Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 18.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Kurze Gold-Preis-Konsolidierung zum Einstieg in diese Aktie nutzen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
158 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 28.11.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-10-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94 
Einladung 
zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 28. 
November 2017, um 13:00 Uhr, im Münchner Künstlerhaus 
der Münchner Künstlerhaus-Stiftung, Lenbachplatz 8, 
80333 München, stattfindenden außerordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung: 
1. *Beschlussfassung über eine reguläre 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   1. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
      von EUR 4.706.386,00, eingeteilt in 
      4.706.386 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um 
      bis zu EUR 470.637 durch Ausgabe von bis 
      zu 470.637 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien mit einem 
      rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
      je EUR 1,00 ('Neue Aktien') auf bis zu 
      EUR 5.177.023,00 erhöht. Die Neuen Aktien 
      werden zum geringsten Ausgabebetrag von 
      EUR 1,00 je Neuer Aktie ausgegeben und 
      sind ab dem 1. November 2016 
      gewinnberechtigt. 
   2. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird gem. § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. 
   3. Zur Zeichnung und Übernahme der 
      Neuen Aktien wird ein inländisches 
      Kreditinstitut oder ein ihm nach § 53 
      Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG gleichgestelltes 
      ausländisches Unternehmen mit der 
      Verpflichtung zugelassen, die Neuen 
      Aktien in Abstimmung mit der Gesellschaft 
      Investoren im Rahmen einer 
      Privatplatzierung zu einem noch 
      festzulegenden Platzierungspreis, der den 
      Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
      nicht wesentlich unterschreiten darf, 
      anzubieten und den über den Ausgabebetrag 
      hinaus erzielten Mehrerlös an die 
      Gesellschaft abzuführen. 
   4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
      ihrer Durchführung festzusetzen. Hierzu 
      gehört auch die endgültige Auswahl des 
      Emissionsunternehmens sowie die 
      Festlegung des Platzierungspreises. 
   5. Der Beschluss über die Erhöhung des 
      Grundkapitals wird ungültig, wenn die 
      Durchführung der Kapitalerhöhung nicht 
      spätestens am 31. Januar 2018 in das 
      Handelsregister der Gesellschaft 
      eingetragen worden ist. 
   6. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Satzung entsprechend der Durchführung der 
      Kapitalerhöhung anzupassen. 
2. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2017 mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts, die entsprechende 
   Satzungsänderung und die Aufhebung des 
   Genehmigtes Kapital 2016* 
 
   Das durch die Hauptversammlung vom 28. Juni 2016 
   unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene 
   Genehmigte Kapital 2016 ist zwischenzeitlich 
   teilweise ausgenutzt worden. Um diesbezüglich 
   der Gesellschaft zukünftig wieder eine 
   größtmögliche Flexibilität zu 
   gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden 
   Beschlussvorschlag das Genehmigte Kapital 2016 
   aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   1. Das durch die Hauptversammlung vom 28. 
      Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 5 
      beschlossene Genehmigte Kapital 2016 
      gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der 
      Gesellschaft, das ursprünglich in Höhe von 
      bis zu EUR 2.144.850,00 geschaffen wurde 
      und nach teilweiser Ausnutzung derzeit 
      noch in Höhe von bis zu EUR 1.728.184,00 
      besteht, wird hiermit, soweit noch nicht 
      ausgenutzt, im Hinblick auf die Schaffung 
      des neuen Genehmigten Kapitals 2017 unter 
      nachfolgenden Absätzen mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung des neuen 
      Genehmigten Kapitals 2017 aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
      November 2022 einmalig oder mehrmalig um 
      insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
      von bis zu 2.353.193 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären 
      ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die neuen Aktien können auch 
      von einem oder mehreren Kreditinstituten 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen: 
 
      a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszunehmen; 
      b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
         nicht übersteigt und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis nicht wesentlich 
         unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
         Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
         des Bezugsrechts auf Grund anderer 
         Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG zu berücksichtigen; 
      c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
         gegen Sacheinlagen die Gewährung der 
         Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen 
         (einschließlich der Erhöhung 
         bestehender Beteiligungen) oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft erfolgt; 
      d) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern der von der Gesellschaft 
         ausgegebenen Options- und/oder 
         Wandelschuldverschreibungen ein 
         Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Options- bzw. 
         Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
   festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
   nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals 
   oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung 
   entsprechend anzupassen. 
3. § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '6. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
       November 2022 einmalig oder mehrmalig um 
       insgesamt bis zu EUR 2.353.193,00 gegen 
       Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
       von bis zu 2.353.193 neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären 
       ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
       einzuräumen. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen: 
 
       a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen; 
       b) wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
          nicht übersteigt und der 
          Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
          Börsenpreis nicht wesentlich 
          unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
          Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
          des Bezugsrechts auf Grund anderer 
          Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG zu berücksichtigen; 
       c) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
          gegen Sacheinlagen die Gewährung der 
          Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen 
          (einschließlich der Erhöhung 
          bestehender Beteiligungen) oder zum 
          Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
          gegen die Gesellschaft erfolgt; 
       d) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern der von der Gesellschaft 
          ausgegebenen Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen ein 
          Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
          Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
          Ausübung des Options- bzw. 
          Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
       ist ermächtigt, nach jeder Ausübung des 
       genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist 
       für die Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals die Fassung der Satzung 
       entsprechend anzupassen.' 
Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in 
Tagesordnungspunkt 1 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
Tagesordnungspunkt 1 vor, eine reguläre 
Barkapitalerhöhung unter Anwendung des vereinfachten 
Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
durchzuführen. Die Kapitalerhöhung im Umfang von bis zu 
EUR 470.637 durch Ausgabe von bis zu 470.637 neuen, auf 
den Inhaber lautenden Stückaktien und damit knapp 10 % 
des Grundkapitals der Gesellschaft soll im Rahmen einer 
Privatplatzierung bei Investoren platziert werden. Der 
vorgesehene Bezugsrechtsausschluss versetzt die 
Verwaltung in die Lage, zeitnah nach der 
Hauptversammlung sich bietende Möglichkeiten schnell 
und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch 
wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre 
erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der 
Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden 
Marktchancen sehr zeitnah gedeckt werden. 
 
Eine solche Kapitalerhöhung ermöglicht es der 
Gesellschaft, kurzfristig sich ergebende Möglichkeiten 
der Projektierung von Immobilienprojekten 
durchzuführen. Konkret sieht sich die Gesellschaft 
derzeit in der Situation, zeitgleich mehrere 
interessant erscheinende Immobilienentwicklungsprojekte 
in Deutschland und Österreich zur Ankaufsprüfung 
in den Gremien vorliegen zu haben. Bei diesen Projekten 
handelt es sich um Wohnbau- sowie Hotelprojekte (in den 
meisten Fällen mit angeschlossenem Gewerbeteil), die 
jeweils bereits im Stadium der Liegenschaftsakquisition 
und damit bereits vor dem tatsächlichem Start der 
Projektentwicklung stehen. Hierzu benötigt die 
Gesellschaft kurzfristig auch die Eigenmittel aus 
dieser Kapitalerhöhung. 
 
Durch die Festlegung eines Platzierungspreis, der den 
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht 
wesentlich unterschreiten darf, soll entsprechend den 
gesetzlichen Anforderungen in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
sichergestellt werden, dass die neuen Aktien nicht zu 
einem unangemessen niedrigen Platzierungspreis an neue 
Investoren ausgegeben werden. Der Vorstand wird im 
Einzelfall im Interesse der Gesellschaft festlegen, zu 
welchem Platzierungspreis die neuen Aktien ausgegeben 
werden. Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in 
Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung die 
Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der 
Aktionäre bei der Durchführung dieser Kapitalerhöhung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
angemessen gewahrt werden. Bei Abwägung all dieser 
Umstände ist die vorgesehene Beschlussfassung zum 
Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen 
erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
Gesellschaft geboten. 
 
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG 
i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in 
Tagesordnungspunkt 2 
 
Das Genehmigte Kapital 2016 ermächtigte den Vorstand 
ursprünglich, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Grundkapital in der Zeit bis zum 27. Juni 2021 um bis 
zu insgesamt EUR 2.144.850,00 einmalig oder mehrmalig 
auch in Teilbeträgen durch Ausgabe neuer, auf den 
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2016 
besteht nach teilweiser Ausnutzung derzeit noch in Höhe 
von bis zu EUR 1.728.184,00. Vorstand und Aufsichtsrat 
schlagen unter Tagesordnungspunkt 2 vor, unter 
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 ein neues 
Genehmigtes Kapital 2017 zu schaffen. Aus Gründen der 
Flexibilität soll das neue Genehmigte Kapital 2017 
sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen 
verwendet werden können. Bei der Kapitalerhöhung aus 
dem Genehmigtem Kapital 2017 haben die Aktionäre der 
Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der 
Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen 
 
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
  Aktionäre auszunehmen; 
 
  Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe 
  mit Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert 
  werden. Spitzenbeträge können sich aus dem 
  jeweiligen Emissionsvolumen und der 
  Darstellung eines praktikablen 
  Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von 
  Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel 
  gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien 
  ohne einen Bezugsrechtsausschluss für 
  Spitzenbeträge dagegen erheblich höher. Der 
  Ausschluss dient daher der Praktikabilität und 
  der erleichterten Durchführung einer 
  Aktienausgabe. 
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
  % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
  Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
  nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
  Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach 
  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
  des Bezugsrechts auf Grund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  zu berücksichtigen; 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem 
  Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
  gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit 
  im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das 
  Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des 
  Grundkapitals der Gesellschaft. Diese 
  Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
  Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung 
  günstiger Marktverhältnisse und führt in der 
  Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss 
  als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
  Bezugsrecht, da bei der Festlegung des 
  Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko 
  für den Zeitraum der Bezugsfrist 
  berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll 
  mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die 
  Lage versetzt werden, die für die zukünftige 
  Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung 
  der Eigenkapitalausstattung zu optimalen 
  Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass 
  der Ausgabepreis der Aktie den Börsenkurs 
  jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird 
  dem Interesse der Aktionäre an einem 
  wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung 
  getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis 
  so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
  festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der 
  jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich 
  ist, und sich um eine marktschonende 
  Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
  Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ist mit zu berücksichtigen. 
- wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
  Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum 
  Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
  Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
  Unternehmen (einschließlich der Erhöhung 
  bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des 
  Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft 
  erfolgt; 
 
  Hierdurch sollen Unternehmensakquisitionen 
  erleichtert werden. Die Gesellschaft agiert 
  auf dem sich schnell entwickelnden 
  Immobilienmarkt, in dem sie ihre Marktposition 
  stetig verfestigen und stärken muss. Hierzu 
  gehört es auch, andere Unternehmen oder 
  Unternehmensteile zu erwerben bzw. sich an 
  anderen Unternehmen zu beteiligen. Im Rahmen 
  solcher Akquisitionen bestehen Verkäufer nicht 
  selten darauf, Aktien als Gegenleistung zu 
  erhalten, da dies für sie attraktiver sein 
  kann als ein Barverkauf. Die Möglichkeit, 
  Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, 
  gibt der Gesellschaft den notwendigen 
  Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten 
  schnell und flexibel auszunutzen. Hierfür muss 
  das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
  werden können. Da derartige Akquisitionen 
  meist kurzfristig erfolgen, können sie in der 
  Regel nicht von der nur einmal jährlich 
  stattfindenden Hauptversammlung beschlossen 
  werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, 
  auf das der Vorstand - mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Die 
  Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen 
  die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien 
  der Gesellschaft zurückführen zu können, hat 
  ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
  Liquidität vermieden wird. Zwar kommt es bei 
  einem Bezugsrechtsausschluss zu einer 
  Verringerung der Beteiligungsquote der 
  Aktionäre; die Nutzung von Aktien als 
  Akquisitionswährung sowie zur Einbringung von 
  Forderungen gegen die Gesellschaft wäre jedoch 
  bei eingeräumtem Bezugsrecht nicht möglich. Im 
  Rahmen einer jeden Kapitalerhöhung unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wird 
  der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er unter 
  Berücksichtigung der Interessen der 
  Gesellschaft sowie des Interesses der 
  Aktionäre am Schutz ihrer Beteiligungsquote 
  von dem eingeräumten genehmigten Kapital sowie 
  der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
  Gebrauch machen wird. Nur wenn den Belangen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

der Aktionäre gebührend Rechnung getragen wird 
  und der Aufsichtsrat dem zustimmt, wird das 
  Kapital der Gesellschaft auf diesem Weg 
  erhöht. 
- soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
  der von der Gesellschaft ausgegebenen 
  Optionsscheine und/oder 
  Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
  auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
  es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
  Wandlungsrechts zustehen würde; 
 
  Dieser Bezugsrechtsausschluss ist nicht 
  zuletzt deshalb erforderlich und angemessen, 
  um die genannten Personen in gleichem 
  Maße wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer 
  Rechte zu schützen. Durch den 
  Bezugsrechtsausschluss kann den Inhabern von 
  Wandlungs- und Optionsrechten bzw. 
  Wandlungspflichten so ein Bezugsrecht auf neue 
  Aktien in gleicher Weise gewährt werden, wie 
  es ihnen zustünde, wenn sie von ihrem 
  Umtausch- oder Optionsrecht vor der 
  Durchführung der Kapitalerhöhung Gebrauch 
  gemacht hätten. Die Inhaber werden mit anderen 
  Worten behandelt, als seien sie bereits 
  Aktionär. Hierdurch wird vor allem eine 
  Platzierung von Wandlungs-/ 
  Optionsschuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
  erleichtert. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand 
die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
Bezugsrechtausschluss in den genannten Fällen aus den 
aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und 
gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 21 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes 
anmelden. Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten 
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut zu erbringen. Er hat sich auf 
den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist 
der Beginn des 7. November 2017 (0.00 Uhr), zu beziehen 
('Nachweisstichtag'). Die Anmeldung und der Nachweis 
der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens bis 
zum Ablauf des 21. November 2017 (24.00 Uhr) unter der 
folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
zugehen: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den 
Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder partiellen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Aktien, die nach 
dem Nachweisstichtag erworben werden. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, 
soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
Stimmrechtsvertretung 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch 
Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder 
eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein 
Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 
125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person 
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so 
können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei 
diesen zu erfragen sind. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht 
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
erteilten Weisungen aus und haben das Recht, 
Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf 
ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform. 
Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche 
oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme 
enthalten. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch 
während der Hauptversammlung Weisungen zu Gegen- oder 
Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ein Formular zur 
Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und 
Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen 
mit der Eintrittskarte. Es steht auch unter 
http://eyemaxx.com/investor-relations/außerordentl 
iche-hauptversammlung-2017/ zum Download zur Verfügung. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Ferner können der Nachweis 
über die Bestellung eines Bevollmächtigten und das 
Vollmachts- und Weisungsformular für die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf einem 
der folgenden Wege übermittelt werden: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: eyemaxx@better-orange.de 
 
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sollen der Gesellschaft aus 
organisatorischen Gründen, sofern sie nicht während der 
Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum 
Ablauf des 27. November 2017 (24.00 Uhr) zugehen. 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit 
der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies 
schließt - vorbehaltlich der genannten befristeten 
Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine 
Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis 
des Anteilsbesitzes nicht aus. 
 
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 
127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (das entspricht 235.320 Stückaktien) 
oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), 
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 
30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der 
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind 
dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin 
ist also der 28. Oktober 2017 (24.00 Uhr). Später 
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende 
Adresse zu übermitteln: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
- Der Vorstand - 
Auhofstraße 25 
63741 Aschaffenburg 
 
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in 
Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, 
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über 
den Antrag halten. 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie 
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder des 
Aufsichtsrats (sofern Gegenstand der Tagesordnung) 
unterbreiten. 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich 
zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag 
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht 
mitzurechnen sind, also spätestens am 13. November 2017 
(24.00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, den anderen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 20, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.