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DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.10.2017 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ItN Nanovation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
11.10.2017 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-08-31 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ItN Nanovation AG Saarbrücken ISIN: DE000A0JL461 
WKN: A0JL46 Einladung zur Hauptversammlung 2017 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 
Hauptversammlung der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, 
ein. Sie findet statt am *Mittwoch, den 11. Oktober 
2017, um 09:00 Uhr (Einlass ab 08:00 Uhr) MESZ,* in der 
CCS Saarlandhalle, Saal 7 (Zugang über Nebeneingang 
Spielbank), An der Saarlandhalle 1, 66113 Saarbrücken. 
 
*I. Tagesordnung* 
Mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts der ItN Nanovation AG für 
   das Geschäftsjahr 2016, des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
   289 Abs. 4 HGB und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 sowie 
   des Berichts des Vorstands zur Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals im Dezember 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss 2016 bereits 
   gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, dem im Geschäftsjahr 2016 
   amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den im Geschäftsjahr 2016 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der 
   einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats 
   gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Zweigniederlassung Saarbrücken, wird zum 
   Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr 
   2017 bestellt. 
5. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Aufsichtsratsvergütung und Änderung der 
   Ziffern 17.1, 17.2, 17.3, 17.4, 17.5, 17.6, 
   17.7, 17.8 und 17.9 der Satzung* 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   der ItN Nanovation AG wurde letztmals 2006 
   angepasst. 
 
   Im Wettbewerb um passende Persönlichkeiten zur 
   Besetzung des Aufsichtsrats leistet eine 
   angemessene und sachgerechte Vergütung einen 
   wichtigen Beitrag. Vor dem Hintergrund stetig 
   steigender Anforderungen an die 
   Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats und im 
   Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütung 
   vergleichbarer Unternehmen soll die 
   Aufsichtsratsvergütung zum Erhalt ihrer 
   Wettbewerbsfähigkeit durch Erhöhung angepasst 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Ziffern 17.1, 17.2, 17.3, 17.4, 17.5, 17.6, 
   17.7, 17.8 und 17.9 der Satzung der 
   Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst: 
 
   _'17.1_ _Die Grundvergütung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats ab dem 
           Geschäftsjahr 2017 
           (einschließlich) wird wie folgt 
           festgesetzt: Die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats erhalten jährlich eine 
           Grundvergütung, die sich aus einem 
           fixen und einem variablen Anteil wie 
           folgt zusammensetzt:_ 
           _17.1.1 Der fixe Anteil der 
           Grundvergütung beträgt EUR 
           45.000,00._ 
           _17.1.2 Der variable Anteil der 
           Grundvergütung wird dem Grunde nach 
           nur fällig, wenn in einem 
           Geschäftsjahr folgende Bedingungen 
           kumulativ erfüllt sind:_ 
           _(i) die Aktien der Gesellschaft 
           sind an einer deutschen Börse zum 
           Handel zugelassen und_ 
           (ii) die Gesellschaft erwirtschaftet 
           in einem Geschäftsjahr ein positives 
           ,Ergebnis vor Steuern'. Die 
           Auszahlung des variablen Anteils an 
           der Vergütung findet nur in dem 
           Umfang statt, wie die Auszahlung 
           nicht in einem Geschäftsjahr ein 
           negatives ,Ergebnis vor Steuern' 
           herbeiführt. Das ,Ergebnis vor 
           Steuern' entspricht dem ,Ergebnis 
           nach Steuern' (§ 275 Abs. 2 Nr. 15 
           HGB bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 14 HGB) 
           der ItN Nanovation AG erhöht bzw. 
           vermindert um die darin enthaltenen 
           als ,Steuern vom Einkommen und vom 
           Ertrag' (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB 
           bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 13 HGB) 
           ausgewiesenen Aufwendungen bzw. 
           Erträge. 
   _17.2_  _Der variable, erfolgsabhängige 
           Anteil der Grundvergütung beträgt 
           bis zu EUR 120.000,00 und wird der 
           Höhe nach gemäß folgender 
           Staffel fällig._ 
   _17.3_  _EUR 20.000,00, wenn der Gewinn der 
           Gesellschaft in zwei 
           aufeinanderfolgenden Jahren 
           mindestens EUR 2 Mio. im 
           Geschäftsjahr beträgt._ 
   _17.4_  _EUR 40.000,00, wenn der Gewinn der 
           Gesellschaft in zwei 
           aufeinanderfolgenden Jahren 
           mindestens EUR 5 Mio. im 
           Geschäftsjahr beträgt._ 
   _17.5_  _EUR 60.000,00, wenn der Gewinn der 
           Gesellschaft in zwei 
           aufeinanderfolgenden Jahren 
           mindestens EUR 10 Mio. im 
           Geschäftsjahr beträgt._ 
   _17.6_  _EUR 80.000,00, wenn der Gewinn der 
           Gesellschaft in zwei 
           aufeinanderfolgenden Jahren 
           mindestens EUR 25 Mio. im 
           Geschäftsjahr beträgt._ 
   _17.7_  _EUR 100.000,00, wenn der Gewinn der 
           Gesellschaft in zwei 
           aufeinanderfolgenden Jahren 
           mindestens EUR 30 Mio. im 
           Geschäftsjahr beträgt._ 
   _17.8_  _EUR 120.000,00, wenn der Gewinn der 
           Gesellschaft in zwei 
           aufeinanderfolgenden Jahren 
           mindestens EUR 35 Mio. im 
           Geschäftsjahr beträgt._ 
   _17.9_  _Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
           erhält als Grundvergütung EUR 
           75.000,00, ein stellvertretender 
           Vorsitzender EUR 60.000,00.'_ 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   genehmigten Kapitals gemäß Ziffer 5.2 der 
   Satzung der Gesellschaft, die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals I/2017 mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   die Änderung von Ziffer 5.2 der Satzung 
   der Gesellschaft* 
 
   Das in Ziffer 5.2 der Satzung der Gesellschaft 
   vorgesehene genehmigte Kapital I/2015 war 
   befristet bis zum 31. Mai 2020. Es wurde 
   teilweise ausgenutzt. Um der Gesellschaft auch 
   künftig finanzielle Flexibilität einzuräumen 
   und das genehmigte Kapital an die gesetzlich 
   zulässige Höchstgrenze anzuheben und die 
   zeitliche Befristung an die gesetzliche 
   Höchstlaufzeit anzupassen, schlagen der 
   Vorstand und Aufsichtsrat vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die in Ziffer 5.2 der Satzung enthaltene 
      Ermächtigung, das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 31. Mai 2020 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
      neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
      insgesamt bis zu EUR 5.260.103,00 zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2015), wird 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. 
      September 2022 durch Ausgabe neuer 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
      insgesamt bis zu EUR 8.257.798,00 zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2017). 
 
      Die neuen Aktien können auch von einem 
      oder mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären anzubieten (sogenanntes 
      mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf neue 
      Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil 
      am Grundkapital von insgesamt zehn vom 
      Hundert auszuschließen, wenn die 
      Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt 
      und der Ausgabebetrag den Börsenpreis von 
      Stückaktien gleicher Ausstattung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Auf die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      sind Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
      oder entsprechender Anwendung des § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
      veräußert werden. Ebenfalls 
      anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 31, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

von Options- und/oder Wandlungsrechten aus 
      Wandel- oder Options-Schuldverschreibungen 
      oder -Genussrechten auszugeben sind, 
      sofern diese Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      werden; ebenfalls anzurechnen sind 
      diejenigen Aktien der Gesellschaft, die 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 
      71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG während der Laufzeit des 
      genehmigten Kapitals ausgegeben oder 
      veräußert ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
      Ausschluss des Bezugsrechts zu 
      entscheiden, wenn die neuen Aktien gegen 
      Sacheinlagen ausgegeben werden. 
 
      Soweit der Vorstand von der Ermächtigung 
      zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch 
      macht, ist er mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats berechtigt, Spitzenbeträge 
      vom Bezugsrecht auszuschließen. 
 
      Die neuen Aktien sind für das gesamte 
      Geschäftsjahr gewinnberechtigt, in dem sie 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung von Ziffer 4 und Ziffer 5 der 
      Satzung entsprechend dem Umfang der 
      Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu 
      ändern. 
   c) Ziffer 5.2 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '5.2 Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats, bis 
           zum 30. September 2022 das 
           Grundkapital der Gesellschaft durch 
           Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig 
           oder mehrmals um insgesamt bis zu 
           EUR 8.257.798,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital I/2017). Die 
           neuen Aktien können auch von einem 
           oder mehreren Kreditinstituten mit 
           der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären 
           anzubieten (sogenanntes mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auf neue Stückaktien mit 
           einem rechnerischen Anteil am 
           Grundkapital von insgesamt zehn vom 
           Hundert auszuschließen, wenn 
           die Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen erfolgt und der 
           Ausgabebetrag den Börsenpreis von 
           Stückaktien gleicher Ausstattung 
           nicht wesentlich unterschreitet. 
           Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind Aktien 
           anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert 
           werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
           Aktien, die zur Bedienung von 
           Options- und/oder Wandlungsrechten 
           aus Wandel- oder 
           Options-Schuldverschreibungen oder 
           -Genussrechten auszugeben sind, 
           sofern diese Schuldverschreibungen 
           oder Genussrechte während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           werden; ebenfalls anzurechnen sind 
           diejenigen Aktien der Gesellschaft, 
           die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           während der Laufzeit des 
           genehmigten Kapitals ausgegeben 
           oder veräußert werden. Der 
           Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrates über 
           den Ausschluss des Bezugsrechts zu 
           entscheiden, wenn die neuen Aktien 
           gegen Sacheinlagen ausgegeben 
           werden sollen. Soweit der Vorstand 
           von der Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss keinen 
           Gebrauch macht, ist er mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
           berechtigt, Spitzenbeträge vom 
           Bezugsrecht auszuschließen. 
           Die neuen Aktien sind für das 
           gesamte Geschäftsjahr 
           gewinnberechtigt, in dem sie 
           ausgegeben werden. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung von Ziffer 
           4 und Ziffer 5 der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der 
           Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
           Kapital zu ändern.' 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 
   Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 6* 
 
   Die unter Punkt 6 der Tagesordnung 
   vorgeschlagene Beschlussfassung soll ein neues 
   Genehmigtes Kapital I/2017 in Höhe von EUR 
   8.257.798,00 schaffen, bei dessen Ausnutzung 
   den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   zusteht. Der Beschlussvorschlag sieht jedoch 
   vor, dass der Vorstand ermächtigt wird, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht auszuschließen. 
 
   Dies gilt zunächst für den Fall einer 
   Barkapitalerhöhung, jedoch begrenzt auf 
   Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von 
   insgesamt bis zu zehn vom Hundert des 
   Grundkapitals und mit der Maßgabe, dass 
   der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis von Stückaktien gleicher 
   Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. 
   Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
   sind Aktien anzurechnen, die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts in direkter oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
   Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
   Bedienung von Options- und/oder 
   Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
   Options-Schuldverschreibungen oder 
   -Genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben werden; ebenfalls anzurechnen sind 
   diejenigen Aktien der Gesellschaft, die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
   der Laufzeit des genehmigten Kapitals 
   ausgegeben oder veräußert werden. Mit 
   dieser Ermächtigung soll von der Möglichkeit 
   des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
   gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. 
   Hierdurch wird die Gesellschaft in die Lage 
   versetzt, flexibel und zeitnah auf sich 
   bietende günstige Gelegenheiten zur Aufnahme 
   von Eigenkapital am Kapitalmarkt zu reagieren, 
   ohne auf eine zeitintensive Kapitalerhöhung 
   unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre 
   mit dem bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag 
   zurückgreifen zu müssen. Mit der Begrenzung auf 
   insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals wird 
   dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
   Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz 
   hinreichend Rechnung getragen. Da die neuen 
   Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, 
   kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung 
   seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd 
   gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
   Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, wenn die 
   neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben 
   werden sollen. Damit wird der Vorstand in die 
   Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in 
   geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern einzusetzen. In Verhandlungen 
   kann sich die Notwendigkeit ergeben, als 
   Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien zu 
   leisten. Durch die Möglichkeit, Aktien der 
   Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu 
   können, wird ein Vorteil im Wettbewerb um 
   interessante Akquisitionsobjekte geschaffen. 
   Zudem wird hierdurch der erforderliche 
   Spielraum geschaffen, um sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen 
   oder anderen Wirtschaftsgütern 
   liquiditätsschonend zu nutzen. Unabhängig davon 
   kann es aber auch vor dem Hintergrund einer 
   optimalen Finanzierungsstruktur im konkreten 
   Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre liegen, einen Unternehmens- 
   oder Beteiligungserwerb durch Aktien und nicht 
   durch Barzahlung zu finanzieren. Der 
   Gesellschaft erwächst daraus kein Nachteil, da 
   die Emission von Aktien gegen Sachleistung 
   voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in 
   einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
   Aktien steht. Der Vorstand wird bei der 
   Festlegung der Bewertungsrelation 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 31, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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