Potsdam (ots) - Air Berlin fliegt weiter und lockt mit günstigen Angeboten. Die Auszahlung von Entschädigungen wird aber gestoppt, wie die Fluglinie mitteilt. Passagiere, die bereits Ansprüche entsprechend der EU Fluggastrechteverordnung 261/2004 geltend gemacht haben oder dies noch vorhaben, haben das Nachsehen - zumindest vorerst.
Für den Fall, dass Air Berlin nicht zerschlagen, sondern übernommen wird, empfiehlt refund.me, nicht auf Ansprüche nach der EU Verordnung 261/2004 zu verzichten und diese weiterhin anzumelden. Eine Betriebsübernahme bedeutet auch die Übernahme aller eingegangenen Pflichten und Verträge des übernommenen Unternehmens.
Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus der EU Fluggastrechteverordnung in Deutschland nach drei Jahren zum Jahresende. "Solange der Flugbetrieb weiterläuft, stehen den Passagieren alle üblichen Rechte zu", sagt Sandra Rosenberg, COO von refund.me. "Leider wird es schwierig, in der aktuellen Situation diese Rechte durchzusetzen. Deshalb fordern wir grundsätzlich Insolvenzschutz für alle Flugreisenden."
Sofern eine Rettung von Air Berlin nicht kurzfristig gelingt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, müssen anspruchsberechtigte Passagiere ihre Forderungen innerhalb einer dann festgelegten Frist zur Insolvenztabelle anmelden. Die frühere Geltendmachung gegenüber Air Berlin reicht dafür nicht bereits aus. Als Insolvenzforderungen kommen alle Ansprüche aufgrund von Flugstörungen in Betracht, die sich vor der Insolvenzanmeldung ereignet haben. Dazu gehören bereits eingereichte, aber noch nicht beschiedene Ansprüche, bereits zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Ansprüche sowie Neuanmeldungen für zurückliegende Flugstörungen. Im Insolvenzverfahren wird die Anspruchsberechtigung geprüft. Wenn die Insolvenzmasse nach Befriedigung vorrangiger Gläubiger reicht, werden aus der verbleibenden Teilungsmasse dann die übrigen Insolvenzforderungen mit einem gewissen Prozentsatz bedient, der allerdings meist weit unter dem tatsächlichen Anspruch liegt. Und dieses Verfahren wird sich wahrscheinlich über mehrere Jahre hinziehen.
Ansprüche aufgrund von Flugstörungen, die sich nach dem Insolvenzantrag ereignet haben, dürften übrigens eher durchsetzbar sein, da es sich insoweit um bevorrechtigte Masseverbindlichkeiten handelt.
Über refund.me
Als globaler Dienstleister unterstützt das 2012 von der Unternehmerin Eve Büchner gegründete Unternehmen refund.me (https://refund.me/) Flugpassagiere und Geschäftsreisende bei der Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche für Verspätungen, Flugausfälle, verpasste Anschlussflüge und Überbuchungen entsprechend der EU Verordnung 261/2004.
OTS: refund.me newsroom: http://www.presseportal.de/nr/106391 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_106391.rss2
Pressekontakt: press@refund.me
0172 905 18 69
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Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus der EU Fluggastrechteverordnung in Deutschland nach drei Jahren zum Jahresende. "Solange der Flugbetrieb weiterläuft, stehen den Passagieren alle üblichen Rechte zu", sagt Sandra Rosenberg, COO von refund.me. "Leider wird es schwierig, in der aktuellen Situation diese Rechte durchzusetzen. Deshalb fordern wir grundsätzlich Insolvenzschutz für alle Flugreisenden."
Sofern eine Rettung von Air Berlin nicht kurzfristig gelingt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, müssen anspruchsberechtigte Passagiere ihre Forderungen innerhalb einer dann festgelegten Frist zur Insolvenztabelle anmelden. Die frühere Geltendmachung gegenüber Air Berlin reicht dafür nicht bereits aus. Als Insolvenzforderungen kommen alle Ansprüche aufgrund von Flugstörungen in Betracht, die sich vor der Insolvenzanmeldung ereignet haben. Dazu gehören bereits eingereichte, aber noch nicht beschiedene Ansprüche, bereits zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Ansprüche sowie Neuanmeldungen für zurückliegende Flugstörungen. Im Insolvenzverfahren wird die Anspruchsberechtigung geprüft. Wenn die Insolvenzmasse nach Befriedigung vorrangiger Gläubiger reicht, werden aus der verbleibenden Teilungsmasse dann die übrigen Insolvenzforderungen mit einem gewissen Prozentsatz bedient, der allerdings meist weit unter dem tatsächlichen Anspruch liegt. Und dieses Verfahren wird sich wahrscheinlich über mehrere Jahre hinziehen.
Ansprüche aufgrund von Flugstörungen, die sich nach dem Insolvenzantrag ereignet haben, dürften übrigens eher durchsetzbar sein, da es sich insoweit um bevorrechtigte Masseverbindlichkeiten handelt.
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