Thema heute:
Neu in 2018 - Stärkere Förderung der betrieblichen Altersversorgung
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hat der Bundestag am 1. Juni 2017 den Weg für eine stärkere Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) frei gemacht. Ab dem 1. Januar 2018 können Arbeitgeber Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung an externe Tarifpartner weitergeben.
Die Höhe der steuerfreien betrieblichen Altersversorgung soll zudem verdoppelt werden. Vor allem sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer können davon profitieren, sagt man bei der Deutschen Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e. V.
Die bedeutendste Neuerung ist das Tarifpartnermodell: Künftig können Arbeitgeber externe Versorgungsträger wie Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen in die betriebliche Altersversorgung einbinden, die an Stelle der Arbeitgeber die Haftung für das dauerhafte Leistungsniveau übernehmen sollen. Der Arbeitgeber haftet dann zwar noch für die Zielrente - gemessen an den vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträgen - nicht jedoch für deren Rendite. Die zweite Neuerung ist die Erhöhung des Förderrahmens der betriebliche Altersversorgung. Bisher konnten Arbeitnehmer aus ihrem ersten Dienstverhältnis jedes Jahr nur bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuer- und sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersversorgung einzahlen. Dieser Betrag wird ab 2018 auf acht Prozent verdoppelt. Für das Jahr 2018 ergibt sich unter Maßgabe der angehobenen Fördermöglichkeiten somit ein steuerfreies Ansparpotenzial in Höhe von bis zu 6.240 Euro pro Jahr.
Sozialversicherungsrechtlich hingegen bleiben weiterhin nur vier Prozent der steuerfreien Zuwendung nach § 3 Nr. 3 EStG frei. Die Verbesserungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wirken sich demnach hierauf nicht aus. Interessant dürfte die Erhöhung des Förderrahmens der betrieblichen Altersversorgung daher insbesondere für sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer sein, wobei hierbei auch eine Angemessenheit zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen wäre. Zudem wurde beschlossen, dass ab 2018 eine Förderung zu Gunsten von Mitarbeitern mit einem monatlich laufenden Arbeitslohn von bis zu 2.200 Euro (ohne Sonderbezüge) eingeführt wird. Gefördert werden nur Zusatzleistungen des Arbeitgebers. Somit ist die Gestaltung durch eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Förderungsberechtigt sind Beiträge von mindestens 240 bis maximal 480 Euro pro Jahr
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