DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Elanix Biotechnologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Elanix Biotechnologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
24.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-07-18 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Elanix Biotechnologies AG Berlin ISIN DE000A0WMJQ4 / WKN A0WMJQ Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 24. August 2017, 10:00 Uhr,
(Einlass um 9:00 Uhr) im Palisa.de GmbH Tagungs- und
Veranstaltungszentrum
Gebäude Umspannwerk.Ost
Palisadenstraße 48
10243 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer
Gesellschaft ein.
I. Tagesordnung
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Elanix
Biotechnologies AG und den Konzern zum 31. Dezember 2016 mit dem Bericht
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4
HGB*
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
*2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für
das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt.'
*3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird
für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt.'
*4. Entlastung des Vorstands für die Geschäftsjahre 2014 und 2015*
Auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Oktober 2016 wurde die
Entlastung des Vorstands für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 vertagt.
Dies soll nunmehr nachgeholt werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, Folgendes zu
beschließen:
a) 'Dem im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglied des Vorstands wird für
das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt.'
b) 'Dem im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglied des Vorstands wird für
das am 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt.'
*5. Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für
den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017
sowie des Prüfers für eine eventuelle prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017
und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen:
'Die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
Zweigniederlassung München, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für eine
eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das
erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 WpHG, die vor der
ordentlichen Hauptversammlung 2018 erstellt werden, bestellt.'
*6. Wahlen zum Aufsichtsrat*
Herr Rechtsanwalt Torsten Cejka ist auf der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 27. Oktober 2016 ('*oHV 2016*') für die Zeit ab
Beendigung der oHV 2016 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt worden. Herr
Cejka hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung aus
privaten Gründen niedergelegt, so dass die Wahl eines neuen
Aufsichtsratsmitglieds stattzufinden hat.
§ 9 Absatz 4 der Satzung bestimmt für diesen Fall, dass das Amt
desjenigen Aufsichtsratsmitglieds, das anstelle eines vorzeitig
ausscheidenden Mitglieds gewählt wird, für den Rest der Amtsdauer des
ausscheidenden Mitglieds besteht (soweit bei der Wahl keine kürzere
Amtszeit bestimmt wird).
Gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 9 Absatz 1 der
Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern,
die durch die Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, Folgendes zu beschließen:
'Herr Jürgen Ferdinand Kullmann, wohnhaft in Bergisch Gladbach,
Gesellschafter und Geschäftsführer der CRO-Interimsmanagement GmbH, wird
für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates
gewählt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet.'
Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Jürgen Ferdinand Kullmann zur Wahl
als Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzuschlagen.
Herr Kullmann ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den
Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne des § 100
Absatz 5 AktG.
Herr Kullmann ist bei nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied
des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats. Ämter in vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
bekleidet er nicht. (Angaben nach § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG)
* Alexanderwerk AG
* Asian Bamboo AG
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Kullmann nicht in
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Elanix Biotechnologies
AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Elanix Biotechnologies
AG oder einem wesentlich an der Elanix Biotechnologies AG beteiligten
Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegen wären.
Ergänzende Informationen zu Jürgen Ferdinand Kullmann (Lebenslauf im
Sinne 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex)
*Persönliche Daten:* Verheiratet, drei Kinder
*Geburtsdatum:* 28. Juni 1951
*Geburtsort:* Monheim am Rhein/Deutschland
*Ausbildung:*
Chemielaborant bei der Deutsche Shell AG, anschießende Weiterbildung
und späterer Wechsel in den Vertrieb bei der Siemens AG
*Beruflicher Werdegang:*
Seit 1996 selbständig als Interimsmanager und Berater in Unternehmen von
50 bis > 2.000 Mitarbeitern und 15-200 Mio. EUR Umsatz, überwiegend im
produzierenden Gewerbe mit Aufgabenschwerpunkten u.a. als Vorstand
und/oder als Mitgesellschafter in Aktiengesellschaften.
Davor Stationen u.a. in Vertrieb und Marketing bei der Siemens Gruppe,
Phildar GmbH (Frankreich) und Kimberly-Clark. Weitere Informationen zu
Herrn Kullmann stehen unter dem Link
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/
bereit.
*7. Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung
(Aufsichtsratsvergütung)*
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Elanix Biotechnologies
AG wurde letztmalig im Jahr 2015 angepasst. Im Wettbewerb um
herausragende Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats leistet
eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag. Vor
dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontrolltätigkeit
des Aufsichtsrats und im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen
vergleichbarer Unternehmen soll die Aufsichtsratsvergütung zum Erhalt der
Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zum 1. Januar 2018 angepasst
werden. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die jährliche feste
Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder von EUR 5.000,00 auf EUR
15.000,00 anzuheben. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll jeweils das
Doppelte erhalten.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 14 der Satzung wie folgt
insgesamt neu zu fassen:
'§ 14
Vergütung
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche feste
Grundvergütung in Höhe von EUR 15.000,00. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das Doppelte dieses Betrags.
(2) Sämtliche vorgenannten Vergütungen sind jeweils nach Ablauf des
Geschäftsjahres zahlbar. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat
nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, erhalten für
dieses Geschäftsjahr eine entsprechende zeitanteilige Vergütung. Die
Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die auf ihre
Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer.
(3) Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrates die
durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden angemessenen Auslagen. Die
Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder
des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft
gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht auszuüben.
(4) Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats
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DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -2-
Versicherungsschutz, insbesondere in Form einer D&O-Versicherung
(Haftpflichtversicherung) zur Absicherung der Aufsichtsratstätigkeit zur
Verfügung.'
Mit Wirksamkeit der Änderung von § 14 der Satzung findet die
Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung für das am 1.
Januar 2018 beginnende Geschäftsjahr.
*8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2017/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende
Satzungsänderung*
Nach § 4 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft war der Vorstand
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. September 2020
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu EUR
2.583.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.583.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2015*').
Nach § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Oktober 2021
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu EUR
655.000,00 durch Ausgabe von bis zu 655.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2016 I*').
Von dem Genehmigten Kapital 2015 ist bislang in Höhe von EUR 405.000,00
sowie im 1. Quartal 2017 in Höhe von EUR 1.133.200,00 Gebrauch gemacht
worden, so dass sich die Ermächtigung gem. § 4 Absatz 3 der Satzung
entsprechend vermindert hat auf einen Erhöhungsbetrag von um bis zu
1.044.800 Aktien. Vom Genehmigten Kapital 2016 I wurde bislang kein
Gebrauch gemacht.
Damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren ausreichend flexibel
ist, schnell auf Marktgegebenheiten reagieren und bei Bedarf ihre
Eigenmittel erhöhen zu können, soll ein weiteres, neues Genehmigtes
Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2017/I*') beschlossen und der Satzung als
neuer § 4 Absatz 6 angefügt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu
beschließen:
'(a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 23. August 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder
mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.699.800,00 durch Ausgabe von bis zu
insgesamt 1.699.800 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne
Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
('*Genehmigtes Kapital 2017/I*'). Ausgegeben werden dürfen jeweils
Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die neuen Aktien
können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären anzubieten ('*mittelbares Bezugsrecht*'). Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, und zwar in folgenden Fällen:
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zur Gewährung von Aktien im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit
ihr verbundene Unternehmen;
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinn der §§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und die ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreiten. Auf diese Begrenzung sind
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert oder
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;
- soweit es erforderlich ist, um Inhabern von
Wandelschuldverschreibungen,
Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein
Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es
ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw.
Optionsrechts als Aktionär zustehen würde;
- zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des
Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der
Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG
verbundenen Unternehmen, Führungskräfte der
Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen
oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder
verbundener Unternehmen im Rahmen von
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit
Aktien an Mitglieder des Vorstands gewährt
werden sollen, ist hierfür ausschließlich
der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig;
- zur Erfüllung einer bei einer Emission von
Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken
vereinbarten Greenshoe-Option.
Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung
von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu
insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen
Grundkapitals erfolgen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe
festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 Absatz 6
entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung
entsprechend zu ändern.'
(b) Der Satzung wird in § 4 ein neuer Absatz als § 4 Abs. 6 angefügt:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
23. August 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach
um bis zu EUR 1.699.800,00 durch Ausgabe von bis zu 1.699.800 neuen, auf
den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2017/I*'). Ausgegeben
werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien.
Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten ('*mittelbares
Bezugsrecht*'). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar
in folgenden Fällen:
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zur Gewährung von Aktien im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit
ihr verbundene Unternehmen;
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinn der §§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und die ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreiten. Auf diese Begrenzung sind
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert oder
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;
- soweit es erforderlich ist, um Inhabern von
Wandelschuldverschreibungen,
Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein
Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es
ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw.
Optionsrechts als Aktionär zustehen würde;
- zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des
Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der
Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG
verbundenen Unternehmen, Führungskräfte der
Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen
oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder
verbundener Unternehmen im Rahmen von
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit
Aktien an Mitglieder des Vorstands gewährt
werden sollen, ist hierfür ausschließlich
der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig;
- zur Erfüllung einer bei einer Emission von
Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken
vereinbarten Greenshoe-Option.
Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung
von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu 10% des
im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals
erfolgen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von
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Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe
festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 Absatz 6
entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung
entsprechend zu ändern.'
*9. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen
Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
'a) Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 6.799.200,00 wird
gegen Bareinlagen um bis zu EUR 3.399.600,00 auf bis zu EUR 10.198.800,00
erhöht durch Ausgabe von bis zu 3.399.600 neuen, auf den Inhaber lautende
Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von je EUR 1,00. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2017
gewinnberechtigt. Der Ausgabebetrag im Sinne des § 185 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 AktG beträgt EUR 1,00 je Stückaktie ('*geringster
Ausgabebetrag*').
b) Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise
eingeräumt, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz
1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen gezeichnet und mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis 2:1
(d.h. zwei alte Aktien berechtigen zum Bezug einer neuen Aktie) zum Bezug
zu einem noch festzulegenden Bezugspreis anzubieten ('*mittelbares
Bezugsrecht*' im Sinne von § 186 Absatz 5 AktG) und den Mehrerlös an die
Gesellschaft abzuführen. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots
endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere das oder die zeichnungsberechtigten Kreditinstitute
beziehungsweise nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen und die Bedingungen für die Ausgabe der
Aktien, festzulegen. Hierzu gehört auch die Festsetzung des Bezugspreises
('*endgültiger Ausgabebetrag*' im Sinne des § 186 Absatz 5 Satz 2 AktG).
Dieser Bezugspreis darf den durchschnittlichen Börsenpreis der
Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Festlegung
des endgültigen Ausgabebetrages durch den Vorstand maximal um fünfzehn
(15) Prozent ('*Abschlag*') unterschreiten. Der so ermittelte Bezugspreis
wird spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist im Bundesanzeiger
und auf der Internetseite der Gesellschaft
(https://elanixbiotechnologies.com/) bekannt gemacht werden.
d) Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene Aktien können
bezugswilligen Aktionären vom Vorstand, auch parallel zum Bezugsaufruf,
zum Überbezug zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden
und/oder von einem oder mehreren Kreditinstituten beziehungsweise
Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen einer Privatplatzierung (nicht
öffentliches Angebot) ausgewählten Anlegern zu mindestens dem
festgesetzten Bezugspreis zur Zeichnung und Übernahme angeboten
werden.
e) Die Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn mindestens 200.000
Aktien gezeichnet worden sind.
f) Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ins
Handelsregister muss spätestens bis zum 24. Februar 2018 erfolgen.
Andernfalls wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals
ungültig. Diese Frist verlängert sich um drei Monate, sofern Klage gegen
die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 9
erhoben wurde.
g) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft ihre
Fassung betreffend entsprechend der Durchführung der Barkapitalerhöhung
anzupassen.'
* * * II. Mitteilungen und Berichte an die Hauptversammlung
*1. Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 und
2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 - Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals 2017/I*
*1.1 Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals 2017/I*
Zu Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues
Genehmigtes Kapital 2017/I zu schaffen. Das Genehmigte Kapital 2017/I
bezieht sich seinem Umfang nach auf 50% des Grundkapitals der
Gesellschaft abzüglich der in § 4 Absatz 3 ('*Genehmigtes Kapital 2015*')
und § 4 Absatz 4 der Satzung ('*Genehmigtes Kapital 2016/I*') derzeit
bereits enthaltenen Ermächtigungsbeträge und hat eine Laufzeit bis zum
23. August 2022.
*1.2 Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals
2017/I*
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss im Rahmen des zu Tagesordnungspunkt 8 zu
beschließenden Genehmigten Kapitals 2017/I erstattet der Vorstand
folgenden Bericht:
*a) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen*
Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, soll dazu dienen,
derartige Transaktionen liquiditätsschonend und zeitnah durchführen zu
können. Die Gesellschaft steht in einem starken Wettbewerb und ist im
Unternehmens- und Aktionärsinteresse darauf angewiesen, schnell und
flexibel auf Marktveränderungen reagieren zu können. Dies beinhaltet auch
die Möglichkeit, sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen
oder Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen
hieran zu erwerben sowie strategische und sonstige Investoren zu
gewinnen. Im Einzelfall muss die Gesellschaft im Unternehmens- und
Aktionärsinteresse in der Lage sein, einen Unternehmenszusammenschluss
oder den Erwerb eines Unternehmens, eines Betriebes, den Teil eines
Unternehmens, einer Beteiligung oder sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr
verbundene Unternehmen sowie die Gewinnung eines Investors schnell
umzusetzen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich attraktive
Akquisitionsmöglichkeiten nur dann verwirklichen lassen, wenn die
Gesellschaft als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien anbieten kann. Um
solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in der
Lage sein, schnell Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Die
vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der
Gesellschaft die notwendige Handlungsfähigkeit geben, um sich bietende
Gelegenheiten für derartige Transaktionen schnell und flexibel ausnutzen
zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss würde zwar zu einer Verringerung
der verhältnismäßigen Beteiligungsquote und des
verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre
führen. Bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber der
eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, nicht erreicht
werden.
Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von der
eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Sollten sich Möglichkeiten
für einen Unternehmenszusammenschluss oder zum Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen sowie der Gewinnung von wichtigen Investoren
ergeben, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
zur Kapitalerhöhung zu diesem Zweck Gebrauch machen wird. Er wird von
einer solchen Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung
einer solchen Transaktion, insbesondere die Ausgabe von neuen Aktien
gegen Ausschluss des Bezugsrechts, im wohlverstandenen
Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind,
wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung erteilen.
*b) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge*
Weiterhin soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge
auszugleichen. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Daher halten Vorstand und
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für
sachlich gerechtfertigt und angemessen.
*c) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage*
Außerdem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital dann
ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die
Kapitalerhöhung ein Volumen von insgesamt 10% des Grundkapitals nicht
überschreitet und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses soll Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage
versetzen, kurzfristig günstige Bedingungen an den Kapitalmärkten
ausnutzen zu können, um eine Stärkung der Eigenmittel zu erreichen.
Ferner sieht der Beschlussvorschlag vor, dass auf die 10 %-Grenze Aktien
anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden.
Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der
gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz sowohl die
Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -4-
Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt
werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere
Handlungsspielräume eröffnet werden.
*d) Bezugsrechtsausschluss für Wandelschuldverschreibungen,
Wandelgenussrechte oder Optionsrechte*
Ferner ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Einräumung von
Bezugsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen,
Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ausgeschlossen werden darf.
Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um bei einer
Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder
Optionsrechten die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen,
Wandelgenussrechte bzw. Optionsrechte so ausgestalten zu können, dass sie
vom Kapitalmarkt aufgenommen werden. Der Bezugsrechtsausschluss dient
daher auch dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur
ihrer Gesellschaft.
*e) Bezugsrechtsausschluss für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme*
Weiterhin soll das Genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
auch eingesetzt werden können, um Aktien zur Bedienung von
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu können. Hierdurch soll
die Flexibilität der Gesellschaft erhöht werden, besonders qualifizierte
Führungskräfte kurzfristig gewinnen zu können. In einem solchen Fall wird
der Umfang einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf
10% des vorhandenen Grundkapitals beschränkt bleiben. Soweit Aktien an
Mitglieder des Vorstands gewährt werden sollen, ist hierfür
ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig.
Vorstand und Aufsichtsrat halten unter Berücksichtigung der vorstehend
beschriebenen Umstände und Abwägung der Unternehmensinteressen einerseits
sowie der Aktionärsbelange andererseits einen Ausschluss des Bezugsrechts
in den genannten Fällen für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
*f) Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhung mit sogenannter
Greenshoe-Option*
Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist schließlich auch zulässig zur
Erfüllung einer bei der Emission von Aktien im Rahmen einer
Barkapitalerhöhung mit Emissionsbanken vereinbarten sogenannten
Greenshoe-Option. Mit einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen lässt sich
der Kapitalbedarf der Gesellschaft einfach und flexibel decken, was
insbesondere angesichts einer künftigen möglichen weiteren Expansion der
Gesellschaft von Bedeutung ist. Beim Greenshoe handelt es sich um eine
Mehrzuteilungsoption, die bei der Emission von Aktien der Gesellschaft
insbesondere zur präzisen Bestimmung des Platzierungsvolumens und zur
Kursstabilisierung dient. Dabei teilen die Emissionsbanken nicht nur das
geplante Platzierungsvolumen, sondern darüber hinaus eine gewisse Anzahl
anderweitig zur Verfügung gestellter, zusätzlicher Aktien zu
(üblicherweise bis zu 15% des eigentlich geplanten Platzierungsvolumens).
Bei erst seit kurzem operativ tätigen Gesellschaften (wie der Elanix
Biotechnologies AG nach ihrer wirtschaftlichen Neuausrichtung) können
nach Aktienemissionen zunächst erhebliche Kursschwankungen auftreten,
weil sich noch kein stabiles Marktgleichgewicht gebildet hat. Dies kann
zu einem Verkaufsdruck führen, was aus Sicht der Gesellschaft und der
Aktionäre unerwünscht ist.
Daher ist die Vornahme von Kursstabilisierungsmaßnahmen durch die
betreuende(n) Emissionsbank(en) sinnvoll. Die Emissionsbanken können
dabei Aktien am Markt kaufen, um unmittelbar nach der Platzierung
auftretende Kursrückgänge abzufedern. Im Hinblick auf solche
Stabilisierungsmaßnahmen können den Anlegern durch die
Emissionsbanken zusätzlich zu den im Rahmen des Angebots angebotenen
neuen Aktien weitere Aktien der Gesellschaft zugeteilt werden
('*Mehrzuteilung*'). Zur Deckung dieser Mehrzuteilung werden den
Emissionsbanken typischerweise Aktien aus dem Aktienbesitz von
Altaktionären durch Wertpapierdarlehen zur Verfügung gestellt. Falls kein
Rückerwerb von Aktien am Markt durch die Emissionsbanken erfolgt, dient
dann die Barkapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital mit
Bezugsrechtsausschluss dem Zweck, die Emissionsbank(en) in die Lage zu
versetzen, ihre Rückübertragungsverpflichtung aus den Wertpapierdarlehen
ganz oder teilweise erfüllen zu können. Die hierfür erforderliche Anzahl
von Aktien kann in der Regel nicht anderweitig ähnlich günstig beschafft
werden. Deckungskäufe am Markt zu höheren Kursen und dadurch entstehende
Verluste können so vermieden werden.
Eine Greenshoe-Mehrzuteilungsoption ermöglicht folglich ein besseres
Ausschöpfen des Marktpotenzials bei der Preisfindung. Da den Anlegern auf
diese Weise in deren Interesse eine gewisse Sicherheit bei der
Preisentwicklung gegeben werden kann, sind diese regelmäßig bereit,
einen höheren Bezugspreis zu zahlen. Die Mehrzuteilungsoption führt daher
neben und wegen der Stabilisierung zu einer Steigerung des bei der
Emission zu erzielenden Erlöses und liegt folglich im Interesse der
Gesellschaft sowie der Aktionäre. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist daher
zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich und unter Abwägung
des Gesellschaftsinteresses mit den Interessen der Aktionäre als
angemessen zu beurteilen.
Zu den jeweiligen Ausgabebeträgen können noch keine Angaben gemacht
werden. Sie werden unter Berücksichtigung der Gesellschafts- und
Aktionärsinteressen und des jeweiligen Zwecks bei Ausübung der
Ermächtigung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
angemessen festgesetzt.
*1.3 Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2017/I*
Gegenwärtig bestehen keine konkreten Absichten, um von der eingeräumten
Ermächtigung Gebrauch zu machen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
jeweiligen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann
tun, wenn dies unter Berücksichtigung der Konditionen der Kapitalerhöhung
nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird den Aktionären über jede Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2017/I jeweils auf der nachfolgenden ordentlichen
Hauptversammlung berichten.
Der vorangegangene Bericht ist von der Einberufung dieser
Hauptversammlung an auch im Internet unter
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar. Er wird ferner in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
*2. Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2015 unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts*
Die Elanix Biotechnologies AG hat im ersten Quartal 2017 eine
Barkapitalerhöhung aus dem bestehenden Genehmigten Kapital 2015
durchgeführt und das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen auf
EUR 6.799.200,00 erhöht. Dabei wurden 1.133.200 neue Stückaktien im
Rahmen eines öffentlichen Bezugsangebots und einer darauffolgenden
Privatplatzierung ausgegeben. Sämtliche Aktien wurden zu einem
Ausgabekurs von 4,20 EUR je Aktie platziert. Über weitere
Einzelheiten wird der Vorstand auf der ordentlichen Hauptversammlung im
Rahmen seiner Präsentation berichten.
*3. Verfügbarkeit von Unterlagen*
Die den Aktionären zugänglich zu machenden Unterlagen liegen vom
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft, Elanix Biotechnologies AG, c/o Rechtsanwalt Hr. Torsten
Cejka, Domstraße 22, 14482 Potsdam, werktäglich (Mo.-Fr.) zwischen
9:00 Uhr und 17:00 Uhr zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Soweit
gesetzlich vorgesehen, werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung
ausliegen und jedem Aktionär auf Anfrage von der Gesellschaft
unverzüglich und kostenlos Abschriften zugesandt.
Die Kontaktadresse lautet hierfür wie folgt:
*Elanix Biotechnologies AG*
Tomas Svoboda (Vorstand)
c/o Rechtsanwalt Hr. Torsten Cejka
Domstraße 22
14482 Potsdam
Telefon: +49 331 74 00 804
Telefax: +49 331 74 00 909
E-Mail: info@elanix.ag
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft
sich auf 6.799.200. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
entfallen darauf keine eigenen Aktien, aus denen der Gesellschaft keine
Stimmrechte zustehen würden.
IV. Teilnahme an der Hauptversammlung
*1. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
schriftlich oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der
Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
('*Nachweis*') erforderlich und ausreichend.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung, mithin auf *Donnerstag, den 3. August 2017, 0:00 Uhr*,
zu beziehen ('*Nachweisstichtag*').
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DJ DGAP-HV: Elanix Biotechnologies AG: -5-
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den auf den Nachweisstichtag bezogenen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerung oder Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Für eine Dividendenberechtigung sind der Nachweis und der Nachweisstichtag ohne Bedeutung. Der Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz am Nachweisstichtag muss ebenso wie die Anmeldung bei der Gesellschaft spätestens am *Donnerstag, den 17. August 2017, 24:00 Uhr,* unter folgender Adresse eingehen: *Elanix Biotechnologies AG* c/o UBJ. GmbH Elanix Biotechnologies AG oHV 2017 Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des depotführenden Instituts bei der Gesellschaft unter oben genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen -, frühzeitig für die Übersendung des besonderen Nachweises und der Anmeldung an die Gesellschaft unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen. *2. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* *a) Bevollmächtigung eines Dritten* Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihre Stimmrechte und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen - soweit nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Organisation oder Person bevollmächtigt werden soll - der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Rückseite der Eintrittskarte befindliche Vollmachtsformular genutzt werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ heruntergeladen werden und auch unter folgender Adresse angefordert werden: *Elanix Biotechnologies AG* c/o UBJ. GmbH Elanix Biotechnologies AG oHV 2017 Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden oder der Gesellschaft vorher unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. In letztgenanntem Fall werden die Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis bis spätestens *Mittwoch, den 23. August 2017, 12:00 Uhr* an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der nach § 135 AktG diesen gleichgestellte Organisation oder Person bevollmächtigt werden soll, besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Organisationen oder Personen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG dieser gleichgestellten Organisation oder Person bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb rechtzeitig mit dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. *b) Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft* Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmacht- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird mit der Eintrittskarte zugesandt, wird auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ zum Herunterladen bereitgestellt und wird unabhängig davon auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: *Elanix Biotechnologies AG* c/o UBJ. GmbH Elanix Biotechnologies AG oHV 2017 Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen bis spätestens *Mittwoch, den 23. August 2017, 12:00 Uhr* an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Ausübung der Stimmrechte nach eigenem Ermessen ist ausgeschlossen. Ohne ausdrückliche Weisungen wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der Stimme zum betreffenden Abstimmungspunkt enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen; dies gilt auch für in der Hauptversammlung gestellte Anträge von Aktionären (z.B. Gegenanträge, Wahlvorschläge oder Verfahrensanträge), die nicht zuvor angekündigt worden sind. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten oder Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Frage- oder Rederechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. *3. Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung* Unterlagen zur Hauptversammlung können unter folgender Adresse angefordert werden: *Elanix Biotechnologies AG* c/o UBJ. GmbH Elanix Biotechnologies AG oHV 2017 Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung können außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ eingesehen werden. *4. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG* *a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz* Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens am *Montag, den 24. Juli 2017, 24:00 Uhr* schriftlich eingehen: *Elanix Biotechnologies AG* - Der Vorstand - c/o Rechtsanwalt Hr. Torsten Cejka Domstraße 22 14482 Potsdam Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. *b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz* Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am *Mittwoch, den 9. August 2017, 24:00 Uhr* eingeht. Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein
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July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2
AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er
bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse
spätestens am *Mittwoch, den 9. August 2017, 24:00 Uhr* eingeht.
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im
Internet unter
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der
genannten Internetadresse zugänglich machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich
zu richten an:
*Elanix Biotechnologies AG*
c/o UBJ. GmbH
Elanix Biotechnologies AG oHV 2017
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
*c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz*
Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem
Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der
Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen
Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung.
*5. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach §
124a AktG zugänglichen Informationen*
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden Sie auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.elanixbiotechnologies.com/investor-relations/hauptversammlung/
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse bekanntgegeben.
Berlin, im Juli 2017
*Elanix Biotechnologies AG*
_- Der Vorstand -_
2017-07-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Elanix Biotechnologies AG
Domstrasse 22
14482 Potsdam
Deutschland
Telefon: +49 331 7400804
Fax: +49 331 7400909
E-Mail: info@elanix.ag
Internet: http://www.elanixbiotechnologies.com
ISIN: DE000A0WMJQ4
WKN: A0WMJQ
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General
Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf
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593671 2017-07-18
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