrzuteilung werden den 
Emissionsbanken typischerweise Aktien aus dem Aktienbesitz von 
Altaktionären durch Wertpapierdarlehen zur Verfügung gestellt. Falls kein 
Rückerwerb von Aktien am Markt durch die Emissionsbanken erfolgt, dient 
dann die Barkapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital mit 
Bezugsrechtsausschluss dem Zweck, die Emissionsbank(en) in die Lage zu 
versetzen, ihre Rückübertragungsverpflichtung aus den Wertpapierdarlehen 
ganz oder teilweise erfüllen zu können. Die hierfür erforderliche Anzahl 
von Aktien kann in der Regel nicht anderweitig ähnlich günstig beschafft 
werden. Deckungskäufe am Markt zu höheren Kursen und dadurch entstehende 
Verluste können so vermieden werden. 
 
Eine Greenshoe-Mehrzuteilungsoption ermöglicht folglich ein besseres 
Ausschöpfen des Marktpotenzials bei der Preisfindung. Da den Anlegern auf 
diese Weise in deren Interesse eine gewisse Sicherheit bei der 
Preisentwicklung gegeben werden kann, sind diese regelmäßig bereit, 
einen höheren Bezugspreis zu zahlen. Die Mehrzuteilungsoption führt daher 
neben und wegen der Stabilisierung zu einer Steigerung des bei der 
Emission zu erzielenden Erlöses und liegt folglich im Interesse der 
Gesellschaft sowie der Aktionäre. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist daher 
zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich und unter Abwägung 
des Gesellschaftsinteresses mit den Interessen der Aktionäre als 
angemessen zu beurteilen. 
 
Zu den jeweiligen Ausgabebeträgen können noch keine Angaben gemacht 
werden. Sie werden unter Berücksichtigung der Gesellschafts- und 
Aktionärsinteressen und des jeweiligen Zwecks bei Ausübung der 
Ermächtigung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
angemessen festgesetzt. 
 
*1.3 Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
2017/I* 
 
Gegenwärtig bestehen keine konkreten Absichten, um von der eingeräumten 
Ermächtigung Gebrauch zu machen. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
jeweiligen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann 
tun, wenn dies unter Berücksichtigung der Konditionen der Kapitalerhöhung 
nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
Der Vorstand wird den Aktionären über jede Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals 2017/I jeweils auf der nachfolgenden ordentlichen 
Hauptversammlung berichten. 
 
Der vorangegangene Bericht ist von der Einberufung dieser 
Hauptversammlung an auch im Internet unter 
 
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
abrufbar. Er wird ferner in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
*2. Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
2015 unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts* 
 
Die Elanix Biotechnologies AG hat im ersten Quartal 2017 eine 
Barkapitalerhöhung aus dem bestehenden Genehmigten Kapital 2015 
durchgeführt und das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen auf 
EUR 6.799.200,00 erhöht. Dabei wurden 1.133.200 neue Stückaktien im 
Rahmen eines öffentlichen Bezugsangebots und einer darauffolgenden 
Privatplatzierung ausgegeben. Sämtliche Aktien wurden zu einem 
Ausgabekurs von 4,20 EUR je Aktie platziert. Über weitere 
Einzelheiten wird der Vorstand auf der ordentlichen Hauptversammlung im 
Rahmen seiner Präsentation berichten. 
 
*3. Verfügbarkeit von Unterlagen* 
 
Die den Aktionären zugänglich zu machenden Unterlagen liegen vom 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
der Gesellschaft, Elanix Biotechnologies AG, c/o Rechtsanwalt Hr. Torsten 
Cejka, Domstraße 22, 14482 Potsdam, werktäglich (Mo.-Fr.) zwischen 
9:00 Uhr und 17:00 Uhr zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Soweit 
gesetzlich vorgesehen, werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung 
ausliegen und jedem Aktionär auf Anfrage von der Gesellschaft 
unverzüglich und kostenlos Abschriften zugesandt. 
 
Die Kontaktadresse lautet hierfür wie folgt: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
Tomas Svoboda (Vorstand) 
c/o Rechtsanwalt Hr. Torsten Cejka 
Domstraße 22 
14482 Potsdam 
Telefon: +49 331 74 00 804 
Telefax: +49 331 74 00 909 
E-Mail: info@elanix.ag 
 
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft 
sich auf 6.799.200. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
entfallen darauf keine eigenen Aktien, aus denen der Gesellschaft keine 
Stimmrechte zustehen würden. 
 
IV. Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
*1. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig 
schriftlich oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der 
Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer 
Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz 
('*Nachweis*') erforderlich und ausreichend. 
 
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, mithin auf *Donnerstag, den 3. August 2017, 0:00 Uhr*, 
zu beziehen ('*Nachweisstichtag*'). 
 

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July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -5-

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
den auf den Nachweisstichtag bezogenen Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei im Verhältnis zur Gesellschaft 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag, ohne dass damit eine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
Veräußerung oder Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie 
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Für eine 
Dividendenberechtigung sind der Nachweis und der Nachweisstichtag ohne 
Bedeutung. 
 
Der Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz am 
Nachweisstichtag muss ebenso wie die Anmeldung bei der Gesellschaft 
spätestens am 
 
*Donnerstag, den 17. August 2017, 24:00 Uhr,* 
 
unter folgender Adresse eingehen: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
c/o UBJ. GmbH 
Elanix Biotechnologies AG oHV 2017 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des 
depotführenden Instituts bei der Gesellschaft unter oben genannter 
Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne das Recht zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung einschränken zu wollen -, frühzeitig für die 
Übersendung des besonderen Nachweises und der Anmeldung an die 
Gesellschaft unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen. 
 
*2. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* 
 
*a) Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, 
jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder 
wollen, können ihre Stimmrechte und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter 
entsprechender Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte ausüben lassen. 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen - soweit nicht ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 
AktG gleichgestellte Organisation oder Person bevollmächtigt werden soll 
- der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Rückseite 
der Eintrittskarte befindliche Vollmachtsformular genutzt werden. 
 
Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
heruntergeladen werden und auch unter folgender Adresse angefordert 
werden: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
c/o UBJ. GmbH 
Elanix Biotechnologies AG oHV 2017 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss 
entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht 
werden oder der Gesellschaft vorher unter der vorstehend genannten 
Adresse zugehen. In letztgenanntem Fall werden die Aktionäre zur 
organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis bis spätestens 
*Mittwoch, den 23. August 2017, 12:00 Uhr* an die vorstehend genannte 
Adresse zu übermitteln. Wenn ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere der nach § 135 AktG diesen 
gleichgestellte Organisation oder Person bevollmächtigt werden soll, 
besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - weder nach dem Gesetz 
noch nach der Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis. Wir 
weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Organisationen 
oder Personen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine 
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG 
die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 
AktG dieser gleichgestellten Organisation oder Person bevollmächtigen 
möchten, sollten sich deshalb rechtzeitig mit dieser über ein mögliches 
Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. 
 
*b) Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor 
der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich 
auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung 
der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein 
Formular, von dem bei der Vollmacht- und Weisungserteilung Gebrauch 
gemacht werden kann, wird mit der Eintrittskarte zugesandt, wird auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zum Herunterladen bereitgestellt und wird unabhängig davon auf Verlangen 
jedem Aktionär unverzüglich übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
c/o UBJ. GmbH 
Elanix Biotechnologies AG oHV 2017 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur 
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen 
bis spätestens *Mittwoch, den 23. August 2017, 12:00 Uhr* an die 
vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Ausübung der 
Stimmrechte nach eigenem Ermessen ist ausgeschlossen. Ohne ausdrückliche 
Weisungen wird sich der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter der Stimme zum betreffenden Abstimmungspunkt 
enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen; dies gilt auch für in 
der Hauptversammlung gestellte Anträge von Aktionären (z.B. Gegenanträge, 
Wahlvorschläge oder Verfahrensanträge), die nicht zuvor angekündigt 
worden sind. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
nehmen keine Vollmachten oder Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Frage- oder 
Rederechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
*3. Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung* 
 
Unterlagen zur Hauptversammlung können unter folgender Adresse 
angefordert werden: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
c/o UBJ. GmbH 
Elanix Biotechnologies AG oHV 2017 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung können 
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
eingesehen werden. 
 
*4. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 
Absatz 1 AktG* 
 
*a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 
Aktiengesetz* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss bei der 
Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens am *Montag, den 24. 
Juli 2017, 24:00 Uhr* schriftlich eingehen: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
- Der Vorstand - 
c/o Rechtsanwalt Hr. Torsten Cejka 
Domstraße 22 
14482 Potsdam 
 
Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir - soweit dies nicht 
bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen 
Anforderungen genügen. Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
 
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
*b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 
127 Aktiengesetz* 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu 
einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt 
der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer 
Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am *Mittwoch, den 9. 
August 2017, 24:00 Uhr* eingeht. 
 
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 
AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein 

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July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 
AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er 
bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse 
spätestens am *Mittwoch, den 9. August 2017, 24:00 Uhr* eingeht. 
 
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im 
Internet unter 
 
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. 
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der 
genannten Internetadresse zugänglich machen. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich 
zu richten an: 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
c/o UBJ. GmbH 
Elanix Biotechnologies AG oHV 2017 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
*c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz* 
 
Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem 
Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der 
Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen 
Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf. 
 
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach 
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zur Verfügung. 
 
*5. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 
124a AktG zugänglichen Informationen* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden Sie auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
gleichen Internetadresse bekanntgegeben. 
 
Berlin, im Juli 2017 
 
*Elanix Biotechnologies AG* 
 
_- Der Vorstand -_ 
 
2017-07-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Elanix Biotechnologies AG 
             Domstrasse 22 
             14482 Potsdam 
             Deutschland 
Telefon:     +49 331 7400804 
Fax:         +49 331 7400909 
E-Mail:      info@elanix.ag 
Internet:    http://www.elanixbiotechnologies.com 
ISIN:        DE000A0WMJQ4 
WKN:         A0WMJQ 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
593671 2017-07-18 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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