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DGAP-HV: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.02.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.02.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-12-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft Bad Vilbel WKN 725180 
ISIN DE0007251803 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 2018 Wir 
laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
*außerordentlichen Hauptversammlung* 
*am 2. Februar 2018 um 10.00 Uhr (MEZ)* 
im 
*Congress Center Messe Frankfurt,* 
*Congress Ebene C2, Saal Harmonie, Ludwig-Erhard-Anlage 1,* 
*60327 Frankfurt am Main,* 
ein. Tagesordnung 
 
*Tagesordnungspunkt 1* 
 
*Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrag zwischen der STADA Arzneimittel AG und der Nidda Healthcare 
GmbH* 
 
Die Nidda Healthcare GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist eine mittelbare 
Tochtergesellschaft der Nidda Topco S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg. Gesellschafter 
der Nidda Topco S.à r.l. sind die Universe Luxembourg S.C.A. und Ciddan S.à r.l. mit 
einer Kapital- und Stimmbeteiligung in Höhe von jeweils 50 %, die ihr Verhalten auf 
der Grundlage eines Konsortialvertrags und einer Gesellschaftervereinbarung 
abstimmen. Die Universe Luxembourg S.C.A. ist eine mittelbare Tochtergesellschaft 
der Bain Capital Investors, LLC und die Ciddan S.à r.l. ist eine mittelbare 
Tochtergesellschaft der Cinven (Luxco 1) S.A. 
 
Die Nidda Healthcare GmbH und die STADA Arzneimittel AG haben am 19. Dezember 2017 
einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) abgeschlossen. Der 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der 
Zustimmung der Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG auch der Zustimmung der 
Gesellschafterversammlung der Nidda Healthcare GmbH. Die Gesellschafterversammlung 
der Nidda Healthcare GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrags am 19. Dezember 2017 bereits zugestimmt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat (durch seinen ad hoc gebildeten BGAV-Ausschuss) schlagen 
vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 19. Dezember 
2017 zwischen der STADA Arzneimittel AG als beherrschtem Unternehmen und der Nidda 
Healthcare GmbH als herrschendem Unternehmen zuzustimmen. 
 
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 *'Beherrschungs- und 
 Gewinnabführungsvertrag* 
 
 zwischen 
 
 STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, 
 
 Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel, 
 eingetragen im Handelsregister des 
 Amtsgerichts Frankfurt am Main (HRB 71290) 
 
 - _STADA_ - 
 
 und 
 
 Nidda Healthcare GmbH, 
 
 c/o Intertrust (Deutschland) GmbH, 
 Grüneburgweg 58-62, 60322 Frankfurt am Main, 
 eingetragen im Handelsregister des 
 Amtsgerichts Frankfurt am Main (HRB 109528) 
 
 - _Nidda Healthcare_ - 
 
 *§ 1* 
 *Leitung* 
 
 (1) STADA unterstellt Nidda Healthcare die 
     Leitung ihrer Gesellschaft ab dem 
     Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses 
     Vertrags. Dementsprechend ist Nidda 
     Healthcare berechtigt, dem Vorstand der 
     STADA in Bezug auf die Leitung der STADA 
     sowohl allgemeine als auch auf den 
     Einzelfall bezogene Weisungen zu 
     erteilen. Nidda Healthcare ist ebenfalls 
     berechtigt, Weisungen in Bezug auf die 
     Aufstellung des Jahresabschlusses der 
     STADA zu erteilen. 
 (2) Der Vorstand der STADA ist verpflichtet, 
     Weisungen der Nidda Healthcare nach § 1 
     Abs. 1 und in Übereinstimmung mit § 
     308 AktG zu befolgen. 
 (3) Nidda Healthcare kann ihre direkten oder 
     indirekten Gesellschafter 
     bevollmächtigen, das ihr zustehende 
     Weisungsrecht in rechtsgeschäftlicher 
     Vertretung auszuüben. STADA ist nur 
     verpflichtet, solche Weisungen direkter 
     oder indirekter Gesellschafter der Nidda 
     Healthcare zu befolgen, nachdem ihr (i) 
     die entsprechende Vollmacht bei 
     erstmaliger Weisung durch eine 
     bevollmächtigte Gesellschaft und (ii) 
     bei ausländischen bevollmächtigten 
     Gesellschaften auch die 
     Vertretungsberechtigung der die Weisung 
     erteilenden Person(en) vorgelegt wurde. 
     Änderungen in Bezug auf erteilte 
     Vollmachten sowie in Bezug auf die 
     Zusammensetzung der Geschäftsführung der 
     bevollmächtigten Gesellschaft(en) hat 
     Nidda Healthcare unverzüglich gegenüber 
     STADA anzuzeigen. Auch im Falle 
     rechtsgeschäftlicher Vertretung besteht 
     die Haftung der Nidda Healthcare nach § 
     309 AktG i.V.m. § 278 BGB unverändert 
     fort. 
 (4) Nidda Healthcare kann dem Vorstand der 
     STADA keine Weisungen in Bezug auf die 
     Änderung, Aufrechterhaltung oder 
     Beendigung dieses Vertrags erteilen. 
 (5) Weisungen bedürfen der Textform nach § 
     126b BGB oder sind, sofern sie mündlich 
     erteilt werden, unverzüglich in Textform 
     zu bestätigen, sofern der Vorstand dies 
     verlangt. 
 
 *§ 2* 
 *Gewinnabführung* 
 
 (1) STADA verpflichtet sich, ihren ganzen 
     Gewinn an Nidda Healthcare abzuführen. 
     Vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung 
     von Rücklagen nach § 2 Abs. 2 ist der 
     nach § 301 AktG in dessen jeweils 
     geltender Fassung zulässige Höchstbetrag 
     abzuführen. 
 (2) STADA kann mit schriftlicher oder in 
     Textform nach § 126b BGB erfolgender 
     Zustimmung der Nidda Healthcare Beträge 
     aus dem Jahresüberschuss in andere 
     Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies 
     handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. Während 
     der Vertragslaufzeit gebildete andere 
     Gewinnrücklagen sind auf schriftliches 
     oder in Textform nach § 126b BGB 
     erfolgendes Verlangen der Nidda 
     Healthcare aufzulösen und zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrags zu verwenden 
     oder als Gewinn abzuführen. Sonstige 
     Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der 
     aus der Zeit vor der Wirksamkeit dieses 
     Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn 
     abgeführt noch zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 (3) Die Verpflichtung zur Abführung des 
     gesamten Gewinns besteht erstmals für 
     das am 1. Januar 2018 beginnende oder 
     dasjenige spätere Geschäftsjahr der 
     STADA, in dem dieser Vertrag nach § 7 
     Abs. 2 wirksam wird. Die Verpflichtung 
     ist in jedem Fall mit Feststellung des 
     Jahresabschlusses für das betreffende 
     Geschäftsjahr der STADA fällig. 
 
 *§ 3* 
 *Verlustübernahme* 
 
 (1) Nidda Healthcare ist nach § 302 Abs. 1 
     AktG in dessen jeweils geltender Fassung 
     zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
     der STADA verpflichtet. Die Vorschrift 
     des § 302 AktG ist in ihrer Gesamtheit 
     in der jeweils geltenden Fassung 
     anzuwenden. 
 (2) Die Verpflichtung zum Ausgleich des 
     gesamten Jahresfehlbetrags besteht 
     erstmals für das am 1. Januar 2018 
     beginnende oder dasjenige spätere 
     Geschäftsjahr der STADA, in dem dieser 
     Vertrag nach § 7 Abs. 2 wirksam wird. 
     Die Verpflichtung wird in jedem Fall zum 
     Ende eines Geschäftsjahrs der STADA 
     fällig. 
 (3) Bei einer Beendigung dieses Vertrags 
     während eines Geschäftsjahrs, 
     insbesondere durch eine Kündigung aus 
     wichtigem Grund, ist Nidda Healthcare 
     zur Übernahme desjenigen 
     Fehlbetrags der STADA, wie er sich aus 
     einer auf den Tag des Wirksamwerdens der 
     Beendigung zu erstellenden 
     Stichtagsbilanz ergibt, verpflichtet. 
 
 *§ 4* 
 *Ausgleichszahlung* 
 
 (1) Nidda Healthcare verpflichtet sich, den 
     außenstehenden Aktionären der STADA 
     für die Dauer dieses Vertrags als 
     angemessenen Ausgleich nach § 304 Abs. 1 
     AktG die Zahlung einer wiederkehrenden 
     Geldleistung (_Ausgleichszahlung_) zu 
     zahlen. 
 (2) Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes 
     volle Geschäftsjahr der STADA für jede 
     nennwertlose auf den Namen lautende 
     Stückaktie der STADA mit einem 
     rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
     EUR 2,60 (jede einzelne eine _STADA 
     Aktie_, insgesamt die _STADA Aktien_) 
     brutto EUR 3,82 
     (_Bruttoausgleichsbetrag_), abzüglich 
     eines etwaigen Betrags für 
     Körperschaftsteuer und 
     Solidaritätszuschlag in Höhe des für 
     diese Steuern für das jeweilige 
     Geschäftsjahr jeweils geltenden 
     Steuersatzes (_Nettoausgleichsbetrag_), 
     wobei dieser Abzug nur auf den Teil des 
     Bruttoausgleichsbetrags, der sich auf 
     die der deutscher Körperschaftsteuer 
     unterliegenden Gewinne bezieht, 
     vorzunehmen ist. Am Tag des Abschlusses 
     dieses Vertrags beträgt die 
     Körperschaftsteuer 15 % und der 
     Solidaritätszuschlag 5,5 %. 
     Dementsprechend ergibt sich am Tag des 
     Abschlusses dieses Vertrags nach 
     kaufmännischer Rundung auf einen vollen 
     Cent-Betrag eine Ausgleichszahlung in 
     Höhe von EUR 3,53 je STADA Aktie für ein 
     volles Geschäftsjahr der STADA. 
     Klarstellend wird vereinbart, dass, 
     soweit gesetzlich vorgeschrieben, 
     anfallende Quellensteuern (etwa 

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December 22, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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