DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: mybet Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-07-21 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. mybet Holding SE Berlin ISIN DE000A0JRU67; WKN A0JRU6 ISIN DE000A2AA4N6; WKN A2AA4N Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am *31. August 2017* um *10:00 Uhr* im *Tagungszentrum Neue Mälzerei, Friedenstr. 91, 10249 Berlin* stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. Die Tagesordnung lautet wie folgt: 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,* den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,* den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017* *Der Aufsichtsrat schlägt vor,* die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I und der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre; Satzungsänderung* Um der mybet Holding SE weitere notwendige Flexibilität bei der Finanzierung zu geben, soll ein neues genehmigtes Kapital mit entsprechender Änderung von § 5 der Satzung geschaffen werden. *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:* a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. August 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 10.000.000,00 Euro durch Ausgabe bis zu 10.000.000 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). b) Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge sowie bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auszuschließen. c) Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen. e) In § 5 der Satzung wird ein neuer Absatz 11 eingefügt: '(11) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. August 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu 10.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge sowie bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen.' 6. *Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014/I, die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017/I sowie die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung* Das Bedingte Kapital 2014/I wurde im Rahmen der Begebung einer Wandelschuldverschreibung 2015/2020 im Jahr 2015 ausgenutzt. Die noch bestehenden Wandlungsrechte beziehen sich auf nur noch 1.768.000 Aktien. Damit wird das Bedingte Kapital 2014/I in Höhe von 3.232.000,00 Euro für die Wandelschuldverschreibung 2015/2020 nicht benötigt. Die Ermächtigungsgrundlage zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, zu deren Bedienung das Bedingte Kapital 2014/I geschaffen wurde, ist am 4. Juni 2017 ausgelaufen. Das Bedingte Kapital 2014/I kann daher in Höhe von 3.232.000,00 Euro aufgehoben werden. Es soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen sowie ein korrespondierendes bedingtes Kapital geschaffen werden. *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:* a) Das Bedingte Kapital 2014/I wird teilweise in Höhe von 3.232.000,00 Euro aufgehoben und damit auf 1.768.000,00 Euro reduziert. § 5 Absatz 8 Satz 1 der Satzung wird entsprechend wie folgt angepasst: '(8) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 1.768.000,00 Euro durch Ausgabe von bis 1.768.000 auf den Namen lautende nennbetraglose Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014/I).' b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. August 2022 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen Wandelschuldverschreibungen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu 32.000.000,00 Euro auszugeben und die Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrechten auszustatten, die den Erwerber nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses und der Anleihebedingungen berechtigen, Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Wandlungsrechte dürfen sich auf bis zu 8.000.000 auf den Namen lautende nennbetragslose Stückaktien der Gesellschaft im rechnerischen Gesamtnennbetrag von bis zu 8.000.000,00 Euro beziehen. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass im Falle der Wandlung statt Aktien der Gesellschaft deren Gegenwert in Geld gezahlt wird. Der Gegenwert entspricht dabei nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem rechnerischen Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsenhandelstage vor Erklärung der Wandlung. Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die Wandelschuldverschreibungen statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können. Die Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt, dass die zur Bedienung der Wandlungsrechte erforderliche bedingte Kapitalerhöhung gemäß dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird. c) Die Wandelschuldverschreibungen sind den
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July 21, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
Aktionären der Gesellschaft im Rahmen ihres Bezugsrechts zur Zeichnung anzubieten. Wandelschuldverschreibungen, die nicht von bezugsberechtigten Aktionären erworben werden, können vom Vorstand Investoren zur Zeichnung angeboten werden. Die Wandelschuldverschreibungen können von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium übernommen werden mit der Verpflichtung, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. d) Die Wandelschuldverschreibungen können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben und mit einer festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Das Umtauschverhältnis von Wandelschuldverschreibungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag einer Teilschuldverschreibung liegenden Ausgabebetrags durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Wandlungspreis und Umtauschverhältnis können in den Wandelanleihebedingungen auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit von der Kursentwicklung der Aktie, während der Laufzeit festgesetzt werden. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Etwaige Spitzen werden in Geld ausgeglichen. Der festzusetzende Wandlungspreis für eine Wandelschuldverschreibung muss - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis - mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien - Schlusskurs im elektronischen Börsenhandelssystem XETRA oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem - an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandelschuldverschreibungen, jedoch nicht weniger als 1,00 Euro betragen. Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, zum Ende der Laufzeit den Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze die weiteren Anleihebedingungen sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungspreis und Wandlungszeitraum. e) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 8.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 Stück neue auf den Namen lautende Stückaktien zur Bedienung von Bezugsansprüchen aus ausgeübten Wandlungsrechten an die Berechtigten der gemäß dem zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschluss auszugebenden Wandelschuldverschreibungen bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten auf Umtausch in Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen. f) In § 5 der Satzung wird einer neuer Absatz 14 eingefügt: '(14) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 8.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 auf den Namen lautende nennbetragslose Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft aufgrund der zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 31. August 2017 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Wandlungsrechten auf Umtausch in neue Aktien Gebrauch machen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Wandelschuldverschreibungen, die nicht von bezugsberechtigten Aktionären erworben werden, können vom Vorstand Investoren zur Zeichnung angeboten werden. Die Wandelschuldverschreibungen können von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium übernommen werden mit der Verpflichtung, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Anleihebedingungen sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungspreis und Wandlungszeitraum. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.' 7. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 7 Absatz 2 der Satzung* § 7 Absatz 2 der Satzung regelt, die Befreiung von den Einschränkungen des § 181 BGB für den Fall der Mehrvertretung. Diese Regelung soll klarstellend neu gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, den folgenden Beschluss zu fassen: § 7 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(2) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten.' *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5* Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss: Der Hauptversammlung wird die Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 10.000.000,00 Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlage vorgeschlagen. Das genehmigte Kapital soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder beteiligte Unternehmen sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung
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