Berlin (ots) -
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Im Herbst und Winter befassen sich wahrscheinlich die wenigsten Menschen mit dem Thema Klimaanlage. Doch manchmal wäre das vielleicht ratsam. Wenn nämlich ein Wohnungseigentümer eine solche Anlage an der Hausfassade anbringen will, dann sollte er sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS rechtzeitig im Vorfeld möglichst um eine einstimmige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bemühen. (Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 186/14)
Der Fall:
Es war ein etwa 80 Zentimeter breiter, 60 Zentimeter hoher und 30 Zentimeter tiefer Kasten, den ein Wohnungseigentümer unterhalb des Dachfirsts anbringen wollte und der die ersehnte Klimaanlage für seine Wohnung enthielt. Farblich setzte sich das Gerät nicht allzu deutlich von der Fassade ab. Eine qualifizierte Mehrheit der Eigentümer stimmte der Anbringung zu, doch ein Betroffener tat das nicht. Anschließend kam es zu einem Rechtsstreit darüber, ob es sich hier um eine bauliche Veränderung handle, die nur einstimmig hätte genehmigt werden können.
Das Urteil:
Die Richter gingen von einer ganz erheblichen optischen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums aus. Der Eingriff gehe über das zulässige Maß hinaus. Die Klimaanlage an der Fassade sei von der Straßenseite des Hauses aus zu sehen. Deswegen hätte es nicht nur der Zustimmung der Mehrheit, sondern tatsächlich aller Eigentümer bedurft.
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) newsroom: http://www.presseportal.de/nr/35604 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_35604.rss2
Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Referat Presse Tel.: 030 20225-5398 Fax: 030 20225-5395 Email: ivonn.kappel@dsgv.de
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Im Herbst und Winter befassen sich wahrscheinlich die wenigsten Menschen mit dem Thema Klimaanlage. Doch manchmal wäre das vielleicht ratsam. Wenn nämlich ein Wohnungseigentümer eine solche Anlage an der Hausfassade anbringen will, dann sollte er sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS rechtzeitig im Vorfeld möglichst um eine einstimmige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bemühen. (Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 186/14)
Der Fall:
Es war ein etwa 80 Zentimeter breiter, 60 Zentimeter hoher und 30 Zentimeter tiefer Kasten, den ein Wohnungseigentümer unterhalb des Dachfirsts anbringen wollte und der die ersehnte Klimaanlage für seine Wohnung enthielt. Farblich setzte sich das Gerät nicht allzu deutlich von der Fassade ab. Eine qualifizierte Mehrheit der Eigentümer stimmte der Anbringung zu, doch ein Betroffener tat das nicht. Anschließend kam es zu einem Rechtsstreit darüber, ob es sich hier um eine bauliche Veränderung handle, die nur einstimmig hätte genehmigt werden können.
Das Urteil:
Die Richter gingen von einer ganz erheblichen optischen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums aus. Der Eingriff gehe über das zulässige Maß hinaus. Die Klimaanlage an der Fassade sei von der Straßenseite des Hauses aus zu sehen. Deswegen hätte es nicht nur der Zustimmung der Mehrheit, sondern tatsächlich aller Eigentümer bedurft.
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