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DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Aves One AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Aves One AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2017 
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-07-19 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Aves One AG Hamburg ISIN: DE000A168114 
WKN: A16811 Einberufung der Hauptversammlung Wir laden unsere 
Aktionäre ein zu der ordentlichen Hauptversammlung der Aves One AG am 
Dienstag, 29. August 2017, 9.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, 
Holstenwall 12, 20355 Hamburg. 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Aves One AG 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 
   sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das 
   Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht 
   erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat 
   und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten 
   Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über 
   das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft 
   sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehende Unterlagen sind auf 
 
   www.avesone.com 
 
   unter der Rubrik Investoren/Finanzberichte zugänglich und 
   werden während der Hauptversammlung ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2017 und für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roever Broenner Susat Mazars 
   GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum 
   Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017 sowie für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
   für das Geschäftsjahr 2018, die vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2018 erstellt werden, zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2017. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 
   96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz ('AktG') in Verbindung mit § 
   6 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, welche von 
   der Hauptversammlung gewählt werden. Es ist beabsichtigt, die 
   Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen mit 
   Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung dieser ordentlichen 
   Hauptversammlung 2017 für den Zeitraum bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet 
   wird. 
 
   a) *Herr Ralf Wohltmann,* 
      Direktor des Versorgungswerks der 
      Zahnärztekammer Berlin KdöR, 
      wohnhaft in Berlin 
 
      *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
      AktG:* 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten sowie in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * MAGNA Asset Management AG, 
        Vorsitzender 
      * Kapilendo AG, Vorsitzender 
      * 7ORCA Asset Management AG, 
        Vorsitzender 
 
      *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 
      ff. des Deutschen Corporate Governance 
      Kodex:* 
 
      Persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
      zum Unternehmen, den Organen der 
      Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
      Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
      * Direktor des Versorgungswerks der 
        Zahnärztekammer Berlin KdöR. Das 
        Versorgungswerk der Zahnärztekammer 
        Berlin KdöR hält (mittelbar) rd. 18,12 
        % der Aktien an der Aves One AG. 
 
      Herr Wohltmann beabsichtigt, sich erneut 
      zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats wählen 
      zu lassen und hat sich der diesbezüglichen 
      Unterstützung der anderen Kandidaten 
      vergewissert. 
   b) *Herr Emmerich G. Kretzenbacher,* 
      Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, 
      wohnhaft in Hamburg 
 
      *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
      AktG:* 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten sowie in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * BoxDirect AG, Vorsitzender 
      * BoxDirect Vermögensanlagen AG, 
        stellvertretender Vorsitzender 
      * Engel & Völkers Capital AG, 
        stellvertretender Vorsitzender 
      * JDC Group AG, stellvertretender 
        Vorsitzender 
 
      *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 
      ff. des Deutschen Corporate Governance 
      Kodex:* 
 
      Persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
      zum Unternehmen, den Organen der 
      Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
      Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
      * BoxDirect AG, Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats 
      * BoxDirect Vermögensanlagen AG, 
        stellvertretender 
        Aufsichtsratsvorsitzender 
      * Engel & Völkers Capital AG, 
        stellvertretender 
        Aufsichtsratsvorsitzender 
 
      Die Gesellschaft steht in geschäftlichen 
      Beziehungen zu diesen Unternehmen. 
   c) *Herr Rainer Baumgarten,* 
      Kaufmann, 
      wohnhaft in Hamburg 
 
      *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
      AktG:* 
 
      Es bestehen keine Mitgliedschaften in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 
      ff. des Deutschen Corporate Governance 
      Kodex:* 
 
      Es bestehen keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zum 
      Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
      oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
 
   Die Vorschläge berücksichtigen die Zielvorgaben des 
   Aufsichtsrats in Bezug auf seine Zusammensetzung und 
   Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass 
   die vorgeschlagenen Kandidaten in der Lage sind, die für die 
   Ausübung des Amtes notwendige Zeit aufzuwenden. Auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   www.avesone.com 
 
   ist unter der Rubrik Unternehmen jeweils ein Lebenslauf der 
   vorgeschlagenen Kandidaten verfügbar (einschließlich 
   ihres/r relevanten Wissens, Fähigkeiten und Erfahrungen und 
   ihren wichtigsten Tätigkeiten neben der Mitgliedschaft im 
   Aufsichtsrat der Aves One AG). 
6. *Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrats durch 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit gemäß § 
   6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Der 
   Aufsichtsrat soll nun auf vier Mitglieder erweitert werden. 
   Alle vier Mitglieder sollen gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   AktG von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Bestellung 
   erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, soweit die 
   Hauptversammlung bei der Wahl nichts anderes bestimmt, jeweils 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
   Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 6 Abs. 1 Satz 1 der 
   Satzung wie folgt zu ändern: 
 
   '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern. [.]' 
7. *Ergänzungswahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Sofern die Hauptversammlung die unter Tagesordnungspunkt 6 
   vorgeschlagene Erweiterung des Aufsichtsrats beschließt, 
   muss ein neues Mitglied für den dann vierköpfigen Aufsichtsrat 
   gewählt werden. Dieses würde mit Eintragung der 
   Satzungsänderung zur Erweiterung des Aufsichtsrats gemäß 
   Tagesordnungspunkt 6 zum Mitglied des Aufsichtsrats werden. 
 
   Der nach erfolgter Eintragung der Satzungsänderung gemäß 
   Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 6 und 
   gemäß § 96 Abs. 1, § 101 AktG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der 
   Satzung n.F. aus vier Personen bestehende Aufsichtsrat setzt 
   sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur aus 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der 

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July 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   *Frau Britta Horney,* 
   Rechtsanwältin, 
   wohnhaft in Appen, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen, für eine Amtszeit, beginnend mit 
   der Eintragung der Änderung von § 6 Abs. 1 Satz 1 der 
   Satzung in das Handelsregister und für den Zeitraum bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
   Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG:* 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * SUPERIOR Beteiligungen AG, Mitglied 
   * BoxDirect AG, stellvertretende Vorsitzende 
   * BoxDirect Vermögensanlagen AG, Vorsitzende 
 
   *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 ff. des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex:* 
 
   Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den 
   Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
   * SUPERIOR Beteiligungen AG, Mitglied des 
     Aufsichtsrats 
   * BoxDirect AG, stellvertretende 
     Aufsichtsratsvorsitzende 
   * BoxDirect Vermögensanlagen AG, 
     Aufsichtsratsvorsitzende 
 
   Die Gesellschaft steht in geschäftlichen Beziehungen zu diesen 
   Unternehmen. 
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die Zielvorgaben des Aufsichtsrats 
   in Bezug auf seine Zusammensetzung und Kompetenzprofile. Der 
   Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagene 
   Kandidatin in der Lage ist, die für die Ausübung des Amtes 
   notwendige Zeit aufzuwenden. Auf der Internetseite der 
   Gesellschaft 
 
   www.avesone.com 
 
   ist unter der Rubrik Investoren und weiter Hauptversammlung ein 
   Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin verfügbar 
   (einschließlich ihres/r relevanten Wissens, Fähigkeiten 
   und Erfahrungen und ihren wichtigsten Tätigkeiten neben der 
   Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Aves One AG). 
8. *Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Nach § 11 Absatz 1 der Satzung ist für die Festlegung der 
   Vergütung des Aufsichtsrats die Hauptversammlung zuständig. 
   Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Tätigkeit des 
   stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und des erweiterten 
   Umfangs dieser Tätigkeit infolge der Bestimmung als 
   Beauftragter des Aufsichtsrats für Rechnungslegung und Prüfung 
   sowie der Entsendung in den Anlage- und Finanzierungsausschuss 
   des Vorstands zur Vorprüfung von Investitionsempfehlungen soll 
   die Vergütung für den stellvertretenden 
   Aufsichtsratsvorsitzenden erhöht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die feste Vergütung des 
   stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden vom derzeit 
   1,5-fachen der Vergütung der einfachen Aufsichtsratsmitglieder 
   in Höhe von EUR 15.000,00 p.a. auf EUR 50.000,00 p.a. (zzgl. 
   etwaiger USt) anzuheben. Die Neuregelung gilt ab dem Beginn des 
   laufenden Geschäftsjahres. Im Übrigen bleibt der Beschluss 
   der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. 
   September 2016 unter TOP 8 b) über die Festlegung der Vergütung 
   des Aufsichtsrats der Gesellschaft unberührt. 
9. *Beschlussfassung über Aufhebung der verbliebenen Genehmigten 
   Kapitalien 2016 und 2016/II (§ 4 Abs. 5 und 6 der Satzung) und 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird - unter gleichzeitiger 
      Aufhebung des zu diesem Zeitpunkt noch 
      bestehenden und noch nicht ausgenutzten 
      Genehmigten Kapitals 2016 (§ 4 Abs. 5 der 
      Satzung) und 2016/II (§ 4 Abs. 6 der 
      Satzung) einschließlich der hierfür 
      erteilten Ermächtigung - mit Wirkung ab 
      dem Zeitpunkt der Eintragung der 
      nachfolgend unter Buchstabe b) 
      beschlossenen Satzungsänderung in das 
      Handelsregister ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 28. August 2022 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
      6.449.754,00 durch ein- oder mehrmalige 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen. Der 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
      in den folgenden Fällen zulässig: 
 
      (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen, wenn Aktien der 
            Gesellschaft an der Börse 
            gehandelt werden (regulierter 
            Markt oder Freiverkehr bzw. die 
            Nachfolger dieser Segmente), die 
            ausgegebenen Aktien 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt, 
            und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            an der Börse gehandelten Aktien 
            der Gesellschaft gleicher Gattung 
            und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
            Festlegung des Ausgabepreises 
            nicht wesentlich im Sinne der §§ 
            203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 
            4 AktG unterschreitet. Auf den 
            Betrag von 10 % des Grundkapitals 
            ist der Betrag anzurechnen, der 
            auf Aktien entfällt, die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
            aufgrund anderer entsprechender 
            Ermächtigungen unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts in unmittelbarer 
            oder entsprechender Anwendung des 
            § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben beziehungsweise 
            veräußert werden, soweit eine 
            derartige Anrechnung gesetzlich 
            geboten ist. Im Sinne dieser 
            Ermächtigung gilt als 
            Ausgabebetrag bei Übernahme 
            der neuen Aktien durch einen 
            Emissionsmittler unter 
            gleichzeitiger Verpflichtung des 
            Emissionsmittlers, die neuen 
            Aktien einem oder mehreren von der 
            Gesellschaft bestimmten Dritten 
            zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
            der von dem oder den Dritten zu 
            zahlen ist; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten; 
      (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern der 
            von der Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang 
            einzuräumen, wie es ihnen nach 
            Ausübung ihres Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde, oder 
      (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
            des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Dies umfasst die 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Vorzugsaktien 
      unter Gewährung oder Ausschluss des 
      gesetzlichen Bezugsrechts. Der Vorstand 
      wird ermächtigt zu bestimmen, dass die 
      neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
      53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden 
      sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2017 
      abzuändern. 
 
      Das Genehmigte Kapital 2017 soll erst und 
      nur dann zur Eintragung im Handelsregister 
      angemeldet werden, wenn (i) die vom 
      Vorstand am 12. Juni 2017 mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats vom 13. Juni 2017 
      beschlossene Kapitalerhöhung gegen 
      Sacheinlagen um EUR 1.557.831,00, (ii) die 
      vom Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats am 11. Juli 2017 
      beschlossene Kapitalerhöhung gegen 
      Sacheinlagen um EUR 857.067,00 und (iii) 
      die vom Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats am 11. Juli 2017 
      beschlossene Kapitalerhöhung gegen 
      Sacheinlagen um EUR 1.277.611,00 

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July 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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