DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-10-19 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Intertainment Aktiengesellschaft München - ISIN DE0006223605, WKN 622360 - Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 30. November 2017, um 14:00 Uhr (MEZ) in das Haus der Bayerischen Wirtschaft Conference Center, Europasaal Max-Joseph-Straße 5, 80333 München ein. _I._ _Tagesordnung_ 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die Intertainment Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Intertainment Aktiengesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung am 27. September 2017 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung' zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen und dem ehemaligen Vorstandsmitglied, Herrn Dr. Oliver Maaß, für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu verweigern. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die K&M Kreitinger Maierhofer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2017, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der K&M Kreitinger Maierhofer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 5. *Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe der Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016* Nach § 14 der Satzung der Intertainment Aktiengesellschaft beschließt über die Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr diejenige Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt. Danach erhält der Vorsitzende die doppelte Vergütung eines einfachen Mitglieds, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der Intertainment Aktiengesellschaft erhält für das Geschäftsjahr 2016 für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung in Höhe von EUR 7.000,00 brutto; der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages, also EUR 14.000,00 brutto und sein Stellvertreter das Eineinhalbfache, also EUR 10.500,00 brutto. Zusätzlich erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine mögliche auf ihre Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. 6. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015* Die in der Hauptversammlung vom 16. Januar 2017 gefassten Beschlüsse zur Entlastung der Verwaltung für das Geschäftsjahr 2015 sind aufgrund einer Anfechtungsklage eines Aktionärs und deren Anerkenntnis durch die Gesellschaft nicht wirksam geworden. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen und dem ehemaligen Mitglied, Herrn Dr. Oliver Maaß, die Entlastung zu verweigern. 7. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* Die in der Hauptversammlung vom 16. Januar 2017 gefassten Beschlüsse zur Entlastung der Verwaltung für das Geschäftsjahr 2015 sind aufgrund einer Anfechtungsklage eines Aktionärs und deren Anerkenntnis durch die Gesellschaft nicht wirksam geworden. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 8. *Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei ausschließlich von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Mit Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 24. Juni 2017 wurden Herr Jörg Lang und Herr Peter Thilo Hasler bis zur Wahl in der nächsten Hauptversammlung gerichtlich zu Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft bestellt. Die Amtszeit der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet demnach mit der Wahl von neuen Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung am 30. November 2017. Mit der Wahl soll die Bestellung von Herrn Jörg Lang bestätigt und Frau Bianca Krippendorf als Nachfolgerin von Herrn Peter Thilo Hasler als Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, (a) Frau Bianca Krippendorf, wohnhaft in München, Justiziarin, Geschäftsführerin der MK Medien Beteiligungs GmbH, Feldafing, und (b) Herrn Jörg Lang, wohnhaft in München, Diplomkaufmann, selbständiger Journalist für Finanzmärkte als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, wobei deren Amtszeit jeweils mit dem Schluss der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr beschließt. Frau Krippendorf und Herr Lang gehören keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an. Frau Krippendorf und Herr Lang haben zudem keine Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG inne. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den Fall ihrer Wahl deren Annahme erklärt. Herr Bernhard Pöllinger, Vorsitzender des Aufsichtsrats, wird die Funktion gemäß § 100 Absatz 5 AktG ausüben. Zu Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 wird erklärt, dass Frau Krippendorf als Justiziarin und Geschäftsführerin der MK Medien Beteiligungs GmbH, Feldafing, tätig ist, welche mit rund 47,53 % an der Intertainment Aktiengesellschaft als Aktionärin beteiligt ist. Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der Intertainment Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Intertainment Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Intertainment Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 9. *Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes und Satzungsänderung* Die Intertainment Aktiengesellschaft hat ihren Sitz derzeit in München. Die Gesellschaft möchte ihren Verwaltungssitz nach Feldafing verlegen. Die künftige Geschäftsanschrift lautet Bahnhofstr. 30, 82340 Feldafing. Demzufolge soll auch der in der Satzung genannte Sitz verlegt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgende Sitzverlegung und entsprechende Satzungsänderung zu beschließen: Der Sitz der Gesellschaft wird von München nach Feldafing verlegt. Die Satzung wird in § 1 Abs. 2 wie folgt neu gefasst: 'Sitz der Gesellschaft ist Feldafing.' _II._ _Voraussetzungen für die Teilnahme_ _an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung_ Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: Intertainment Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis *Donnerstag, den 23. November 2017 (24:00 Uhr (MEZ)),* angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf *Donnerstag, den 9. November 2017 (0:00 Uhr (MEZ))* ('*Nachweisstichtag*' bzw. '*Record Date*'), zu beziehen. _III._ _Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)_ Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. _IV._ _Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte_ Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur Vollmachtserteilung enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insoweit nicht. Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135 Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: Intertainment Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten werden. Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum *Mittwoch, den 29. November 2017, 18:00 Uhr (MEZ),* unter der nachstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden: Intertainment Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und Weisungen ist auch eine Übergabe während der Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. _V._ _Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG_ _Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 AktG)_ Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 Absatz 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum *Montag, den 30. Oktober 2017, 24:00 Uhr (MEZ)* zugegangen sein. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden: Intertainment Aktiengesellschaft c/o Central Treuhand AG - zu Händen des Vorstands - Odeonsplatz 18 80539 München Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung' bekannt gemacht. _Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG_ Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)