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DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -2-

DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-07-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG München ISIN DE000SKWM021 
WKN SKWM02 Einladung zur Hauptversammlung Der Vorstand der SKW 
Stahl-Metallurgie Holding AG, München, lädt hiermit die 
Aktionärinnen und Aktionäre der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG 
zur 
Hauptversammlung am Donnerstag, den *31. August 2017*, 
um *11.00 Uhr* (MESZ) in das Haus der Bayerischen Wirtschaft 
Max-Joseph-Str. 5 
80333 München 
Deutschland ein. 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit 
   dem zusammengefassten Lagebericht für die SKW 
   Stahl-Metallurgie Holding AG und den SKW Metallurgie 
   Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats, 
   für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die 
   genannten Unterlagen über die Internetseite der SKW 
   Stahl-Metallurgie Holding AG 
 
   http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/ 
 
   zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme aus. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss bereits 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher zu 
   Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen. Da kein 
   Bilanzgewinn besteht, ist auch kein Beschluss über die 
   Ergebnisverwendung zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Kay 
   Michel für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Titus Weinheimer für seine Amtszeit 
      als Mitglied des Aufsichtsrats im 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen, 
   b) Herrn Tarun Somani für seine Amtszeit als 
      Mitglied des Aufsichtsrats im 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen, 
   c) Herrn Jochen Martin für seine Amtszeit 
      als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 
      10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 
      Entlastung zu erteilen, 
   d) Herrn Armin Bruch für seine Amtszeit als 
      Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. 
      Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
      zu erteilen, 
   e) Herrn Reto A. Garzetti für seine Amtszeit 
      als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 
      10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 
      Entlastung zu erteilen, 
   f) Frau Jutta Schull für ihre Amtszeit als 
      Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. 
      Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
      zu erteilen, 
   g) Herrn Volker Stegmann für seine Amtszeit 
      als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. 
      Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
      zu erteilen, 
   h) Herrn Dr. Olaf Marx für seine Amtszeit 
      als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. 
      Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
      zu erteilen, 
   i) Herrn Dr. Peter Ramsauer für seine 
      Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats 
      ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 
      Entlastung zu erteilen, 
   j) Herrn Dr. Alexander Kirsch für seine 
      Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats 
      ab dem 9. Juni 2016 im Geschäftsjahr 2016 
      Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchzuführen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers 
   und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie des Prüfers für die mögliche prüferische Durchsicht 
   des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, 
   Deutschland, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2017 und - für den Fall, dass der 
   verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht (§§ 37w, 
   37y Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2017 einer prüferischen Durchsicht 
   unterzogen werden - zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zu bestellen. 
5. *Neuwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) sowie § 7 Abs. 1 der 
   Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht 
   mitbestimmt. Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung ist das 
   Gremium des Aufsichtsrats grundsätzlich für die Zeit bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Die 
   Hauptversammlung kann gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung 
   auch kürzere Amtsperioden für die zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitglieder bestimmen. 
 
   Das Amtsgericht Traunstein bestellte mit Beschluss vom 9. 
   Juni 2016 Herrn Dr. Alexander Kirsch gemäß § 104 AktG 
   zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Dem Antrag der 
   Gesellschaft entsprechend wurde die Bestellung von Herrn 
   Dr. Alexander Kirsch auf das Ende der dem Erlass des 
   Bestellungsbeschlusses unmittelbar nachfolgenden 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft befristet. 
   Aus diesem Grund endet die Amtsperiode von Herrn Dr. 
   Alexander Kirsch mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Es 
   ist somit ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
    Herrn Dr. Alexander Kirsch, 
    Geschäftsführender Gesellschafter der 
    Renusol Europe GmbH, Köln, Deutschland, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen, für eine Amtszeit, die mit 
   Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung 
   für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
   beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Herr Dr. Alexander Kirsch ist Mitglied in folgenden anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrates der euromicron 
     AG, Frankfurt 
 
   Darüber hinaus ist Herr Dr. Alexander Kirsch Mitglied in 
   folgenden vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Mitglied des Board of Directors der 
     Centrosolar America, Inc., Scottsdale, USA 
 
   Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die 
   Hauptversammlung gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex ('Kodex') die persönlichen und 
   die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum 
   Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
   offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich 
   auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des 
   Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 
   Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind 
   gemäß dem Kodex Aktionäre, die direkt oder indirekt 
   mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft 
   halten. Abgesehen davon, dass der Kandidat bereits 
   gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine 
   entsprechenden Umstände. 
 
   Ein aussagekräftiger Lebenslauf des vorgeschlagenen 
   Kandidaten findet sich auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/ 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu 
   Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen Mitgliedern des 
   Vorstands* 
 
   Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG sowie die 
   Tochtergesellschaften SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW 
   Verwaltungs GmbH und SKW Service GmbH haben eine 
   Vergleichsvereinbarung mit ihren ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedern Frau Ines Kolmsee und Herrn Gerhard 
   Ertl und der D&O-Versicherung CNA Insurance Company Limited 
   abgeschlossen. Frau Kolmsee und Herr Ertl wurden von der 
   Gesellschaft wegen Vermögenseinbußen aus und in 
   Zusammenhang mit (i) der Gründung, Finanzierung und 
   Geschäftsführung des Joint Ventures SKW-Tashi Metals & 
   Alloys Private Ltd. ('Projekt Bhutan') und (ii) dem Erwerb 
   des Kalziumkarbid Werks in Schweden sowie der Finanzierung 
   und Geschäftsführung in Bezug auf die SKW Metallurgy Sweden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

AB ('Projekt Schweden') gerichtlich in Anspruch genommen; 
   das Organhaftungsverfahren ist vor dem Landgericht 
   Traunstein unter dem Az. 2 HK O 1912/15 rechtshängig und 
   ruht derzeit. Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. 
 
   Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut der 
   Vergleichsvereinbarung mit Ausnahme der Kontoangaben 
   wiedergegeben: 
 
   '*Vereinbarung* 
   zwischen 
   SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, 
   Prinzregentenstr. 68, 81675 München 
   - nachfolgend 'SKW AG' - 
   und 
   SKW Stahl-Metallurgie GmbH, Rathausplatz 11, 
   84579 Unterneukirchen 
   - nachfolgend 'SKW Stahl-Metallurgie GmbH' - 
   und 
   SKW Verwaltungs GmbH, Rathausplatz 11, 84579 
   Unterneukirchen 
   - nachfolgend 'SKW Verwaltungs GmbH' - 
   und 
   SKW Service GmbH, Rathausplatz 11, 84579 
   Unterneukirchen 
   - nachfolgend 'SKW Service GmbH' - 
   - SKW AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW 
   Verwaltungs GmbH, 
   SKW Service GmbH nachfolgend zusammen auch 
   'SKW' - 
   und 
   CNA Insurance Company Limited, Im Mediapark 
   8, 50670 Köln 
   - nachfolgend 'CNA' - 
   und 
   Frau Ines Kolmsee 
   - nachfolgend 'Frau Kolmsee' - 
   und 
   Herrn Gerhard Ertl 
   - nachfolgend 'Herr Ertl' - 
   - SKW, CNA, Frau Kolmsee, Herr Ertl 
   nachfolgend zusammen auch die 'Parteien' - 
 
   *Vorbemerkungen:* 
 
   I. *Parteien und D&O-Versicherung* 
 
   1 Die SKW AG (HRB 226715, Amtsgericht 
     München) ist eine börsennotierte 
     Aktiengesellschaft mit Sitz in München. 
     Die SKW AG ist eine Holdinggesellschaft, 
     hält als solche Beteiligungen an anderen 
     Unternehmen und ist die Muttergesellschaft 
     des SKW Metallurgie-Konzerns (SKW AG und 
     alle aktuellen Konzernunternehmen 
     nachfolgend zusammen auch 'SKW 
     Metallurgie-Konzern', der SKW 
     Metallurgie-Konzern mit Ausnahme von SKW 
     und der SKW-Tashi Metals & Alloys Private 
     Ltd. nachfolgend die 'Anderen 
     Konzerngesellschaften'). 
 
     Die SKW Stahl-Metallurgie GmbH (HRB 14484, 
     Amtsgericht Traunstein), die SKW 
     Verwaltungs GmbH (HRB 18108, Amtsgericht 
     Traunstein) und die SKW Service GmbH (HRB 
     20265, Amtsgericht Traunstein) sind 
     Tochtergesellschaften der SKW AG. 
   2 Frau Kolmsee war in der Zeit vom 
     20.04.2006 bis zum 31.03.2014 zunächst 
     Alleinvorstand und später 
     Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzende 
     der SKW AG. Im Zuge ihrer 
     Vorstandstätigkeit für die SKW AG hat Frau 
     Kolmsee auch die in den jeweiligen 
     Geschäftsberichten der SKW AG benannten 
     Organfunktionen bei Gesellschaften 
     ausgeübt, die zum SKW Metallurgie-Konzern 
     gehören oder gehörten. 
   3 Herr Ertl war in der Zeit vom 16.08.2006 
     bis zum 30.09.2011 Vorstandsmitglied der 
     SKW AG. Im Zuge seiner Vorstandstätigkeit 
     für die SKW AG hat Herr Ertl auch die in 
     den jeweiligen Geschäftsberichten der SKW 
     AG benannten Organfunktionen bei 
     Gesellschaften ausgeübt, die zum SKW 
     Metallurgie-Konzern gehören oder gehörten. 
   4 Die SKW AG unterhielt bei der CNA unter 
     der Versicherungs-Nummer DMDC175208 seit 
     dem 28.06.2006, 12 Uhr mittags, eine 
     Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
     für Vertreter juristischer Personen und 
     deren Aufsichtsorgane sowie leitende 
     Angestellte (nachfolgend 
     'D&O-Versicherung') mit einer 
     Versicherungssumme in Höhe von EUR 15 Mio. 
     je Versicherungsfall und 
     Versicherungsjahr. Die D&O-Versicherung 
     bestand zuletzt für die 
     Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis 
     zum 28.06.2015, jeweils 12 Uhr mittags. 
     Dem Versicherungsvertrag liegen die 
     Directors & Officers Versicherung, 
     Hendricks & Partner Bedingungen HPDO 2014, 
     Stand 03.2014, Version CNA zugrunde. Seit 
     dem 28.06.2014 gelten zudem die Besonderen 
     Deckungsvereinbarungen des 12. Nachtrags 
     zur D&O-Versicherung vom 29.09.2014. Nach 
     Maßgabe des 13. Nachtrags zur 
     D&O-Versicherung vom 15.12.2014 hat die 
     SKW AG für die Versicherungsperiode vom 
     28.06.2014 bis zum 28.06.2015, jeweils 12 
     Uhr mittags, eine neue Versicherungssumme 
     für weitere Versicherungsfälle erworben. 
 
   II. *Inanspruchnahmen* 
 
   1 Die SKW AG hat zunächst verschiedene 
     ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW AG 
     in unterschiedlichem Umfang 
     außergerichtlich zur Unterstützung 
     bei der Aufklärung der folgenden 
     Sachverhalte aufgefordert: Gründung, 
     Finanzierung und Geschäftsführung des 
     Joint Ventures SKW-Tashi Metals & Alloys 
     Private Ltd. (nachfolgend 'Projekt 
     Bhutan'); Erwerb des Kalziumkarbid-Werks 
     durch die SKW Metallurgy Sweden AB und 
     deren Finanzierung und Geschäftsführung 
     (nachfolgend 'Projekt Schweden'); 
     Errichtung einer Fülldrahtanlage durch die 
     Affival Vostok und die SKW Verwaltungs 
     GmbH (nachfolgend 'Projekt Russland'); 
     Ermittlung der Konzernverrechnungspreise 
     im SKW Metallurgie-Konzern; Streitigkeiten 
     mit Altgesellschaftern der Tecnosulfur; 
     Anstellungsverhältnis mit ehemaliger 
     Mitarbeiterin der Rechtsabteilung. 
   2 Mit außergerichtlichen Schreiben vom 
     18.03.2015 hat die SKW AG Frau Kolmsee und 
     Herrn Ertl wegen angeblicher 
     Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit 
     den Projekten Bhutan, Schweden und 
     Russland auf Schadensersatz in Anspruch 
     genommen (nachfolgend 
     'außergerichtliche Inanspruchnahme'). 
   3 Die SKW AG hat Frau Kolmsee und Herrn Ertl 
     als ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW 
     AG und als ehemalige Geschäftsführer der 
     SKW Stahl-Metallurgie GmbH, der SKW 
     Verwaltungs GmbH und der SKW Service GmbH 
     mit Klageschrift vom 05.06.2015 vor dem 
     Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O 
     1912/15) wegen angeblicher 
     Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit 
     den Projekten Bhutan und Schweden auf 
     Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 
     54.518.577 in Anspruch genommen und 
     beantragt festzustellen, dass Frau Kolmsee 
     und Herr Ertl als Gesamtschuldner 
     verpflichtet sind, der SKW AG alle nicht 
     bezifferbaren und zukünftigen Schäden aus 
     den genannten Projekten zu ersetzen 
     (nachfolgend 'Schadensersatzverfahren'). 
 
     Mit Schriftsätzen vom 02.07.2015 und 
     03.07.2015 haben Frau Kolmsee und Herr 
     Ertl angezeigt, dass sie sich gegen die 
     Klage verteidigen werden. In den 
     Klageerwiderungen vom 17.03.2016 haben 
     Frau Kolmsee und Herr Ertl die Abweisung 
     der Klage beantragt und detailliert ihre 
     Auffassung dargelegt, dass sie in Bezug 
     auf die Projekte Bhutan und Schweden 
     jeweils die Sorgfalt eines ordentlichen 
     und gewissenhaften Geschäftsleiters 
     angewandt haben und die geltend gemachten 
     Schadensersatzansprüche ihrer Auffassung 
     nach auch aus weiteren Gründen nicht 
     bestehen. 
 
     Um die Möglichkeit einer einvernehmlichen 
     Beilegung der Streitigkeit sondieren zu 
     können und die Entstehung weiterer 
     erheblicher Kosten zu vermeiden, hat die 
     SKW AG am 01.08.2016 das Ruhen des 
     Verfahrens beantragt. Frau Kolmsee und 
     Herr Ertl haben am 02.08.2016 ebenfalls 
     Anträge auf Ruhendstellung gestellt. Mit 
     Beschluss vom 04.08.2016 hat das 
     Landgericht Traunstein das Ruhen des 
     Schadensersatzverfahrens angeordnet. 
   4 Neben dem Schadensersatzverfahren ist 
     zwischen Frau Kolmsee und der SKW AG ein 
     weiterer Rechtsstreit am Landgericht 
     Traunstein anhängig. Mit Klageschrift vom 
     13.10.2014 hat Frau Kolmsee die SKW AG vor 
     dem Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O 
     3800/14) im Urkundenprozess zunächst auf 
     Zahlung von EUR 69.622 wegen 
     Karenzentschädigung in Anspruch genommen 
     (nachfolgend 
     'Karenzentschädigungsverfahren'). Mit 
     Schriftsatz vom 15.04.2015 hat Frau 
     Kolmsee die Klage erweitert und nunmehr 
     eine Karenzentschädigung in Höhe von EUR 
     98.788 beantragt. 
 
     Mit Klageerwiderung vom 29.01.2015 hat die 
     SKW AG die geltend gemachte 
     Karenzentschädigung wegen anzurechnender 
     Einkünfte zurückgewiesen und hilfsweise 
     die Aufrechnung mit einem 
     Schadensersatzanspruch gegen Frau Kolmsee 
     in Höhe von mindestens USD 1 Mio. erklärt. 
 
     Mit Urkunds-Vorbehaltsurteil vom 
     01.07.2015 ('Urkunds-Vorbehaltsurteil') 
     hat das Landgericht Traunstein die SKW AG 
     zunächst antragsgemäß zur Zahlung 
     einer Karenzentschädigung an Frau Kolmsee 
     verurteilt; die Frau Kolmsee durch die SKW 
     AG zu erstattenden Anwalts- und 
     Gerichtskosten wurden mit 
     Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.10.2015 
     ('Kostenfestsetzungsbeschluss') in Höhe 
     von EUR 7.651,05 festgesetzt. Der SKW AG 
     wurde die Ausführung ihrer Rechte im 
     Nachverfahren vorbehalten; sie hat mit 
     Schriftsatz vom 31.07.2015 die Aufhebung 
     des Urkunds-Vorbehaltsurteils beantragt 
     und ihren Klageabweisungsantrag im 
     Nachverfahren weiterverfolgt. Auf Antrag 
     der SKW AG wurde die Zwangsvollstreckung 
     aus dem Urkunds-Vorbehaltsurteil mit 
     Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 
     06.08.2016 gegen Sicherheitsleistung 
     eingestellt. Die SKW AG hat die 
     Sicherheitsleistung durch Übergabe 
     einer Prozessbürgschaft der Commerzbank AG 
     in Höhe von zunächst EUR 115.000 
     (nachfolgend auf EUR 130.000 erhöht) 
     ('Prozessbürgschaft') geleistet. Wegen 
     inhaltlicher Überschneidungen mit dem 
     Schadensersatzverfahren hat das 
     Landgericht Traunstein das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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