DJ DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.10.2017 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: ItN Nanovation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.10.2017 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-08-31 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ItN Nanovation AG Saarbrücken ISIN: DE000A0JL461 WKN: A0JL46 Einladung zur Hauptversammlung 2017 Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur Hauptversammlung der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, ein. Sie findet statt am *Mittwoch, den 11. Oktober 2017, um 09:00 Uhr (Einlass ab 08:00 Uhr) MESZ,* in der CCS Saarlandhalle, Saal 7 (Zugang über Nebeneingang Spielbank), An der Saarlandhalle 1, 66113 Saarbrücken. *I. Tagesordnung* Mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der ItN Nanovation AG für das Geschäftsjahr 2016, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des Vorstands zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals im Dezember 2016* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 2016 bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Saarbrücken, wird zum Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr 2017 bestellt. 5. *Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und Änderung der Ziffern 17.1, 17.2, 17.3, 17.4, 17.5, 17.6, 17.7, 17.8 und 17.9 der Satzung* Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der ItN Nanovation AG wurde letztmals 2006 angepasst. Im Wettbewerb um passende Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats leistet eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag. Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats und im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütung vergleichbarer Unternehmen soll die Aufsichtsratsvergütung zum Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch Erhöhung angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Ziffern 17.1, 17.2, 17.3, 17.4, 17.5, 17.6, 17.7, 17.8 und 17.9 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst: _'17.1_ _Die Grundvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 2017 (einschließlich) wird wie folgt festgesetzt: Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jährlich eine Grundvergütung, die sich aus einem fixen und einem variablen Anteil wie folgt zusammensetzt:_ _17.1.1 Der fixe Anteil der Grundvergütung beträgt EUR 45.000,00._ _17.1.2 Der variable Anteil der Grundvergütung wird dem Grunde nach nur fällig, wenn in einem Geschäftsjahr folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:_ _(i) die Aktien der Gesellschaft sind an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen und_ (ii) die Gesellschaft erwirtschaftet in einem Geschäftsjahr ein positives ,Ergebnis vor Steuern'. Die Auszahlung des variablen Anteils an der Vergütung findet nur in dem Umfang statt, wie die Auszahlung nicht in einem Geschäftsjahr ein negatives ,Ergebnis vor Steuern' herbeiführt. Das ,Ergebnis vor Steuern' entspricht dem ,Ergebnis nach Steuern' (§ 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 14 HGB) der ItN Nanovation AG erhöht bzw. vermindert um die darin enthaltenen als ,Steuern vom Einkommen und vom Ertrag' (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 13 HGB) ausgewiesenen Aufwendungen bzw. Erträge. _17.2_ _Der variable, erfolgsabhängige Anteil der Grundvergütung beträgt bis zu EUR 120.000,00 und wird der Höhe nach gemäß folgender Staffel fällig._ _17.3_ _EUR 20.000,00, wenn der Gewinn der Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens EUR 2 Mio. im Geschäftsjahr beträgt._ _17.4_ _EUR 40.000,00, wenn der Gewinn der Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens EUR 5 Mio. im Geschäftsjahr beträgt._ _17.5_ _EUR 60.000,00, wenn der Gewinn der Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens EUR 10 Mio. im Geschäftsjahr beträgt._ _17.6_ _EUR 80.000,00, wenn der Gewinn der Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens EUR 25 Mio. im Geschäftsjahr beträgt._ _17.7_ _EUR 100.000,00, wenn der Gewinn der Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens EUR 30 Mio. im Geschäftsjahr beträgt._ _17.8_ _EUR 120.000,00, wenn der Gewinn der Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens EUR 35 Mio. im Geschäftsjahr beträgt._ _17.9_ _Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält als Grundvergütung EUR 75.000,00, ein stellvertretender Vorsitzender EUR 60.000,00.'_ 6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß Ziffer 5.2 der Satzung der Gesellschaft, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I/2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung von Ziffer 5.2 der Satzung der Gesellschaft* Das in Ziffer 5.2 der Satzung der Gesellschaft vorgesehene genehmigte Kapital I/2015 war befristet bis zum 31. Mai 2020. Es wurde teilweise ausgenutzt. Um der Gesellschaft auch künftig finanzielle Flexibilität einzuräumen und das genehmigte Kapital an die gesetzlich zulässige Höchstgrenze anzuheben und die zeitliche Befristung an die gesetzliche Höchstlaufzeit anzupassen, schlagen der Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen: a) Die in Ziffer 5.2 der Satzung enthaltene Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 5.260.103,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2015), wird aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. September 2022 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 8.257.798,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2017). Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (sogenanntes mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt zehn vom Hundert auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Stückaktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 31, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Options-Schuldverschreibungen oder -Genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; ebenfalls anzurechnen sind diejenigen Aktien der Gesellschaft, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des genehmigten Kapitals ausgegeben oder veräußert ausgegeben werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden. Soweit der Vorstand von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, ist er mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen. Die neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr gewinnberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von Ziffer 4 und Ziffer 5 der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. c) Ziffer 5.2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '5.2 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 30. September 2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 8.257.798,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2017). Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (sogenanntes mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt zehn vom Hundert auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Stückaktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Options-Schuldverschreibungen oder -Genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; ebenfalls anzurechnen sind diejenigen Aktien der Gesellschaft, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des genehmigten Kapitals ausgegeben oder veräußert werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden sollen. Soweit der Vorstand von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, ist er mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen. Die neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr gewinnberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von Ziffer 4 und Ziffer 5 der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.' *Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6* Die unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Beschlussfassung soll ein neues Genehmigtes Kapital I/2017 in Höhe von EUR 8.257.798,00 schaffen, bei dessen Ausnutzung den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zusteht. Der Beschlussvorschlag sieht jedoch vor, dass der Vorstand ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht auszuschließen. Dies gilt zunächst für den Fall einer Barkapitalerhöhung, jedoch begrenzt auf Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von insgesamt bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals und mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Stückaktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Options-Schuldverschreibungen oder -Genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; ebenfalls anzurechnen sind diejenigen Aktien der Gesellschaft, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des genehmigten Kapitals ausgegeben oder veräußert werden. Mit dieser Ermächtigung soll von der Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Hierdurch wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, flexibel und zeitnah auf sich bietende günstige Gelegenheiten zur Aufnahme von Eigenkapital am Kapitalmarkt zu reagieren, ohne auf eine zeitintensive Kapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre mit dem bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag zurückgreifen zu müssen. Mit der Begrenzung auf insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz hinreichend Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden sollen. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen. In Verhandlungen kann sich die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien zu leisten. Durch die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, wird ein Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte geschaffen. Zudem wird hierdurch der erforderliche Spielraum geschaffen, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu nutzen. Unabhängig davon kann es aber auch vor dem Hintergrund einer optimalen Finanzierungsstruktur im konkreten Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb durch Aktien und nicht durch Barzahlung zu finanzieren. Der Gesellschaft erwächst daraus kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
August 31, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)