DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in Wuppertal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: GESCO Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in Wuppertal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-07-20 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. GESCO AG Wuppertal - ISIN DE000A1K0201 - - Wertpapier-Kenn-Nummer A1K020 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am *Donnerstag, dem 31. August 2017, um 10.00 Uhr* (Einlass ab 9.00 Uhr) in der Stadthalle Wuppertal, Johannisberg 40, 42103 Wuppertal, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. Tagesordnung *TOP 1* *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte der GESCO AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016/2017 (01.04.2016 bis 31.03.2017) inklusive des Berichts des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat der GESCO AG hat in seiner Sitzung am 30. Mai 2017 den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher nicht. Der Konzernabschluss wurde vom Aufsichtsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 30. Mai 2017 gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG hat die Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu beschließen. Die vorgenannten Unterlagen sowie der erläuternde Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gesco.de/de/hauptversammlung zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die Aktionärinnen und Aktionäre aus. Abschriften werden jedem Aktionär bzw. jeder Aktionärin auf Verlangen unverzüglich und kostenlos übersandt. *TOP 2* *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016/2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2016/2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 3.793.824,65 wie folgt zu verwenden: Zahlung einer Dividende von EUR 3.793.824,65 EUR 0,35 je Stückaktie auf das zurzeit dividendenberechtigte Grundkapital (10.839.499 Aktien) *TOP 3* *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. *TOP 4* *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. *TOP 5* *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Breidenbach und Partner PartG mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, Wuppertal, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017/2018 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017/2018, sofern eine solche prüferische Durchsicht durchgeführt wird, zu wählen. *TOP 6* *Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder und entsprechende Änderung der Satzung* Der Aufsichtsrat der GESCO AG besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt drei Mitgliedern. Durch das zum 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) vom 22. Dezember 2015 ist die bislang gemäß § 95 Satz 3 AktG bestehende Vorgabe, dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich durch drei teilbar sein muss, entfallen. Auf dieser Grundlage soll die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der GESCO AG von drei auf vier erhöht werden. Mit der Erweiterung wird es der Gesellschaft ermöglicht, zusätzliche Expertise für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Darüber hinaus wird die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats für solche Fälle sichergestellt, in denen ein Aufsichtsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, an einer Beschlussfassung teilzunehmen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.' Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung unverändert. *TOP 7* *Neuwahl zum Aufsichtsrat* Mit Eintragung der unter TOP 6 zu Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderung der Satzung der GESCO AG in das Handelsregister setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus vier Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat der GESCO AG lediglich drei von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an, deren Amtszeit mit Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020 beschließt. Daher ist es erforderlich, ein weiteres Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Um einen Gleichlauf der Bestellungszeiträume herbeizuführen, soll die Wahl dieses Mitglieds bis zum Ablauf der Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, *Herrn Jens Große-Allermann*, Mitglied des Vorstands der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Bonn, sowie der Fiducia Treuhand AG, Bonn, wohnhaft in Köln, ab Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Herr Große-Allermann steht nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur GESCO AG, deren Konzernunternehmen oder den Organen der GESCO AG, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. Allerdings ist die Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Bonn, deren Vorstandsmitglied Herr Große-Allermann ist, mit einem Anteil von derzeit rund 14,4 % am Grundkapital der GESCO AG beteiligt und damit deren größter Investor. Herr Große-Allermann ist derzeit Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - Kromi Logistik AG, Hamburg (Vorsitz), - Sparta AG, Hamburg, - WashTec AG, Augsburg, - FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen i. L., Frankfurt am Main. Vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gehört Herr Große-Allermann nicht an. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Große-Allermann vergewissert, dass er den für die Aufsichtsratsarbeit zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Lebenslauf von Herrn Große-Allermann: Jens Große-Allermann, Jahrgang 1967, Kaufmann, ist Vorstand der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Bonn, sowie der Fiducia Treuhand AG, Bonn. 1991 begann Herr Große-Allermann seine berufliche Laufbahn bei der Deutschen Bank AG, Köln. Ab 1995 bis 2000 war er als freiberuflicher Unternehmensberater tätig mit Schwerpunkt im Immobilienbereich. Ab 1997 bis Anfang 2003 war Herr Große-Allermann Finanzvorstand der Condomi AG, Köln. Seit 2003 ist er Vorstand der Fiducia Treuhand AG, Bonn, seit 2008 ist er zudem Vorstand der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Bonn. Die Lebensläufe sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder sind zugänglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gesco.de. *TOP 8* *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie über die entsprechende Änderung der Satzung* Unter Berücksichtigung der im März 2017 durchgeführten Erhöhung des Grundkapitals der GESCO AG aus dem Genehmigten Kapital 2016 ist der Vorstand derzeit gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung ermächtigt, dass Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. August 2019 einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 133.001,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 133.001 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung in Höhe von bis zu rund 10 Prozent zu
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July 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
erhöhen, soll nachfolgend unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vorgeschlagen werden. Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll den Aktionärinnen und Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 1) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals Die zu Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung der GESCO AG am 25. August 2016 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß nachfolgender Ziffer 2) zu beschließenden neuen genehmigten Kapitals in das Handelsregister aufgehoben. 2) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. August 2020 einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.083.949,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.083.949 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionärinnen und Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bzw. - sofern dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen; c) bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 und, falls das Genehmigte Kapital 2017 bis zum 30. August 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 3) Satzungsänderung § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. August 2020 einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.083.949,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.083.949 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionärinnen und Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bzw. - sofern dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen; c) bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 und, falls das Genehmigte Kapital 2017 bis zum 30. August 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' *Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung* Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu Punkt 8 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre ausgeben zu dürfen. Dieser Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gesco.de/de/hauptversammlung zugänglich. Er liegt auch während der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die Aktionärinnen und Aktionäre aus. Abschriften werden jedem Aktionär bzw. jeder Aktionärin auf Verlangen unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht hat folgenden Inhalt: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Das bisherige genehmigte Kapital wurde von der Hauptversammlung am 25. August 2016 für die Dauer von drei Jahren beschlossen und im März 2017 im Rahmen einer Erhöhung des Grundkapitals i.H.v. EUR 864.499 ausgenutzt. Um dem Vorstand bei zukünftigen Kapitalerhöhungen mit derselben Flexibilität auszustatten wie bisher, wird der Hauptversammlung unter Punkt 8 der Tagesordnung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu insgesamt EUR 1.083.949,00 (dies entspricht rund 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft) durch Ausgabe von bis zu 1.083.949 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital 2017). Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2017 wird der Vorstand der GESCO AG in einem angemessenen Rahmen in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und im Interesse ihrer Aktionärinnen und Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die
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July 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)