DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 30.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-10-19 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Intertainment Aktiengesellschaft München - ISIN
DE0006223605, WKN 622360 - Wir laden die Aktionäre
unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 30. November 2017, um 14:00 Uhr
(MEZ) in das Haus der Bayerischen Wirtschaft
Conference Center, Europasaal
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München ein. _I._
_Tagesordnung_
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
für die Intertainment Aktiengesellschaft und
des gebilligten Konzernabschlusses sowie des
für die Intertainment Aktiengesellschaft und
den Konzern zusammengefassten Lageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289
Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB) sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Die vorstehend genannten Unterlagen werden in
der Hauptversammlung zugänglich sein und dort
vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des
Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des
Aufsichtsrats näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss
in seiner Sitzung am 27. September 2017 bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die
Aktie/Die Hauptversammlung' zugänglich. Die
Unterlagen werden außerdem auch während
der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri,
für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen und dem ehemaligen Vorstandsmitglied,
Herrn Dr. Oliver Maaß, für das
Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu
verweigern.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die K&M
Kreitinger Maierhofer GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2017 sowie für die
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres
2017, sofern dieser einer solchen prüferischen
Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der
Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der K&M
Kreitinger Maierhofer GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. *Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe
der Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2016*
Nach § 14 der Satzung der Intertainment
Aktiengesellschaft beschließt über die
Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils
abgelaufene Geschäftsjahr diejenige
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils
abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt. Danach
erhält der Vorsitzende die doppelte Vergütung
eines einfachen Mitglieds, der stellvertretende
Vorsitzende das Eineinhalbfache.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der
Intertainment Aktiengesellschaft erhält für das
Geschäftsjahr 2016 für seine Tätigkeit eine
pauschale Vergütung in Höhe von EUR 7.000,00
brutto; der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das
Doppelte dieses Betrages, also EUR 14.000,00
brutto und sein Stellvertreter das
Eineinhalbfache, also EUR 10.500,00 brutto.
Zusätzlich erstattet die Gesellschaft den
Aufsichtsratsmitgliedern eine mögliche auf ihre
Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat
nur während eines Teils des Geschäftsjahres
angehört haben, erhalten eine zeitanteilige
Vergütung.
6. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2015*
Die in der Hauptversammlung vom 16. Januar 2017
gefassten Beschlüsse zur Entlastung der
Verwaltung für das Geschäftsjahr 2015 sind
aufgrund einer Anfechtungsklage eines Aktionärs
und deren Anerkenntnis durch die Gesellschaft
nicht wirksam geworden. Vor diesem Hintergrund
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem
derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri,
für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu
erteilen und dem ehemaligen Mitglied, Herrn Dr.
Oliver Maaß, die Entlastung zu verweigern.
7. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015*
Die in der Hauptversammlung vom 16. Januar 2017
gefassten Beschlüsse zur Entlastung der
Verwaltung für das Geschäftsjahr 2015 sind
aufgrund einer Anfechtungsklage eines Aktionärs
und deren Anerkenntnis durch die Gesellschaft
nicht wirksam geworden. Vor diesem Hintergrund
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den im
Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
8. *Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern
des Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1 AktG in
Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der
Gesellschaft aus drei ausschließlich von
den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München -
Registergericht - vom 24. Juni 2017 wurden Herr
Jörg Lang und Herr Peter Thilo Hasler bis zur
Wahl in der nächsten Hauptversammlung
gerichtlich zu Aufsichtsratsmitgliedern der
Gesellschaft bestellt. Die Amtszeit der
gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder
endet demnach mit der Wahl von neuen
Aufsichtsratsmitgliedern durch die
Hauptversammlung am 30. November 2017. Mit der
Wahl soll die Bestellung von Herrn Jörg Lang
bestätigt und Frau Bianca Krippendorf als
Nachfolgerin von Herrn Peter Thilo Hasler als
Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum
Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
(a) Frau Bianca Krippendorf, wohnhaft in
München, Justiziarin, Geschäftsführerin
der MK Medien Beteiligungs GmbH,
Feldafing, und
(b) Herrn Jörg Lang, wohnhaft in München,
Diplomkaufmann, selbständiger Journalist
für Finanzmärkte
als Mitglieder in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen, wobei deren Amtszeit
jeweils mit dem Schluss der Hauptversammlung
endet, die über die Entlastung für das am 31.
Dezember 2021 endende Geschäftsjahr
beschließt.
Frau Krippendorf und Herr Lang gehören keinen
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an.
Frau Krippendorf und Herr Lang haben zudem
keine Mitgliedschaften in vergleichbaren
Kontrollgremien in- und ausländischer
Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG inne.
Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den
Fall ihrer Wahl deren Annahme erklärt. Herr
Bernhard Pöllinger, Vorsitzender des
Aufsichtsrats, wird die Funktion gemäß §
100 Absatz 5 AktG ausüben.
Zu Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
7. Februar 2017 wird erklärt, dass Frau
Krippendorf als Justiziarin und
Geschäftsführerin der MK Medien Beteiligungs
GmbH, Feldafing, tätig ist, welche mit rund
47,53 % an der Intertainment Aktiengesellschaft
als Aktionärin beteiligt ist. Im Übrigen
bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der
Intertainment Aktiengesellschaft, deren
Konzernunternehmen, den Organen der
Intertainment Aktiengesellschaft oder einem
wesentlich an der Intertainment
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen,
die ein objektiv urteilender Aktionär für seine
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde.
9. *Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes
und Satzungsänderung*
Die Intertainment Aktiengesellschaft hat ihren
Sitz derzeit in München. Die Gesellschaft
möchte ihren Verwaltungssitz nach Feldafing
verlegen. Die künftige Geschäftsanschrift
lautet Bahnhofstr. 30, 82340 Feldafing.
Demzufolge soll auch der in der Satzung
genannte Sitz verlegt werden. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgende
Sitzverlegung und entsprechende
Satzungsänderung zu beschließen:
Der Sitz der Gesellschaft wird von München nach
Feldafing verlegt.
Die Satzung wird in § 1 Abs. 2 wie folgt neu
gefasst:
'Sitz der Gesellschaft ist Feldafing.'
_II._
_Voraussetzungen für die Teilnahme_
_an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung_
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse:
Intertainment Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis
*Donnerstag, den 23. November 2017 (24:00 Uhr (MEZ)),*
angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes
genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher
oder englischer Sprache durch das depotführende
Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf
*Donnerstag, den 9. November 2017 (0:00 Uhr (MEZ))*
('*Nachweisstichtag*' bzw. '*Record Date*'), zu
beziehen.
_III._
_Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)_
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung
des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht
teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die
Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
_IV._
_Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte_
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte
durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von
Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten
ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung und des
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen. Die Eintrittskarten
zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur
Vollmachtserteilung enthalten. Bitte beachten Sie, dass
die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung
mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von
diesen zurückzuweisen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die
gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. §
125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten
Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich
nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der
Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben,
auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher
bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form
der Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten
Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedarf es insoweit nicht.
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135
Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG
gleichgestellte Personen bzw. Institutionen
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können
entweder gegenüber der Gesellschaft unter der
nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse:
Intertainment Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden.
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten
erklärt, so bedarf es eines Nachweises der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser
kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übersandt
werden. Außerdem kann der Nachweis der
Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an
der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden.
Aktionäre unserer Gesellschaft können von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der
Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Zur
Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu
den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie
können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur
Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und
fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des
Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die
Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung
von Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte
beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder Aufträge
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung
von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei
Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde,
stets der Stimme enthalten werden.
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis
zum *Mittwoch, den 29. November 2017, 18:00 Uhr (MEZ),*
unter der nachstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse erteilt, geändert oder widerrufen
werden:
Intertainment Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der
Vollmachten und Weisungen ist auch eine Übergabe
während der Hauptversammlung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.
_V._
_Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122
Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG_
_Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz
2 AktG)_
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben dabei
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Die
Fristberechnung erfolgt nach § 121 Absatz 7 AktG.
Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70
AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der
Gesellschaft schriftlich bis zum *Montag, den 30.
Oktober 2017, 24:00 Uhr (MEZ)* zugegangen sein. Das
Verlangen ist an den Vorstand zu richten; es kann wie
folgt adressiert werden:
Intertainment Aktiengesellschaft
c/o Central Treuhand AG
- zu Händen des Vorstands -
Odeonsplatz 18
80539 München
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem unter
www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die
Hauptversammlung' bekannt gemacht.
_Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß
§§ 126 Absatz 1, 127 AktG_
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 19, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
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