
Nach Bertrams' Ansicht sind die Kirchen im Rahmen der grundgesetzlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit in Verbindung mit ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht dazu befugt, Kirchenasyl zu gewähren und sie damit vor einer drohenden Abschiebung zu schützen. "Ein Widerstandsrecht gegen den Staat leiten die Kirchen daraus nicht ab", betont Bertrams. "Sie erkennen vielmehr an, dass die zuständige Ausländerbehörde gegebenenfalls eine Abschiebung durchsetzen kann." Das Institut des Kirchenasyls sei zwar ein Rechtsverstoß sei, solle aber "eine neue Gesprächssituation zwischen dem Staat und den in Obhut genommenen Flüchtlingen herbeiführen, begleitet von der Kirche". Diese hätten bei Rahmen einer erneuten juristischen Überprüfung in der großen Mehrzahl der Fälle neue, bislang nicht berücksichtigte Gefährdungsaspekte vortragen können.
Im Streit über das Kirchenasyl vereinbarten evangelische und katholische Kirche 2015 mit Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU), dass der Staat in Härtefällen nicht eingreift und es akzeptiert, die Abschiebung während der Dauer des Kirchenasyls noch einmal juristisch überprüfen zu lassen. Im Gegenzug sind die Kirchengemeinden als Asylgeber vor Ort verpflichtet, jeden Einzelfall sowohl den staatlichen Behörden als auch den zuständigen kirchlichen Stellen zu melden und das Kirchenasyl bei einem negativen Ergebnis der erneuten Überprüfung dann auch zu beenden. Die Gemeinden sollen Flüchtlingen also nicht heimlich Unterschlupf gewähren.
Nach Kirchenangaben gewähren evangelische und katholische Pfarrgemeinden in etwa 350 Fällen Kirchenasyl (Stand: November 2017). In der Mehrzahl geht es dabei um " Dublin-Fälle", also um Flüchtlinge, die in das Land ihrer ersten Einreise in die EU zurückgeschickt werden sollen, insbesondere nach Griechenland, Italien, Bulgarien oder Ungarn.
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