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DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in Wuppertal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GESCO Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.08.2017 in Wuppertal mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-07-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GESCO AG Wuppertal - ISIN DE000A1K0201 - 
- Wertpapier-Kenn-Nummer A1K020 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
*Donnerstag, dem 31. August 2017, um 10.00 Uhr* 
(Einlass ab 9.00 Uhr) in der Stadthalle Wuppertal, 
Johannisberg 40, 42103 Wuppertal, stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
Tagesordnung 
 
*TOP 1* 
 
*Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte 
der GESCO AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 
2016/2017 (01.04.2016 bis 31.03.2017) inklusive des 
Berichts des Aufsichtsrats* 
 
Der Aufsichtsrat der GESCO AG hat in seiner Sitzung am 
30. Mai 2017 den vom Vorstand vorgelegten 
Jahresabschluss gebilligt. Damit ist der 
Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. 
Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
bedarf es daher nicht. Der Konzernabschluss wurde vom 
Aufsichtsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 30. Mai 
2017 gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG hat 
die Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu 
beschließen. 
 
Die vorgenannten Unterlagen sowie der erläuternde 
Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
HGB sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung 
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.gesco.de/de/hauptversammlung 
 
zugänglich. Sie liegen auch während der 
Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme 
durch die Aktionärinnen und Aktionäre aus. Abschriften 
werden jedem Aktionär bzw. jeder Aktionärin auf 
Verlangen unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
*TOP 2* 
 
*Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
Geschäftsjahr 2016/2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 
EUR 3.793.824,65 wie folgt zu verwenden: 
 
 Zahlung einer Dividende von EUR 3.793.824,65 
 EUR 0,35 je Stückaktie auf 
 das zurzeit 
 dividendenberechtigte 
 Grundkapital (10.839.499 
 Aktien) 
 
*TOP 3* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
*TOP 4* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
erteilen. 
 
*TOP 5* 
 
*Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2017/2018* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Breidenbach und 
Partner PartG mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - 
Steuerberatungsgesellschaft, Wuppertal, zum 
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017/2018 
sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017/2018, 
sofern eine solche prüferische Durchsicht durchgeführt 
wird, zu wählen. 
 
*TOP 6* 
 
*Beschlussfassung über die Vergrößerung des 
Aufsichtsrats auf vier Mitglieder und entsprechende 
Änderung der Satzung* 
 
Der Aufsichtsrat der GESCO AG besteht derzeit 
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der 
Gesellschaft aus insgesamt drei Mitgliedern. Durch das 
zum 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Gesetz zur 
Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 
2016) vom 22. Dezember 2015 ist die bislang gemäß 
§ 95 Satz 3 AktG bestehende Vorgabe, dass die Zahl der 
Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich durch drei 
teilbar sein muss, entfallen. Auf dieser Grundlage soll 
die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der GESCO AG 
von drei auf vier erhöht werden. Mit der Erweiterung 
wird es der Gesellschaft ermöglicht, zusätzliche 
Expertise für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Darüber 
hinaus wird die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats 
für solche Fälle sichergestellt, in denen ein 
Aufsichtsratsmitglied aus rechtlichen oder 
tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, an einer 
Beschlussfassung teilzunehmen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt 
zu beschließen: 
 
§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird geändert und wie 
folgt neu gefasst: 
 
'Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.' 
 
Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung unverändert. 
 
*TOP 7* 
 
*Neuwahl zum Aufsichtsrat* 
 
Mit Eintragung der unter TOP 6 zu Beschlussfassung 
vorgeschlagenen Änderung der Satzung der GESCO AG 
in das Handelsregister setzt sich der Aufsichtsrat der 
Gesellschaft gemäß § 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 
Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus vier Mitgliedern 
zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt 
werden. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat der GESCO AG 
lediglich drei von der Hauptversammlung gewählte 
Mitglieder an, deren Amtszeit mit Ablauf der 
Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das 
Geschäftsjahr 2019/2020 beschließt. Daher ist es 
erforderlich, ein weiteres Aufsichtsratsmitglied zu 
wählen. Um einen Gleichlauf der Bestellungszeiträume 
herbeizuführen, soll die Wahl dieses Mitglieds bis zum 
Ablauf der Hauptversammlung erfolgen, die über die 
Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn 
der Amtszeit beschließt. Die Hauptversammlung ist 
an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 *Herrn Jens Große-Allermann*, Mitglied des 
 Vorstands der Investmentaktiengesellschaft für 
 langfristige Investoren TGV, Bonn, sowie der 
 Fiducia Treuhand AG, Bonn, wohnhaft in Köln, 
 
ab Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 
vorgeschlagenen Satzungsänderung bis zum Ablauf der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu 
bestellen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
Herr Große-Allermann steht nicht in persönlichen 
oder geschäftlichen Beziehungen zur GESCO AG, deren 
Konzernunternehmen oder den Organen der GESCO AG, die 
nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
Kodex offenzulegen wären. Allerdings ist die 
Investmentaktiengesellschaft für langfristige 
Investoren TGV, Bonn, deren Vorstandsmitglied Herr 
Große-Allermann ist, mit einem Anteil von derzeit 
rund 14,4 % am Grundkapital der GESCO AG beteiligt und 
damit deren größter Investor. 
 
Herr Große-Allermann ist derzeit Mitglied in 
folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
- Kromi Logistik AG, Hamburg (Vorsitz), 
- Sparta AG, Hamburg, 
- WashTec AG, Augsburg, 
- FPM Deutsche Investmentaktiengesellschaft mit 
  Teilgesellschaftsvermögen i. L., Frankfurt am 
  Main. 
 
Vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen gehört Herr 
Große-Allermann nicht an. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn 
Große-Allermann vergewissert, dass er den für die 
Aufsichtsratsarbeit zu erwartenden Zeitaufwand 
aufbringen kann. 
 
Lebenslauf von Herrn Große-Allermann: 
 
Jens Große-Allermann, Jahrgang 1967, Kaufmann, ist 
Vorstand der Investmentaktiengesellschaft für 
langfristige Investoren TGV, Bonn, sowie der Fiducia 
Treuhand AG, Bonn. 
 
1991 begann Herr Große-Allermann seine berufliche 
Laufbahn bei der Deutschen Bank AG, Köln. Ab 1995 bis 
2000 war er als freiberuflicher Unternehmensberater 
tätig mit Schwerpunkt im Immobilienbereich. Ab 1997 bis 
Anfang 2003 war Herr Große-Allermann 
Finanzvorstand der Condomi AG, Köln. Seit 2003 ist er 
Vorstand der Fiducia Treuhand AG, Bonn, seit 2008 ist 
er zudem Vorstand der Investmentaktiengesellschaft für 
langfristige Investoren TGV, Bonn. 
 
Die Lebensläufe sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder sind 
zugänglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.gesco.de. 
 
*TOP 8* 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals sowie über die entsprechende 
Änderung der Satzung* 
 
Unter Berücksichtigung der im März 2017 durchgeführten 
Erhöhung des Grundkapitals der GESCO AG aus dem 
Genehmigten Kapital 2016 ist der Vorstand derzeit 
gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung ermächtigt, dass 
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bis zum 24. August 2019 einmal oder 
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 133.001,00 gegen Bar- 
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 133.001 
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen 
(Genehmigtes Kapital 2016). Damit die Gesellschaft auch 
zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital 
flexibel und ohne weiteren Beschluss der 
Hauptversammlung in Höhe von bis zu rund 10 Prozent zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

erhöhen, soll nachfolgend unter Aufhebung der 
bestehenden Ermächtigung die Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals vorgeschlagen werden. Bei 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll den 
Aktionärinnen und Aktionären grundsätzlich ein 
Bezugsrecht eingeräumt werden. Jedoch soll der Vorstand 
ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das Bezugsrecht 
der Aktionärinnen und Aktionäre mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
beschließen: 
 
1) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
   Die zu Punkt 7 der Tagesordnung der 
   Hauptversammlung der GESCO AG am 25. August 
   2016 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung 
   des Grundkapitals der Gesellschaft wird mit 
   Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
   gemäß nachfolgender Ziffer 2) zu 
   beschließenden neuen genehmigten Kapitals 
   in das Handelsregister aufgehoben. 
2) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 30. August 2020 einmal 
   oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   1.083.949,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   durch Ausgabe von bis zu 1.083.949 neuen, auf 
   den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionärinnen 
   und Aktionären steht grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zu; das Bezugsrecht kann auch in 
   der Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
   Aktien von einem Kreditinstitut oder einem 
   nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 
   1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
   (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher 
   Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre in 
   den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
   b) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
      Bareinlagen, wenn der auf die neuen 
      Aktien, für die das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, insgesamt 
      entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      über diese Ermächtigung bzw. - sofern 
      dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung des Vorstands über 
      die Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      vorhandenen Grundkapitals nicht 
      übersteigt und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
      durch den Vorstand nicht wesentlich 
      unterschreitet. Sofern während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung von anderen 
      Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
      Veräußerung von Aktien der 
      Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
      Rechten, die den Bezug von Aktien der 
      Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
      verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
      das Bezugsrecht in unmittelbarer oder 
      entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies 
      auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze 
      anzurechnen; 
   c) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
      Sacheinlagen zum Erwerb eines 
      Unternehmens, von Teilen eines 
      Unternehmens oder einer Beteiligung an 
      einem Unternehmen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2017 festzulegen. Der 
   Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2017 und, falls das 
   Genehmigte Kapital 2017 bis zum 30. August 
   2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
   sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
   anzupassen. 
3) Satzungsänderung 
 
   § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 30. August 2020 einmal 
   oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   1.083.949,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   durch Ausgabe von bis zu 1.083.949 neuen, auf 
   den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionärinnen 
   und Aktionären steht grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zu; das Bezugsrecht kann auch in 
   der Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
   Aktien von einem Kreditinstitut oder einem 
   nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 
   1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
   (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher 
   Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre in 
   den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
   b) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
      Bareinlagen, wenn der auf die neuen 
      Aktien, für die das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, insgesamt 
      entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      über diese Ermächtigung bzw. - sofern 
      dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung des Vorstands über 
      die Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      vorhandenen Grundkapitals nicht 
      übersteigt und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
      durch den Vorstand nicht wesentlich 
      unterschreitet. Sofern während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung von anderen 
      Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
      Veräußerung von Aktien der 
      Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
      Rechten, die den Bezug von Aktien der 
      Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
      verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
      das Bezugsrecht in unmittelbarer oder 
      entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies 
      auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze 
      anzurechnen; 
   c) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
      Sacheinlagen zum Erwerb eines 
      Unternehmens, von Teilen eines 
      Unternehmens oder einer Beteiligung an 
      einem Unternehmen. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2017 festzulegen. Der 
   Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2017 und, falls das 
   Genehmigte Kapital 2017 bis zum 30. August 
   2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
   sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
   anzupassen.' 
 
*Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, 
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung* 
 
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, 
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu 
Punkt 8 der Tagesordnung über die Gründe für die 
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionärinnen und Aktionäre ausgeben zu dürfen. 
Dieser Bericht ist vom Tage der Einberufung der 
Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.gesco.de/de/hauptversammlung 
 
zugänglich. Er liegt auch während der Hauptversammlung 
im Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die 
Aktionärinnen und Aktionäre aus. Abschriften werden 
jedem Aktionär bzw. jeder Aktionärin auf Verlangen 
unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
unter Tagesordnungspunkt 8 die Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals vor. Das bisherige genehmigte 
Kapital wurde von der Hauptversammlung am 25. August 
2016 für die Dauer von drei Jahren beschlossen und im 
März 2017 im Rahmen einer Erhöhung des Grundkapitals 
i.H.v. EUR 864.499 ausgenutzt. Um dem Vorstand bei 
zukünftigen Kapitalerhöhungen mit derselben 
Flexibilität auszustatten wie bisher, wird der 
Hauptversammlung unter Punkt 8 der Tagesordnung die 
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von 
bis zu insgesamt EUR 1.083.949,00 (dies entspricht rund 
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft) durch Ausgabe 
von bis zu 1.083.949 neuen, auf den Namen lautenden 
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital 2017). Mit dem 
vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2017 wird der 
Vorstand der GESCO AG in einem angemessenen Rahmen in 
die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der 
Gesellschaft jederzeit den geschäftlichen 
Erfordernissen anzupassen und im Interesse ihrer 
Aktionärinnen und Aktionäre schnell und flexibel zu 
handeln. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von 
konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung 
verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines 
Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen 
sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei 
über die notwendige Flexibilität verfügt und nicht vom 
Rhythmus der jährlichen Hauptversammlung abhängig ist. 
Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. 
 
Den Aktionärinnen und Aktionären ist bei der Ausnutzung 
des Genehmigten Kapitals 2017 grundsätzlich ein 
Bezugsrecht einzuräumen. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
können den Aktionärinnen und Aktionären die Aktien im 
Rahmen dieses gesetzlichen Bezugsrechts auch mittelbar 
gewährt werden. Der Vorstand soll jedoch dazu 
ermächtigt werden, das Bezugsrecht in bestimmten, im 
Beschlussvorschlag einzeln benannten Fällen mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
a) Der Vorstand soll dazu ermächtigt werden, das 
   Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
   auszuschließen, um im Hinblick auf den 
   Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
   praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu 
   können. Hierdurch wird die technische 
   Durchführung der Kapitalerhöhung erleichtert, 
   insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um 
   einen runden Betrag. Die als sogenannte freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen 
   Aktien werden entweder durch Verkauf über die 
   Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
   die Gesellschaft verwertet. Da sich ein 
   etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur 
   auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein 
   möglicher Verwässerungseffekt gering. 
b) Der Vorstand soll bei einer Kapitalerhöhung 
   gegen Bareinlagen zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts ermächtigt werden, wenn der 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
   Hierdurch wird es der Verwaltung ermöglicht, 
   die neuen Aktien zeitnah und zu einem 
   börsenkursnahen Preis, d.h. mit einem in der 
   Regel geringeren Abschlag als bei 
   Bezugsrechtsemissionen, zu platzieren. 
   Hierdurch kann ein höherer Emissionserlös 
   erzielt werden, was den Interessen der 
   Gesellschaft dient. Dem Bedürfnis der 
   Aktionärinnen und Aktionäre nach Schutz vor 
   Verwässerung ihres Anteilsbesitzes wird durch 
   eine größenmäßige Beschränkung der 
   Kapitalerhöhung sowie den börsenkursnahen 
   Ausgabebetrag der Aktien Rechnung getragen. 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung räumt dem 
   Vorstand im Einklang mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG nur die Möglichkeit eines 
   Bezugsrechtsausschlusses ein, wenn die 
   ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch 
   im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung insgesamt 10 % 
   des Grundkapitals überschreiten. Auf die 10 
   %-Grenze sind die etwaige Veräußerung 
   eigener Aktien und die etwaige Ausgabe von 
   Aktien aus einem anderen (künftigen) 
   genehmigten Kapital anzurechnen, sofern sie 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen. Darüber 
   hinaus sind auch diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die zur Bedienung von 
   Genussscheinen und/oder Schuldverschreibungen 
   mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
   Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
   auszugeben sind, sofern die Genussscheine 
   und/oder Schuldverschreibungen während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   werden. Dadurch wird sichergestellt, dass in 
   Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
   Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
   Vermögens- und die Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionärinnen und Aktionäre bei einer 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen 
   gewahrt bleiben. In diesem Rahmen ist es den 
   Aktionärinnen und Aktionären aufgrund des 
   börsennahen Ausgabepreises sowie der 
   größenmäßigen Beschränkung der 
   bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
   grundsätzlich möglich und zumutbar, ihre 
   Beteiligungsquoten gegebenenfalls durch den 
   Zukauf von Aktien zu annähernd gleichen 
   Bedingungen über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. 
c) Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung darf 
   der Vorstand das Bezugsrecht schließlich 
   in bestimmten Fällen der Erhöhung des 
   Grundkapitals gegen Sacheinlagen 
   ausschließen. Damit wird der Vorstand in 
   die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in 
   geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Unternehmensbeteiligungen einzusetzen. So 
   kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit 
   ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, 
   sondern Aktien anzubieten. Diese Möglichkeit 
   schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um 
   interessante Akquisitionsobjekte sowie den 
   notwenigen Spielraum, sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder 
   Unternehmensbeteiligungen liquiditätsschonend 
   zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer 
   optimalen Finanzierungsstruktur kann die 
   Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Der 
   Gesellschaft erwächst hierdurch kein 
   Nachteil, da die Emission von Aktien gegen 
   Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der 
   Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis 
   zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird 
   bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und 
   Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein 
   angemessener Ausgabebetrag für die neuen 
   Aktien erzielt wird. 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals 2017 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird 
in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausgabe 
neuer Aktien und ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und 
Aktionäre liegt. Er wird der Hauptversammlung über jede 
Ausnutzung der Ermächtigung sowie über die konkreten 
Gründe für einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss 
berichten. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des 
Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des 
Aufsichtsrats erforderlich. 
 
*Bericht des Vorstands über die im Geschäftsjahr 
2016/2017 durchgeführte Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht über 
die im Geschäftsjahr 2016/2017 durchgeführte 
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter 
Ausschluss des Bezugsrechts. Dieser Bericht ist vom 
Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.gesco.de/de/hauptversammlung 
 
zugänglich. Er liegt auch während der Hauptversammlung 
im Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die 
Aktionärinnen und Aktionäre aus. Abschriften werden 
jedem Aktionär bzw. jeder Aktionärin auf Verlangen 
unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
Der Vorstand hat am 20. und 21. März 2017 jeweils mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, unter 
teilweiser Ausnutzung der am 25. August 2016 durch die 
Hauptversammlung erteilten Ermächtigung in § 5 Abs. 6 
der Satzung der GESCO AG das Grundkapital der 
Gesellschaft von EUR 9.975.000,00 um EUR 864.499,00 auf 
EUR 10.839.499,00 gegen Bareinlage durch Ausgabe von 
864.499 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu 
erhöhen. Die neuen Aktien wurden von der equinet Bank 
AG ausschließlich bei institutionellen Investoren 
platziert und sind ab dem 1. April 2016 
gewinnanteilsberechtigt. Die Durchführung der 
Kapitalerhöhung wurde am 21. März 2017 in das 
Handelsregister eingetragen. Das Grundkapital der GESCO 
AG beträgt damit nunmehr EUR 10.839.499,00 und ist 
eingeteilt in 10.839.499 nennwertlose Stückaktien mit 
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je 
Aktie. 
 
Die Kapitalerhöhung erfolgte unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Altaktionärinnen und Altaktionäre der 
Gesellschaft. Die Voraussetzungen für den Ausschluss 
des Bezugsrechts lagen nach Überzeugung von 
Vorstand und Aufsichtsrat vor. Gemäß Beschluss der 
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. August 2016 
war der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionärinnen und 
Aktionäre auszuschließen, wenn der auf die neuen 
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Mit insgesamt 
864.499 ausgegebenen neuen Aktien (dies entspricht rund 
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
der Ermächtigung durch die Hauptversammlung) bewegte 
sich die Kapitalerhöhung im vorliegenden Fall innerhalb 
des zulässigen Erhöhungsrahmens von bis zu 10 % des 
Grundkapitals. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
betrug EUR 23,50 je Aktie, was zum Zeitpunkt der 
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Vorstand einem Abschlag auf den Börsenpreis der bereits 
börsennotierten Aktien der Gesellschaft von rund 5 % 
entsprach. Aufgrund des börsennahen Ausgabepreises 
sowie der größenmäßigen Beschränkung der 
bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung war es den 
Altaktionärinnen und Altaktionären der Gesellschaft 
daher grundsätzlich möglich und zumutbar, ihre 
Beteiligungsquoten gegebenenfalls durch den Zukauf von 
Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse 
aufrechtzuerhalten. 
 
Der Verwaltung der GESCO AG war es durch den 
Bezugsrechtsausschluss möglich, die neuen Aktien 
zeitnah im Anschluss an den im Januar 2017 
abgeschlossenen Erwerb der Pickhardt & Gerlach-Gruppe 
und mit einem geringeren Abschlag als bei einer 
Bezugsrechtsemission zu platzieren. Hierdurch konnte 
ein höherer Emissionserlös erzielt werden, was den 
Interessen der Gesellschaft diente. Der 
Bruttoemissionserlös der Gesellschaft von rund EUR 20 
Mio. stärkt nach Abzug der Kosten das Eigenkapital der 
GESCO AG weiter und verbreitert damit die Basis für 
weiteres internes und externes Wachstum der 
GESCO-Gruppe. Mit dem erweiterten Kapitalrahmen ist die 
GESCO AG in der Lage, Akquisitionsmöglichkeiten 
flexibel zu nutzen und dabei die bisherige sehr gute 
Bilanzstruktur der GESCO AG und des GESCO-Konzerns zu 
bewahren. 
 
Teilnahmevoraussetzungen 
und sonstige Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung 
i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG nur diejenigen 
Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich 
rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien 
im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss 
der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 24. 
August 2017 (24.00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden 
Adresse 
 
GESCO AG 
Aktionärsservice 
Postfach 14 60 
61365 Friedrichsdorf 
 
Fax: +49 (0)69 2222 34291 
E-Mail: gesco.hv@linkmarketservices.de 
 
oder unter Nutzung unseres zugangsgeschützten 
elektronischen Hauptversammlungsservices 
(https://netvote.gesco.de) gemäß dem dafür 
vorgesehenen Verfahren zugehen. Die Anmeldung bedarf 
der Textform und muss in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen. 
 
Formulare, die Aktionärinnen und Aktionäre für die 
Anmeldung nutzen können, sowie die Tagesordnung zur 
Hauptversammlung werden an die bis zum 17. August 2017 
(0.00 Uhr MESZ) im Aktienregister der Gesellschaft 
eingetragenen Versandadressen der Aktionärinnen und 
Aktionäre übermittelt. Für die Nutzung des 
elektronischen Hauptversammlungsservices ist eine 
Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen 
Angaben für den Zugang zu unserem elektronischen 
Hauptversammlungsservice (Aktionärsnummer und 
individuelle Zugangsnummer) werden unseren 
Aktionärinnen und Aktionären mit der Einladung zur 
Hauptversammlung übersandt. Die Nutzung des 
elektronischen Hauptversammlungsservices ist nur bei 
Eintragung im Aktienregister bis spätestens 17. August 
2017 (0.00 Uhr MESZ) gewährleistet. Bei nachfolgender 
Eintragung stehen die vorgenannten anderweitigen 
Möglichkeiten der Anmeldung zur Verfügung; in diesem 
Fall bitten wir bei der Anmeldung um Nennung des 
Namens, der Adresse und des Geburtsdatums. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 
Satz 1 AktG als Aktionär bzw. Aktionärin nur, wer als 
solcher bzw. solche im Aktienregister der Gesellschaft 
eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die 
Anzahl der einem Aktionär bzw. einer Aktionärin 
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der 
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
Hauptversammlung maßgeblich. Aus 
abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 
25. August 2017 bis einschließlich 31. August 2017 
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. 
Deshalb entspricht der Eintragungsstand des 
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand 
nach der letzten Umschreibung am 24. August 2017. Der 
Handel mit Aktien der Gesellschaft wird durch eine 
Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch 
nach erfolgter Anmeldung können Aktionärinnen und 
Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. 
 
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 
AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen dürfen 
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als 
deren Inhaber sie aber im Aktienregister der 
Gesellschaft eingetragen sind, nur aufgrund einer 
Ermächtigung des wirtschaftlichen Eigentümers der 
Aktien ausüben. 
 
*Verfahren für die Stimmrechtsausübung im Wege der 
Briefwahl* 
 
In diesem Jahr bieten wir Aktionärinnen und Aktionären, 
die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, 
wiederum die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Briefwahl 
im Vorfeld der Hauptversammlung an. Ein entsprechendes 
Formular erhalten unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung 
übersandt. Das Formular für die Briefwahl wird 
Aktionärinnen und Aktionären ferner jederzeit auf 
Verlangen in Textform übermittelt. Es ist 
schließlich auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter http://www.gesco.de/de/hauptversammlung abrufbar. 
Auch im Fall der Briefwahl ist eine rechtzeitige 
Anmeldung zur Hauptversammlung (siehe oben unter 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts') 
erforderlich, so dass die per Briefwahl abgegebenen 
Stimmen spätestens bis zum Ablauf des 24. August 2017 
(24.00 Uhr MESZ) in Textform unter der Adresse 
 
GESCO AG 
Aktionärsservice 
Postfach 14 60 
61365 Friedrichsdor 
 
Fax: +49 (0)69 2222 34291 
E-Mail: gesco.hv@linkmarketservices.de 
 
bei der Gesellschaft eingehen oder über unseren 
elektronischen Hauptversammlungsservice 
(https://netvote.gesco.de) abgegeben werden müssen. 
 
Änderungen hinsichtlich der Stimmrechtsausübung im 
Wege der Briefwahl können unsere Aktionärinnen und 
Aktionäre - wenn gewünscht - auf den vorgenannten Wegen 
bis zum 29. August 2017 (24.00 Uhr MESZ) vornehmen. Die 
persönliche Teilnahme des Aktionärs bzw. der Aktionärin 
oder eines bevollmächtigten Dritten an der 
Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der 
zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. Sollte zu einem 
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt 
werden, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem 
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende 
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertreter* 
 
Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht persönlich an 
der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
Stimmrecht darüber hinaus durch Bevollmächtigte, zum 
Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in 
diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung des 
Aktionärs bzw. der Aktionärin (siehe oben unter 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts') 
erforderlich. Zusammen mit der Einladung zur 
Hauptversammlung erhalten unsere Aktionärinnen und 
Aktionäre ein Formular übersandt, dass zur 
Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das 
Vollmachtsformular wird Aktionärinnen und Aktionären 
ferner jederzeit auf Verlangen in Textform übermittelt. 
Es ist schließlich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.gesco.de/de/hauptversammlung 
 
abrufbar. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im 
Fall einer Bevollmächtigung mehrerer Personen bzw. 
Institutionen berechtigt ist, eine oder mehrere von 
diesen zurückzuweisen. 
 
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung noch eine diesen gemäß § 135 
Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt 
wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht 
und ihr Widerruf können entweder gegenüber der 
Gesellschaft unter der Adresse 
 
GESCO AG 
Aktionärsservice 
Postfach 14 60 
61365 Friedrichsdorf 
 
Fax: +49 (0)69 2222 34291 
E-Mail: gesco.hv@linkmarketservices.de 
 
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. 
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten 
erteilt, so bedarf es eines Nachweises der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser 
kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte 
Adresse übermittelt werden. Alternativ kann der 
Nachweis auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- 
und Ausgangskontrolle vorgelegt werden. 
 
Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. 
§ 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person bzw. 
Institution bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, 
mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution 
die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig 
abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere 
Form der Vollmacht verlangen. Eines gesonderten 
Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedarf es insofern nicht. 
 
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs bzw. der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Aktionärin an der Hauptversammlung gilt automatisch als 
Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht. 
 
Wir bieten unseren Aktionärinnen und Aktionären an, von 
der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine solche 
Weisung ist die Vollmacht ungültig. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten 
hinsichtlich anderer Verwaltungsrechte als des 
Stimmrechts, etwa des Rede- und Fragerechts oder der 
Einlegung von Widersprüchen, werden die 
Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. Zur 
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen 
bitten wir, das zusammen mit der Einladung zur 
Hauptversammlung übersandte Vollmachtsformular zu 
verwenden. 
 
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter inklusive 
Weisungserteilung können vor der Hauptversammlung bis 
zum 29. August 2017 (24.00 Uhr MESZ) in Textform unter 
der nachstehenden Adresse 
 
GESCO AG 
Aktionärsservice 
Postfach 14 60 
61365 Friedrichsdorf 
 
Fax: +49 (0)69 2222 34291 
E-Mail: gesco.hv@linkmarketservices.de 
 
erteilt werden. Sie können zudem unter Nutzung unseres 
elektronischen Hauptversammlungsservices 
(https://netvote.gesco.de) bis zum 29. August 2017 
(24.00 Uhr MESZ) erteilt werden; auch hierbei ist eine 
Anmeldung bis zum 24. August 2017 (24.00 Uhr MESZ) 
erforderlich. 
 
Änderungen hinsichtlich Vollmacht bzw. Weisungen 
können unsere Aktionärinnen und Aktionäre - wenn 
gewünscht - auf den vorgenannten Wegen bis zum 29. 
August 2017 (24.00 Uhr MESZ) vornehmen. Die persönliche 
Teilnahme des Aktionärs bzw. der Aktionärin oder eines 
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt 
automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten 
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. 
Soweit neben einer an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft erteilten Vollmacht auch Briefwahlstimmen 
(siehe oben unter 'Verfahren für die 
Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl') vorliegen, 
werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig 
betrachtet; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht 
keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien 
nicht vertreten. 
 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung erhalten unsere Aktionärinnen und 
Aktionäre zusammen mit der Einladung zur 
Hauptversammlung übersandt. Diese Informationen sind 
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.gesco.de/de/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionärinnen und 
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen 
Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen 
(dies entspricht 500.000 Stückaktien der Gesellschaft), 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den 
Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft 
schriftlich (§ 126 BGB) unter Beifügung der gesetzlich 
erforderlichen Angaben und Nachweise mindestens 30 Tage 
vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 31. Juli 
2017 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Entsprechende Verlangen 
bitten wir an folgende Adresse zu richten: 
 
GESCO AG 
- Vorstand - 
Johannisberg 7 
42103 Wuppertal 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und 
Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zu einem 
oder mehreren Tagesordnungspunkten sind bis spätestens 
16. August 2017 (24.00 Uhr MESZ) ausschließlich zu 
richten an: 
 
GESCO AG 
Investor Relations 
Johannisberg 7 
42103 Wuppertal 
 
Fax: +49 (0)202 2482049 
E-Mail: info@gesco.de 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden den 
Aktionärinnen und Aktionären nach Maßgabe der §§ 
126, 127 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.gesco.de/de/hauptversammlung 
 
unverzüglich zugänglich gemacht. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär bzw. 
jede Aktionärin in der Hauptversammlung vom Vorstand 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie 
über die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, 
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich 
ist. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den 
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die 
Auskunft verweigern darf. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
10.839.499,00 und ist eingeteilt in 10.839.499 
Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass im 
Zeitpunkt der Einberufung auf der Grundlage der Satzung 
10.839.499 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält 
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
eigenen Aktien. 
 
*Unterlagen und Informationen gemäß § 124a AktG* 
 
Diese Einberufung sowie alle sonstigen Unterlagen und 
Informationen zur Hauptversammlung einschließlich 
einer weitergehenden Erläuterung zu den vorstehend 
beschriebenen Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre 
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG 
sowie der nach § 124a AktG zugänglich zu machenden 
Informationen sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.gesco.de/de/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Wuppertal, im Juli 2017 
 
*GESCO AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-07-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: GESCO Aktiengesellschaft 
             Johannisberg 7 
             42103 Wuppertal 
             Deutschland 
E-Mail:      info@gesco.de 
Internet:    http://www.gesco.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
594405 2017-07-20 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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