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DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -5-

DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-07-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG München ISIN DE000SKWM021 
WKN SKWM02 Einladung zur Hauptversammlung Der Vorstand der SKW 
Stahl-Metallurgie Holding AG, München, lädt hiermit die 
Aktionärinnen und Aktionäre der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG 
zur 
Hauptversammlung am Donnerstag, den *31. August 2017*, 
um *11.00 Uhr* (MESZ) in das Haus der Bayerischen Wirtschaft 
Max-Joseph-Str. 5 
80333 München 
Deutschland ein. 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit 
   dem zusammengefassten Lagebericht für die SKW 
   Stahl-Metallurgie Holding AG und den SKW Metallurgie 
   Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats, 
   für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die 
   genannten Unterlagen über die Internetseite der SKW 
   Stahl-Metallurgie Holding AG 
 
   http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/ 
 
   zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme aus. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss bereits 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher zu 
   Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen. Da kein 
   Bilanzgewinn besteht, ist auch kein Beschluss über die 
   Ergebnisverwendung zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Kay 
   Michel für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Titus Weinheimer für seine Amtszeit 
      als Mitglied des Aufsichtsrats im 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen, 
   b) Herrn Tarun Somani für seine Amtszeit als 
      Mitglied des Aufsichtsrats im 
      Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen, 
   c) Herrn Jochen Martin für seine Amtszeit 
      als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 
      10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 
      Entlastung zu erteilen, 
   d) Herrn Armin Bruch für seine Amtszeit als 
      Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. 
      Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
      zu erteilen, 
   e) Herrn Reto A. Garzetti für seine Amtszeit 
      als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 
      10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 
      Entlastung zu erteilen, 
   f) Frau Jutta Schull für ihre Amtszeit als 
      Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. 
      Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
      zu erteilen, 
   g) Herrn Volker Stegmann für seine Amtszeit 
      als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. 
      Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
      zu erteilen, 
   h) Herrn Dr. Olaf Marx für seine Amtszeit 
      als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. 
      Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
      zu erteilen, 
   i) Herrn Dr. Peter Ramsauer für seine 
      Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats 
      ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 
      Entlastung zu erteilen, 
   j) Herrn Dr. Alexander Kirsch für seine 
      Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats 
      ab dem 9. Juni 2016 im Geschäftsjahr 2016 
      Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchzuführen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers 
   und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie des Prüfers für die mögliche prüferische Durchsicht 
   des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, 
   Deutschland, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2017 und - für den Fall, dass der 
   verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht (§§ 37w, 
   37y Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2017 einer prüferischen Durchsicht 
   unterzogen werden - zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zu bestellen. 
5. *Neuwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) sowie § 7 Abs. 1 der 
   Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht 
   mitbestimmt. Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung ist das 
   Gremium des Aufsichtsrats grundsätzlich für die Zeit bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Die 
   Hauptversammlung kann gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung 
   auch kürzere Amtsperioden für die zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitglieder bestimmen. 
 
   Das Amtsgericht Traunstein bestellte mit Beschluss vom 9. 
   Juni 2016 Herrn Dr. Alexander Kirsch gemäß § 104 AktG 
   zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Dem Antrag der 
   Gesellschaft entsprechend wurde die Bestellung von Herrn 
   Dr. Alexander Kirsch auf das Ende der dem Erlass des 
   Bestellungsbeschlusses unmittelbar nachfolgenden 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft befristet. 
   Aus diesem Grund endet die Amtsperiode von Herrn Dr. 
   Alexander Kirsch mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Es 
   ist somit ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
    Herrn Dr. Alexander Kirsch, 
    Geschäftsführender Gesellschafter der 
    Renusol Europe GmbH, Köln, Deutschland, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen, für eine Amtszeit, die mit 
   Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung 
   für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
   beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Herr Dr. Alexander Kirsch ist Mitglied in folgenden anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrates der euromicron 
     AG, Frankfurt 
 
   Darüber hinaus ist Herr Dr. Alexander Kirsch Mitglied in 
   folgenden vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Mitglied des Board of Directors der 
     Centrosolar America, Inc., Scottsdale, USA 
 
   Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die 
   Hauptversammlung gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex ('Kodex') die persönlichen und 
   die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum 
   Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
   offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich 
   auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des 
   Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 
   Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind 
   gemäß dem Kodex Aktionäre, die direkt oder indirekt 
   mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft 
   halten. Abgesehen davon, dass der Kandidat bereits 
   gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine 
   entsprechenden Umstände. 
 
   Ein aussagekräftiger Lebenslauf des vorgeschlagenen 
   Kandidaten findet sich auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/ 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu 
   Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen Mitgliedern des 
   Vorstands* 
 
   Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG sowie die 
   Tochtergesellschaften SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW 
   Verwaltungs GmbH und SKW Service GmbH haben eine 
   Vergleichsvereinbarung mit ihren ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedern Frau Ines Kolmsee und Herrn Gerhard 
   Ertl und der D&O-Versicherung CNA Insurance Company Limited 
   abgeschlossen. Frau Kolmsee und Herr Ertl wurden von der 
   Gesellschaft wegen Vermögenseinbußen aus und in 
   Zusammenhang mit (i) der Gründung, Finanzierung und 
   Geschäftsführung des Joint Ventures SKW-Tashi Metals & 
   Alloys Private Ltd. ('Projekt Bhutan') und (ii) dem Erwerb 
   des Kalziumkarbid Werks in Schweden sowie der Finanzierung 
   und Geschäftsführung in Bezug auf die SKW Metallurgy Sweden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -2-

AB ('Projekt Schweden') gerichtlich in Anspruch genommen; 
   das Organhaftungsverfahren ist vor dem Landgericht 
   Traunstein unter dem Az. 2 HK O 1912/15 rechtshängig und 
   ruht derzeit. Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. 
 
   Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut der 
   Vergleichsvereinbarung mit Ausnahme der Kontoangaben 
   wiedergegeben: 
 
   '*Vereinbarung* 
   zwischen 
   SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, 
   Prinzregentenstr. 68, 81675 München 
   - nachfolgend 'SKW AG' - 
   und 
   SKW Stahl-Metallurgie GmbH, Rathausplatz 11, 
   84579 Unterneukirchen 
   - nachfolgend 'SKW Stahl-Metallurgie GmbH' - 
   und 
   SKW Verwaltungs GmbH, Rathausplatz 11, 84579 
   Unterneukirchen 
   - nachfolgend 'SKW Verwaltungs GmbH' - 
   und 
   SKW Service GmbH, Rathausplatz 11, 84579 
   Unterneukirchen 
   - nachfolgend 'SKW Service GmbH' - 
   - SKW AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW 
   Verwaltungs GmbH, 
   SKW Service GmbH nachfolgend zusammen auch 
   'SKW' - 
   und 
   CNA Insurance Company Limited, Im Mediapark 
   8, 50670 Köln 
   - nachfolgend 'CNA' - 
   und 
   Frau Ines Kolmsee 
   - nachfolgend 'Frau Kolmsee' - 
   und 
   Herrn Gerhard Ertl 
   - nachfolgend 'Herr Ertl' - 
   - SKW, CNA, Frau Kolmsee, Herr Ertl 
   nachfolgend zusammen auch die 'Parteien' - 
 
   *Vorbemerkungen:* 
 
   I. *Parteien und D&O-Versicherung* 
 
   1 Die SKW AG (HRB 226715, Amtsgericht 
     München) ist eine börsennotierte 
     Aktiengesellschaft mit Sitz in München. 
     Die SKW AG ist eine Holdinggesellschaft, 
     hält als solche Beteiligungen an anderen 
     Unternehmen und ist die Muttergesellschaft 
     des SKW Metallurgie-Konzerns (SKW AG und 
     alle aktuellen Konzernunternehmen 
     nachfolgend zusammen auch 'SKW 
     Metallurgie-Konzern', der SKW 
     Metallurgie-Konzern mit Ausnahme von SKW 
     und der SKW-Tashi Metals & Alloys Private 
     Ltd. nachfolgend die 'Anderen 
     Konzerngesellschaften'). 
 
     Die SKW Stahl-Metallurgie GmbH (HRB 14484, 
     Amtsgericht Traunstein), die SKW 
     Verwaltungs GmbH (HRB 18108, Amtsgericht 
     Traunstein) und die SKW Service GmbH (HRB 
     20265, Amtsgericht Traunstein) sind 
     Tochtergesellschaften der SKW AG. 
   2 Frau Kolmsee war in der Zeit vom 
     20.04.2006 bis zum 31.03.2014 zunächst 
     Alleinvorstand und später 
     Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzende 
     der SKW AG. Im Zuge ihrer 
     Vorstandstätigkeit für die SKW AG hat Frau 
     Kolmsee auch die in den jeweiligen 
     Geschäftsberichten der SKW AG benannten 
     Organfunktionen bei Gesellschaften 
     ausgeübt, die zum SKW Metallurgie-Konzern 
     gehören oder gehörten. 
   3 Herr Ertl war in der Zeit vom 16.08.2006 
     bis zum 30.09.2011 Vorstandsmitglied der 
     SKW AG. Im Zuge seiner Vorstandstätigkeit 
     für die SKW AG hat Herr Ertl auch die in 
     den jeweiligen Geschäftsberichten der SKW 
     AG benannten Organfunktionen bei 
     Gesellschaften ausgeübt, die zum SKW 
     Metallurgie-Konzern gehören oder gehörten. 
   4 Die SKW AG unterhielt bei der CNA unter 
     der Versicherungs-Nummer DMDC175208 seit 
     dem 28.06.2006, 12 Uhr mittags, eine 
     Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
     für Vertreter juristischer Personen und 
     deren Aufsichtsorgane sowie leitende 
     Angestellte (nachfolgend 
     'D&O-Versicherung') mit einer 
     Versicherungssumme in Höhe von EUR 15 Mio. 
     je Versicherungsfall und 
     Versicherungsjahr. Die D&O-Versicherung 
     bestand zuletzt für die 
     Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis 
     zum 28.06.2015, jeweils 12 Uhr mittags. 
     Dem Versicherungsvertrag liegen die 
     Directors & Officers Versicherung, 
     Hendricks & Partner Bedingungen HPDO 2014, 
     Stand 03.2014, Version CNA zugrunde. Seit 
     dem 28.06.2014 gelten zudem die Besonderen 
     Deckungsvereinbarungen des 12. Nachtrags 
     zur D&O-Versicherung vom 29.09.2014. Nach 
     Maßgabe des 13. Nachtrags zur 
     D&O-Versicherung vom 15.12.2014 hat die 
     SKW AG für die Versicherungsperiode vom 
     28.06.2014 bis zum 28.06.2015, jeweils 12 
     Uhr mittags, eine neue Versicherungssumme 
     für weitere Versicherungsfälle erworben. 
 
   II. *Inanspruchnahmen* 
 
   1 Die SKW AG hat zunächst verschiedene 
     ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW AG 
     in unterschiedlichem Umfang 
     außergerichtlich zur Unterstützung 
     bei der Aufklärung der folgenden 
     Sachverhalte aufgefordert: Gründung, 
     Finanzierung und Geschäftsführung des 
     Joint Ventures SKW-Tashi Metals & Alloys 
     Private Ltd. (nachfolgend 'Projekt 
     Bhutan'); Erwerb des Kalziumkarbid-Werks 
     durch die SKW Metallurgy Sweden AB und 
     deren Finanzierung und Geschäftsführung 
     (nachfolgend 'Projekt Schweden'); 
     Errichtung einer Fülldrahtanlage durch die 
     Affival Vostok und die SKW Verwaltungs 
     GmbH (nachfolgend 'Projekt Russland'); 
     Ermittlung der Konzernverrechnungspreise 
     im SKW Metallurgie-Konzern; Streitigkeiten 
     mit Altgesellschaftern der Tecnosulfur; 
     Anstellungsverhältnis mit ehemaliger 
     Mitarbeiterin der Rechtsabteilung. 
   2 Mit außergerichtlichen Schreiben vom 
     18.03.2015 hat die SKW AG Frau Kolmsee und 
     Herrn Ertl wegen angeblicher 
     Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit 
     den Projekten Bhutan, Schweden und 
     Russland auf Schadensersatz in Anspruch 
     genommen (nachfolgend 
     'außergerichtliche Inanspruchnahme'). 
   3 Die SKW AG hat Frau Kolmsee und Herrn Ertl 
     als ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW 
     AG und als ehemalige Geschäftsführer der 
     SKW Stahl-Metallurgie GmbH, der SKW 
     Verwaltungs GmbH und der SKW Service GmbH 
     mit Klageschrift vom 05.06.2015 vor dem 
     Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O 
     1912/15) wegen angeblicher 
     Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit 
     den Projekten Bhutan und Schweden auf 
     Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 
     54.518.577 in Anspruch genommen und 
     beantragt festzustellen, dass Frau Kolmsee 
     und Herr Ertl als Gesamtschuldner 
     verpflichtet sind, der SKW AG alle nicht 
     bezifferbaren und zukünftigen Schäden aus 
     den genannten Projekten zu ersetzen 
     (nachfolgend 'Schadensersatzverfahren'). 
 
     Mit Schriftsätzen vom 02.07.2015 und 
     03.07.2015 haben Frau Kolmsee und Herr 
     Ertl angezeigt, dass sie sich gegen die 
     Klage verteidigen werden. In den 
     Klageerwiderungen vom 17.03.2016 haben 
     Frau Kolmsee und Herr Ertl die Abweisung 
     der Klage beantragt und detailliert ihre 
     Auffassung dargelegt, dass sie in Bezug 
     auf die Projekte Bhutan und Schweden 
     jeweils die Sorgfalt eines ordentlichen 
     und gewissenhaften Geschäftsleiters 
     angewandt haben und die geltend gemachten 
     Schadensersatzansprüche ihrer Auffassung 
     nach auch aus weiteren Gründen nicht 
     bestehen. 
 
     Um die Möglichkeit einer einvernehmlichen 
     Beilegung der Streitigkeit sondieren zu 
     können und die Entstehung weiterer 
     erheblicher Kosten zu vermeiden, hat die 
     SKW AG am 01.08.2016 das Ruhen des 
     Verfahrens beantragt. Frau Kolmsee und 
     Herr Ertl haben am 02.08.2016 ebenfalls 
     Anträge auf Ruhendstellung gestellt. Mit 
     Beschluss vom 04.08.2016 hat das 
     Landgericht Traunstein das Ruhen des 
     Schadensersatzverfahrens angeordnet. 
   4 Neben dem Schadensersatzverfahren ist 
     zwischen Frau Kolmsee und der SKW AG ein 
     weiterer Rechtsstreit am Landgericht 
     Traunstein anhängig. Mit Klageschrift vom 
     13.10.2014 hat Frau Kolmsee die SKW AG vor 
     dem Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O 
     3800/14) im Urkundenprozess zunächst auf 
     Zahlung von EUR 69.622 wegen 
     Karenzentschädigung in Anspruch genommen 
     (nachfolgend 
     'Karenzentschädigungsverfahren'). Mit 
     Schriftsatz vom 15.04.2015 hat Frau 
     Kolmsee die Klage erweitert und nunmehr 
     eine Karenzentschädigung in Höhe von EUR 
     98.788 beantragt. 
 
     Mit Klageerwiderung vom 29.01.2015 hat die 
     SKW AG die geltend gemachte 
     Karenzentschädigung wegen anzurechnender 
     Einkünfte zurückgewiesen und hilfsweise 
     die Aufrechnung mit einem 
     Schadensersatzanspruch gegen Frau Kolmsee 
     in Höhe von mindestens USD 1 Mio. erklärt. 
 
     Mit Urkunds-Vorbehaltsurteil vom 
     01.07.2015 ('Urkunds-Vorbehaltsurteil') 
     hat das Landgericht Traunstein die SKW AG 
     zunächst antragsgemäß zur Zahlung 
     einer Karenzentschädigung an Frau Kolmsee 
     verurteilt; die Frau Kolmsee durch die SKW 
     AG zu erstattenden Anwalts- und 
     Gerichtskosten wurden mit 
     Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.10.2015 
     ('Kostenfestsetzungsbeschluss') in Höhe 
     von EUR 7.651,05 festgesetzt. Der SKW AG 
     wurde die Ausführung ihrer Rechte im 
     Nachverfahren vorbehalten; sie hat mit 
     Schriftsatz vom 31.07.2015 die Aufhebung 
     des Urkunds-Vorbehaltsurteils beantragt 
     und ihren Klageabweisungsantrag im 
     Nachverfahren weiterverfolgt. Auf Antrag 
     der SKW AG wurde die Zwangsvollstreckung 
     aus dem Urkunds-Vorbehaltsurteil mit 
     Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 
     06.08.2016 gegen Sicherheitsleistung 
     eingestellt. Die SKW AG hat die 
     Sicherheitsleistung durch Übergabe 
     einer Prozessbürgschaft der Commerzbank AG 
     in Höhe von zunächst EUR 115.000 
     (nachfolgend auf EUR 130.000 erhöht) 
     ('Prozessbürgschaft') geleistet. Wegen 
     inhaltlicher Überschneidungen mit dem 
     Schadensersatzverfahren hat das 
     Landgericht Traunstein das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -3-

Karenzentschädigungsverfahren auf Anregung 
     der SKW AG mit Beschluss vom 30.09.2015 
     bis zur Erledigung des 
     Schadensersatzverfahrens ausgesetzt. 
   5 Herr Ertl hat gemäß seinem 
     Dienstvertrag mit der SKW AG vom 
     21.09.2010 in Verbindung mit der 
     Vereinbarung über die variable Vergütung 
     (Anlage 1 zum Dienstvertrag) (nachfolgend 
     zusammen 'Dienstvertrag') Ansprüche auf 
     eine jährliche Fixvergütung sowie eine 
     variable Vergütung in Form eines Short 
     Term Incentive und eines Long Term 
     Incentive (letztere nachfolgend 
     'LTI-Ansprüche'). Möglicherweise stehen 
     Herrn Ertl für die Zielperiode 2010 bis 
     2012 und für die Zielperiode 2011 bis 2013 
     pro rata temporis bis zu seinem 
     Ausscheiden bis zum 30.09.2011 
     LTI-Ansprüche zu (nachfolgend 
     'LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013'). 
     Um eine zwecks Hemmung der Verjährung 
     kurzfristig drohende gerichtliche 
     Inanspruchnahme der SKW AG durch Herrn 
     Ertl hinsichtlich der LTI-Ansprüche 
     2010-2012 und 2011-2013 zu vermeiden, hat 
     der Aufsichtsrat der SKW AG am 20.12.2016 
     zunächst einen Verjährungsverzicht 
     gegenüber Herrn Ertl bis zum Ablauf des 
     31.01.2017 und sodann am 30.01.2017 bis 
     zum 28.02.2017 beschlossen und mit 
     Schreiben vom 20.12.2016 und 30.01.2017 
     gegenüber Herrn Ertl erklärt. Am 
     24./27.02.2017 haben die SKW AG und Herr 
     Ertl schließlich eine gesonderte 
     Verjährungsverzichtsvereinbarung 
     geschlossen. 
 
   III. 
 
   1 Mit Vereinbarung zwischen der SKW AG und 
     Frau Kolmsee vom 21.09.2010 (nachfolgend 
     'Versorgungszusage Kolmsee') wurden Frau 
     Kolmsee Versorgungsleistungen in Form von 
     Altersrente, Erwerbsminderungsrente und 
     Hinterbliebenenrenten (nachfolgend 
     zusammen 'Pensionsansprüche Kolmsee') 
     zugesagt. Die Höhe der Pensionsansprüche 
     Kolmsee richtet sich nach bestimmten, in 
     der Versorgungszusage Kolmsee näher 
     geregelten Prozentsätzen (nachfolgend 
     'Bemessungsgrundlage Kolmsee') der jeweils 
     zuletzt bezogenen Vorstandsvergütung von 
     Frau Kolmsee. Eine Insolvenzsicherung der 
     Pensionsansprüche durch den 
     Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) besteht 
     für Frau Kolmsee nicht; die 
     Pensionsansprüche sind daher in vollem 
     Umfang ungesichert. 
   2 Mit Vereinbarung zwischen der SKW AG und 
     Herrn Ertl vom 21.09.2010 (nachfolgend 
     'Versorgungszusage Ertl') wurden Herrn 
     Ertl Versorgungsleistungen in Form von 
     Altersrente, Erwerbsminderungsrente und 
     Hinterbliebenenrente (nachfolgend zusammen 
     'Pensionsansprüche Ertl') zugesagt. Die 
     Höhe der Pensionsansprüche Ertl richtet 
     sich nach bestimmten, in der 
     Versorgungszusage Ertl näher geregelten 
     Prozentsätzen der jeweils zuletzt 
     bezogenen Vorstandsvergütung von Herrn 
     Ertl. Die Pensionsansprüche von Herrn Ertl 
     unterfallen dem Betriebsrentengesetz 
     (BetrAVG), sind im Sinne von § 1b BetrAVG 
     gesetzlich unverfallbar und damit in dem 
     in § 7 Abs. 3 BetrAVG bestimmten Umfang 
     durch den Pensions-Sicherungs-Verein 
     (PSVaG) insolvenzgesichert. 
 
   IV. *Abwehrrechtsschutz* 
 
       Die CNA hat Frau Kolmsee nach 
       Maßgabe der Schreiben vom 
       03.11.2014, 23.03.2015, 01.04.2015 und 
       07.07.2015 sowie Herrn Ertl nach 
       Maßgabe der Schreiben vom 
       05.11.2014 und 12.10.2015 vorläufig und 
       unter Vorbehalt Versicherungsschutz zur 
       Abwehr der durch die SKW AG zunächst 
       außergerichtlich und sodann 
       gerichtlich geltend gemachten 
       Schadensersatzansprüche gewährt. 
   V.  *Gemeinsames Verständnis der Parteien* 
 
       Die Parteien wollen langjährige 
       Streitigkeiten und eine damit 
       einhergehende erhebliche Kostenlast 
       vermeiden. 
 
       Sie beabsichtigen daher, mit dieser 
       Vereinbarung eine umfassende und 
       endgültige Abgeltung und Erledigung 
       aller Ansprüche und Gegenansprüche 
       zwischen dem SKW Metallurgie-Konzern 
       einerseits und Frau Kolmsee und/oder 
       Herrn Ertl andererseits aus und/oder im 
       Zusammenhang mit der 
       außergerichtlichen Inanspruchnahme 
       gemäß Ziffer II.2 der 
       Vorbemerkungen sowie dem 
       Schadensersatzverfahren gemäß 
       Ziffer II.3 der Vorbemerkungen und den 
       unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen 
       genannten Sachverhalten wie auch der im 
       Karenzentschädigungsverfahren von Frau 
       Kolmsee und der SKW AG geltend gemachten 
       Ansprüche und Gegenansprüche und der 
       LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 
       von Herrn Ertl herbeizuführen. Von der 
       umfassenden und endgültigen Abgeltung 
       und Erledigung umfasst sollen auch alle 
       sonstigen etwaigen Ansprüche und 
       Gegenansprüche zwischen Gesellschaften 
       des SKW Metallurgie-Konzerns einerseits 
       und Frau Kolmsee oder Herrn Ertl 
       andererseits aus und/oder im 
       Zusammenhang mit der Tätigkeit von Frau 
       Kolmsee und Herrn Ertl gemäß 
       Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen 
       sein, mit Ausnahme der Ansprüche aus der 
       Versorgungszusage Kolmsee gemäß 
       Ziffer III.1 der Vorbemerkungen in 
       Verbindung mit Ziffer 2.2 dieser 
       Vereinbarung, der Ansprüche aus der 
       Versorgungszusage Ertl gemäß Ziffer 
       III.2 der Vorbemerkungen und der in 
       dieser Vereinbarung begründeten 
       Ansprüche. 
 
       Schließlich soll mit dieser 
       Vereinbarung der Versicherungsschutz aus 
       der D&O-Versicherung für die 
       Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis 
       zum 28.06.2015 in Höhe von EUR 14 Mio. 
       und insbesondere aufgrund und/oder im 
       Zusammenhang mit Ansprüchen der SKW 
       und/oder Dritter (mit der Ausnahme 
       etwaiger Abwehrkosten im nachfolgend 
       bestimmten weiterhin versicherten 
       Umfang) gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl 
       und/oder andere versicherte Personen im 
       Sinne der D&O-Versicherung aufgrund 
       und/oder im Zusammenhang mit der 
       außergerichtlichen Inanspruchnahme 
       gemäß Ziffer II.2 der 
       Vorbemerkungen, dem 
       Schadensersatzverfahren gemäß 
       Ziffer II.3 der Vorbemerkungen, den 
       unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen 
       genannten Sachverhalten und/oder der 
       sonstigen Tätigkeit von Frau Kolmsee und 
       Herrn Ertl gemäß Ziffern I.2 und 
       I.3 der Vorbemerkungen umfassend und 
       endgültig abgegolten und erledigt sein. 
       Die verbleibende Versicherungssumme in 
       Höhe von EUR 1 Mio. soll 
       ausschließlich für etwaige 
       Ansprüche Dritter gegen versicherte 
       Personen im Sinne der D&O-Versicherung 
       aufgrund und/oder im Zusammenhang mit 
       der außergerichtlichen 
       Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 
       der Vorbemerkungen, dem 
       Schadensersatzverfahren gemäß 
       Ziffer II.3 der Vorbemerkungen sowie den 
       unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen 
       genannten Sachverhalten zur Verfügung 
       stehen. Die nach Maßgabe des 13. 
       Nachtrags vom 15.12.2014 zur Verfügung 
       stehende neue Versicherungssumme bleibt 
       nach Maßgabe dieser Vereinbarung 
       unberührt. 
 
       *Dies vorangestellt schließen die 
       Parteien - ohne Präjudiz für die Sach- 
       und Rechtslage und ohne Anerkennung 
       einer Rechtspflicht im Übrigen, 
       insbesondere ohne Anerkenntnis einer 
       Schadensersatzpflicht und der zur Last 
       gelegten Pflichtverletzungen - folgende 
       Vereinbarung:* 
 
   1 *Zahlung* 
   1.1 Die CNA zahlt an die SKW AG einen Betrag 
       in Höhe von EUR 3.350.000 (in Worten: 
       Euro drei Millionen dreihundertfünfzig 
       tausend) (nachfolgend 
       'Vergleichsbetrag'). 
   1.2 Die Zahlung des Vergleichsbetrages wird 
       fällig zwei Wochen nach Zugang einer 
       durch die SKW rechtswirksam 
       unterzeichneten Ausfertigung dieser 
       Vereinbarung bei der CNA und 
       Wirksamwerden dieser Vereinbarung durch 
       Eintritt der aufschiebenden Bedingung 
       gemäß Ziffer 5.1 dieser 
       Vereinbarung. 
   1.3 Die Zahlung erfolgt auf folgendes Konto 
       der SKW AG: 
 
       Kreditinstitut: Norddeutsche Landesbank 
       Girozentrale 
       Konto-Nr.: XXXX XXXX XX 
       IBAN: DEXX 2505 0000 XXXX XXXX XX 
       Bankleitzahl: 2505 0000 
       BIC: NOLADE2HXXX 
       Verwendungszweck: Vergleichssumme CNA 
       wg. Ines Kolmsee und Gerhard Ertl 
   2 *Verzicht* 
   2.1 Frau Kolmsee verzichtet gegenüber der 
       SKW AG auf die im unter Ziffer II.4 der 
       Vorbemerkungen genannten 
       Karenzentschädigungsverfahren geltend 
       gemachten Ansprüche wegen 
       Karenzentschädigung. Die SKW AG nimmt 
       diesen Verzicht an. 
   2.2 Die SKW AG beabsichtigt gegenüber Frau 
       Kolmsee die Kürzung der 
       Pensionsansprüche Kolmsee zu erklären 
       und die Kürzung der Pensionsansprüche 
       Kolmsee gemäß § 87 Abs. 2 AktG 
       wegen der Verschlechterung der Lage der 
       Gesellschaft zuvor im Aufsichtsrat zu 
       beschließen (nachfolgend 
       'Herabsetzung'). Bei der Ausübung seines 
       Ermessens wird der Aufsichtsrat neben 
       den seiner Ansicht nach bestehenden 
       Verantwortungsbeiträgen von Frau Kolmsee 
       auch die Verdienste von Frau Kolmsee und 

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July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -4-

den Versorgungscharakter der 
       Pensionsansprüche berücksichtigen. Frau 
       Kolmsee verzichtet auf ein gerichtliches 
       Vorgehen gegen diese Herabsetzung, 
       soweit diese nicht mehr als 50 Prozent 
       beträgt. Die SKW AG bestätigt, dass 
       keine weiteren Kürzungen beabsichtigt 
       sind. 
   2.3 Herr Ertl verzichtet gegenüber der SKW 
       AG auf die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 
       2011-2013. Die SKW AG nimmt diesen 
       Verzicht an. 
   3 *Abgeltungs- und Erledigungswirkung* 
   3.1 Alle im Rahmen der 
       außergerichtlichen Inanspruchnahme 
       gemäß Ziffer II.2 der 
       Vorbemerkungen sowie im Rahmen des 
       Schadensersatzverfahrens gemäß 
       Ziffer II.3 der Vorbemerkungen geltend 
       gemachten sowie alle möglichen weiteren 
       Schadensersatzansprüche der SKW aus den 
       unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen 
       genannten Sachverhalten wie auch alle 
       sonstigen etwaigen Ansprüche der SKW 
       gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl 
       aufgrund und/oder im Zusammenhang mit 
       ihrer Tätigkeit gemäß Ziffern I.2 
       und I.3 der Vorbemerkungen und daneben 
       auch alle etwaigen 
       Schadensersatzansprüche der SKW gegen 
       andere versicherte Personen im Sinne der 
       D&O-Versicherung aus und/oder im 
       Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 
       der Vorbemerkungen bezeichneten 
       Sachverhalten, der 
       außergerichtlichen Inanspruchnahme 
       gemäß Ziffer II.2 der 
       Vorbemerkungen und/oder dem 
       Schadensersatzverfahren gemäß 
       Ziffer II.3 der Vorbemerkungen sind 
       endgültig und abschließend 
       abgegolten und erledigt. Dies gilt 
       unabhängig davon, ob es sich um 
       gegenwärtige oder zukünftige, bekannte 
       oder unbekannte, bedingte oder 
       unbedingte Ansprüche oder Rechte aus 
       eigenem oder abgetretenem Recht gleich 
       aus welchem Rechtsgrund handelt. Andere 
       versicherte Personen im Sinne der 
       D&O-Versicherung sind berechtigt, sich 
       unmittelbar auf die Abgeltung und die 
       Erledigung etwaiger 
       Schadensersatzansprüche der SKW nach 
       dieser Ziffer 3.1 zu berufen (Vertrag 
       zugunsten Dritter). Die SKW hat ihre in 
       dieser Ziffer 3.1 bezeichneten Ansprüche 
       und Rechte, die mit dieser Vereinbarung 
       abgegolten und erledigt werden, nicht 
       abgetreten und wird diese Ansprüche und 
       Rechte auch nicht abtreten. 
   3.2 Alle etwaigen Ansprüche von Frau Kolmsee 
       und Herrn Ertl gegen den SKW 
       Metallurgie-Konzern (außer gegen 
       SKW Tashi Metals & Alloys Private Ltd.) 
       mit Ausnahme aller in dieser 
       Vereinbarung begründeten Ansprüche und 
       der Ansprüche aus der Versorgungszusage 
       Kolmsee gemäß Ziffer III.1 der 
       Vorbemerkungen in Verbindung mit Ziffer 
       2.2 dieser Vereinbarung sowie der 
       Ansprüche aus der Versorgungszusage Ertl 
       gemäß Ziffer III.2 der 
       Vorbemerkungen sind endgültig und 
       abschließend abgegolten und 
       erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob 
       es sich um gegenwärtige oder zukünftige, 
       bekannte oder unbekannte, bedingte oder 
       unbedingte Ansprüche oder Rechte aus 
       eigenem oder abgetretenem Recht gleich 
       aus welchem Rechtsgrund handelt. 
   3.3 (1) Alle etwaigen Ansprüche und Rechte 
       der SKW, von Frau Kolmsee und Herrn Ertl 
       gegen die CNA aufgrund und/oder im 
       Zusammenhang mit der unter Ziffer II.2 
       der Vorbemerkungen bezeichneten 
       außergerichtlichen Inanspruchnahme 
       sowie aufgrund und/oder im Zusammenhang 
       mit dem unter Ziffer II.3 der 
       Vorbemerkungen bezeichneten 
       Schadensersatzverfahren sind endgültig 
       und abschließend abgegolten und 
       erledigt. Darüber hinaus sind 
       (vorbehaltlich der sonstigen Regelungen 
       dieser Vereinbarung) alle etwaigen 
       Ansprüche und Rechte der SKW, von Frau 
       Kolmsee und Herrn Ertl gegen die CNA 
       aufgrund und/oder im Zusammenhang mit 
       etwaigen weiteren Ansprüchen der SKW 
       und/oder sonstiger natürlicher oder 
       juristischer Personen, die nicht Partei 
       dieser Vereinbarung sind ('Dritter') 
       und/oder sonstigen Verfahren aus 
       und/oder im Zusammenhang mit den unter 
       Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten 
       Sachverhalten und/oder aus und/oder im 
       Zusammenhang mit den Sachverhalten, die 
       der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen 
       bezeichneten außergerichtlichen 
       Inanspruchnahme und/oder dem unter 
       Ziffer II.3 der Vorbemerkungen 
       bezeichneten Schadensersatzverfahren 
       zugrunde liegen, wie auch aufgrund 
       und/oder im Zusammenhang mit sonstigen 
       etwaigen Ansprüche der SKW gegen Frau 
       Kolmsee und Herrn Ertl aufgrund und/oder 
       im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit 
       gemäß Ziffern I.2 und I.3 der 
       Vorbemerkungen endgültig und 
       abschließend abgegolten und 
       erledigt. Die Abgeltung und Erledigung 
       gilt unabhängig davon, ob es sich um 
       gegenwärtige oder zukünftige, bekannte 
       oder unbekannte, bedingte oder 
       unbedingte Ansprüche aus eigenem oder 
       abgetretenem Recht handelt. 
 
       (2) Schließlich sind - soweit 
       rechtlich und ohne Verletzung 
       vertraglicher Pflichten zulässig - auch 
       alle etwaigen zukünftigen Ansprüche und 
       Rechte anderer versicherter Personen im 
       Sinne der D&O-Versicherung gegen die CNA 
       aufgrund und/oder im Zusammenhang mit 
       etwaigen weiteren Ansprüchen der SKW 
       und/oder Dritter und/oder sonstigen 
       Verfahren aus und/oder im Zusammenhang 
       mit den unter Ziffer II.1 der 
       Vorbemerkungen genannten Sachverhalten 
       und/oder aus und/oder im Zusammenhang 
       mit den Sachverhalten, die der unter 
       Ziffer II.2 der Vorbemerkungen 
       bezeichneten außergerichtlichen 
       Inanspruchnahme und/oder dem unter 
       Ziffer II.3 der Vorbemerkungen 
       bezeichneten Schadensersatzverfahren 
       zugrunde liegen, abschließend 
       abgegolten und erledigt. 
 
       (3) Die Abgeltung und Erledigung nach 
       dieser Ziffer 3.3 Abs. 1 und 2 gilt, 
       wenn und insoweit die Abgeltungs- und 
       Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1 
       dieser Vereinbarung rechtlich und 
       wirtschaftlich endgültig eintritt. 
 
       (4) Die außergerichtliche 
       Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 
       der Vorbemerkungen, die gerichtliche 
       Inanspruchnahme im Rahmen des 
       Schadensersatzverfahrens gemäß 
       Ziffer II.3 der Vorbemerkungen wie auch 
       etwaige weitere Inanspruchnahmen aus den 
       unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen 
       genannten Sachverhalten sind der 
       Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis 
       28.06.2015 zugeordnet. Mit Zahlung des 
       unter Ziffer 1.1 dieser Vereinbarung 
       genannten Vergleichsbetrags gilt der 
       Versicherungsschutz aus der 
       D&O-Versicherung in der Fassung des 12. 
       Nachtrags für die Versicherungsperiode 
       vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015 in 
       Höhe von EUR 14 Mio. als ausgeschöpft, 
       wenn und soweit die Abgeltungs- und 
       Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1 
       dieser Vereinbarung rechtlich und 
       wirtschaftlich endgültig eintritt. In 
       Höhe der verbleibenden 
       Versicherungssumme in Höhe von EUR 1 
       Mio. je Versicherungsfall und 
       Versicherungsjahr bleibt der 
       Versicherungsschutz in der Variante des 
       Abwehrrechtsschutzes nach Maßgabe 
       der Versicherungsbedingungen 
       ausschließlich im Hinblick auf 
       etwaige Ansprüche Dritter (mit Ausnahme 
       der Anderen Konzerngesellschaften) gegen 
       versicherte Personen im Sinne der 
       D&O-Versicherung aus und/oder im 
       Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 
       der Vorbemerkungen genannten 
       Sachverhalten und/oder aus und/oder im 
       Zusammenhang mit den Sachverhalten, die 
       der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen 
       bezeichneten außergerichtlichen 
       Inanspruchnahme und/oder dem unter 
       Ziffer II.3 der Vorbemerkungen 
       bezeichneten Schadensersatzverfahren 
       zugrunde liegen, bestehen. 
 
       (5) Die nach Maßgabe des 13. 
       Nachtrags vom 15.12.2014 vorgesehene 
       Wiederauffüllung der Deckungssumme für 
       die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 
       bis zum 28.06.2015 in Höhe von EUR 15 
       Mio. je Versicherungsfall und 
       Versicherungsjahr bleibt vom Abschluss 
       dieser Vereinbarung unberührt. Diese 
       neue Versicherungssumme steht in voller 
       Höhe nach Maßgabe der 
       Versicherungsbedingungen für etwaige 
       Ansprüche der SKW gegen versicherte 
       Personen im Sinne der D&O-Versicherung 
       zur Verfügung, soweit diese nicht nach 
       Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung endgültig 
       rechtlich und wirtschaftlich wirksam 
       abgegolten und erledigt sind und für 
       diese nach Maßgabe der 
       Versicherungsbedingungen die neue 
       Versicherungssumme zur Verfügung steht, 
       und für etwaige Ansprüche Dritter, 
       soweit diese nicht aus und/oder im 
       Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 
       der Vorbemerkungen genannten 
       Sachverhalten und/oder aus und/oder im 
       Zusammenhang mit den Sachverhalten, die 
       der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen 
       bezeichneten außergerichtlichen 

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July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Inanspruchnahme und/oder dem unter 
       Ziffer II.3 der Vorbemerkungen 
       bezeichneten Schadensersatzverfahren 
       zugrunde liegen, resultieren und für 
       diese nach Maßgabe der 
       Versicherungsbedingungen die neue 
       Versicherungssumme zur Verfügung steht. 
 
       (6) Die vorbezeichnete Abgeltung und 
       Erledigung versicherungsvertraglicher 
       Ansprüche lässt etwaige Ansprüche von 
       Frau Kolmsee und Herrn Ertl auf 
       Erstattung versicherter Abwehrkosten 
       durch die CNA aufgrund der unter Ziffer 
       II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten 
       außergerichtlichen Inanspruchnahme 
       sowie dem unter Ziffer II.3 der 
       Vorbemerkungen bezeichneten 
       Schadensersatzverfahren unberührt. Dies 
       gilt klarstellend nicht für die 
       Gerichtskosten für das 
       Karenzentschädigungsverfahren; diese 
       sind von Frau Kolmsee selbst zu tragen. 
       Der Versicherungsschutz für bis zum 
       Wirksamwerden dieser Vereinbarung 
       entstehende Abwehrkosten setzt voraus, 
       dass diesbezügliche Ansprüche innerhalb 
       von acht Wochen nach dem Wirksamwerden 
       dieser Vereinbarung zur Erstattung 
       angemeldet werden. 
 
       (7) Die CNA wird aufgrund der Zahlung 
       des Vergleichsbetrags oder zugunsten von 
       Frau Kolmsee und Herrn Ertl getragener 
       Abwehrkosten keine Regressansprüche 
       gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl und 
       Dritte, insbesondere andere versicherte 
       Personen im Sinne der D&O-Versicherung, 
       geltend machen. Die Dritten sind 
       berechtigt, sich unmittelbar auf den 
       Verzicht der CNA auf die Geltendmachung 
       von Regressansprüchen zu berufen 
       (Vertrag zugunsten Dritter). 
   3.4 Im Zusammenhang mit der in Ziffer 3.1 
       dieser Vereinbarung geregelten 
       endgültigen und abschließenden 
       Abgeltung und Erledigung verzichten Frau 
       Kolmsee und Herr Ertl (i) untereinander, 
       (ii) wie auch im Verhältnis zu anderen 
       versicherten Personen im Sinne der 
       D&O-Versicherung, sowie (iii) im 
       Verhältnis zu aktuellen und ehemaligen 
       Mitarbeitern des SKW 
       Metallurgie-Konzerns, (für (ii) und 
       (iii) mit Ausnahme aktueller oder 
       ehemaliger Mitarbeiter oder 
       Organmitglieder der SKW-Tashi Metals & 
       Alloys Private Ltd., bei denen es sich 
       nicht zugleich um aktuelle oder 
       ehemalige Mitarbeiter oder 
       Organmitglieder oder um aktuelle Berater 
       der SKW handelt) auf jegliche Regress- 
       und Ausgleichsansprüche aus oder im 
       Zusammenhang mit den in Ziffer 3.1 
       geregelten Sachverhalten, soweit (x) im 
       Hinblick auf diese Sachverhalte die 
       Abgeltungs- und Erledigungswirkung 
       gemäß Ziffer 3.1 dieser 
       Vereinbarung gegenüber Frau Kolmsee und 
       Herrn Ertl sowie anderen versicherten 
       Personen im Sinne der D&O-Versicherung 
       rechtlich und wirtschaftlich endgültig 
       eintritt, und (y) die Begünstigten nach 
       (ii) und (iii) dieses Satzes ihrerseits 
       keine Regress- und Ausgleichsansprüche 
       aus oder im Zusammenhang mit den in 
       Ziffer 3.1 geregelten Sachverhalten 
       gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl 
       geltend machen. Andere versicherte 
       Personen im Sinne der D&O-Versicherung 
       sowie aktuelle und ehemalige Mitarbeiter 
       des SKW Metallurgie-Konzerns sind 
       berechtigt, sich unmittelbar auf diesen 
       Anspruchsverzicht zu berufen (Vertrag 
       zugunsten Dritter). 
   4 *Freistellung* 
   4.1 Für den Fall, dass Andere 
       Konzerngesellschaften Ansprüche gleich 
       aus welchem Rechtsgrund gegen Frau 
       Kolmsee und/oder Herrn Ertl 
       außergerichtlich und/oder 
       gerichtlich aufgrund und/oder im 
       Zusammenhang mit der unter Ziffer II.2 
       der Vorbemerkungen bezeichneten 
       außergerichtlichen Inanspruchnahme, 
       dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen 
       bezeichneten Schadensersatzverfahren, 
       den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen 
       genannten Sachverhalten und/oder sonst 
       aufgrund oder im Zusammenhang mit ihrer 
       Tätigkeit gemäß Ziffern I.2 und I.3 
       der Vorbemerkungen und/oder aus und/oder 
       im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser 
       Vereinbarung geltend machen sollten, 
       wird die SKW Frau Kolmsee und/oder Herrn 
       Ertl jeweils einzeln von rechtskräftig 
       oder von mit schriftlicher Zustimmung 
       der SKW AG durch Vergleich oder 
       Anerkenntnis festgestellten Ansprüchen 
       soweit gesetzlich zulässig freistellen. 
       Darüber hinaus wird die SKW Frau Kolmsee 
       und/oder Herrn Ertl jeweils einzeln auf 
       erstes Anfordern von den ihnen infolge 
       einer Inanspruchnahme durch Andere 
       Konzerngesellschaften entstehenden 
       angemessenen Rechtsverteidigungskosten, 
       insbesondere den Kosten ihrer 
       anwaltlichen Vertreter, freistellen. 
 
       Die SKW wird ihre Weisungsrechte 
       und/oder sonstigen 
       Einflussnahmemöglichkeiten gegenüber 
       Anderen Konzerngesellschaften soweit 
       rechtlich zulässig dahingehend ausüben, 
       dass sie keinerlei Ansprüche gegen Frau 
       Kolmsee und/oder Herrn Ertl aufgrund 
       und/oder im Zusammenhang mit der unter 
       Ziffer II.2 der Vorbemerkungen 
       bezeichneten außergerichtlichen 
       Inanspruchnahme, dem unter Ziffer II.3 
       der Vorbemerkungen bezeichneten 
       Schadensersatzverfahren, den unter 
       Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten 
       Sachverhalten und/oder sonst aufgrund 
       oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit 
       gemäß Ziffer I.2 und I.3 der 
       Vorbemerkungen und/oder aus und/oder im 
       Zusammenhang mit dem Abschluss dieser 
       Vereinbarung geltend machen werden. 
   4.2 Frau Kolmsee und Herr Ertl werden die 
       SKW AG unverzüglich informieren, sobald 
       Ansprüche im Sinne von Ziffer 4.1 dieser 
       Vereinbarung gegen Frau Kolmsee und/oder 
       Herrn Ertl geltend gemacht werden, und 
       regelmäßig über die Abwehr der 
       Ansprüche unterrichten. 
   5 *Aufschiebende Bedingung; 
     Hauptversammlungs- und 
     Gesellschafterbeschlüsse* 
   5.1 Diese Vereinbarung wird wirksam, wenn 
       die Hauptversammlung der SKW AG wirksam 
       die Zustimmung zu dieser Vereinbarung 
       beschließt und nicht eine 
       Minderheit, deren Anteile zusammen den 
       zehnten Teil des Grundkapitals 
       erreichen, zur Niederschrift Widerspruch 
       erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG) 
       (aufschiebende Bedingung). 
   5.2 Die SKW AG wird als Gesellschafterin der 
       SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW 
       Verwaltungs GmbH sowie SKW Service GmbH 
       die Zustimmung zu dieser Vereinbarung 
       erteilen und die rechtzeitige Einholung 
       etwaig erforderlicher 
       Gesellschafterbeschlüsse sicherstellen. 
   6 *Beendigung der Rechtsstreitigkeiten* 
   6.1 Die SKW AG wird die unter Ziffer II.3 
       der Vorbemerkungen genannte Klage 
       innerhalb von einer Woche nach 
       Zahlungseingang des Vergleichsbetrags 
       zurücknehmen. Frau Kolmsee und Herr Ertl 
       erklären hiermit ihre Einwilligung zu 
       der jeweiligen Klagerücknahme. Frau 
       Kolmsee und Herr Ertl verpflichten sich, 
       eine entsprechende Erklärung nochmals 
       gegenüber dem Landgericht Traunstein 
       abzugeben und keinen Kostenantrag zu 
       stellen. Ein Kostenausgleich zwischen 
       der SKW AG einerseits und Frau Kolmsee 
       und Herrn Ertl andererseits hinsichtlich 
       von den Parteien getragener 
       Gerichtskosten und 
       außergerichtlicher Kosten findet 
       nicht statt. 
   6.2 Frau Kolmsee wird die unter Ziffer II.4 
       der Vorbemerkungen genannte Klage 
       innerhalb von einer Woche nach 
       Zahlungseingang des Vergleichsbetrags 
       zurücknehmen. Die SKW AG erklärt hiermit 
       ihre Einwilligung zu der Klagerücknahme. 
       Die SKW AG verpflichtet sich, eine 
       entsprechende Erklärung nochmals 
       gegenüber dem Landgericht Traunstein 
       abzugeben und keinen 
       Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Ein 
       Kostenausgleich hinsichtlich der von 
       Frau Kolmsee und der SKW AG verauslagten 
       Gerichtskosten, der bis zum Erlass des 
       Urkunds-Vorbehaltsurteils verauslagten 
       weiteren Kosten des Rechtsstreits 
       (insbesondere die mit dem 
       Kostenfestsetzungsbeschluss 
       festgesetzten Anwaltskosten von Frau 
       Kolmsee) und der jeweiligen 
       außergerichtlichen Kosten von Frau 
       Kolmsee und der SKW AG findet nicht 
       statt. Frau Kolmsee verpflichtet sich, 
       die Prozessbürgschaft unverzüglich nach 
       der Klagerücknahme an die SKW AG 
       zurückzugeben und weder aus dem 
       Urkunds-Vorbehaltsurteil noch aus dem 
       Kostenfestsetzungsbeschluss irgendwelche 
       Rechte abzuleiten, insbesondere keine 
       Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 
       hieraus einzuleiten. 
   7 *Verjährungsverzicht* 
   7.1 Die SKW AG verzichtet gegenüber Frau 
       Kolmsee hinsichtlich des durch Frau 
       Kolmsee im Karenzentschädigungsverfahren 
       geltend gemachten Anspruchs bis zum 
       Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach 
       dem Beschluss der Hauptversammlung der 
       SKW über die Zustimmung zur 
       Vergleichsvereinbarung auf die Erhebung 
       der Einrede der Verjährung, soweit der 
       im Karenzentschädigungsverfahren geltend 
       gemachte Anspruch zum Zeitpunkt der 
       Unterzeichnung der vorliegenden 
       Vergleichsvereinbarung noch nicht 

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July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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