DJ DGAP-HV: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.02.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.02.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-12-22 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft Bad Vilbel WKN 725180 ISIN DE0007251803 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 2018 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur *außerordentlichen Hauptversammlung* *am 2. Februar 2018 um 10.00 Uhr (MEZ)* im *Congress Center Messe Frankfurt,* *Congress Ebene C2, Saal Harmonie, Ludwig-Erhard-Anlage 1,* *60327 Frankfurt am Main,* ein. Tagesordnung *Tagesordnungspunkt 1* *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der STADA Arzneimittel AG und der Nidda Healthcare GmbH* Die Nidda Healthcare GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Nidda Topco S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg. Gesellschafter der Nidda Topco S.à r.l. sind die Universe Luxembourg S.C.A. und Ciddan S.à r.l. mit einer Kapital- und Stimmbeteiligung in Höhe von jeweils 50 %, die ihr Verhalten auf der Grundlage eines Konsortialvertrags und einer Gesellschaftervereinbarung abstimmen. Die Universe Luxembourg S.C.A. ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Bain Capital Investors, LLC und die Ciddan S.à r.l. ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Cinven (Luxco 1) S.A. Die Nidda Healthcare GmbH und die STADA Arzneimittel AG haben am 19. Dezember 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Nidda Healthcare GmbH. Die Gesellschafterversammlung der Nidda Healthcare GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags am 19. Dezember 2017 bereits zugestimmt. Vorstand und Aufsichtsrat (durch seinen ad hoc gebildeten BGAV-Ausschuss) schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 19. Dezember 2017 zwischen der STADA Arzneimittel AG als beherrschtem Unternehmen und der Nidda Healthcare GmbH als herrschendem Unternehmen zuzustimmen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: *'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag* zwischen STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main (HRB 71290) - _STADA_ - und Nidda Healthcare GmbH, c/o Intertrust (Deutschland) GmbH, Grüneburgweg 58-62, 60322 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main (HRB 109528) - _Nidda Healthcare_ - *§ 1* *Leitung* (1) STADA unterstellt Nidda Healthcare die Leitung ihrer Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Vertrags. Dementsprechend ist Nidda Healthcare berechtigt, dem Vorstand der STADA in Bezug auf die Leitung der STADA sowohl allgemeine als auch auf den Einzelfall bezogene Weisungen zu erteilen. Nidda Healthcare ist ebenfalls berechtigt, Weisungen in Bezug auf die Aufstellung des Jahresabschlusses der STADA zu erteilen. (2) Der Vorstand der STADA ist verpflichtet, Weisungen der Nidda Healthcare nach § 1 Abs. 1 und in Übereinstimmung mit § 308 AktG zu befolgen. (3) Nidda Healthcare kann ihre direkten oder indirekten Gesellschafter bevollmächtigen, das ihr zustehende Weisungsrecht in rechtsgeschäftlicher Vertretung auszuüben. STADA ist nur verpflichtet, solche Weisungen direkter oder indirekter Gesellschafter der Nidda Healthcare zu befolgen, nachdem ihr (i) die entsprechende Vollmacht bei erstmaliger Weisung durch eine bevollmächtigte Gesellschaft und (ii) bei ausländischen bevollmächtigten Gesellschaften auch die Vertretungsberechtigung der die Weisung erteilenden Person(en) vorgelegt wurde. Änderungen in Bezug auf erteilte Vollmachten sowie in Bezug auf die Zusammensetzung der Geschäftsführung der bevollmächtigten Gesellschaft(en) hat Nidda Healthcare unverzüglich gegenüber STADA anzuzeigen. Auch im Falle rechtsgeschäftlicher Vertretung besteht die Haftung der Nidda Healthcare nach § 309 AktG i.V.m. § 278 BGB unverändert fort. (4) Nidda Healthcare kann dem Vorstand der STADA keine Weisungen in Bezug auf die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses Vertrags erteilen. (5) Weisungen bedürfen der Textform nach § 126b BGB oder sind, sofern sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform zu bestätigen, sofern der Vorstand dies verlangt. *§ 2* *Gewinnabführung* (1) STADA verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an Nidda Healthcare abzuführen. Vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 Abs. 2 ist der nach § 301 AktG in dessen jeweils geltender Fassung zulässige Höchstbetrag abzuführen. (2) STADA kann mit schriftlicher oder in Textform nach § 126b BGB erfolgender Zustimmung der Nidda Healthcare Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragslaufzeit gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf schriftliches oder in Textform nach § 126b BGB erfolgendes Verlangen der Nidda Healthcare aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor der Wirksamkeit dieses Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. (3) Die Verpflichtung zur Abführung des gesamten Gewinns besteht erstmals für das am 1. Januar 2018 beginnende oder dasjenige spätere Geschäftsjahr der STADA, in dem dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2 wirksam wird. Die Verpflichtung ist in jedem Fall mit Feststellung des Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr der STADA fällig. *§ 3* *Verlustübernahme* (1) Nidda Healthcare ist nach § 302 Abs. 1 AktG in dessen jeweils geltender Fassung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags der STADA verpflichtet. Die Vorschrift des § 302 AktG ist in ihrer Gesamtheit in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Die Verpflichtung zum Ausgleich des gesamten Jahresfehlbetrags besteht erstmals für das am 1. Januar 2018 beginnende oder dasjenige spätere Geschäftsjahr der STADA, in dem dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2 wirksam wird. Die Verpflichtung wird in jedem Fall zum Ende eines Geschäftsjahrs der STADA fällig. (3) Bei einer Beendigung dieses Vertrags während eines Geschäftsjahrs, insbesondere durch eine Kündigung aus wichtigem Grund, ist Nidda Healthcare zur Übernahme desjenigen Fehlbetrags der STADA, wie er sich aus einer auf den Tag des Wirksamwerdens der Beendigung zu erstellenden Stichtagsbilanz ergibt, verpflichtet. *§ 4* *Ausgleichszahlung* (1) Nidda Healthcare verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der STADA für die Dauer dieses Vertrags als angemessenen Ausgleich nach § 304 Abs. 1 AktG die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (_Ausgleichszahlung_) zu zahlen. (2) Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der STADA für jede nennwertlose auf den Namen lautende Stückaktie der STADA mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 (jede einzelne eine _STADA Aktie_, insgesamt die _STADA Aktien_) brutto EUR 3,82 (_Bruttoausgleichsbetrag_), abzüglich eines etwaigen Betrags für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe des für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr jeweils geltenden Steuersatzes (_Nettoausgleichsbetrag_), wobei dieser Abzug nur auf den Teil des Bruttoausgleichsbetrags, der sich auf die der deutscher Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinne bezieht, vorzunehmen ist. Am Tag des Abschlusses dieses Vertrags beträgt die Körperschaftsteuer 15 % und der Solidaritätszuschlag 5,5 %. Dementsprechend ergibt sich am Tag des Abschlusses dieses Vertrags nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 3,53 je STADA Aktie für ein volles Geschäftsjahr der STADA. Klarstellend wird vereinbart, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (etwa
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December 22, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) von dem Nettoausgleichsbetrag einbehalten werden. (3) Die Ausgleichszahlung ist am dritten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) nach der ordentlichen Hauptversammlung der STADA für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs fällig. (4) Die Ausgleichszahlung wird erstmals für dasjenige Geschäftsjahr der STADA, in dem dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2 wirksam wird, gewährt und wird gemäß § 4 Abs. 3 erstmals nach der ordentlichen Hauptversammlung der STADA im darauffolgenden Jahr gezahlt. (5) Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahrs der STADA endet oder STADA während der Laufzeit dieses Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag für das betroffene Geschäftsjahr zeitanteilig. (6) Falls das Grundkapital der STADA aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag je STADA Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrags unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der STADA durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus einer solchen Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung aus den neu ausgegebenen Aktien nach diesem § 4 korrespondiert mit dem von STADA bei Ausgabe der neuen Aktien festgesetzten Zeitpunkt zur Gewinnanteilsberechtigung. (7) Falls der Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 1 für jede STADA Aktie durch eine rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrens erhöht wird, können auch die bereits nach Maßgabe des § 5 abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bereits erhaltenen Ausgleichszahlung verlangen, soweit gesetzlich vorgesehen. *§ 5* *Abfindung* (1) Nidda Healthcare verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der STADA dessen STADA Aktien gegen eine Barabfindung (_Abfindung_) in Höhe von EUR 74,40 je STADA Aktie zu erwerben. (2) Die Verpflichtung der Nidda Healthcare zum Erwerb der STADA Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der STADA nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung oder der angemessenen Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. (3) Falls bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 2 genannten Frist das Grundkapital der STADA aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je STADA Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der STADA bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 2 genannten Frist durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. (4) Die Übertragung der STADA Aktien gegen Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der STADA kostenfrei, sofern sie über ein inländisches Wertpapierdepot verfügen. (5) Falls die Abfindung nach § 5 Abs. 1 für jede STADA Aktie durch eine rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrens erhöht wird, wird Nidda Healthcare die von außenstehenden Aktionären angebotenen STADA Aktien gegen Zahlung der erhöhten Abfindung erwerben, soweit gesetzlich vorgesehen. (6) Falls dieser Vertrag durch Kündigung der STADA oder Nidda Healthcare zu einem Zeitpunkt endet, zu dem die Frist nach § 5 Abs. 2 für den Erwerb der STADA Aktien durch Nidda Healthcare gegen Abfindung nach § 5 Abs. 1 abgelaufen ist, hat jeder außenstehende Aktionär der STADA das Recht, seine STADA Aktien, die er im Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrags hält, Nidda Healthcare gegen Abfindung nach § 5 Abs. 1 anzubieten und Nidda Healthcare ist verpflichtet, die von dem außenstehenden Aktionär angebotenen STADA Aktien zu erwerben. Falls die Abfindung nach § 5 Abs. 1 für jede STADA Aktie durch eine rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren oder durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens erhöht wird, wird Nidda Healthcare die von dem außenstehenden Aktionär angebotenen STADA Aktien gegen Zahlung der im Spruchverfahren oder im gerichtlich protokollierten Vergleich festgesetzten Abfindung erwerben. Das Recht unter diesem § 5 Abs. 6 ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der STADA nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 gelten entsprechend. *§ 6* *Auskunftsrecht* (1) Nidda Healthcare ist berechtigt, Bücher und Schriften der STADA jederzeit einzusehen. (2) Der Vorstand der STADA ist verpflichtet, Nidda Healthcare jederzeit alle verlangten Auskünfte über sämtliche Angelegenheiten der STADA zu geben. (3) Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist STADA verpflichtet, Nidda Healthcare über die geschäftliche Entwicklung, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle, laufend zu informieren. (4) Solange es sich bei STADA um eine börsennotierte Aktiengesellschaft handelt, sind die Parteien verpflichtet, die kapitalmarktrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014, einzuhalten. *§ 7* *Wirksamwerden und Dauer des Vertrags* (1) Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der STADA und der Gesellschafterversammlung der Nidda Healthcare. (2) Dieser Vertrag wird wirksam, sobald sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der STADA eingetragen worden ist. (3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nidda Healthcare kann diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der STADA ordentlich kündigen, jedoch erstmals zum Ende des Geschäftsjahrs der STADA, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach Beginn des Geschäftsjahrs, in dem dieser Vertrag wirksam geworden ist, endet. Das ordentliche Kündigungsrecht für STADA ist ausgeschlossen. (4) Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Falls Nidda Healthcare nach diesem Vertrag bestehende Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, soll STADA die Nidda Healthcare hiervon unterrichten und ihr einen Monat Zeit zur Erfüllung geben, bevor STADA diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. § 297 Abs. 1 Satz 2 AktG bleibt unberührt. (5) Insbesondere sind die Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, sofern: (a) Nidda Healthcare wegen einer Veräußerung der STADA Aktien, einer Einbringung der STADA Aktien in eine andere Gesellschaft oder eines anderen Grunds in der Hauptversammlung der STADA nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte zusteht; (b) ein Rechtsformwechsel, eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der Vertragsparteien stattfindet; (c) ein Umstand vorliegt, der die Beendigung der steuerlichen Organschaft zwischen Nidda Healthcare und STADA zur Folge hat; (d) ein anderer wichtiger Grund in steuerrechtlichem Sinne für die Beendigung dieses Vertrags gegeben ist. (6) Im Fall einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund endet dieser Vertrag mit dem Ablauf des in der Kündigung genannten Tags, frühestens jedoch mit Ablauf desjenigen Tags, an dem die Kündigung zugeht. (7) Endet dieser Vertrag, hat Nidda Healthcare den Gläubigern der STADA nach Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten. (8) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. *§ 8* *Schlussbestimmungen* (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam,
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