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DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2018 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KPS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2018 in 
Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-02-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KPS AG Unterföhring ISIN DE000A1A6V48 
WKN A1A6V4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre herzlich ein zur 
 
am Freitag, 23. März 2018, um 10:00 Uhr (MEZ) 
 
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung. I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts für die KPS AG 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 
   4 HGB zum 30. September 2017 sowie des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   Konzernlageberichts für die KPS AG und den 
   Konzern zum 30. September 2017 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 
   4 HGB zum 30. September 2017 sowie Vorlage 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016/2017 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und dort 
   vom Vorstand und - soweit dies den Bericht 
   des Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats näher erläutert werden. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
   am 30. Januar 2018 bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
   Auf die zu Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden 
   Abschlüsse und Lageberichte waren gemäß 
   Art. 80 des Einführungsgesetzes zum 
   Handelsgesetzbuch (HGB) die dort genannten 
   gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die 
   §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, in der bis zum 
   18. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden. 
 
   Die genannten Unterlagen sind über unsere 
   Internetseite unter 
 
   http://www.kps.com 
 
   (im Bereich 'Investor Relations' und dort 
   unter 'Hauptversammlung') zugänglich. Auf 
   Verlangen wird den Aktionären einmalig und 
   kostenlos mit einfacher Post eine Abschrift 
   der Unterlagen zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der KPS AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016/2017 
   der KPS AG in Höhe von EUR 30.388.902,54 
 
   a) in Höhe von EUR 13.094.235,00 zur 
      Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 
      je dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden, und 
   b) den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 
      17.294.667,54 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Eine von der Hauptversammlung beschlossene 
   Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG erst am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag (d.h. am Mittwoch, 28. 
   März 2018) fällig und auch erst dann 
   ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von Zwischenberichten 
   für das Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   (vormals: Baker Tilly Roelfs AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), München, 
   zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017/2018, sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts und zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne 
   von § 115 WpHG für das Geschäftsjahr 
   2017/2018, sofern solche Zwischenberichte 
   einer prüferischen Durchsicht unterzogen 
   werden sollen, zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein 
   Vorschlag frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende 
   Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 
II. 
Weitere Angaben und Hinweise 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 
   der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich zur Hauptversammlung in Textform (§ 
   126b BGB) anmelden und für die die angemeldeten 
   Aktien im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung muss der Gesellschaft 
   spätestens bis zum Ablauf des 16. März 2018, 
   24:00 Uhr (MEZ) unter folgender Adresse, 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   KPS AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag 
   der Hauptversammlung im Aktienregister 
   eingetragene Aktienbestand maßgebend. 
   Dieser Aktienbestand wird dem Bestand zum 
   Anmeldeschluss am Freitag, 16. März 2018, 24:00 
   Uhr (MEZ) (sogenannter Technical Record Date) 
   entsprechen, da aus technischen Gründen im 
   Zeitraum vom Anmeldeschluss bis 
   einschließlich dem Tag der Hauptversammlung 
   keine Umschreibungen im Aktienregister 
   vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Der 
   Umschreibungsstopp bedeutet jedoch keine Sperre 
   für die Verfügung über die Aktien. Aktionäre 
   können über ihre Aktien daher auch nach 
   erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
   Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge 
   nach dem 16. März 2018, 24:00 Uhr (MEZ) bei der 
   Gesellschaft eingehen, können allerdings ihre 
   Teilnahme- und Stimmrechte nicht ausüben, es sei 
   denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In diesen 
   Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur 
   Umschreibung noch bei dem im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der 
   Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister 
   eingetragen sind, werden daher gebeten, 
   Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu 
   stellen. 
 
   Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie 
   diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte 
   Institutionen oder Personen dürfen das 
   Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, 
   als deren Inhaber sie aber im Aktienregister 
   eingetragen sind, nur aufgrund einer 
   Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 
   135 AktG. 
2. *Verfahren für die Erteilung von 
   Stimmrechtsvollmachten* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
   Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z.B. durch 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
   andere Dritte oder einen von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall ist eine form- und 
   fristgerechte Anmeldung gemäß vorstehender 
   Ziffer 1 erforderlich. 
 
   Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf 
   sowie den Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft genügt grundsätzlich 
   die Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann 
   auch durch persönliches Erscheinen des 
   Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen. 
 
   _Kreditinstitute, 
   Finanzdienstleistungsinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte 
   Personen_ 
 
   Wenn ein Kreditinstitut, ein einem 
   Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestelltes 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
   gleichgestellte Person bevollmächtigt werden 
   soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach 
   der Satzung der Gesellschaft besondere 
   Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, 
   dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende 
   Institution oder Person möglicherweise eine 
   besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die 
   Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 S. 2 
   AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Die Aktionäre 
   sollten sich daher rechtzeitig mit der 
   Institution oder Person, die sie bevollmächtigen 
   möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht 
   abstimmen. 
 

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February 09, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)

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