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DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2017 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-07-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Medios AG Hamburg ISIN DE000A1MMCC8 / WKN A1MMCC Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Montag, den 28. August 2017, 10:00 Uhr, im Quadriga Forum, 
Werderscher Markt 15, 10117 Berlin stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
I. Tagesordnung 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Medios 
AG und den Konzern zum 31. Dezember 2016 mit dem Bericht des 
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 
Absatz 4 HGB* 
 
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung 
ausliegen. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu 
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
*2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird 
für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung 
erteilt.' 
 
*3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
wird für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung 
erteilt.' 
 
*4. Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers 
für die eventuelle prüferische Durchsicht des 
Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
2017 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
Zweigniederlassung München, wird zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für 
die eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher 
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 WpHG, die 
vor der ordentlichen Hauptversammlung 2018 erstellt werden, 
bestellt.' 
 
*5. Beschlussfassung über verschiedene Satzungsänderungen (§ 3, § 8, 
§ 10, § 18, § 20)* 
 
Die Satzung ist in einigen Punkten nicht mehr zeitgemäß und soll 
durch flexiblere Regelungen moderner gestaltet werden. 
 
a) § 3 sowie § 15 Abs. 2 der Satzung enthalten 
   jeweils einen Verweis auf den 'elektronischen' 
   Bundesanzeiger der inzwischen in 
   'Bundesanzeiger' umbenannt wurde. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   'In § 3 sowie in § 15 Abs. 2 der Satzung wird 
   das Wort 'elektronischen' jeweils gestrichen.' 
b) § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   lautet derzeit wie folgt: 
 
   '_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
   eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
   besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer 
   des ausscheidenden Mitglieds._' 
 
   Künftig soll die Hauptversammlung in diesen 
   Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung 
   der Amtszeiten haben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
   eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
   besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer 
   des ausscheidenden Mitglieds, sofern die 
   Hauptversammlung nicht eine andere Laufzeit 
   bestimmt_." 
c) § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft lautet 
   derzeit wie folgt: 
 
   ' _Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein 
   Amt unter Einhaltung einer einmonatigen 
   Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund 
   durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
   Vorstand niederlegen._' 
 
   Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert 
   werden, dass für den Fall der Niederlegung 
   eines Aufsichtsratsmandats mit Zustimmung des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden auf die Einhaltung 
   der Monatsfrist für die Niederlegung 
   verzichtet werden kann. Weiterhin soll eine 
   Niederlegung auch gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden möglich sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 8 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein 
   Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem 
   Vorstand mit einer Frist von mindestens einem 
   Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. 
   Mit Zustimmung des Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser 
   Frist abgesehen werden. Das Recht zur 
   Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt 
   hiervon unberührt." 
d) § 10 Absatz 2 der Satzung lautet derzeit wie 
   folgt: 
 
   '_Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   die Mitglieder unter der zuletzt 
   bekanntgegebenen Anschrift schriftlich oder 
   fernschriftlich eingeladen sind und mindestens 
   die Hälfte der Mitglieder aus denen er 
   insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder 
   durch schriftliche Stimmabgabe an der 
   Beschlussfassung teilnimmt_.' 
 
   Diese Vorgabe zur Beschlussfähigkeit soll 
   moderner gefasst werden. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   die Regelungen zur Beschlussfähigkeit des 
   Aufsichtsrats in § 10 Absatz 2 der Satzung wie 
   folgt neu zu fassen: 
 
   'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus 
   denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu 
   bestehen hat, an der Beschlussfassung 
   teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens 
   drei Mitglieder an der Beschlussfassung 
   teilnehmen. Ein Mitglied nimmt, soweit es um 
   die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates 
   geht, auch dann an der Beschlussfassung teil, 
   wenn es sich in der Abstimmung der Stimme 
   enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder 
   können an Beschlussfassungen des 
   Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie 
   durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre 
   schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes 
   Mitglied überreichen lassen. Als schriftliche 
   Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder 
   mittels elektronischer Medien übermittelte 
   Stimmabgabe.' 
e) § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   lautet derzeit wie folgt: 
 
   '_Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrates oder - im Falle 
   seiner Verhinderung - sein Stellvertreter. Für 
   den Fall, dass keine dieser Personen den 
   Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter 
   durch die Hauptversammlung gewählt._' 
 
   Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert 
   werden, dass für den Fall der Verhinderung des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur sein 
   Stellvertreter zum Versammlungsleiter bestimmt 
   bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein 
   externer Dritter. Dies kann insbesondere 
   sinnvoll sein, um einer Person die 
   Versammlungsleitung zu übertragen, die 
   besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 18 der Satzung wird wie folgt ergänzt und 
   neu gefasst: 
 
   _'§ 18_ 
 
   (1) Die Hauptversammlung leitet der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er 
       verhindert ist, wird die 
       Hauptversammlung von einem anderen 
       Aufsichtsratsmitglied oder einem Dritten 
       geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden 
       des Aufsichtsrates bestimmt wird. 
       Unterbleibt eine solche Bestimmung durch 
       den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
       wird ein Aufsichtsratsmitglied oder ein 
       Dritter unmittelbar vor der 
       Hauptversammlung von den anwesenden 
       Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 
       einfacher Stimmenmehrheit zum 
       Versammlungsleiter gewählt. 
   (2) _Der Versammlungsleiter leitet die 
       Hauptversammlung und bestimmt die 
       Reihenfolge der Gegenstände der 
       Tagesordnung, die Reihenfolge der 
       Abstimmung über die Anträge sowie die 
       Art der Abstimmung._ 
   (3) _Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, 
       das Frage- und Rederecht des Aktionärs 
       zeitlich angemessen zu beschränken."_ 
f) § 20 der Satzung entspricht nicht mehr den 
   rechtlichen Anforderungen an die Niederschrift 
   der Hauptversammlung und soll daher 
   vollständig gestrichen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -2-

'§ 20 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.' 
 
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung 
über die Satzungsänderungen entscheiden zu lassen. 
 
*6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht 
gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung 
durch die Hauptversammlung. Der Hauptversammlung soll daher 
vorgeschlagen werden, der Gesellschaft eine Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien zu erteilen, die den Vorstand u.a. dazu ermächtigt, 
eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
verwenden oder - auch unter Herabsetzung des Grundkapitals - 
einzuziehen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien 
    bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
    des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
    - falls der nachfolgende Wert geringer ist - 
    zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung zu erwerben. Die erworbenen 
    Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus 
    anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, 
    die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft 
    befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
    zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % 
    des Grundkapitals der Gesellschaft 
    übersteigen. 
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die 
   Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch 
   abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre 
   oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
   werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 
   27. August 2022. 
c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) 
   über die Börse oder (2) mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft 
   gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten oder (3) durch die 
   Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre 
   erfolgen. 
 
   (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf 
       der Gegenwert für den Erwerb der Aktien 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
       der Börsenpreise (Schlussauktionspreis 
       der Medios Aktie im elektronischen 
       Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor der Eingehung der 
       Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr 
       als 10 % über- oder unterschreiten. Die 
       nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
       bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
   (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot an 
       alle Aktionäre oder einer an die 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten dürfen der gebotene 
       Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die 
       Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. 
       Verkaufspreisspanne je Aktie (jeweils 
       ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
       der Börsenpreise (Schlussauktionspreis 
       der Medios Aktie im elektronischen 
       Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots um nicht 
       mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
       mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben 
       sich nach Veröffentlichung des Angebots 
       der Gesellschaft bzw. nach einer 
       formellen Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten erhebliche 
       Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- 
       bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten 
       der gebotenen Kauf- bzw. 
       Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot 
       bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten angepasst werden. In 
       diesem Fall bestimmt sich der 
       maßgebliche Betrag nach dem 
       entsprechenden Kurs am letzten 
       Handelstag vor der Veröffentlichung der 
       Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze 
       für das Über- oder Unterschreiten 
       ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das 
       Volumen des Angebots bzw. der 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
       kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
       Annahme des Angebots bzw. die bei einer 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
       abgegebenen Angebote der Aktionäre 
       dieses Volumen überschreitet, muss der 
       Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit 
       partiellem Ausschluss eines eventuellen 
       Andienungsrechts der Aktionäre im 
       Verhältnis der jeweils angebotenen 
       Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter 
       Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
       geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
       zum Erwerb angebotener Aktien der 
       Gesellschaft je Aktionär der 
       Gesellschaft kann unter insoweit 
       partiellem Ausschluss eines eventuellen 
       Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer 
       Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
       vorgesehen werden kann eine Rundung nach 
       kaufmännischen Gesichtspunkten zur 
       Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
       Aktien. Die nähere Ausgestaltung des 
       Angebots bzw. einer an die Aktionäre 
       gerichteten öffentlichen Aufforderung 
       zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
       bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
   (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
       Aktionären zur Verfügung gestellter 
       Andienungsrechte, so können diese pro 
       Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. 
       Gemäß dem Verhältnis des 
       Grundkapitals der Gesellschaft zum 
       Volumen der von der Gesellschaft 
       zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine 
       entsprechend festgesetzte Anzahl 
       Andienungsrechte zur Veräußerung 
       einer Aktie der Gesellschaft an diese. 
       Andienungsrechte können auch dergestalt 
       zugeteilt werden, dass jeweils ein 
       Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien 
       zugeteilt wird, die sich aus dem 
       Verhältnis des Grundkapitals zum 
       Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von 
       Andienungsrechten werden nicht 
       zugeteilt; für diesen Fall werden die 
       entsprechenden Teilandienungsrechte 
       ausgeschlossen. Der Preis oder die 
       Grenzwerte der angebotenen 
       Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
       Erwerbsnebenkosten), zu denen bei 
       Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie 
       an die Gesellschaft veräußert 
       werden kann, wird nach Maßgabe der 
       Regelungen in vorstehender lit. c) (2) 
       bestimmt und gegebenenfalls angepasst. 
       Die nähere Ausgestaltung der 
       Andienungsrechte, insbesondere ihr 
       Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls 
       ihre Handelbarkeit, bestimmt der 
       Vorstand der Gesellschaft. 
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund 
   dieser oder einer früheren Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
   über ein Angebot an alle Aktionäre zu 
   veräußern. Bei einem Angebot an alle 
   Aktionäre wird das Bezugsrecht für etwaige 
   Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Vorstand 
   wird ferner ermächtigt, die auf Grund dieser 
   oder einer früheren Ermächtigung erworbenen 
   eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen 
   Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, zu 
   verwenden: 
 
   (1) Sie können gegen Sachleistung 
       veräußert werden, insbesondere als 
       (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
       Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder Unternehmensteilen oder 
       zum Erwerb sonstiger 
       Vermögensgegenstände verwendet werden. 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
       insoweit ausgeschlossen. 
   (2) Sie können an Arbeitnehmer der 
       Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der 
       mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
       verbundenen Unternehmen ausgegeben 
       werden. Sie können auch verwendet werden 
       für die Ausgabe an ausgewählte 
       Mitarbeiter in Führungs- und/oder 
       Schlüsselpositionen der Gesellschaft 
       sowie an Mitglieder des Vorstands, der 
       Geschäftsführung und ausgewählte 
       Mitarbeiter in Führungs- und/oder 
       Schlüsselpositionen der mit ihr im Sinne 
       der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
       Unternehmen. Das Bezugsrecht der 
       Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
   (3) Sie können, insoweit unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre, auch in 
       anderer Weise als über die Börse oder 
       durch ein Angebot an die Aktionäre 
       veräußert werden, wenn die Aktien 
       gegen Barzahlung zu einem Preis 
       veräußert werden, der den 
       Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
       nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
       Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
       Maßgabe, dass die Summe der unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
       insgesamt 10 % des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
       überschreiten darf. Maßgebend für 
       die Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
       Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -3-

- falls der nachfolgende Wert geringer 
       ist - die Höhe des Grundkapitals zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Sofern während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
       ihrer Ausnutzung von anderen 
       Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
       Veräußerung von Aktien der 
       Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
       Rechten, die den Bezug von Aktien der 
       Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
       verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
       das Bezugsrecht gemäß oder 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
       vorstehend genannte 10 %-Grenze 
       anzurechnen. 
   (4) Sie können eingezogen werden, ohne dass 
       die Einziehung oder die Durchführung der 
       Einziehung eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
       Einziehung kann auf einen Teil der 
       erworbenen Aktien beschränkt werden. Die 
       Einziehung führt zur 
       Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann 
       aber auch ohne Kapitalherabsetzung durch 
       Anpassung des anteiligen Betrags des 
       Grundkapitals der übrigen Aktien 
       gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der 
       Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, 
       die Angabe der Zahl der Aktien in der 
       Satzung entsprechend zu ändern. 
e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die auf Grund 
   dieser oder einer früheren Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien den Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft in Erfüllung der 
   jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen zu 
   übertragen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
   insoweit ausgeschlossen. 
f) Die Verwendung von Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß lit. d) (1), (2) und 
   (3) sowie lit. e) darf nach dieser Ermächtigung 
   nur erfolgen, wenn auf die Summe der so 
   verwandten Aktien zusammen mit Aktien, die von 
   der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter 
   einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
   veräußert werden oder auf Grund von 
   Rechten, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der 
   Grundlage einer anderen Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und 
   die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
   ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
   auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
   Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 % 
   des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls 
   der nachfolgende Wert geringer ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   entfällt. 
g) Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können 
   einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
   einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
   gemäß lit. d) (1), (2) und (3) auch durch 
   abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
   deren Rechnung oder auf Rechnung der 
   Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
   werden.' 
 
*7. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
2016/II und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I mit 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende 
Satzungsänderung* 
 
Nach § 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand 
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. September 
2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
zu insgesamt EUR 3.812.500,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 
3.812.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag 
(Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 
EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes 
Kapital 2016/II*'). Im Rahmen der im Dezember 2016 durchgeführten 
Barkapitalerhöhung mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre wurden 
unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016/II insgesamt 2.760.408 
Neue Aktien ausgegeben, so dass sich die Ermächtigung gem. § 4 Absatz 
5 der Satzung entsprechend vermindert hat. 
 
Damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren ausreichend 
flexibel ist, schnell auf Marktgegebenheiten reagieren und bei Bedarf 
ihre Eigenmittel erhöhen zu können, soll das Genehmigte Kapital 
2016/II aufgehoben, ein neues Genehmigtes Kapital ('*Genehmigtes 
Kapital 2017/I*') beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst 
werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'(a) Das derzeitige Genehmigte Kapital 2016/II 
     gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung wird mit 
     Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten 
     Kapitals 2017/I aufgehoben, soweit zum 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
     Aufhebung noch nicht vom Genehmigten 
     Kapital 2016/II Gebrauch gemacht wurde. 
(b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
    der Gesellschaft bis zum 27. August 2022 mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
    mehrfach um bis zu insgesamt EUR 5.192.704,00 
    durch Ausgabe von bis zu insgesamt 5.192.704 
    neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne 
    Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen 
    Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen 
    Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
    ('Genehmigtes Kapital 2017/I'). Ausgegeben 
    werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder 
    stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die neuen 
    Aktien können auch von einem oder mehreren 
    durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
    oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
    Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
    der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären anzubieten ('mittelbares 
    Bezugsrecht'). Der Vorstand ist ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
    und zwar in folgenden Fällen: 
 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere zur Gewährung von Aktien im 
      Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
      oder zum Zweck des Erwerbs von 
      Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstigen Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder mit ihr verbundene 
      Unternehmen; 
    - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festlegung des Ausgabepreises nicht 
      wesentlich unterschreitet und die 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten. Auf diese Begrenzung sind 
      Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
      anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
      oder entsprechender Anwendung von § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
      Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
      ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
    - soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Wandelgenussrechten oder Optionsrechten 
      ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
      wie es ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als 
      Aktionär zustehen würde; 
    - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
      Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit 
      der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
      verbundenen Unternehmen, Führungskräfte 
      der Gesellschaft und/oder verbundener 
      Unternehmen oder an Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft und/oder verbundener 
      Unternehmen im Rahmen von 
      Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit 
      Aktien an Mitglieder des Vorstands gewährt 
      werden sollen, ist hierfür 
      ausschließlich der Aufsichtsrat der 
      Gesellschaft zuständig; 
    - zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
      Aktien der Gesellschaft mit 
      Emissionsbanken vereinbarten 
      Greenshoe-Option. 
 
    Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts zur Durchführung von 
    Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in 
    Höhe von bis zu insgesamt 10 % des im 
    Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
    vorhandenen Grundkapitals erfolgen. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
    und Bedingungen der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und 
    der Aktienausgabe festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung in § 4 Absatz 5 entsprechend der 
    Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der 
    Ermächtigung entsprechend zu ändern. 
(c) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
    der Gesellschaft bis zum 27. August 2022 mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
    mehrfach um bis zu EUR 5.192.704,00 durch 
    Ausgabe von bis zu 5.192.704 neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- oder 
    Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 
    2017/I'). Ausgegeben werden dürfen jeweils 
    Stammaktien und/oder stimmrechtslose 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Vorzugsaktien. Die neuen Aktien können auch 
    von einem oder mehreren durch den Vorstand 
    bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 
    Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
    Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären anzubieten ('mittelbares 
    Bezugsrecht'). Der Vorstand ist ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
    und zwar in folgenden Fällen: 
 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere zur Gewährung von Aktien im 
      Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
      oder zum Zweck des Erwerbs von 
      Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstigen Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder mit ihr verbundene 
      Unternehmen; 
    - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festlegung des Ausgabepreises nicht 
      wesentlich unterschreitet und die 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung 
      überschreiten. Auf diese Begrenzung sind 
      Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
      anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
      oder entsprechender Anwendung von § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
      Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
      ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
    - soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Wandelgenussrechten oder Optionsrechten 
      ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
      wie es ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als 
      Aktionär zustehen würde; 
    - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
      Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit 
      der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
      verbundenen Unternehmen, Führungskräfte 
      der Gesellschaft und/oder verbundener 
      Unternehmen oder an Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft und/oder verbundener 
      Unternehmen im Rahmen von 
      Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit 
      Aktien an Mitglieder des Vorstands gewährt 
      werden sollen, ist hierfür 
      ausschließlich der Aufsichtsrat der 
      Gesellschaft zuständig; 
    - zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
      Aktien der Gesellschaft mit 
      Emissionsbanken vereinbarten 
      Greenshoe-Option. 
 
    Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts zur Durchführung von 
    Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in 
    Höhe von bis zu 10 % des im Zeitpunkt der 
    Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
    Grundkapitals erfolgen. 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
    und Bedingungen der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und 
    der Aktienausgabe festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung in § 4 Absatz 5 entsprechend der 
    Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der 
    Ermächtigung entsprechend zu ändern." 
 
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
Bezugsrechten an die Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der 
Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und der im 
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
(Aktienoptionsplan 2017) und Schaffung eines bedingten Kapitals 
(Bedingtes Kapital 2017) sowie Satzungsänderung 
 
Die Medios AG sieht in der Beteiligung der Führungskräfte am 
Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen Bestandteil für eine 
an den Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftspolitik. Daher 
beabsichtigt die Gesellschaft, Bezugsrechte an Mitglieder des 
Vorstands, an ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft und 
Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen auszugeben. 
 
Hierzu beabsichtigt die Gesellschaft, Bezugsrechte für Aktien 
auszugeben, die am Ende der Wartezeit mit Aktien der Gesellschaft 
bedient werden können. Durch das vorgeschlagene Modell sollen 
ausgewählte Mitarbeiter, d.h. Mitglieder des Vorstands, 
Geschäftsführungen verbundener Unternehmen und Führungskräfte der 
Medios-Gruppe, mittel- und langfristig an dem künftigen Erfolg des 
Unternehmens beteiligt und die Verbundenheit der Führungskräfte mit 
ihrer Gesellschaft gestärkt werden. Ziel ist es, eine langfristige, 
nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes zu erreichen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
 
'a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten 
    (Aktienoptionsplan 2017, Bedingtes Kapital 2017)* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. 
    Dezember 2021 (einschließlich) 
    ('Ermächtigungszeitraum') bis zu 600.000 
    Bezugsrechte ('Aktienoptionen'), die insgesamt 
    zum Bezug von bis zu 600.000 auf den Inhaber 
    lautende Stückaktien der Medios AG mit einem 
    anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 
    jeweils EUR 1,00 ('Aktie') berechtigen, nach 
    Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
    (Aktienoptionsplan 2017) auszugeben. Soweit 
    Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der 
    Gesellschaft ausgegeben werden, gilt diese 
    Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein 
    Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
    Soweit Aktienoptionen aufgrund des Ausscheidens 
    von Bezugsberechtigten aus der Medios AG bzw. der 
    Medios-Gruppe innerhalb des 
    Ermächtigungszeitraums verwirken, darf eine 
    entsprechende Anzahl von Aktienoptionen erneut 
    ausgegeben werden. 
 
    (1) *Bezugsberechtigte* 
 
        Aktienoptionen dürfen an Mitglieder des 
        Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der 
        Geschäftsführung verbundener in- und 
        ausländischer Unternehmen der Gesellschaft 
        und Führungskräfte der Gesellschaft 
        ausgegeben werden. Der genaue Kreis der 
        Berechtigten sowie die Anzahl der ihnen 
        jeweils zu gewährenden Aktienoptionen 
        werden durch den Vorstand der Gesellschaft 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        festgelegt. Soweit Mitglieder des 
        Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen 
        erhalten sollen, obliegt diese Festlegung 
        und die Entscheidung über die Ausgabe der 
        Aktienoptionen ausschließlich dem 
        Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
        Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen des 
        Aktienoptionsplans 2017 verteilt sich auf 
        die berechtigten Personengruppen wie 
        folgt: 
 
        * Mitglieder des Vorstands der 
          Gesellschaft erhalten höchstens 
          insgesamt bis zu 200.000 
          Aktienoptionen; 
        * Mitglieder der Geschäftsführung 
          verbundener Unternehmen der 
          Gesellschaft erhalten höchstens 
          insgesamt bis zu 320.000 
          Aktienoptionen; 
        * Führungskräfte der Gesellschaft sowie 
          der Medios-Gruppe erhalten höchstens 
          insgesamt bis zu 80.000 
          Aktienoptionen. 
 
        Die Bezugsberechtigung in einer 
        Personengruppe schließt die 
        Bezugsberechtigung in einer anderen 
        Personengruppe aus, wobei die Zuordnung zu 
        einer Personengruppe bei der jeweiligen 
        Ausgabe von Aktienoptionen gemäß der 
        vorstehenden Reihenfolge erfolgt. Die 
        Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der 
        Gewährung der Optionen in einem 
        ungekündigten Arbeits- oder 
        Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu 
        einem mit ihr verbundenen in- oder 
        ausländischen Unternehmen stehen. 
    (2) *Ausgabe und Erwerbszeiträume* 
 
        Die Ausgabe der Aktienoptionen kann 
        jährlich in einmaligen oder mehrfachen 
        Tranchen erfolgen. Die Aktienoptionen 
        dürfen innerhalb der folgenden Zeiträume 
        nicht ausgegeben werden ('Sperrfristen'): 
 
        * vom Beginn eines Geschäftsjahres bis 
          zum Tag der Veröffentlichung des 
          Konzernabschlusses des abgelaufenen 
          Geschäftsjahres; 
        * jeweils fünfzehn Börsenhandelstage vor 
          der Veröffentlichung entweder von 
          Quartals- bzw. Halbjahresberichten und 
          Zwischenmitteilungen durch die 
          Gesellschaft (sofern solche 
          veröffentlicht werden); 
        * jeweils fünfzehn Börsenhandelstage vor 
          einer Hauptversammlung der 
          Gesellschaft. 
 
        Börsenhandelstage im Sinne des 
        Aktienoptionsplans 2017 sind die Tage, an 
        denen an der Frankfurter Wertpapierbörse 
        Aktien der Medios AG gehandelt werden. 
        Sollte die Aktie nicht mehr an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt 
        werden, ist der Vorstand der Gesellschaft 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. - 
        soweit Aktienoptionen des Vorstands 
        betroffen sind - der Aufsichtsrat 
        berechtigt, einen anderen, vergleichbaren 
        Börsenplatz, an dem die Aktien der Medios 
        AG gehandelt werden, als Ersatz 
        festzulegen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 18, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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