DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-07-25 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. SKW Stahl-Metallurgie Holding AG München ISIN DE000SKWM021 WKN SKWM02 Einladung zur Hauptversammlung Der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, München, lädt hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG zur Hauptversammlung am Donnerstag, den *31. August 2017*, um *11.00 Uhr* (MESZ) in das Haus der Bayerischen Wirtschaft Max-Joseph-Str. 5 80333 München Deutschland ein. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und den SKW Metallurgie Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats, für das Geschäftsjahr 2016 Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die genannten Unterlagen über die Internetseite der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/ zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen. Da kein Bilanzgewinn besteht, ist auch kein Beschluss über die Ergebnisverwendung zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Kay Michel für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Titus Weinheimer für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen, b) Herrn Tarun Somani für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen, c) Herrn Jochen Martin für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen, d) Herrn Armin Bruch für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen, e) Herrn Reto A. Garzetti für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen, f) Frau Jutta Schull für ihre Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen, g) Herrn Volker Stegmann für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen, h) Herrn Dr. Olaf Marx für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen, i) Herrn Dr. Peter Ramsauer für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen, j) Herrn Dr. Alexander Kirsch für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 9. Juni 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchzuführen. 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die mögliche prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, Deutschland, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und - für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht (§§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden - zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu bestellen. 5. *Neuwahl zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) sowie § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt. Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung ist das Gremium des Aufsichtsrats grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Die Hauptversammlung kann gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung auch kürzere Amtsperioden für die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmen. Das Amtsgericht Traunstein bestellte mit Beschluss vom 9. Juni 2016 Herrn Dr. Alexander Kirsch gemäß § 104 AktG zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Dem Antrag der Gesellschaft entsprechend wurde die Bestellung von Herrn Dr. Alexander Kirsch auf das Ende der dem Erlass des Bestellungsbeschlusses unmittelbar nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft befristet. Aus diesem Grund endet die Amtsperiode von Herrn Dr. Alexander Kirsch mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Es ist somit ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, Herrn Dr. Alexander Kirsch, Geschäftsführender Gesellschafter der Renusol Europe GmbH, Köln, Deutschland, in den Aufsichtsrat zu wählen, für eine Amtszeit, die mit Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Herr Dr. Alexander Kirsch ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - Mitglied des Aufsichtsrates der euromicron AG, Frankfurt Darüber hinaus ist Herr Dr. Alexander Kirsch Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Mitglied des Board of Directors der Centrosolar America, Inc., Scottsdale, USA Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex ('Kodex') die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind gemäß dem Kodex Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Abgesehen davon, dass der Kandidat bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine entsprechenden Umstände. Ein aussagekräftiger Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/ 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands* Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG sowie die Tochtergesellschaften SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Verwaltungs GmbH und SKW Service GmbH haben eine Vergleichsvereinbarung mit ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern Frau Ines Kolmsee und Herrn Gerhard Ertl und der D&O-Versicherung CNA Insurance Company Limited abgeschlossen. Frau Kolmsee und Herr Ertl wurden von der Gesellschaft wegen Vermögenseinbußen aus und in Zusammenhang mit (i) der Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung des Joint Ventures SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd. ('Projekt Bhutan') und (ii) dem Erwerb des Kalziumkarbid Werks in Schweden sowie der Finanzierung und Geschäftsführung in Bezug auf die SKW Metallurgy Sweden
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July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
AB ('Projekt Schweden') gerichtlich in Anspruch genommen; das Organhaftungsverfahren ist vor dem Landgericht Traunstein unter dem Az. 2 HK O 1912/15 rechtshängig und ruht derzeit. Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung mit Ausnahme der Kontoangaben wiedergegeben: '*Vereinbarung* zwischen SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Prinzregentenstr. 68, 81675 München - nachfolgend 'SKW AG' - und SKW Stahl-Metallurgie GmbH, Rathausplatz 11, 84579 Unterneukirchen - nachfolgend 'SKW Stahl-Metallurgie GmbH' - und SKW Verwaltungs GmbH, Rathausplatz 11, 84579 Unterneukirchen - nachfolgend 'SKW Verwaltungs GmbH' - und SKW Service GmbH, Rathausplatz 11, 84579 Unterneukirchen - nachfolgend 'SKW Service GmbH' - - SKW AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Verwaltungs GmbH, SKW Service GmbH nachfolgend zusammen auch 'SKW' - und CNA Insurance Company Limited, Im Mediapark 8, 50670 Köln - nachfolgend 'CNA' - und Frau Ines Kolmsee - nachfolgend 'Frau Kolmsee' - und Herrn Gerhard Ertl - nachfolgend 'Herr Ertl' - - SKW, CNA, Frau Kolmsee, Herr Ertl nachfolgend zusammen auch die 'Parteien' - *Vorbemerkungen:* I. *Parteien und D&O-Versicherung* 1 Die SKW AG (HRB 226715, Amtsgericht München) ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in München. Die SKW AG ist eine Holdinggesellschaft, hält als solche Beteiligungen an anderen Unternehmen und ist die Muttergesellschaft des SKW Metallurgie-Konzerns (SKW AG und alle aktuellen Konzernunternehmen nachfolgend zusammen auch 'SKW Metallurgie-Konzern', der SKW Metallurgie-Konzern mit Ausnahme von SKW und der SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd. nachfolgend die 'Anderen Konzerngesellschaften'). Die SKW Stahl-Metallurgie GmbH (HRB 14484, Amtsgericht Traunstein), die SKW Verwaltungs GmbH (HRB 18108, Amtsgericht Traunstein) und die SKW Service GmbH (HRB 20265, Amtsgericht Traunstein) sind Tochtergesellschaften der SKW AG. 2 Frau Kolmsee war in der Zeit vom 20.04.2006 bis zum 31.03.2014 zunächst Alleinvorstand und später Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzende der SKW AG. Im Zuge ihrer Vorstandstätigkeit für die SKW AG hat Frau Kolmsee auch die in den jeweiligen Geschäftsberichten der SKW AG benannten Organfunktionen bei Gesellschaften ausgeübt, die zum SKW Metallurgie-Konzern gehören oder gehörten. 3 Herr Ertl war in der Zeit vom 16.08.2006 bis zum 30.09.2011 Vorstandsmitglied der SKW AG. Im Zuge seiner Vorstandstätigkeit für die SKW AG hat Herr Ertl auch die in den jeweiligen Geschäftsberichten der SKW AG benannten Organfunktionen bei Gesellschaften ausgeübt, die zum SKW Metallurgie-Konzern gehören oder gehörten. 4 Die SKW AG unterhielt bei der CNA unter der Versicherungs-Nummer DMDC175208 seit dem 28.06.2006, 12 Uhr mittags, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie leitende Angestellte (nachfolgend 'D&O-Versicherung') mit einer Versicherungssumme in Höhe von EUR 15 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Die D&O-Versicherung bestand zuletzt für die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015, jeweils 12 Uhr mittags. Dem Versicherungsvertrag liegen die Directors & Officers Versicherung, Hendricks & Partner Bedingungen HPDO 2014, Stand 03.2014, Version CNA zugrunde. Seit dem 28.06.2014 gelten zudem die Besonderen Deckungsvereinbarungen des 12. Nachtrags zur D&O-Versicherung vom 29.09.2014. Nach Maßgabe des 13. Nachtrags zur D&O-Versicherung vom 15.12.2014 hat die SKW AG für die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015, jeweils 12 Uhr mittags, eine neue Versicherungssumme für weitere Versicherungsfälle erworben. II. *Inanspruchnahmen* 1 Die SKW AG hat zunächst verschiedene ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW AG in unterschiedlichem Umfang außergerichtlich zur Unterstützung bei der Aufklärung der folgenden Sachverhalte aufgefordert: Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung des Joint Ventures SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd. (nachfolgend 'Projekt Bhutan'); Erwerb des Kalziumkarbid-Werks durch die SKW Metallurgy Sweden AB und deren Finanzierung und Geschäftsführung (nachfolgend 'Projekt Schweden'); Errichtung einer Fülldrahtanlage durch die Affival Vostok und die SKW Verwaltungs GmbH (nachfolgend 'Projekt Russland'); Ermittlung der Konzernverrechnungspreise im SKW Metallurgie-Konzern; Streitigkeiten mit Altgesellschaftern der Tecnosulfur; Anstellungsverhältnis mit ehemaliger Mitarbeiterin der Rechtsabteilung. 2 Mit außergerichtlichen Schreiben vom 18.03.2015 hat die SKW AG Frau Kolmsee und Herrn Ertl wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Projekten Bhutan, Schweden und Russland auf Schadensersatz in Anspruch genommen (nachfolgend 'außergerichtliche Inanspruchnahme'). 3 Die SKW AG hat Frau Kolmsee und Herrn Ertl als ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW AG und als ehemalige Geschäftsführer der SKW Stahl-Metallurgie GmbH, der SKW Verwaltungs GmbH und der SKW Service GmbH mit Klageschrift vom 05.06.2015 vor dem Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O 1912/15) wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Projekten Bhutan und Schweden auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 54.518.577 in Anspruch genommen und beantragt festzustellen, dass Frau Kolmsee und Herr Ertl als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der SKW AG alle nicht bezifferbaren und zukünftigen Schäden aus den genannten Projekten zu ersetzen (nachfolgend 'Schadensersatzverfahren'). Mit Schriftsätzen vom 02.07.2015 und 03.07.2015 haben Frau Kolmsee und Herr Ertl angezeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen werden. In den Klageerwiderungen vom 17.03.2016 haben Frau Kolmsee und Herr Ertl die Abweisung der Klage beantragt und detailliert ihre Auffassung dargelegt, dass sie in Bezug auf die Projekte Bhutan und Schweden jeweils die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben und die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ihrer Auffassung nach auch aus weiteren Gründen nicht bestehen. Um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit sondieren zu können und die Entstehung weiterer erheblicher Kosten zu vermeiden, hat die SKW AG am 01.08.2016 das Ruhen des Verfahrens beantragt. Frau Kolmsee und Herr Ertl haben am 02.08.2016 ebenfalls Anträge auf Ruhendstellung gestellt. Mit Beschluss vom 04.08.2016 hat das Landgericht Traunstein das Ruhen des Schadensersatzverfahrens angeordnet. 4 Neben dem Schadensersatzverfahren ist zwischen Frau Kolmsee und der SKW AG ein weiterer Rechtsstreit am Landgericht Traunstein anhängig. Mit Klageschrift vom 13.10.2014 hat Frau Kolmsee die SKW AG vor dem Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O 3800/14) im Urkundenprozess zunächst auf Zahlung von EUR 69.622 wegen Karenzentschädigung in Anspruch genommen (nachfolgend 'Karenzentschädigungsverfahren'). Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 hat Frau Kolmsee die Klage erweitert und nunmehr eine Karenzentschädigung in Höhe von EUR 98.788 beantragt. Mit Klageerwiderung vom 29.01.2015 hat die SKW AG die geltend gemachte Karenzentschädigung wegen anzurechnender Einkünfte zurückgewiesen und hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen Frau Kolmsee in Höhe von mindestens USD 1 Mio. erklärt. Mit Urkunds-Vorbehaltsurteil vom 01.07.2015 ('Urkunds-Vorbehaltsurteil') hat das Landgericht Traunstein die SKW AG zunächst antragsgemäß zur Zahlung einer Karenzentschädigung an Frau Kolmsee verurteilt; die Frau Kolmsee durch die SKW AG zu erstattenden Anwalts- und Gerichtskosten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.10.2015 ('Kostenfestsetzungsbeschluss') in Höhe von EUR 7.651,05 festgesetzt. Der SKW AG wurde die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten; sie hat mit Schriftsatz vom 31.07.2015 die Aufhebung des Urkunds-Vorbehaltsurteils beantragt und ihren Klageabweisungsantrag im Nachverfahren weiterverfolgt. Auf Antrag der SKW AG wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Urkunds-Vorbehaltsurteil mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 06.08.2016 gegen Sicherheitsleistung eingestellt. Die SKW AG hat die Sicherheitsleistung durch Übergabe einer Prozessbürgschaft der Commerzbank AG in Höhe von zunächst EUR 115.000 (nachfolgend auf EUR 130.000 erhöht) ('Prozessbürgschaft') geleistet. Wegen inhaltlicher Überschneidungen mit dem Schadensersatzverfahren hat das Landgericht Traunstein das
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