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DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: mybet Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
31.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-07-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
mybet Holding SE Berlin ISIN DE000A0JRU67; WKN A0JRU6 
ISIN DE000A2AA4N6; WKN A2AA4N 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am *31. August 
2017* um *10:00 Uhr* im *Tagungszentrum Neue Mälzerei, 
Friedenstr. 91, 10249 Berlin* stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung. 
 
Die Tagesordnung lautet wie folgt: 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns 
   für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 
   4, 315 Abs. 4 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung entfällt daher nach den 
   gesetzlichen Bestimmungen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands* 
 
   *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,* 
 
   den Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,* 
 
   den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   die etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   *Der Aufsichtsrat schlägt vor,* 
 
   die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und 
   zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2017/I und der 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre; Satzungsänderung* 
 
   Um der mybet Holding SE weitere notwendige 
   Flexibilität bei der Finanzierung zu geben, 
   soll ein neues genehmigtes Kapital mit 
   entsprechender Änderung von § 5 der 
   Satzung geschaffen werden. 
 
   *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen:* 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 30. August 2022 mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
      in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 
      10.000.000,00 Euro durch Ausgabe bis zu 
      10.000.000 neuer, auf den Namen lautender 
      Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
      Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). 
   b) Den Aktionären steht dabei grundsätzlich 
      ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können 
      auch von einem Kreditinstitut oder einem 
      Bankenkonsortium mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, diese den Aktionären 
      zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
      jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre für Spitzenbeträge sowie bei 
      Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
      Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, 
      wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
      gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
      Produktrechten oder sonstigen 
      Sacheinlagen, auszuschließen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      festzulegen. 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Inanspruchnahme des 
      Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen. 
   e) In § 5 der Satzung wird ein neuer Absatz 
      11 eingefügt: 
 
      '(11) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 30. August 2022 mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
      um bis zu 10.000.000,00 Euro durch 
      Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen, auf 
      den Namen lautenden Stückaktien mit 
      Gewinnberechtigung ab Beginn des 
      Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017/I). Den 
      Aktionären steht dabei grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch 
      von einem Kreditinstitut oder einem 
      Bankenkonsortium mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, diese den Aktionären 
      zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
      jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre für Spitzenbeträge sowie bei 
      Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
      Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, 
      wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
      gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
      Produktrechten oder sonstigen 
      Sacheinlagen, auszuschließen. Der 
      Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
      Bedingungen der Aktienausgabe mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Inanspruchnahme des 
      Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen.' 
6. *Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung 
   des Bedingten Kapitals 2014/I, die Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und 
   die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017/I 
   sowie die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung* 
 
   Das Bedingte Kapital 2014/I wurde im Rahmen der 
   Begebung einer Wandelschuldverschreibung 
   2015/2020 im Jahr 2015 ausgenutzt. Die noch 
   bestehenden Wandlungsrechte beziehen sich auf 
   nur noch 1.768.000 Aktien. Damit wird das 
   Bedingte Kapital 2014/I in Höhe von 
   3.232.000,00 Euro für die 
   Wandelschuldverschreibung 2015/2020 nicht 
   benötigt. Die Ermächtigungsgrundlage zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, zu 
   deren Bedienung das Bedingte Kapital 2014/I 
   geschaffen wurde, ist am 4. Juni 2017 
   ausgelaufen. Das Bedingte Kapital 2014/I kann 
   daher in Höhe von 3.232.000,00 Euro aufgehoben 
   werden. Es soll eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen sowie 
   ein korrespondierendes bedingtes Kapital 
   geschaffen werden. 
 
   *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen:* 
 
   a) Das Bedingte Kapital 2014/I wird 
      teilweise in Höhe von 3.232.000,00 Euro 
      aufgehoben und damit auf 1.768.000,00 
      Euro reduziert. § 5 Absatz 8 Satz 1 der 
      Satzung wird entsprechend wie folgt 
      angepasst: 
 
      '(8) Das Grundkapital der Gesellschaft 
      ist um 1.768.000,00 Euro durch Ausgabe 
      von bis 1.768.000 auf den Namen lautende 
      nennbetraglose Stammaktien (Stückaktien) 
      bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2014/I).' 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. 
      August 2022 einmalig oder mehrmals in 
      Teilbeträgen Wandelschuldverschreibungen 
      mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu 32.000.000,00 
      Euro auszugeben und die 
      Wandelschuldverschreibungen mit 
      Wandlungsrechten auszustatten, die den 
      Erwerber nach näherer Maßgabe dieses 
      Beschlusses und der Anleihebedingungen 
      berechtigen, Aktien der Gesellschaft zu 
      beziehen. Die Wandlungsrechte dürfen sich 
      auf bis zu 8.000.000 auf den Namen 
      lautende nennbetragslose Stückaktien der 
      Gesellschaft im rechnerischen 
      Gesamtnennbetrag von bis zu 8.000.000,00 
      Euro beziehen. Die Anleihebedingungen 
      können vorsehen, dass im Falle der 
      Wandlung statt Aktien der Gesellschaft 
      deren Gegenwert in Geld gezahlt wird. Der 
      Gegenwert entspricht dabei nach näherer 
      Maßgabe der Anleihebedingungen dem 
      rechnerischen Durchschnitt der 
      Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft 
      im XETRA-Handel (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) während 
      der letzten zehn Börsenhandelstage vor 
      Erklärung der Wandlung. Die 
      Anleihebedingungen können ferner 
      vorsehen, dass die 
      Wandelschuldverschreibungen statt in neue 
      Aktien aus bedingtem Kapital in bereits 
      existierende Aktien der Gesellschaft 
      gewandelt werden können. Die Ermächtigung 
      steht unter dem Vorbehalt, dass die zur 
      Bedienung der Wandlungsrechte 
      erforderliche bedingte Kapitalerhöhung 
      gemäß dem Beschluss zu 
      Tagesordnungspunkt 6 in das 
      Handelsregister der Gesellschaft 
      eingetragen wird. 
   c) Die Wandelschuldverschreibungen sind den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 21, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Aktionären der Gesellschaft im Rahmen 
      ihres Bezugsrechts zur Zeichnung 
      anzubieten. Wandelschuldverschreibungen, 
      die nicht von bezugsberechtigten 
      Aktionären erworben werden, können vom 
      Vorstand Investoren zur Zeichnung 
      angeboten werden. Die 
      Wandelschuldverschreibungen können von 
      einem Kreditinstitut oder einem 
      Bankenkonsortium übernommen werden mit 
      der Verpflichtung, diese den Aktionären 
      zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
      jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich 
      aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
      von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszunehmen. 
   d) Die Wandelschuldverschreibungen können 
      mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
      ausgegeben und mit einer festen oder mit 
      einer variablen Verzinsung ausgestattet 
      werden. 
 
      Das Umtauschverhältnis von 
      Wandelschuldverschreibungen in auf den 
      Namen lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft ergibt sich aus der Division 
      des Nennbetrags einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
      den Namen lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann 
      sich auch durch Division des unter dem 
      Nennbetrag einer Teilschuldverschreibung 
      liegenden Ausgabebetrags durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      neue auf den Namen lautende Stückaktie 
      der Gesellschaft ergeben. Wandlungspreis 
      und Umtauschverhältnis können in den 
      Wandelanleihebedingungen auch variabel, 
      insbesondere in Abhängigkeit von der 
      Kursentwicklung der Aktie, während der 
      Laufzeit festgesetzt werden. Das 
      Umtauschverhältnis kann auf eine ganze 
      Zahl auf- oder abgerundet werden. Etwaige 
      Spitzen werden in Geld ausgeglichen. 
 
      Der festzusetzende Wandlungspreis für 
      eine Wandelschuldverschreibung muss - 
      auch bei einem variablen 
      Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis - 
      mindestens 80 Prozent des 
      durchschnittlichen Börsenkurses der 
      Aktien - Schlusskurs im elektronischen 
      Börsenhandelssystem XETRA oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem - an den 
      zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      Beschlussfassung durch den Vorstand über 
      die Begebung der 
      Wandelschuldverschreibungen, jedoch nicht 
      weniger als 1,00 Euro betragen. 
 
      Die Bedingungen der 
      Wandelschuldverschreibungen können auch 
      eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht 
      zum Ende der Laufzeit oder das Recht der 
      Gesellschaft vorsehen, zum Ende der 
      Laufzeit den Inhabern ganz oder teilweise 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
      gewähren. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
      Beachtung der in dieser Ermächtigung 
      festgelegten Grundsätze die weiteren 
      Anleihebedingungen sowie die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Wandelschuldverschreibungen 
      festzusetzen, insbesondere Zinssatz, 
      Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
      Wandlungspreis und Wandlungszeitraum. 
   e) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      8.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis 
      zu 8.000.000 Stück neue auf den Namen 
      lautende Stückaktien zur Bedienung von 
      Bezugsansprüchen aus ausgeübten 
      Wandlungsrechten an die Berechtigten der 
      gemäß dem zu Tagesordnungspunkt 6 
      gefassten Beschluss auszugebenden 
      Wandelschuldverschreibungen bedingt 
      erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist 
      nur insoweit durchzuführen, wie die 
      Inhaber von Wandelschuldverschreibungen 
      von ihren Wandlungsrechten auf Umtausch 
      in Aktien Gebrauch machen. Die neuen 
      Aktien nehmen von Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
      Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, 
      am Gewinn teil. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Inanspruchnahme des 
      bedingten Kapitals anzupassen. 
   f) In § 5 der Satzung wird einer neuer 
      Absatz 14 eingefügt: 
 
      '(14) Das Grundkapital der Gesellschaft 
      ist um 8.000.000,00 Euro durch Ausgabe 
      von bis zu 8.000.000 auf den Namen 
      lautende nennbetragslose Stammaktien 
      (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes 
      Kapital 2017/I). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie Inhaber der 
      Wandelschuldverschreibungen, die von der 
      Gesellschaft aufgrund der zu 
      Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung 
      vom 31. August 2017 beschlossenen 
      Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren 
      Wandlungsrechten auf Umtausch in neue 
      Aktien Gebrauch machen und soweit nicht 
      eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte 
      zur Verfügung gestellt werden. Die neuen 
      Aktien nehmen von Beginn des 
      Geschäftsjahrs an, in dem sie durch 
      Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, 
      am Gewinn teil. 
      Wandelschuldverschreibungen, die nicht 
      von bezugsberechtigten Aktionären 
      erworben werden, können vom Vorstand 
      Investoren zur Zeichnung angeboten 
      werden. Die Wandelschuldverschreibungen 
      können von einem Kreditinstitut oder 
      einem Bankenkonsortium übernommen werden 
      mit der Verpflichtung, diese den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ermächtigt, Spitzenbeträge, 
      die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
      ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszunehmen. Der Vorstand ist ferner 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die Anleihebedingungen 
      sowie die weiteren Einzelheiten der 
      Ausgabe und Ausstattung der 
      Wandelschuldverschreibungen festzusetzen, 
      insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
      Laufzeit und Stückelung, Wandlungspreis 
      und Wandlungszeitraum. Der Aufsichtsrat 
      ist ermächtigt, § 5 der Satzung 
      entsprechend der jeweiligen 
      Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 
      anzupassen.' 
7. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 7 
   Absatz 2 der Satzung* 
 
   § 7 Absatz 2 der Satzung regelt, die Befreiung 
   von den Einschränkungen des § 181 BGB für den 
   Fall der Mehrvertretung. Diese Regelung soll 
   klarstellend neu gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 7 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(2) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, 
   die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich 
   als Vertreter eines Dritten zu vertreten.' 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 5 
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 
186 Abs. 4 AktG folgenden schriftlichen Bericht über 
die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss: 
 
Der Hauptversammlung wird die Schaffung eines 
Genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 10.000.000,00 
Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlage vorgeschlagen. Das 
genehmigte Kapital soll die Flexibilität der 
Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer 
Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich 
ein Bezugsrecht einzuräumen, das auch im Wege des 
mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der 
Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht 
zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. 
Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des 
jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der 
Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts 
für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes 
Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der 
Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für 
die Gesellschaft verwertet. Das Bezugsrecht kann 
weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen 
Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen 
ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft 
die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
internationalen Märkten flexibel auf sich bietende 
Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder beteiligte Unternehmen sowie 
auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren 
zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- 
oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, 
Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich 
in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. 
Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der 
Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an 
zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese 
Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der 
Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand der 
Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 21, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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