Bei einem versicherten Gebäudeschaden ist es nicht entscheidend, ob die Gegenstände zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das Gebäude geworfen werden. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses ist. Die Klägerin macht Ansprüche aus ...Den vollständigen Artikel lesen ...