Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Bad Vilbel (pta022/25.07.2017/15:30) - Ming Le Sports AG
Frankfurt am Main
- ISIN DE000A2BPK91 - - WKN A2BPK91 -
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, dem 31. August 2017, um 11 Uhr, im Darmstädter Hof, Hotel & Restaurant, An der Walkmühle 1, 60437 Frankfurt am Main - Nieder-Eschbach,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Ming Le Sports AG, des Lageberichts der Ming Le Sports AG für das Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4
Der geprüfte Jahresabschluss wurde durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Mitglieder des Vorstandes waren im Jahr 2016 Herr Siliang Ding (abberufen am 15.06.2016) sowie Frau Hsiao-Tze Tsai.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
a) Herrn Siliang Ding für diesen Zeitraum keine Entlastung zu erteilen; b) Frau Hsiao-Tze Tsai für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu bestellen. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen sollte.
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) § 1 Abs. 2 der Satzung lautet künftig wie folgt:
"Der Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg"
b) § 2 Abs. 1 der Satzung wird folgender Satz hinzugefügt:
"Die Gesellschaft ist weiterhin berechtigt, ihr eigenes Vermögen zu verwalten und alle Arten von Finanzgeschäften und Geschäften mit Finanzinstrumenten, für die eine Erlaubnis nach KWG nicht erforderlich ist, vorzunehmen."
c) § 3 der Satzung wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:
"Der Anspruch der Aktionäre auf Übermittlung von Mitteilungen gemäß § 125 Abs. 1 AktG aus §§ 125 Abs. 2 AktG, § 128 Abs. 1 AktG ist auf die Übermittlung im Wege elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand bleibt dessen ungeachtet berechtigt, ist aber nicht verpflichtet, auch andere Formen der Übermittlung zu nutzen, soweit der jeweilige Aktionär dies verlangt oder hierzu zugestimmt hat und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen."
d) § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 der Satzung werden gestrichen.
e) Der Satzung wird ein neuer § 28 a hinzugefügt, der lautet wie folgt:
"§ 28 a Bildung von Gewinnrücklagen
Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrages verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als die Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden"
f) Der Satzung wird ein neuer § 31 angefügt, der lautet wie folgt:
"§ 31 Änderung der Satzungsfassung
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen."
g) Der Satzung wird ein neuer § 32 angefügt, der lautet wie folgt:
"§ 32 Anwendbarkeit von Vorschriften des WpHG
§ 27 a Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz) findet keine Anwendung."
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals bei gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts; Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 31. August 2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Die neuen Aktien sollen den Aktionären zum Bezug angeboten werden. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch dergestalt eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:
(i) für Spitzenbeträge, (ii) wenn die Aktien gegen Bareinlagen und zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals, insgesamt also höchstens EUR 307.882,00 nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung zu berücksichtigen, (iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, ausgegeben werden, (iv) zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, an in- oder ausländischen Börsen, an denen die Aktien der Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der Gesellschaft vertreten, bis dahin nicht zum Handel zugelassen sind sowie zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, an in- oder ausländischen Märkten, die keine regulierten Märkte im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG sind (einschließlich des Entry Standards der Deutschen Börse AG), an denen die Aktien der Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der Gesellschaft vertreten, bis dahin nicht zum Handel einbezogen sind oder (v) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu entscheiden.
b) § 4 der Satzung erhält einen neuen Abs. 4 mit folgendem Wortlaut:
"Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 31. August 2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Die neuen Aktien sollen den Aktionären zum Bezug angeboten werden. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch dergestalt eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:
(i) für Spitzenbeträge, (ii) wenn die Aktien gegen Bareinlagen und zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals, insgesamt also höchstens EUR 307.882,00 nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung zu berücksichtigen, (iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, ausgegeben werden, oder (iv) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ermächtigt, über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresJuly 25, 2017 09:30 ET (13:30 GMT)
Bad Vilbel (pta022/25.07.2017/15:30) - Ming Le Sports AG
Frankfurt am Main
- ISIN DE000A2BPK91 - - WKN A2BPK91 -
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, dem 31. August 2017, um 11 Uhr, im Darmstädter Hof, Hotel & Restaurant, An der Walkmühle 1, 60437 Frankfurt am Main - Nieder-Eschbach,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Ming Le Sports AG, des Lageberichts der Ming Le Sports AG für das Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4
Der geprüfte Jahresabschluss wurde durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Mitglieder des Vorstandes waren im Jahr 2016 Herr Siliang Ding (abberufen am 15.06.2016) sowie Frau Hsiao-Tze Tsai.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
a) Herrn Siliang Ding für diesen Zeitraum keine Entlastung zu erteilen; b) Frau Hsiao-Tze Tsai für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu bestellen. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen sollte.
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) § 1 Abs. 2 der Satzung lautet künftig wie folgt:
"Der Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg"
b) § 2 Abs. 1 der Satzung wird folgender Satz hinzugefügt:
"Die Gesellschaft ist weiterhin berechtigt, ihr eigenes Vermögen zu verwalten und alle Arten von Finanzgeschäften und Geschäften mit Finanzinstrumenten, für die eine Erlaubnis nach KWG nicht erforderlich ist, vorzunehmen."
c) § 3 der Satzung wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:
"Der Anspruch der Aktionäre auf Übermittlung von Mitteilungen gemäß § 125 Abs. 1 AktG aus §§ 125 Abs. 2 AktG, § 128 Abs. 1 AktG ist auf die Übermittlung im Wege elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand bleibt dessen ungeachtet berechtigt, ist aber nicht verpflichtet, auch andere Formen der Übermittlung zu nutzen, soweit der jeweilige Aktionär dies verlangt oder hierzu zugestimmt hat und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen."
d) § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 der Satzung werden gestrichen.
e) Der Satzung wird ein neuer § 28 a hinzugefügt, der lautet wie folgt:
"§ 28 a Bildung von Gewinnrücklagen
Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrages verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als die Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden"
f) Der Satzung wird ein neuer § 31 angefügt, der lautet wie folgt:
"§ 31 Änderung der Satzungsfassung
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen."
g) Der Satzung wird ein neuer § 32 angefügt, der lautet wie folgt:
"§ 32 Anwendbarkeit von Vorschriften des WpHG
§ 27 a Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz) findet keine Anwendung."
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals bei gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts; Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 31. August 2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Die neuen Aktien sollen den Aktionären zum Bezug angeboten werden. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch dergestalt eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:
(i) für Spitzenbeträge, (ii) wenn die Aktien gegen Bareinlagen und zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals, insgesamt also höchstens EUR 307.882,00 nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung zu berücksichtigen, (iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, ausgegeben werden, (iv) zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, an in- oder ausländischen Börsen, an denen die Aktien der Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der Gesellschaft vertreten, bis dahin nicht zum Handel zugelassen sind sowie zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, an in- oder ausländischen Märkten, die keine regulierten Märkte im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG sind (einschließlich des Entry Standards der Deutschen Börse AG), an denen die Aktien der Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der Gesellschaft vertreten, bis dahin nicht zum Handel einbezogen sind oder (v) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu entscheiden.
b) § 4 der Satzung erhält einen neuen Abs. 4 mit folgendem Wortlaut:
"Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 31. August 2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Die neuen Aktien sollen den Aktionären zum Bezug angeboten werden. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch dergestalt eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:
(i) für Spitzenbeträge, (ii) wenn die Aktien gegen Bareinlagen und zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals, insgesamt also höchstens EUR 307.882,00 nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung zu berücksichtigen, (iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, ausgegeben werden, oder (iv) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ermächtigt, über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresJuly 25, 2017 09:30 ET (13:30 GMT)