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DGAP-HV: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.02.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.02.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-12-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft Bad Vilbel WKN 725180 
ISIN DE0007251803 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 2018 Wir 
laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
*außerordentlichen Hauptversammlung* 
*am 2. Februar 2018 um 10.00 Uhr (MEZ)* 
im 
*Congress Center Messe Frankfurt,* 
*Congress Ebene C2, Saal Harmonie, Ludwig-Erhard-Anlage 1,* 
*60327 Frankfurt am Main,* 
ein. Tagesordnung 
 
*Tagesordnungspunkt 1* 
 
*Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrag zwischen der STADA Arzneimittel AG und der Nidda Healthcare 
GmbH* 
 
Die Nidda Healthcare GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist eine mittelbare 
Tochtergesellschaft der Nidda Topco S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg. Gesellschafter 
der Nidda Topco S.à r.l. sind die Universe Luxembourg S.C.A. und Ciddan S.à r.l. mit 
einer Kapital- und Stimmbeteiligung in Höhe von jeweils 50 %, die ihr Verhalten auf 
der Grundlage eines Konsortialvertrags und einer Gesellschaftervereinbarung 
abstimmen. Die Universe Luxembourg S.C.A. ist eine mittelbare Tochtergesellschaft 
der Bain Capital Investors, LLC und die Ciddan S.à r.l. ist eine mittelbare 
Tochtergesellschaft der Cinven (Luxco 1) S.A. 
 
Die Nidda Healthcare GmbH und die STADA Arzneimittel AG haben am 19. Dezember 2017 
einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) abgeschlossen. Der 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der 
Zustimmung der Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG auch der Zustimmung der 
Gesellschafterversammlung der Nidda Healthcare GmbH. Die Gesellschafterversammlung 
der Nidda Healthcare GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrags am 19. Dezember 2017 bereits zugestimmt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat (durch seinen ad hoc gebildeten BGAV-Ausschuss) schlagen 
vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 19. Dezember 
2017 zwischen der STADA Arzneimittel AG als beherrschtem Unternehmen und der Nidda 
Healthcare GmbH als herrschendem Unternehmen zuzustimmen. 
 
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 *'Beherrschungs- und 
 Gewinnabführungsvertrag* 
 
 zwischen 
 
 STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, 
 
 Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel, 
 eingetragen im Handelsregister des 
 Amtsgerichts Frankfurt am Main (HRB 71290) 
 
 - _STADA_ - 
 
 und 
 
 Nidda Healthcare GmbH, 
 
 c/o Intertrust (Deutschland) GmbH, 
 Grüneburgweg 58-62, 60322 Frankfurt am Main, 
 eingetragen im Handelsregister des 
 Amtsgerichts Frankfurt am Main (HRB 109528) 
 
 - _Nidda Healthcare_ - 
 
 *§ 1* 
 *Leitung* 
 
 (1) STADA unterstellt Nidda Healthcare die 
     Leitung ihrer Gesellschaft ab dem 
     Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses 
     Vertrags. Dementsprechend ist Nidda 
     Healthcare berechtigt, dem Vorstand der 
     STADA in Bezug auf die Leitung der STADA 
     sowohl allgemeine als auch auf den 
     Einzelfall bezogene Weisungen zu 
     erteilen. Nidda Healthcare ist ebenfalls 
     berechtigt, Weisungen in Bezug auf die 
     Aufstellung des Jahresabschlusses der 
     STADA zu erteilen. 
 (2) Der Vorstand der STADA ist verpflichtet, 
     Weisungen der Nidda Healthcare nach § 1 
     Abs. 1 und in Übereinstimmung mit § 
     308 AktG zu befolgen. 
 (3) Nidda Healthcare kann ihre direkten oder 
     indirekten Gesellschafter 
     bevollmächtigen, das ihr zustehende 
     Weisungsrecht in rechtsgeschäftlicher 
     Vertretung auszuüben. STADA ist nur 
     verpflichtet, solche Weisungen direkter 
     oder indirekter Gesellschafter der Nidda 
     Healthcare zu befolgen, nachdem ihr (i) 
     die entsprechende Vollmacht bei 
     erstmaliger Weisung durch eine 
     bevollmächtigte Gesellschaft und (ii) 
     bei ausländischen bevollmächtigten 
     Gesellschaften auch die 
     Vertretungsberechtigung der die Weisung 
     erteilenden Person(en) vorgelegt wurde. 
     Änderungen in Bezug auf erteilte 
     Vollmachten sowie in Bezug auf die 
     Zusammensetzung der Geschäftsführung der 
     bevollmächtigten Gesellschaft(en) hat 
     Nidda Healthcare unverzüglich gegenüber 
     STADA anzuzeigen. Auch im Falle 
     rechtsgeschäftlicher Vertretung besteht 
     die Haftung der Nidda Healthcare nach § 
     309 AktG i.V.m. § 278 BGB unverändert 
     fort. 
 (4) Nidda Healthcare kann dem Vorstand der 
     STADA keine Weisungen in Bezug auf die 
     Änderung, Aufrechterhaltung oder 
     Beendigung dieses Vertrags erteilen. 
 (5) Weisungen bedürfen der Textform nach § 
     126b BGB oder sind, sofern sie mündlich 
     erteilt werden, unverzüglich in Textform 
     zu bestätigen, sofern der Vorstand dies 
     verlangt. 
 
 *§ 2* 
 *Gewinnabführung* 
 
 (1) STADA verpflichtet sich, ihren ganzen 
     Gewinn an Nidda Healthcare abzuführen. 
     Vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung 
     von Rücklagen nach § 2 Abs. 2 ist der 
     nach § 301 AktG in dessen jeweils 
     geltender Fassung zulässige Höchstbetrag 
     abzuführen. 
 (2) STADA kann mit schriftlicher oder in 
     Textform nach § 126b BGB erfolgender 
     Zustimmung der Nidda Healthcare Beträge 
     aus dem Jahresüberschuss in andere 
     Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies 
     handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. Während 
     der Vertragslaufzeit gebildete andere 
     Gewinnrücklagen sind auf schriftliches 
     oder in Textform nach § 126b BGB 
     erfolgendes Verlangen der Nidda 
     Healthcare aufzulösen und zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrags zu verwenden 
     oder als Gewinn abzuführen. Sonstige 
     Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der 
     aus der Zeit vor der Wirksamkeit dieses 
     Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn 
     abgeführt noch zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 (3) Die Verpflichtung zur Abführung des 
     gesamten Gewinns besteht erstmals für 
     das am 1. Januar 2018 beginnende oder 
     dasjenige spätere Geschäftsjahr der 
     STADA, in dem dieser Vertrag nach § 7 
     Abs. 2 wirksam wird. Die Verpflichtung 
     ist in jedem Fall mit Feststellung des 
     Jahresabschlusses für das betreffende 
     Geschäftsjahr der STADA fällig. 
 
 *§ 3* 
 *Verlustübernahme* 
 
 (1) Nidda Healthcare ist nach § 302 Abs. 1 
     AktG in dessen jeweils geltender Fassung 
     zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
     der STADA verpflichtet. Die Vorschrift 
     des § 302 AktG ist in ihrer Gesamtheit 
     in der jeweils geltenden Fassung 
     anzuwenden. 
 (2) Die Verpflichtung zum Ausgleich des 
     gesamten Jahresfehlbetrags besteht 
     erstmals für das am 1. Januar 2018 
     beginnende oder dasjenige spätere 
     Geschäftsjahr der STADA, in dem dieser 
     Vertrag nach § 7 Abs. 2 wirksam wird. 
     Die Verpflichtung wird in jedem Fall zum 
     Ende eines Geschäftsjahrs der STADA 
     fällig. 
 (3) Bei einer Beendigung dieses Vertrags 
     während eines Geschäftsjahrs, 
     insbesondere durch eine Kündigung aus 
     wichtigem Grund, ist Nidda Healthcare 
     zur Übernahme desjenigen 
     Fehlbetrags der STADA, wie er sich aus 
     einer auf den Tag des Wirksamwerdens der 
     Beendigung zu erstellenden 
     Stichtagsbilanz ergibt, verpflichtet. 
 
 *§ 4* 
 *Ausgleichszahlung* 
 
 (1) Nidda Healthcare verpflichtet sich, den 
     außenstehenden Aktionären der STADA 
     für die Dauer dieses Vertrags als 
     angemessenen Ausgleich nach § 304 Abs. 1 
     AktG die Zahlung einer wiederkehrenden 
     Geldleistung (_Ausgleichszahlung_) zu 
     zahlen. 
 (2) Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes 
     volle Geschäftsjahr der STADA für jede 
     nennwertlose auf den Namen lautende 
     Stückaktie der STADA mit einem 
     rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
     EUR 2,60 (jede einzelne eine _STADA 
     Aktie_, insgesamt die _STADA Aktien_) 
     brutto EUR 3,82 
     (_Bruttoausgleichsbetrag_), abzüglich 
     eines etwaigen Betrags für 
     Körperschaftsteuer und 
     Solidaritätszuschlag in Höhe des für 
     diese Steuern für das jeweilige 
     Geschäftsjahr jeweils geltenden 
     Steuersatzes (_Nettoausgleichsbetrag_), 
     wobei dieser Abzug nur auf den Teil des 
     Bruttoausgleichsbetrags, der sich auf 
     die der deutscher Körperschaftsteuer 
     unterliegenden Gewinne bezieht, 
     vorzunehmen ist. Am Tag des Abschlusses 
     dieses Vertrags beträgt die 
     Körperschaftsteuer 15 % und der 
     Solidaritätszuschlag 5,5 %. 
     Dementsprechend ergibt sich am Tag des 
     Abschlusses dieses Vertrags nach 
     kaufmännischer Rundung auf einen vollen 
     Cent-Betrag eine Ausgleichszahlung in 
     Höhe von EUR 3,53 je STADA Aktie für ein 
     volles Geschäftsjahr der STADA. 
     Klarstellend wird vereinbart, dass, 
     soweit gesetzlich vorgeschrieben, 
     anfallende Quellensteuern (etwa 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 22, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

Kapitalertragsteuer zuzüglich 
     Solidaritätszuschlag) von dem 
     Nettoausgleichsbetrag einbehalten 
     werden. 
 (3) Die Ausgleichszahlung ist am dritten 
     Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) nach 
     der ordentlichen Hauptversammlung der 
     STADA für das jeweils abgelaufene 
     Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht 
     Monate nach Ablauf des jeweiligen 
     Geschäftsjahrs fällig. 
 (4) Die Ausgleichszahlung wird erstmals für 
     dasjenige Geschäftsjahr der STADA, in 
     dem dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2 
     wirksam wird, gewährt und wird 
     gemäß § 4 Abs. 3 erstmals nach der 
     ordentlichen Hauptversammlung der STADA 
     im darauffolgenden Jahr gezahlt. 
 (5) Falls dieser Vertrag während eines 
     Geschäftsjahrs der STADA endet oder 
     STADA während der Laufzeit dieses 
     Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, 
     vermindert sich der 
     Bruttoausgleichsbetrag für das 
     betroffene Geschäftsjahr zeitanteilig. 
 (6) Falls das Grundkapital der STADA aus 
     Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer 
     Aktien erhöht wird, vermindert sich der 
     Bruttoausgleichsbetrag je STADA Aktie in 
     dem Maße, dass der Gesamtbetrag des 
     Bruttoausgleichsbetrags unverändert 
     bleibt. Falls das Grundkapital der STADA 
     durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar 
     und/oder Sacheinlagen erhöht wird, 
     gelten die Rechte aus diesem § 4 auch 
     für die von außenstehenden 
     Aktionären bezogenen Aktien aus einer 
     solchen Kapitalerhöhung. Der Beginn der 
     Berechtigung aus den neu ausgegebenen 
     Aktien nach diesem § 4 korrespondiert 
     mit dem von STADA bei Ausgabe der neuen 
     Aktien festgesetzten Zeitpunkt zur 
     Gewinnanteilsberechtigung. 
 (7) Falls der Ausgleichszahlung nach § 4 
     Abs. 1 für jede STADA Aktie durch eine 
     rechtskräftige Entscheidung in einem 
     Spruchverfahren oder in einem 
     gerichtlich protokollierten Vergleich 
     zur Beendigung eines Spruchverfahrens 
     erhöht wird, können auch die bereits 
     nach Maßgabe des § 5 abgefundenen 
     Aktionäre eine entsprechende Ergänzung 
     der von ihnen bereits erhaltenen 
     Ausgleichszahlung verlangen, soweit 
     gesetzlich vorgesehen. 
 
 *§ 5* 
 *Abfindung* 
 
 (1) Nidda Healthcare verpflichtet sich, auf 
     Verlangen eines jeden 
     außenstehenden Aktionärs der STADA 
     dessen STADA Aktien gegen eine 
     Barabfindung (_Abfindung_) in Höhe von 
     EUR 74,40 je STADA Aktie zu erwerben. 
 (2) Die Verpflichtung der Nidda Healthcare 
     zum Erwerb der STADA Aktien ist 
     befristet. Die Frist endet zwei Monate 
     nach dem Tag, an dem die Eintragung des 
     Bestehens dieses Vertrags im 
     Handelsregister des Sitzes der STADA 
     nach § 10 HGB bekannt gemacht worden 
     ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 
     305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines 
     Antrags auf Bestimmung der angemessenen 
     Ausgleichszahlung oder der angemessenen 
     Abfindung durch das in § 2 SpruchG 
     bestimmte Gericht bleibt unberührt; in 
     diesem Fall endet die Frist zwei Monate 
     nach dem Tag, an dem die Entscheidung 
     über den zuletzt beschiedenen Antrag im 
     Bundesanzeiger bekannt gemacht worden 
     ist. 
 (3) Falls bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 2 
     genannten Frist das Grundkapital der 
     STADA aus Gesellschaftsmitteln gegen 
     Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, 
     vermindert sich die Abfindung je STADA 
     Aktie in dem Maße, dass der 
     Gesamtbetrag der Abfindung unverändert 
     bleibt. Falls das Grundkapital der STADA 
     bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 2 
     genannten Frist durch Ausgabe neuer 
     Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
     erhöht wird, gelten die Rechte aus 
     diesem § 5 auch für die von 
     außenstehenden Aktionären bezogenen 
     Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
 (4) Die Übertragung der STADA Aktien 
     gegen Abfindung ist für die 
     außenstehenden Aktionäre der STADA 
     kostenfrei, sofern sie über ein 
     inländisches Wertpapierdepot verfügen. 
 (5) Falls die Abfindung nach § 5 Abs. 1 für 
     jede STADA Aktie durch eine 
     rechtskräftige Entscheidung in einem 
     Spruchverfahren oder in einem 
     gerichtlich protokollierten Vergleich 
     zur Beendigung eines Spruchverfahrens 
     erhöht wird, wird Nidda Healthcare die 
     von außenstehenden Aktionären 
     angebotenen STADA Aktien gegen Zahlung 
     der erhöhten Abfindung erwerben, soweit 
     gesetzlich vorgesehen. 
 (6) Falls dieser Vertrag durch Kündigung der 
     STADA oder Nidda Healthcare zu einem 
     Zeitpunkt endet, zu dem die Frist nach § 
     5 Abs. 2 für den Erwerb der STADA Aktien 
     durch Nidda Healthcare gegen Abfindung 
     nach § 5 Abs. 1 abgelaufen ist, hat 
     jeder außenstehende Aktionär der 
     STADA das Recht, seine STADA Aktien, die 
     er im Zeitpunkt der Beendigung dieses 
     Vertrags hält, Nidda Healthcare gegen 
     Abfindung nach § 5 Abs. 1 anzubieten und 
     Nidda Healthcare ist verpflichtet, die 
     von dem außenstehenden Aktionär 
     angebotenen STADA Aktien zu erwerben. 
     Falls die Abfindung nach § 5 Abs. 1 für 
     jede STADA Aktie durch eine 
     rechtskräftige Entscheidung in einem 
     Spruchverfahren oder durch einen 
     gerichtlich protokollierten Vergleich 
     zur Abwendung oder Beendigung eines 
     Spruchverfahrens erhöht wird, wird Nidda 
     Healthcare die von dem 
     außenstehenden Aktionär angebotenen 
     STADA Aktien gegen Zahlung der im 
     Spruchverfahren oder im gerichtlich 
     protokollierten Vergleich festgesetzten 
     Abfindung erwerben. Das Recht unter 
     diesem § 5 Abs. 6 ist befristet. Die 
     Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an 
     dem die Eintragung der Beendigung dieses 
     Vertrags im Handelsregister des Sitzes 
     der STADA nach § 10 HGB bekannt gemacht 
     worden ist. § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 
     gelten entsprechend. 
 
 *§ 6* 
 *Auskunftsrecht* 
 
 (1) Nidda Healthcare ist berechtigt, Bücher 
     und Schriften der STADA jederzeit 
     einzusehen. 
 (2) Der Vorstand der STADA ist verpflichtet, 
     Nidda Healthcare jederzeit alle 
     verlangten Auskünfte über sämtliche 
     Angelegenheiten der STADA zu geben. 
 (3) Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist 
     STADA verpflichtet, Nidda Healthcare 
     über die geschäftliche Entwicklung, 
     insbesondere über wesentliche 
     Geschäftsvorfälle, laufend zu 
     informieren. 
 (4) Solange es sich bei STADA um eine 
     börsennotierte Aktiengesellschaft 
     handelt, sind die Parteien verpflichtet, 
     die kapitalmarktrechtlichen 
     Vorschriften, insbesondere die 
     Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 
     596/2014, einzuhalten. 
 
 *§ 7* 
 *Wirksamwerden und Dauer des Vertrags* 
 
 (1) Dieser Vertrag bedarf zu seiner 
     Wirksamkeit der Zustimmung der 
     Hauptversammlung der STADA und der 
     Gesellschafterversammlung der Nidda 
     Healthcare. 
 (2) Dieser Vertrag wird wirksam, sobald sein 
     Bestehen in das Handelsregister des 
     Sitzes der STADA eingetragen worden ist. 
 (3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
     geschlossen. Nidda Healthcare kann diesen 
     Vertrag mit einer Frist von drei Monaten 
     zum Ablauf eines Geschäftsjahres der 
     STADA ordentlich kündigen, jedoch 
     erstmals zum Ende des Geschäftsjahrs der 
     STADA, das mindestens fünf Zeitjahre (60 
     Monate) nach Beginn des Geschäftsjahrs, 
     in dem dieser Vertrag wirksam geworden 
     ist, endet. Das ordentliche 
     Kündigungsrecht für STADA ist 
     ausgeschlossen. 
 (4) Jede Partei kann diesen Vertrag aus 
     wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
     Kündigungsfrist kündigen. Falls Nidda 
     Healthcare nach diesem Vertrag bestehende 
     Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, 
     soll STADA die Nidda Healthcare hiervon 
     unterrichten und ihr einen Monat Zeit zur 
     Erfüllung geben, bevor STADA diesen 
     Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. § 
     297 Abs. 1 Satz 2 AktG bleibt unberührt. 
 (5) Insbesondere sind die Vertragsparteien 
     zur Kündigung aus wichtigem Grund 
     berechtigt, sofern: 
 
     (a) Nidda Healthcare wegen einer 
         Veräußerung der STADA Aktien, 
         einer Einbringung der STADA Aktien 
         in eine andere Gesellschaft oder 
         eines anderen Grunds in der 
         Hauptversammlung der STADA nicht 
         mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
         zusteht; 
     (b) ein Rechtsformwechsel, eine 
         Verschmelzung, Spaltung oder 
         Liquidation einer der 
         Vertragsparteien stattfindet; 
     (c) ein Umstand vorliegt, der die 
         Beendigung der steuerlichen 
         Organschaft zwischen Nidda 
         Healthcare und STADA zur Folge hat; 
     (d) ein anderer wichtiger Grund in 
         steuerrechtlichem Sinne für die 
         Beendigung dieses Vertrags gegeben 
         ist. 
 (6) Im Fall einer fristlosen Kündigung aus 
     wichtigem Grund endet dieser Vertrag mit 
     dem Ablauf des in der Kündigung genannten 
     Tags, frühestens jedoch mit Ablauf 
     desjenigen Tags, an dem die Kündigung 
     zugeht. 
 (7) Endet dieser Vertrag, hat Nidda 
     Healthcare den Gläubigern der STADA nach 
     Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu 
     leisten. 
 (8) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 
 
 *§ 8* 
 *Schlussbestimmungen* 
 
 (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags 
     ganz oder teilweise unwirksam, 

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December 22, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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