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DGAP-News: Schloss Wachenheim AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Schloss Wachenheim AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.11.2017 in Trier mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-10-04 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Schloss Wachenheim AG Trier - Wertpapier-Kenn-Nummer 722900 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, dem 23. November 2017, vormittags um 10:00 Uhr, im ERA Conference Centre (ECC), Gebäude B Metzer Allee 2-4 54295 Trier stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB in der für das Geschäftsjahr 2016/17 geltenden Fassung und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 21. September 2017 gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Punkt keinen Beschluss zu fassen. Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2017 zur Verfügung. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 17.430.130,73 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer = EUR 3.801.600,00 Dividende von EUR 0,48 je Aktie auf 7.920.000 Stückaktien Vortrag auf neue = EUR 13.628.530,73 Rechnung Bilanzgewinn = EUR 17.430.130,73 Vor dem Hintergrund der Änderung von § 58 Abs. 4 AktG mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wird darauf hingewiesen, dass eine von der Hauptversammlung beschlossene Dividende erst am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, also am 28. November 2017, fällig und auch dann erst ausgezahlt wird. Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden sind, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,48 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, den entsprechend höheren verbleibenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts nach §§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 zu wählen. Dem Aufsichtsrat liegt bereits die Unabhängigkeitserklärung der PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vor. 6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung am 23. November 2017 hat Herr Roland Kuffler sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat aus sechs Personen zu bestehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Er setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) aus vier von den Anteilseignern in der Hauptversammlung zu wählenden (§ 101 Abs. 1 AktG) und aus zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden (§ 4 Abs. 1 DrittelbG) Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Monika Schulze, Bonn, Global Head of Customer and Digital Office der Zurich Versicherungsgruppe als Vertreterin der Anteilseigner für den Zeitraum ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018/19 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Frau Monika Schulze bekleidet bei folgender ausländischer Gesellschaft ein Amt in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbaren Kontrollgremium: Atheer, Inc., Mountain View/USA (Mitglied des Beirats) 7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 25 der Satzung* In § 25 der Satzung betreffend den Jahres- und Konzernabschluss wird der bisherige Absatz 1 (gekürzt) an die neue Rechtslage angepasst. Die übrigen Regelungen werden gestrichen, weil sie bislang lediglich die Gesetzeslage wiedergeben, und künftig vermieden werden soll, dass allein Gesetzesänderungen inhaltsgleiche Satzungsänderungen nach sich ziehen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Änderung von § 25 der Satzung zu beschließen: § 25 der Satzung wird wie folgt neugefasst: '_§ 25_ Jahresabschluss. Konzernabschluss. _Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. § 298 Abs. 2 HGB und § 315 Abs. 5 HGB bleiben unberührt._' *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Schloss Wachenheim AG EUR 50.054.400,00 (in Worten: Euro fünfzig Millionen vierundfünfzigtausendvierhundert) und ist eingeteilt in 7.920.000 Stamm-Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Jede dieser Aktien gewährt eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf Grundlage der Satzung 7.920.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien stehen der Schloss Wachenheim AG gemäß § 71b AktG keine Rechte zu. Die Schloss Wachenheim AG hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 7.920.000. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts:* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse der Landesbank Baden-Württemberg anmelden und eine von ihrem depotführenden Institut erstellte Bescheinigung über den Anteilsbesitz übermitteln. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft muss sich auf den Beginn des 2. November 2017, 00.00 Uhr (sog. 'Nachweisstichtag' oder 'Record Date'), beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse der Landesbank Baden-Württemberg bis spätestens zum Ablauf des 16. November 2017, 24.00 Uhr, zugehen. Anmeldung und Nachweis bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. *Anmeldeadresse:* Schloss Wachenheim AG c/o Landesbank Baden-Württemberg 4035 H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711 127 79256 E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär, soweit es die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts betrifft, nur derjenige, der den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierauf keine Auswirkung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind demnach auch dann zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind hieraus zur Teilnahme oder Stimmrechtsausübung nicht berechtigt, soweit sie sich nicht
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October 04, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)