Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 18.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Ausbruch – startet jetzt die massive FDA-Rallye?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
121 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.02.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.02.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-12-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft Bad Vilbel WKN 725180 
ISIN DE0007251803 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 2018 Wir 
laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
*außerordentlichen Hauptversammlung* 
*am 2. Februar 2018 um 10.00 Uhr (MEZ)* 
im 
*Congress Center Messe Frankfurt,* 
*Congress Ebene C2, Saal Harmonie, Ludwig-Erhard-Anlage 1,* 
*60327 Frankfurt am Main,* 
ein. Tagesordnung 
 
*Tagesordnungspunkt 1* 
 
*Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrag zwischen der STADA Arzneimittel AG und der Nidda Healthcare 
GmbH* 
 
Die Nidda Healthcare GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist eine mittelbare 
Tochtergesellschaft der Nidda Topco S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg. Gesellschafter 
der Nidda Topco S.à r.l. sind die Universe Luxembourg S.C.A. und Ciddan S.à r.l. mit 
einer Kapital- und Stimmbeteiligung in Höhe von jeweils 50 %, die ihr Verhalten auf 
der Grundlage eines Konsortialvertrags und einer Gesellschaftervereinbarung 
abstimmen. Die Universe Luxembourg S.C.A. ist eine mittelbare Tochtergesellschaft 
der Bain Capital Investors, LLC und die Ciddan S.à r.l. ist eine mittelbare 
Tochtergesellschaft der Cinven (Luxco 1) S.A. 
 
Die Nidda Healthcare GmbH und die STADA Arzneimittel AG haben am 19. Dezember 2017 
einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) abgeschlossen. Der 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der 
Zustimmung der Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG auch der Zustimmung der 
Gesellschafterversammlung der Nidda Healthcare GmbH. Die Gesellschafterversammlung 
der Nidda Healthcare GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrags am 19. Dezember 2017 bereits zugestimmt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat (durch seinen ad hoc gebildeten BGAV-Ausschuss) schlagen 
vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 19. Dezember 
2017 zwischen der STADA Arzneimittel AG als beherrschtem Unternehmen und der Nidda 
Healthcare GmbH als herrschendem Unternehmen zuzustimmen. 
 
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 *'Beherrschungs- und 
 Gewinnabführungsvertrag* 
 
 zwischen 
 
 STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, 
 
 Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel, 
 eingetragen im Handelsregister des 
 Amtsgerichts Frankfurt am Main (HRB 71290) 
 
 - _STADA_ - 
 
 und 
 
 Nidda Healthcare GmbH, 
 
 c/o Intertrust (Deutschland) GmbH, 
 Grüneburgweg 58-62, 60322 Frankfurt am Main, 
 eingetragen im Handelsregister des 
 Amtsgerichts Frankfurt am Main (HRB 109528) 
 
 - _Nidda Healthcare_ - 
 
 *§ 1* 
 *Leitung* 
 
 (1) STADA unterstellt Nidda Healthcare die 
     Leitung ihrer Gesellschaft ab dem 
     Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses 
     Vertrags. Dementsprechend ist Nidda 
     Healthcare berechtigt, dem Vorstand der 
     STADA in Bezug auf die Leitung der STADA 
     sowohl allgemeine als auch auf den 
     Einzelfall bezogene Weisungen zu 
     erteilen. Nidda Healthcare ist ebenfalls 
     berechtigt, Weisungen in Bezug auf die 
     Aufstellung des Jahresabschlusses der 
     STADA zu erteilen. 
 (2) Der Vorstand der STADA ist verpflichtet, 
     Weisungen der Nidda Healthcare nach § 1 
     Abs. 1 und in Übereinstimmung mit § 
     308 AktG zu befolgen. 
 (3) Nidda Healthcare kann ihre direkten oder 
     indirekten Gesellschafter 
     bevollmächtigen, das ihr zustehende 
     Weisungsrecht in rechtsgeschäftlicher 
     Vertretung auszuüben. STADA ist nur 
     verpflichtet, solche Weisungen direkter 
     oder indirekter Gesellschafter der Nidda 
     Healthcare zu befolgen, nachdem ihr (i) 
     die entsprechende Vollmacht bei 
     erstmaliger Weisung durch eine 
     bevollmächtigte Gesellschaft und (ii) 
     bei ausländischen bevollmächtigten 
     Gesellschaften auch die 
     Vertretungsberechtigung der die Weisung 
     erteilenden Person(en) vorgelegt wurde. 
     Änderungen in Bezug auf erteilte 
     Vollmachten sowie in Bezug auf die 
     Zusammensetzung der Geschäftsführung der 
     bevollmächtigten Gesellschaft(en) hat 
     Nidda Healthcare unverzüglich gegenüber 
     STADA anzuzeigen. Auch im Falle 
     rechtsgeschäftlicher Vertretung besteht 
     die Haftung der Nidda Healthcare nach § 
     309 AktG i.V.m. § 278 BGB unverändert 
     fort. 
 (4) Nidda Healthcare kann dem Vorstand der 
     STADA keine Weisungen in Bezug auf die 
     Änderung, Aufrechterhaltung oder 
     Beendigung dieses Vertrags erteilen. 
 (5) Weisungen bedürfen der Textform nach § 
     126b BGB oder sind, sofern sie mündlich 
     erteilt werden, unverzüglich in Textform 
     zu bestätigen, sofern der Vorstand dies 
     verlangt. 
 
 *§ 2* 
 *Gewinnabführung* 
 
 (1) STADA verpflichtet sich, ihren ganzen 
     Gewinn an Nidda Healthcare abzuführen. 
     Vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung 
     von Rücklagen nach § 2 Abs. 2 ist der 
     nach § 301 AktG in dessen jeweils 
     geltender Fassung zulässige Höchstbetrag 
     abzuführen. 
 (2) STADA kann mit schriftlicher oder in 
     Textform nach § 126b BGB erfolgender 
     Zustimmung der Nidda Healthcare Beträge 
     aus dem Jahresüberschuss in andere 
     Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies 
     handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. Während 
     der Vertragslaufzeit gebildete andere 
     Gewinnrücklagen sind auf schriftliches 
     oder in Textform nach § 126b BGB 
     erfolgendes Verlangen der Nidda 
     Healthcare aufzulösen und zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrags zu verwenden 
     oder als Gewinn abzuführen. Sonstige 
     Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der 
     aus der Zeit vor der Wirksamkeit dieses 
     Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn 
     abgeführt noch zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 (3) Die Verpflichtung zur Abführung des 
     gesamten Gewinns besteht erstmals für 
     das am 1. Januar 2018 beginnende oder 
     dasjenige spätere Geschäftsjahr der 
     STADA, in dem dieser Vertrag nach § 7 
     Abs. 2 wirksam wird. Die Verpflichtung 
     ist in jedem Fall mit Feststellung des 
     Jahresabschlusses für das betreffende 
     Geschäftsjahr der STADA fällig. 
 
 *§ 3* 
 *Verlustübernahme* 
 
 (1) Nidda Healthcare ist nach § 302 Abs. 1 
     AktG in dessen jeweils geltender Fassung 
     zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
     der STADA verpflichtet. Die Vorschrift 
     des § 302 AktG ist in ihrer Gesamtheit 
     in der jeweils geltenden Fassung 
     anzuwenden. 
 (2) Die Verpflichtung zum Ausgleich des 
     gesamten Jahresfehlbetrags besteht 
     erstmals für das am 1. Januar 2018 
     beginnende oder dasjenige spätere 
     Geschäftsjahr der STADA, in dem dieser 
     Vertrag nach § 7 Abs. 2 wirksam wird. 
     Die Verpflichtung wird in jedem Fall zum 
     Ende eines Geschäftsjahrs der STADA 
     fällig. 
 (3) Bei einer Beendigung dieses Vertrags 
     während eines Geschäftsjahrs, 
     insbesondere durch eine Kündigung aus 
     wichtigem Grund, ist Nidda Healthcare 
     zur Übernahme desjenigen 
     Fehlbetrags der STADA, wie er sich aus 
     einer auf den Tag des Wirksamwerdens der 
     Beendigung zu erstellenden 
     Stichtagsbilanz ergibt, verpflichtet. 
 
 *§ 4* 
 *Ausgleichszahlung* 
 
 (1) Nidda Healthcare verpflichtet sich, den 
     außenstehenden Aktionären der STADA 
     für die Dauer dieses Vertrags als 
     angemessenen Ausgleich nach § 304 Abs. 1 
     AktG die Zahlung einer wiederkehrenden 
     Geldleistung (_Ausgleichszahlung_) zu 
     zahlen. 
 (2) Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes 
     volle Geschäftsjahr der STADA für jede 
     nennwertlose auf den Namen lautende 
     Stückaktie der STADA mit einem 
     rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
     EUR 2,60 (jede einzelne eine _STADA 
     Aktie_, insgesamt die _STADA Aktien_) 
     brutto EUR 3,82 
     (_Bruttoausgleichsbetrag_), abzüglich 
     eines etwaigen Betrags für 
     Körperschaftsteuer und 
     Solidaritätszuschlag in Höhe des für 
     diese Steuern für das jeweilige 
     Geschäftsjahr jeweils geltenden 
     Steuersatzes (_Nettoausgleichsbetrag_), 
     wobei dieser Abzug nur auf den Teil des 
     Bruttoausgleichsbetrags, der sich auf 
     die der deutscher Körperschaftsteuer 
     unterliegenden Gewinne bezieht, 
     vorzunehmen ist. Am Tag des Abschlusses 
     dieses Vertrags beträgt die 
     Körperschaftsteuer 15 % und der 
     Solidaritätszuschlag 5,5 %. 
     Dementsprechend ergibt sich am Tag des 
     Abschlusses dieses Vertrags nach 
     kaufmännischer Rundung auf einen vollen 
     Cent-Betrag eine Ausgleichszahlung in 
     Höhe von EUR 3,53 je STADA Aktie für ein 
     volles Geschäftsjahr der STADA. 
     Klarstellend wird vereinbart, dass, 
     soweit gesetzlich vorgeschrieben, 
     anfallende Quellensteuern (etwa 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 22, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft: -2-

Kapitalertragsteuer zuzüglich 
     Solidaritätszuschlag) von dem 
     Nettoausgleichsbetrag einbehalten 
     werden. 
 (3) Die Ausgleichszahlung ist am dritten 
     Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) nach 
     der ordentlichen Hauptversammlung der 
     STADA für das jeweils abgelaufene 
     Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht 
     Monate nach Ablauf des jeweiligen 
     Geschäftsjahrs fällig. 
 (4) Die Ausgleichszahlung wird erstmals für 
     dasjenige Geschäftsjahr der STADA, in 
     dem dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2 
     wirksam wird, gewährt und wird 
     gemäß § 4 Abs. 3 erstmals nach der 
     ordentlichen Hauptversammlung der STADA 
     im darauffolgenden Jahr gezahlt. 
 (5) Falls dieser Vertrag während eines 
     Geschäftsjahrs der STADA endet oder 
     STADA während der Laufzeit dieses 
     Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, 
     vermindert sich der 
     Bruttoausgleichsbetrag für das 
     betroffene Geschäftsjahr zeitanteilig. 
 (6) Falls das Grundkapital der STADA aus 
     Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer 
     Aktien erhöht wird, vermindert sich der 
     Bruttoausgleichsbetrag je STADA Aktie in 
     dem Maße, dass der Gesamtbetrag des 
     Bruttoausgleichsbetrags unverändert 
     bleibt. Falls das Grundkapital der STADA 
     durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar 
     und/oder Sacheinlagen erhöht wird, 
     gelten die Rechte aus diesem § 4 auch 
     für die von außenstehenden 
     Aktionären bezogenen Aktien aus einer 
     solchen Kapitalerhöhung. Der Beginn der 
     Berechtigung aus den neu ausgegebenen 
     Aktien nach diesem § 4 korrespondiert 
     mit dem von STADA bei Ausgabe der neuen 
     Aktien festgesetzten Zeitpunkt zur 
     Gewinnanteilsberechtigung. 
 (7) Falls der Ausgleichszahlung nach § 4 
     Abs. 1 für jede STADA Aktie durch eine 
     rechtskräftige Entscheidung in einem 
     Spruchverfahren oder in einem 
     gerichtlich protokollierten Vergleich 
     zur Beendigung eines Spruchverfahrens 
     erhöht wird, können auch die bereits 
     nach Maßgabe des § 5 abgefundenen 
     Aktionäre eine entsprechende Ergänzung 
     der von ihnen bereits erhaltenen 
     Ausgleichszahlung verlangen, soweit 
     gesetzlich vorgesehen. 
 
 *§ 5* 
 *Abfindung* 
 
 (1) Nidda Healthcare verpflichtet sich, auf 
     Verlangen eines jeden 
     außenstehenden Aktionärs der STADA 
     dessen STADA Aktien gegen eine 
     Barabfindung (_Abfindung_) in Höhe von 
     EUR 74,40 je STADA Aktie zu erwerben. 
 (2) Die Verpflichtung der Nidda Healthcare 
     zum Erwerb der STADA Aktien ist 
     befristet. Die Frist endet zwei Monate 
     nach dem Tag, an dem die Eintragung des 
     Bestehens dieses Vertrags im 
     Handelsregister des Sitzes der STADA 
     nach § 10 HGB bekannt gemacht worden 
     ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 
     305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines 
     Antrags auf Bestimmung der angemessenen 
     Ausgleichszahlung oder der angemessenen 
     Abfindung durch das in § 2 SpruchG 
     bestimmte Gericht bleibt unberührt; in 
     diesem Fall endet die Frist zwei Monate 
     nach dem Tag, an dem die Entscheidung 
     über den zuletzt beschiedenen Antrag im 
     Bundesanzeiger bekannt gemacht worden 
     ist. 
 (3) Falls bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 2 
     genannten Frist das Grundkapital der 
     STADA aus Gesellschaftsmitteln gegen 
     Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, 
     vermindert sich die Abfindung je STADA 
     Aktie in dem Maße, dass der 
     Gesamtbetrag der Abfindung unverändert 
     bleibt. Falls das Grundkapital der STADA 
     bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 2 
     genannten Frist durch Ausgabe neuer 
     Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
     erhöht wird, gelten die Rechte aus 
     diesem § 5 auch für die von 
     außenstehenden Aktionären bezogenen 
     Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
 (4) Die Übertragung der STADA Aktien 
     gegen Abfindung ist für die 
     außenstehenden Aktionäre der STADA 
     kostenfrei, sofern sie über ein 
     inländisches Wertpapierdepot verfügen. 
 (5) Falls die Abfindung nach § 5 Abs. 1 für 
     jede STADA Aktie durch eine 
     rechtskräftige Entscheidung in einem 
     Spruchverfahren oder in einem 
     gerichtlich protokollierten Vergleich 
     zur Beendigung eines Spruchverfahrens 
     erhöht wird, wird Nidda Healthcare die 
     von außenstehenden Aktionären 
     angebotenen STADA Aktien gegen Zahlung 
     der erhöhten Abfindung erwerben, soweit 
     gesetzlich vorgesehen. 
 (6) Falls dieser Vertrag durch Kündigung der 
     STADA oder Nidda Healthcare zu einem 
     Zeitpunkt endet, zu dem die Frist nach § 
     5 Abs. 2 für den Erwerb der STADA Aktien 
     durch Nidda Healthcare gegen Abfindung 
     nach § 5 Abs. 1 abgelaufen ist, hat 
     jeder außenstehende Aktionär der 
     STADA das Recht, seine STADA Aktien, die 
     er im Zeitpunkt der Beendigung dieses 
     Vertrags hält, Nidda Healthcare gegen 
     Abfindung nach § 5 Abs. 1 anzubieten und 
     Nidda Healthcare ist verpflichtet, die 
     von dem außenstehenden Aktionär 
     angebotenen STADA Aktien zu erwerben. 
     Falls die Abfindung nach § 5 Abs. 1 für 
     jede STADA Aktie durch eine 
     rechtskräftige Entscheidung in einem 
     Spruchverfahren oder durch einen 
     gerichtlich protokollierten Vergleich 
     zur Abwendung oder Beendigung eines 
     Spruchverfahrens erhöht wird, wird Nidda 
     Healthcare die von dem 
     außenstehenden Aktionär angebotenen 
     STADA Aktien gegen Zahlung der im 
     Spruchverfahren oder im gerichtlich 
     protokollierten Vergleich festgesetzten 
     Abfindung erwerben. Das Recht unter 
     diesem § 5 Abs. 6 ist befristet. Die 
     Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an 
     dem die Eintragung der Beendigung dieses 
     Vertrags im Handelsregister des Sitzes 
     der STADA nach § 10 HGB bekannt gemacht 
     worden ist. § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 
     gelten entsprechend. 
 
 *§ 6* 
 *Auskunftsrecht* 
 
 (1) Nidda Healthcare ist berechtigt, Bücher 
     und Schriften der STADA jederzeit 
     einzusehen. 
 (2) Der Vorstand der STADA ist verpflichtet, 
     Nidda Healthcare jederzeit alle 
     verlangten Auskünfte über sämtliche 
     Angelegenheiten der STADA zu geben. 
 (3) Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist 
     STADA verpflichtet, Nidda Healthcare 
     über die geschäftliche Entwicklung, 
     insbesondere über wesentliche 
     Geschäftsvorfälle, laufend zu 
     informieren. 
 (4) Solange es sich bei STADA um eine 
     börsennotierte Aktiengesellschaft 
     handelt, sind die Parteien verpflichtet, 
     die kapitalmarktrechtlichen 
     Vorschriften, insbesondere die 
     Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 
     596/2014, einzuhalten. 
 
 *§ 7* 
 *Wirksamwerden und Dauer des Vertrags* 
 
 (1) Dieser Vertrag bedarf zu seiner 
     Wirksamkeit der Zustimmung der 
     Hauptversammlung der STADA und der 
     Gesellschafterversammlung der Nidda 
     Healthcare. 
 (2) Dieser Vertrag wird wirksam, sobald sein 
     Bestehen in das Handelsregister des 
     Sitzes der STADA eingetragen worden ist. 
 (3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
     geschlossen. Nidda Healthcare kann diesen 
     Vertrag mit einer Frist von drei Monaten 
     zum Ablauf eines Geschäftsjahres der 
     STADA ordentlich kündigen, jedoch 
     erstmals zum Ende des Geschäftsjahrs der 
     STADA, das mindestens fünf Zeitjahre (60 
     Monate) nach Beginn des Geschäftsjahrs, 
     in dem dieser Vertrag wirksam geworden 
     ist, endet. Das ordentliche 
     Kündigungsrecht für STADA ist 
     ausgeschlossen. 
 (4) Jede Partei kann diesen Vertrag aus 
     wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
     Kündigungsfrist kündigen. Falls Nidda 
     Healthcare nach diesem Vertrag bestehende 
     Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, 
     soll STADA die Nidda Healthcare hiervon 
     unterrichten und ihr einen Monat Zeit zur 
     Erfüllung geben, bevor STADA diesen 
     Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. § 
     297 Abs. 1 Satz 2 AktG bleibt unberührt. 
 (5) Insbesondere sind die Vertragsparteien 
     zur Kündigung aus wichtigem Grund 
     berechtigt, sofern: 
 
     (a) Nidda Healthcare wegen einer 
         Veräußerung der STADA Aktien, 
         einer Einbringung der STADA Aktien 
         in eine andere Gesellschaft oder 
         eines anderen Grunds in der 
         Hauptversammlung der STADA nicht 
         mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
         zusteht; 
     (b) ein Rechtsformwechsel, eine 
         Verschmelzung, Spaltung oder 
         Liquidation einer der 
         Vertragsparteien stattfindet; 
     (c) ein Umstand vorliegt, der die 
         Beendigung der steuerlichen 
         Organschaft zwischen Nidda 
         Healthcare und STADA zur Folge hat; 
     (d) ein anderer wichtiger Grund in 
         steuerrechtlichem Sinne für die 
         Beendigung dieses Vertrags gegeben 
         ist. 
 (6) Im Fall einer fristlosen Kündigung aus 
     wichtigem Grund endet dieser Vertrag mit 
     dem Ablauf des in der Kündigung genannten 
     Tags, frühestens jedoch mit Ablauf 
     desjenigen Tags, an dem die Kündigung 
     zugeht. 
 (7) Endet dieser Vertrag, hat Nidda 
     Healthcare den Gläubigern der STADA nach 
     Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu 
     leisten. 
 (8) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 
 
 *§ 8* 
 *Schlussbestimmungen* 
 
 (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags 
     ganz oder teilweise unwirksam, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 22, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft: -3-

undurchführbar oder nicht durchsetzbar 
     sein oder werden, ist davon die 
     Gültigkeit, Wirksamkeit und 
     Durchsetzbarkeit der übrigen 
     Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der 
     unwirksamen, undurchführbaren oder nicht 
     durchsetzbaren Bestimmung gilt eine 
     wirksam, durchführbare und durchsetzbare 
     Bestimmung, die dem wirtschaftlich 
     Gewollten und dem mit der unwirksamen, 
     undurchführbaren oder nicht 
     durchsetzbaren Bestimmung Bezweckten am 
     nächsten kommt. Entsprechendes gilt für 
     den Fall einer unbeabsichtigten Lücke 
     dieses Vertrags. Die Parteien 
     vereinbaren, dass durch das Vorstehende 
     nicht nur eine Beweislastumkehr 
     eintritt, sondern auch die Anwendbarkeit 
     des § 139 BGB ausgeschlossen ist. 
 (2) Zur Auslegung dieses Vertrags sind die 
     ertragsteuerlichen Bestimmungen für die 
     Anerkennung einer Organschaft, 
     insbesondere §§ 14-19 KStG in deren 
     jeweils geltender Fassung, zu 
     berücksichtigen. 
 (3) Die Parteien erklären ausdrücklich, dass 
     dieser Vertrag keine rechtliche Einheit 
     (§ 139 BGB) mit anderen Rechtsgeschäften 
     oder Vereinbarungen, die zwischen den 
     Parteien getätigt oder abgeschlossen 
     wurden oder werden, bildet oder bilden 
     soll. 
 (4) Änderungen und Ergänzungen dieses 
     Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
     der Schriftform. Dies gilt insbesondere 
     auch für diese Schriftformklausel. Im 
     Übrigen gilt § 295 AktG. 
 (5) Soweit rechtlich zulässig, ist Frankfurt 
     am Main Erfüllungsort für die 
     beiderseitigen Verpflichtungen aus 
     diesem Vertrag sowie 
     ausschließlicher Gerichtsstand. 
 (6) Nur der deutsche Text dieses Vertrags 
     ist rechtsverbindlich. Der englische 
     Text ist nicht Teil des Vertrags und nur 
     eine unverbindliche Übersetzung. 
 
 *STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft* 
 
 Der Vorstand 
 
 Bad Vilbel, den 19. Dezember 2017 
 
 -------------------------------------------------------------------------------- 
 Dr. Claudio Albrecht       Mark Keatley               Dr. Barthold Piening 
 Vorstandsvorsitzender      Vorstand Finanzen          Vorstand Produktion & 
                                                       Entwicklung 
 
 *Nidda Healthcare GmbH* 
 
 Die Geschäftsführung 
 
 Frankfurt am Main, den 19. Dezember 2017 
 
 -------------------------- 
 Andreas Grundhöfer 
 Geschäftsführer' 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stada.de/ao-hv2018 
 
zugänglich: 
 
* der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
  zwischen der STADA Arzneimittel AG und der 
  Nidda Healthcare GmbH vom 19. Dezember 2017, 
* die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der 
  STADA Arzneimittel AG sowie die 
  Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte des 
  STADA-Konzerns für die Geschäftsjahre 2014, 
  2015 und 2016, 
* der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
  Bericht des Vorstands der STADA Arzneimittel 
  AG und der Geschäftsführung der Nidda 
  Healthcare GmbH inklusive Anlagen, 
  einschließlich der gutachtlichen 
  Stellungnahme der ValueTrust Financial 
  Advisors SE insbesondere zur Ermittlung des 
  Unternehmenswerts der STADA Arzneimittel AG, 
  sowie 
* der Prüfungsbericht gemäß § 293e AktG des 
  gemeinsam für die Nidda Healthcare GmbH und 
  die STADA Arzneimittel AG bestellten 
  Vertragsprüfers, ADKL AG 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, inklusive 
  Anlagen. 
 
Da die Nidda Healthcare GmbH erst am 25. August 2017 gegründet wurde und durch 
Eintragung im Handelsregister am 7. September 2017 entstanden ist, endet ihr erstes 
(Rumpf-)Geschäftsjahr erst am 31. Dezember 2017, sodass zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung noch keine festgestellten Jahresabschlüsse der 
Nidda Healthcare GmbH vorliegen, die zugänglich gemacht oder ausgelegt werden 
könnten. 
 
Die vorgenannten Unterlagen werden zudem in der Hauptversammlung der STADA 
Arzneimittel AG zugänglich sein. 
 
Ferner liegen die vorgenannten Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung 
an in den Geschäftsräumen der STADA Arzneimittel AG zur Einsichtnahme durch die 
Aktionäre aus. Eine Abschrift dieser Unterlagen wird jedem Aktionär auf Verlangen 
kostenlos erteilt und zugesandt. Das Verlangen ist zu richten an: 
 
STADA Arzneimittel AG 
Rechtsabteilung 
Stadastraße 2-18 
61118 Bad Vilbel 
Deutschland 
Fax: +49 (0) 6101 / 603 61 2803 
E-Mail: ao-hv2018@stada.de 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Gesellschaft über ein 
Grundkapital von EUR 162.090.344,00; es ist eingeteilt in 62.342.440 Stück 
Namensaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 
2,60 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt 
der Einberufung 84.311 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beläuft sich auf 62.258.129 Stück. 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und ihre 
Teilnahme bei der Gesellschaft so rechtzeitig angemeldet haben, dass der 
Gesellschaft die Anmeldung bis spätestens zum 26. Januar 2018, 24.00 Uhr (MEZ), 
unter nachstehender Adresse 
 
STADA Arzneimittel AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0) 89 / 21027288 
 
zugegangen ist. 
 
Die Anmeldung kann bis spätestens 26. Januar 2018, 24.00 Uhr (MEZ), auch auf 
elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter 
 
www.stada.de/ao-hv2018 
 
angebotenen Internetformulars oder per E-Mail an 
 
ao-hv2018@stada.de 
 
erfolgen. Die individuellen Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten 
Internetformulars werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur 
Hauptversammlung übersandt. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, 
wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von Teilnahme- 
und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der 
Zeit vom 27. Januar 2018, 0.00 Uhr (MEZ), bis einschließlich 2. Februar 2018, 
24.00 Uhr (MEZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Daher wird der 
für die Ausübung der Teilnahme- und Stimmrechte zur Hauptversammlung 
maßgebliche Eintragungsstand des Aktienregisters dem Eintragungsstand zum 
Anmeldeschluss am 26. Januar 2018, 24.00 Uhr (MEZ), entsprechen. Technischer 
Bestandsstichtag (sog. 'Technical Record Date') ist daher der Ablauf des 26. Januar 
2018. Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert; 
Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung jederzeit 
frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 26. Januar 
2018, 24.00 Uhr (MEZ), gestellt werden, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus 
diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen 
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und 
Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen 
Aktionär. 
 
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung wird eine Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung ausgestellt und den Aktionären übersandt. Die Eintrittskarte dient 
der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur 
Hauptversammlung. Die Einberufung zur Hauptversammlung einschließlich der 
Tagesordnung sowie die Unterlagen zur Anmeldung bzw. Vollmachtserteilung wird die 
Gesellschaft allen Aktionären unaufgefordert übersenden, die spätestens zu Beginn 
des 14. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft 
eingetragen sind. 
 
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige diesen gemäß § 135 
Absatz 8 oder § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen, 
Institute oder Unternehmen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht 
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund 
einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden 
sich in § 135 AktG. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären übersandten 
Einladungsschreiben zur Hauptversammlung. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
Person ihrer Wahl sowie durch den Stimmrechtsvertreter oder ein Beiratsmitglied der 
Gesellschaft ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Auch im Fall einer 
Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG der 
Textform. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 22, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

andere diesen nach § 135 Absatz 8 oder § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG 
gleichgestellte Person oder Institute bevollmächtigt werden soll, sehen weder das 
Gesetz noch die Satzung eine besondere Form vor. 
 
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den ihnen mit dem Einladungsschreiben 
zur Hauptversammlung übersandten 'Anmeldebogen zur außerordentlichen 
Hauptversammlung 2018' benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine 
gesonderte Vollmacht ausstellen. Ein entsprechendes Vollmachtsformular steht auch im 
Internet unter 
 
www.stada.de/ao-hv2018 
 
zur Verfügung. 
 
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur 
Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten an die 
Gesellschaft kann der Nachweis elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten 
Internetformulars unter 
 
www.stada.de/ao-hv2018 
 
oder per E-Mail an 
 
ao-hv2018@stada.de 
 
übermittelt werden. Die individuellen Zugangsdaten zur Nutzung des 
passwortgeschützten Internetformulars werden den Aktionären mit dem 
Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, von ihnen gemäß § 135 Absatz 10 
i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen sowie 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten 
Personen, sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden 
zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem 
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf 
nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie 
sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
der in § 135 AktG bezeichneten Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die 
vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die 
Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß 
§ 135 Absatz 7 AktG nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe. 
 
*Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter oder ein Beiratsmitglied der 
Gesellschaft* 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch den 
Stimmrechtsvertreter oder ein Beiratsmitglied der Gesellschaft vertreten zu lassen. 
Satzungsgemäße Aufgabe des Beirats ist es unter anderem, den Aktionären, die 
ihre Rechte in der Hauptversammlung nicht persönlich auszuüben wünschen, als 
Bevollmächtigte in der Hauptversammlung zur Verfügung zu stehen. Dem 
Stimmrechtsvertreter oder Beiratsmitglied müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche 
und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten 
Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung 
fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter oder das Beiratsmitglied für den 
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu einem Gegenstand 
der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte 
Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Der Stimmrechtsvertreter und die 
Beiratsmitglieder sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu 
Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur 
Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden sie nicht 
entgegennehmen. 
 
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder die Beiratsmitglieder können in Textform unter Verwendung 
des hierfür auf dem mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten 
'Anmeldebogen zur außerordentlichen Hauptversammlung 2018' vorgesehenen 
Vollmachts- und Weisungsformulars, unter Nutzung des passwortgeschützten 
Internetformulars unter 
 
www.stada.de/ao-hv2018 
 
oder per E-Mail an 
 
ao-hv2018@stada.de 
 
erteilt werden. In Textform erteilte Vollmachten und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder die Beiratsmitglieder müssen bei der 
Gesellschaft unter nachstehender Adresse eingegangen sein: 
 
STADA Arzneimittel AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0) 89 / 21027288 
E-Mail: ao-hv2018@stada.de 
 
Alle übrigen zulässigen Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die 
persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter, werden durch dieses 
Angebot zur Stimmrechtsausübung durch den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder ein Beiratsmitglied selbstverständlich nicht berührt. 
 
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter oder an ein Beiratsmitglied werden mit dem 
Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandt. Entsprechende Informationen sind 
auch im Internet unter 
 
www.stada.de/ao-hv2018 
 
einsehbar. 
 
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG 
 
*Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der STADA Arzneimittel AG zu richten und 
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 2. 
Januar 2018, 24.00 Uhr (MEZ), zugehen. 
 
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse: 
 
STADA Arzneimittel AG 
Vorstand 
Stadastraße 2-18 
61118 Bad Vilbel 
Deutschland 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag 
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Absatz 2, § 122 Absatz 1 
Satz 3 AktG sowie § 70 AktG). 
 
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie 
bei der Einberufung. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers 
und den Wahlen zum Aufsichtsrat übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge 
müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner 
Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten: 
 
STADA Arzneimittel AG 
Rechtsabteilung 
Stadastraße 2-18 
61118 Bad Vilbel 
Deutschland 
Fax: +49 (0) 6101 / 603 61 2803 
E-Mail: ao-hv2018@stada.de 
 
Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 18. Januar 
2018, 24.00 Uhr (MEZ), unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft 
zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren 
Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs 
und - bei Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet 
unter 
 
www.stada.de/ao-hv2018 
 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter 
der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das 
Auskunftsverlangen erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
*Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 
Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter 
 
www.stada.de/ao-hv2018 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Den Aktionären der Gesellschaft werden die Informationen gemäß § 124a AktG über 
die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stada.de/ao-hv2018 
 
zugänglich gemacht. 
 
Bad Vilbel, im Dezember 2017 
 
*STADA Arzneimittel AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-12-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft 
             Stadastraße 2-18 
             61118 Bad Vilbel 
             Deutschland 
E-Mail:      Anna.Wilcken@stada.de 
Internet:    http://www.stada.de/ 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
641639 2017-12-22 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

December 22, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.