Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Hamburg (pta030/30.10.2017/16:08) - Maier + Partner Aktiengesellschaft
Reutlingen
- ISIN: DE000A1MMCY2 // WKN: A1MMCY -
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, den 11. Dezember, um 11:00 Uhr im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Tagesordnung
1. Wahl des Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Sozietät DÜRKOP MÖLLER UND PARTNER Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 zu wählen.
2. Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Herren Dr. Stefan Schultes, Dr. Knuth Götz und Stephan Allgöwer haben mit Datum vom 06.04.2016 ihr Amt niedergelegt. Das derzeitige Aufsichtsratsgremium, bestehend aus den Herren Lutz Petrowsky, Marco Gebhard und Gunnar Binder, wurde auf Verlangen des Vorstands mit Datum vom 28.09.2017 gerichtlich bestellt.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die folgenden drei Personen zum Ablauf der am 11. Dezember 2017 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Die Wahl soll jeweils gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet:
a) Thomas Poschen, Geschäftsführer payexcell Holding GmbH, Remshalden-Grunbach, Deutschland
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
b) Joe Bergeron, Chief Technology Officer FITWALL Ventures LLC., Irvine, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
c) Christopher Keshian, Managing Partner Neural Capital, San Francisco, CA, Vereinigte Staaten von Amerika
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat Herr Thomas Poschen als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
3. Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft, Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Firma der Gesellschaft lautet netcoin.capital AG"
4. Beschlussfassung über die Änderung des Sitzes der Gesellschaft, Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Sitz der Gesellschaft ist Hamburg."
5. Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes, Änderung von § 2 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 2 Abs. 1 und 2 der Satzung werden aufgehoben und durch folgende neue Absätze ersetzt:
"(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Gründung, der Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften jedweder Rechtsform, insbesondere aber nicht ausschließlich solcher Gesellschaften, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Geschäftsumfeld von Kryptowährungen und der Blockchain-Technologie haben; der Unternehmensgegenstand erstreckt sich darüber hinaus auf den Erwerb, die Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen aller Art an Handelsgesellschaften im In- und Ausland, die Ausübung der Gesellschafterrechte und -pflichten in Gesellschaften, in denen Beteiligungen erworben worden sind, sowie die Investition in in- und ausländischen Unternehmen, ohne Gesellschafterrechte und -pflichten zu erwerben. Nicht Gegenstand des Unternehmens sind erlaubnispflichtige Rechtsberatungs-, Steuerberatungs-, und Finanzdienstleistungen.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu fördern.
(3) Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ähnliche oder andere Gesellschaften sowie Vertretungen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu gründen, zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen sowie Unternehmensverträge abzuschließen, wesentliche Betriebsteile und/oder Geschäftsbereiche auszugliedern, zu veräußern, auf Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und/oder sich auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer (Konzern-) Holdinggesellschaft zu beschränken. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein als der in vorstehendem Absatz (1) genannte Unternehmensgegenstand, sofern er nur geeignet erscheint, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern."
6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EURO 900.000,00 um bis zu EURO 4.500.000,00 auf bis zu EURO 5.400.000,00 erhöht und zwar durch Ausgabe von bis zu 4.500.000 neuen - auf den Inhaber lautenden - Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EURO 1,00. Der Ausgabepreis und der Beginn der Gewinnberechtigung der neuen Aktien werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat zeitnah festgelegt. Der Ausgabepreis beträgt mindestens 1,00 EUR.
Die neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft im Wege des unmittelbaren Bezugsrechts angeboten. Für jeweils eine auf den Inhaber lautende Stückaktie können fünf neue - auf den Inhaber lautende - Stückaktien bezogen werden.
Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Ein Bezugsrechtshandel findet nicht statt. Nicht von den Altaktionären bezogene neue Stückaktien können durch von der Gesellschaft benannte Dritte gezeichnet werden.
Der Kapitalerhöhungsbeschluss wird unwirksam, wenn nicht bis zum Ablauf des 10. Juni 2018 mindestens 50.000 neue Stückaktien mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt EUR 50.000,00 gezeichnet sind.
Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft. Einzelheiten zur Durchführung der Kapitalerhöhung regelt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung (Höhe des Grundkapitals, Einteilung des Grundkapitals, Genehmigtes Kapital) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Dezember 2022 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.700.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
- soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; - wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
b) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"(3) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Dezember 2022 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.700.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresOctober 30, 2017 11:08 ET (15:08 GMT)
Hamburg (pta030/30.10.2017/16:08) - Maier + Partner Aktiengesellschaft
Reutlingen
- ISIN: DE000A1MMCY2 // WKN: A1MMCY -
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, den 11. Dezember, um 11:00 Uhr im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Tagesordnung
1. Wahl des Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Sozietät DÜRKOP MÖLLER UND PARTNER Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 zu wählen.
2. Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Herren Dr. Stefan Schultes, Dr. Knuth Götz und Stephan Allgöwer haben mit Datum vom 06.04.2016 ihr Amt niedergelegt. Das derzeitige Aufsichtsratsgremium, bestehend aus den Herren Lutz Petrowsky, Marco Gebhard und Gunnar Binder, wurde auf Verlangen des Vorstands mit Datum vom 28.09.2017 gerichtlich bestellt.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die folgenden drei Personen zum Ablauf der am 11. Dezember 2017 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Die Wahl soll jeweils gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet:
a) Thomas Poschen, Geschäftsführer payexcell Holding GmbH, Remshalden-Grunbach, Deutschland
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
b) Joe Bergeron, Chief Technology Officer FITWALL Ventures LLC., Irvine, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
c) Christopher Keshian, Managing Partner Neural Capital, San Francisco, CA, Vereinigte Staaten von Amerika
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat Herr Thomas Poschen als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
3. Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft, Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Firma der Gesellschaft lautet netcoin.capital AG"
4. Beschlussfassung über die Änderung des Sitzes der Gesellschaft, Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Sitz der Gesellschaft ist Hamburg."
5. Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes, Änderung von § 2 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 2 Abs. 1 und 2 der Satzung werden aufgehoben und durch folgende neue Absätze ersetzt:
"(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Gründung, der Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften jedweder Rechtsform, insbesondere aber nicht ausschließlich solcher Gesellschaften, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Geschäftsumfeld von Kryptowährungen und der Blockchain-Technologie haben; der Unternehmensgegenstand erstreckt sich darüber hinaus auf den Erwerb, die Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen aller Art an Handelsgesellschaften im In- und Ausland, die Ausübung der Gesellschafterrechte und -pflichten in Gesellschaften, in denen Beteiligungen erworben worden sind, sowie die Investition in in- und ausländischen Unternehmen, ohne Gesellschafterrechte und -pflichten zu erwerben. Nicht Gegenstand des Unternehmens sind erlaubnispflichtige Rechtsberatungs-, Steuerberatungs-, und Finanzdienstleistungen.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu fördern.
(3) Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ähnliche oder andere Gesellschaften sowie Vertretungen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu gründen, zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen sowie Unternehmensverträge abzuschließen, wesentliche Betriebsteile und/oder Geschäftsbereiche auszugliedern, zu veräußern, auf Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und/oder sich auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer (Konzern-) Holdinggesellschaft zu beschränken. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein als der in vorstehendem Absatz (1) genannte Unternehmensgegenstand, sofern er nur geeignet erscheint, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern."
6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EURO 900.000,00 um bis zu EURO 4.500.000,00 auf bis zu EURO 5.400.000,00 erhöht und zwar durch Ausgabe von bis zu 4.500.000 neuen - auf den Inhaber lautenden - Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EURO 1,00. Der Ausgabepreis und der Beginn der Gewinnberechtigung der neuen Aktien werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat zeitnah festgelegt. Der Ausgabepreis beträgt mindestens 1,00 EUR.
Die neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft im Wege des unmittelbaren Bezugsrechts angeboten. Für jeweils eine auf den Inhaber lautende Stückaktie können fünf neue - auf den Inhaber lautende - Stückaktien bezogen werden.
Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Ein Bezugsrechtshandel findet nicht statt. Nicht von den Altaktionären bezogene neue Stückaktien können durch von der Gesellschaft benannte Dritte gezeichnet werden.
Der Kapitalerhöhungsbeschluss wird unwirksam, wenn nicht bis zum Ablauf des 10. Juni 2018 mindestens 50.000 neue Stückaktien mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt EUR 50.000,00 gezeichnet sind.
Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft. Einzelheiten zur Durchführung der Kapitalerhöhung regelt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung (Höhe des Grundkapitals, Einteilung des Grundkapitals, Genehmigtes Kapital) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Dezember 2022 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.700.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
- soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; - wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
b) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"(3) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Dezember 2022 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.700.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresOctober 30, 2017 11:08 ET (15:08 GMT)