Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten gemäß § 213 VVG steht der Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen nicht entgegen. Einen Zwang zur Erteilung einer solchen Erklärung darf der Versicherer dem Versicherten jedoch nicht auferlegen. Der klagende Versicherungsnehmer ...Den vollständigen Artikel lesen ...