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DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in Wuppertal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GESCO Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.08.2017 in Wuppertal mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-07-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GESCO AG Wuppertal - ISIN DE000A1K0201 - 
- Wertpapier-Kenn-Nummer A1K020 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
*Donnerstag, dem 31. August 2017, um 10.00 Uhr* 
(Einlass ab 9.00 Uhr) in der Stadthalle Wuppertal, 
Johannisberg 40, 42103 Wuppertal, stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
Tagesordnung 
 
*TOP 1* 
 
*Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte 
der GESCO AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 
2016/2017 (01.04.2016 bis 31.03.2017) inklusive des 
Berichts des Aufsichtsrats* 
 
Der Aufsichtsrat der GESCO AG hat in seiner Sitzung am 
30. Mai 2017 den vom Vorstand vorgelegten 
Jahresabschluss gebilligt. Damit ist der 
Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. 
Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
bedarf es daher nicht. Der Konzernabschluss wurde vom 
Aufsichtsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 30. Mai 
2017 gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG hat 
die Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu 
beschließen. 
 
Die vorgenannten Unterlagen sowie der erläuternde 
Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
HGB sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung 
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.gesco.de/de/hauptversammlung 
 
zugänglich. Sie liegen auch während der 
Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme 
durch die Aktionärinnen und Aktionäre aus. Abschriften 
werden jedem Aktionär bzw. jeder Aktionärin auf 
Verlangen unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
*TOP 2* 
 
*Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
Geschäftsjahr 2016/2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 
EUR 3.793.824,65 wie folgt zu verwenden: 
 
 Zahlung einer Dividende von EUR 3.793.824,65 
 EUR 0,35 je Stückaktie auf 
 das zurzeit 
 dividendenberechtigte 
 Grundkapital (10.839.499 
 Aktien) 
 
*TOP 3* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
*TOP 4* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
erteilen. 
 
*TOP 5* 
 
*Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2017/2018* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Breidenbach und 
Partner PartG mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - 
Steuerberatungsgesellschaft, Wuppertal, zum 
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017/2018 
sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017/2018, 
sofern eine solche prüferische Durchsicht durchgeführt 
wird, zu wählen. 
 
*TOP 6* 
 
*Beschlussfassung über die Vergrößerung des 
Aufsichtsrats auf vier Mitglieder und entsprechende 
Änderung der Satzung* 
 
Der Aufsichtsrat der GESCO AG besteht derzeit 
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der 
Gesellschaft aus insgesamt drei Mitgliedern. Durch das 
zum 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Gesetz zur 
Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 
2016) vom 22. Dezember 2015 ist die bislang gemäß 
§ 95 Satz 3 AktG bestehende Vorgabe, dass die Zahl der 
Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich durch drei 
teilbar sein muss, entfallen. Auf dieser Grundlage soll 
die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der GESCO AG 
von drei auf vier erhöht werden. Mit der Erweiterung 
wird es der Gesellschaft ermöglicht, zusätzliche 
Expertise für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Darüber 
hinaus wird die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats 
für solche Fälle sichergestellt, in denen ein 
Aufsichtsratsmitglied aus rechtlichen oder 
tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, an einer 
Beschlussfassung teilzunehmen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt 
zu beschließen: 
 
§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird geändert und wie 
folgt neu gefasst: 
 
'Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.' 
 
Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung unverändert. 
 
*TOP 7* 
 
*Neuwahl zum Aufsichtsrat* 
 
Mit Eintragung der unter TOP 6 zu Beschlussfassung 
vorgeschlagenen Änderung der Satzung der GESCO AG 
in das Handelsregister setzt sich der Aufsichtsrat der 
Gesellschaft gemäß § 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 
Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus vier Mitgliedern 
zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt 
werden. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat der GESCO AG 
lediglich drei von der Hauptversammlung gewählte 
Mitglieder an, deren Amtszeit mit Ablauf der 
Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das 
Geschäftsjahr 2019/2020 beschließt. Daher ist es 
erforderlich, ein weiteres Aufsichtsratsmitglied zu 
wählen. Um einen Gleichlauf der Bestellungszeiträume 
herbeizuführen, soll die Wahl dieses Mitglieds bis zum 
Ablauf der Hauptversammlung erfolgen, die über die 
Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn 
der Amtszeit beschließt. Die Hauptversammlung ist 
an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 *Herrn Jens Große-Allermann*, Mitglied des 
 Vorstands der Investmentaktiengesellschaft für 
 langfristige Investoren TGV, Bonn, sowie der 
 Fiducia Treuhand AG, Bonn, wohnhaft in Köln, 
 
ab Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 
vorgeschlagenen Satzungsänderung bis zum Ablauf der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu 
bestellen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
Herr Große-Allermann steht nicht in persönlichen 
oder geschäftlichen Beziehungen zur GESCO AG, deren 
Konzernunternehmen oder den Organen der GESCO AG, die 
nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
Kodex offenzulegen wären. Allerdings ist die 
Investmentaktiengesellschaft für langfristige 
Investoren TGV, Bonn, deren Vorstandsmitglied Herr 
Große-Allermann ist, mit einem Anteil von derzeit 
rund 14,4 % am Grundkapital der GESCO AG beteiligt und 
damit deren größter Investor. 
 
Herr Große-Allermann ist derzeit Mitglied in 
folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
- Kromi Logistik AG, Hamburg (Vorsitz), 
- Sparta AG, Hamburg, 
- WashTec AG, Augsburg, 
- FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit 
  Teilgesellschaftsvermögen i. L., Frankfurt am 
  Main. 
 
Vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen gehört Herr 
Große-Allermann nicht an. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn 
Große-Allermann vergewissert, dass er den für die 
Aufsichtsratsarbeit zu erwartenden Zeitaufwand 
aufbringen kann. 
 
Lebenslauf von Herrn Große-Allermann: 
 
Jens Große-Allermann, Jahrgang 1967, Kaufmann, ist 
Vorstand der Investmentaktiengesellschaft für 
langfristige Investoren TGV, Bonn, sowie der Fiducia 
Treuhand AG, Bonn. 
 
1991 begann Herr Große-Allermann seine berufliche 
Laufbahn bei der Deutschen Bank AG, Köln. Ab 1995 bis 
2000 war er als freiberuflicher Unternehmensberater 
tätig mit Schwerpunkt im Immobilienbereich. Ab 1997 bis 
Anfang 2003 war Herr Große-Allermann 
Finanzvorstand der Condomi AG, Köln. Seit 2003 ist er 
Vorstand der Fiducia Treuhand AG, Bonn, seit 2008 ist 
er zudem Vorstand der Investmentaktiengesellschaft für 
langfristige Investoren TGV, Bonn. 
 
Die Lebensläufe sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder sind 
zugänglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.gesco.de. 
 
*TOP 8* 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals sowie über die entsprechende 
Änderung der Satzung* 
 
Unter Berücksichtigung der im März 2017 durchgeführten 
Erhöhung des Grundkapitals der GESCO AG aus dem 
Genehmigten Kapital 2016 ist der Vorstand derzeit 
gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung ermächtigt, dass 
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bis zum 24. August 2019 einmal oder 
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 133.001,00 gegen Bar- 
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 133.001 
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen 
(Genehmigtes Kapital 2016). Damit die Gesellschaft auch 
zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital 
flexibel und ohne weiteren Beschluss der 
Hauptversammlung in Höhe von bis zu rund 10 Prozent zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

erhöhen, soll nachfolgend unter Aufhebung der 
bestehenden Ermächtigung die Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals vorgeschlagen werden. Bei 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll den 
Aktionärinnen und Aktionären grundsätzlich ein 
Bezugsrecht eingeräumt werden. Jedoch soll der Vorstand 
ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das Bezugsrecht 
der Aktionärinnen und Aktionäre mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
beschließen: 
 
1) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
   Die zu Punkt 7 der Tagesordnung der 
   Hauptversammlung der GESCO AG am 25. August 
   2016 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung 
   des Grundkapitals der Gesellschaft wird mit 
   Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
   gemäß nachfolgender Ziffer 2) zu 
   beschließenden neuen genehmigten Kapitals 
   in das Handelsregister aufgehoben. 
2) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 30. August 2020 einmal 
   oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   1.083.949,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   durch Ausgabe von bis zu 1.083.949 neuen, auf 
   den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionärinnen 
   und Aktionären steht grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zu; das Bezugsrecht kann auch in 
   der Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
   Aktien von einem Kreditinstitut oder einem 
   nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 
   1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
   (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher 
   Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre in 
   den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
   b) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
      Bareinlagen, wenn der auf die neuen 
      Aktien, für die das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, insgesamt 
      entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      über diese Ermächtigung bzw. - sofern 
      dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung des Vorstands über 
      die Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      vorhandenen Grundkapitals nicht 
      übersteigt und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
      durch den Vorstand nicht wesentlich 
      unterschreitet. Sofern während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung von anderen 
      Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
      Veräußerung von Aktien der 
      Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
      Rechten, die den Bezug von Aktien der 
      Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
      verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
      das Bezugsrecht in unmittelbarer oder 
      entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies 
      auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze 
      anzurechnen; 
   c) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
      Sacheinlagen zum Erwerb eines 
      Unternehmens, von Teilen eines 
      Unternehmens oder einer Beteiligung an 
      einem Unternehmen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2017 festzulegen. Der 
   Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2017 und, falls das 
   Genehmigte Kapital 2017 bis zum 30. August 
   2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
   sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
   anzupassen. 
3) Satzungsänderung 
 
   § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 30. August 2020 einmal 
   oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   1.083.949,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   durch Ausgabe von bis zu 1.083.949 neuen, auf 
   den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionärinnen 
   und Aktionären steht grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zu; das Bezugsrecht kann auch in 
   der Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
   Aktien von einem Kreditinstitut oder einem 
   nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 
   1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
   (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher 
   Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre in 
   den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
   b) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
      Bareinlagen, wenn der auf die neuen 
      Aktien, für die das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, insgesamt 
      entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      über diese Ermächtigung bzw. - sofern 
      dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung des Vorstands über 
      die Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      vorhandenen Grundkapitals nicht 
      übersteigt und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
      durch den Vorstand nicht wesentlich 
      unterschreitet. Sofern während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung von anderen 
      Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
      Veräußerung von Aktien der 
      Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
      Rechten, die den Bezug von Aktien der 
      Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
      verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
      das Bezugsrecht in unmittelbarer oder 
      entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies 
      auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze 
      anzurechnen; 
   c) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
      Sacheinlagen zum Erwerb eines 
      Unternehmens, von Teilen eines 
      Unternehmens oder einer Beteiligung an 
      einem Unternehmen. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2017 festzulegen. Der 
   Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2017 und, falls das 
   Genehmigte Kapital 2017 bis zum 30. August 
   2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
   sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
   anzupassen.' 
 
*Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, 
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung* 
 
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, 
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu 
Punkt 8 der Tagesordnung über die Gründe für die 
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionärinnen und Aktionäre ausgeben zu dürfen. 
Dieser Bericht ist vom Tage der Einberufung der 
Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.gesco.de/de/hauptversammlung 
 
zugänglich. Er liegt auch während der Hauptversammlung 
im Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die 
Aktionärinnen und Aktionäre aus. Abschriften werden 
jedem Aktionär bzw. jeder Aktionärin auf Verlangen 
unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
unter Tagesordnungspunkt 8 die Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals vor. Das bisherige genehmigte 
Kapital wurde von der Hauptversammlung am 25. August 
2016 für die Dauer von drei Jahren beschlossen und im 
März 2017 im Rahmen einer Erhöhung des Grundkapitals 
i.H.v. EUR 864.499 ausgenutzt. Um dem Vorstand bei 
zukünftigen Kapitalerhöhungen mit derselben 
Flexibilität auszustatten wie bisher, wird der 
Hauptversammlung unter Punkt 8 der Tagesordnung die 
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von 
bis zu insgesamt EUR 1.083.949,00 (dies entspricht rund 
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft) durch Ausgabe 
von bis zu 1.083.949 neuen, auf den Namen lautenden 
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital 2017). Mit dem 
vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2017 wird der 
Vorstand der GESCO AG in einem angemessenen Rahmen in 
die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der 
Gesellschaft jederzeit den geschäftlichen 
Erfordernissen anzupassen und im Interesse ihrer 
Aktionärinnen und Aktionäre schnell und flexibel zu 
handeln. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von 
konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung 
verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines 
Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen 
sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei 
über die notwendige Flexibilität verfügt und nicht vom 
Rhythmus der jährlichen Hauptversammlung abhängig ist. 
Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. 
 
Den Aktionärinnen und Aktionären ist bei der Ausnutzung 
des Genehmigten Kapitals 2017 grundsätzlich ein 
Bezugsrecht einzuräumen. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
können den Aktionärinnen und Aktionären die Aktien im 
Rahmen dieses gesetzlichen Bezugsrechts auch mittelbar 
gewährt werden. Der Vorstand soll jedoch dazu 
ermächtigt werden, das Bezugsrecht in bestimmten, im 
Beschlussvorschlag einzeln benannten Fällen mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
a) Der Vorstand soll dazu ermächtigt werden, das 
   Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
   auszuschließen, um im Hinblick auf den 
   Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
   praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu 
   können. Hierdurch wird die technische 
   Durchführung der Kapitalerhöhung erleichtert, 
   insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um 
   einen runden Betrag. Die als sogenannte freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen 
   Aktien werden entweder durch Verkauf über die 
   Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
   die Gesellschaft verwertet. Da sich ein 
   etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur 
   auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein 
   möglicher Verwässerungseffekt gering. 
b) Der Vorstand soll bei einer Kapitalerhöhung 
   gegen Bareinlagen zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts ermächtigt werden, wenn der 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
   Hierdurch wird es der Verwaltung ermöglicht, 
   die neuen Aktien zeitnah und zu einem 
   börsenkursnahen Preis, d.h. mit einem in der 
   Regel geringeren Abschlag als bei 
   Bezugsrechtsemissionen, zu platzieren. 
   Hierdurch kann ein höherer Emissionserlös 
   erzielt werden, was den Interessen der 
   Gesellschaft dient. Dem Bedürfnis der 
   Aktionärinnen und Aktionäre nach Schutz vor 
   Verwässerung ihres Anteilsbesitzes wird durch 
   eine größenmäßige Beschränkung der 
   Kapitalerhöhung sowie den börsenkursnahen 
   Ausgabebetrag der Aktien Rechnung getragen. 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung räumt dem 
   Vorstand im Einklang mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG nur die Möglichkeit eines 
   Bezugsrechtsausschlusses ein, wenn die 
   ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch 
   im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung insgesamt 10 % 
   des Grundkapitals überschreiten. Auf die 10 
   %-Grenze sind die etwaige Veräußerung 
   eigener Aktien und die etwaige Ausgabe von 
   Aktien aus einem anderen (künftigen) 
   genehmigten Kapital anzurechnen, sofern sie 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen. Darüber 
   hinaus sind auch diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die zur Bedienung von 
   Genussscheinen und/oder Schuldverschreibungen 
   mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
   Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
   auszugeben sind, sofern die Genussscheine 
   und/oder Schuldverschreibungen während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   werden. Dadurch wird sichergestellt, dass in 
   Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
   Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
   Vermögens- und die Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionärinnen und Aktionäre bei einer 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen 
   gewahrt bleiben. In diesem Rahmen ist es den 
   Aktionärinnen und Aktionären aufgrund des 
   börsennahen Ausgabepreises sowie der 
   größenmäßigen Beschränkung der 
   bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
   grundsätzlich möglich und zumutbar, ihre 
   Beteiligungsquoten gegebenenfalls durch den 
   Zukauf von Aktien zu annähernd gleichen 
   Bedingungen über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. 
c) Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung darf 
   der Vorstand das Bezugsrecht schließlich 
   in bestimmten Fällen der Erhöhung des 
   Grundkapitals gegen Sacheinlagen 
   ausschließen. Damit wird der Vorstand in 
   die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in 
   geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Unternehmensbeteiligungen einzusetzen. So 
   kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit 
   ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, 
   sondern Aktien anzubieten. Diese Möglichkeit 
   schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um 
   interessante Akquisitionsobjekte sowie den 
   notwenigen Spielraum, sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder 
   Unternehmensbeteiligungen liquiditätsschonend 
   zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer 
   optimalen Finanzierungsstruktur kann die 
   Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Der 
   Gesellschaft erwächst hierdurch kein 
   Nachteil, da die Emission von Aktien gegen 
   Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der 
   Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis 
   zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird 
   bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und 
   Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein 
   angemessener Ausgabebetrag für die neuen 
   Aktien erzielt wird. 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals 2017 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird 
in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausgabe 
neuer Aktien und ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und 
Aktionäre liegt. Er wird der Hauptversammlung über jede 
Ausnutzung der Ermächtigung sowie über die konkreten 
Gründe für einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss 
berichten. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des 
Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des 
Aufsichtsrats erforderlich. 
 
*Bericht des Vorstands über die im Geschäftsjahr 
2016/2017 durchgeführte Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht über 
die im Geschäftsjahr 2016/2017 durchgeführte 
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter 
Ausschluss des Bezugsrechts. Dieser Bericht ist vom 
Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.gesco.de/de/hauptversammlung 
 
zugänglich. Er liegt auch während der Hauptversammlung 
im Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die 
Aktionärinnen und Aktionäre aus. Abschriften werden 
jedem Aktionär bzw. jeder Aktionärin auf Verlangen 
unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
Der Vorstand hat am 20. und 21. März 2017 jeweils mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, unter 
teilweiser Ausnutzung der am 25. August 2016 durch die 
Hauptversammlung erteilten Ermächtigung in § 5 Abs. 6 
der Satzung der GESCO AG das Grundkapital der 
Gesellschaft von EUR 9.975.000,00 um EUR 864.499,00 auf 
EUR 10.839.499,00 gegen Bareinlage durch Ausgabe von 
864.499 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu 
erhöhen. Die neuen Aktien wurden von der equinet Bank 
AG ausschließlich bei institutionellen Investoren 
platziert und sind ab dem 1. April 2016 
gewinnanteilsberechtigt. Die Durchführung der 
Kapitalerhöhung wurde am 21. März 2017 in das 
Handelsregister eingetragen. Das Grundkapital der GESCO 
AG beträgt damit nunmehr EUR 10.839.499,00 und ist 
eingeteilt in 10.839.499 nennwertlose Stückaktien mit 
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je 
Aktie. 
 
Die Kapitalerhöhung erfolgte unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Altaktionärinnen und Altaktionäre der 
Gesellschaft. Die Voraussetzungen für den Ausschluss 
des Bezugsrechts lagen nach Überzeugung von 
Vorstand und Aufsichtsrat vor. Gemäß Beschluss der 
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. August 2016 
war der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionärinnen und 
Aktionäre auszuschließen, wenn der auf die neuen 
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Mit insgesamt 
864.499 ausgegebenen neuen Aktien (dies entspricht rund 
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
der Ermächtigung durch die Hauptversammlung) bewegte 
sich die Kapitalerhöhung im vorliegenden Fall innerhalb 
des zulässigen Erhöhungsrahmens von bis zu 10 % des 
Grundkapitals. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
betrug EUR 23,50 je Aktie, was zum Zeitpunkt der 
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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