DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2018 in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2018 in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-02-12 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Mettlach ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720 ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723 Wir laden die Stamm- und Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft zu der Ordentlichen Hauptversammlung *am Freitag, den 23. März 2018, um 15:00 Uhr* in die Stadthalle von 66663 Merzig/Saar, Zur Stadthalle 4, ein. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00; es ist eingeteilt in 14.044.800 Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien beträgt damit 28.089.600 Stückaktien, stimmberechtigt sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Vorzugs-Stückaktien beträgt 1.683.029 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. I. *Tagesordnung:* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Lageberichts des Vorstands für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017 sowie des nichtfinanziellen Konzernberichts gemäß § 315b Abs. 3 HGB* Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver sammlung.html eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 23. März 2018 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von Euro 26.423.189,18 wie folgt zu verwenden: Euro Ausschüttung einer Dividende 8.005.536,00 in Höhe von Euro 0,57 je Aktie auf die 14.044.800 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien, insgesamt Ausschüttung einer Dividende 7.303.296,00 in Höhe von Euro 0,52 je Aktie auf die 14.044.800 Stamm- Stückaktien, insgesamt Verteilung an die Aktionäre 15.308.832,00 Vortrag auf neue Rechnung 11.114.357,18 Bilanzgewinn 26.423.189,18 Diese Beträge basieren auf der Annahme, dass alle Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt sind. Soweit Bilanzgewinn auf den Bestand eigener Vorzugs- oder Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zum Ausschüttungszeitpunkt entfällt, wird er nicht ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Vorzugs-Stückaktien beträgt 1.683.029 nennwertlose Vorzugs-Stückaktien; eigene Stamm-Stückaktien hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, d.h. am 28. März 2018, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats Dr. Alexander von Boch-Galhau, Yves Elsen, Christina Rosenberg und Peter Prinz Wittgenstein endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Es sind daher Neuwahlen erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, 1. Herrn Dr. Alexander von Boch-Galhau, Unternehmensberater, wohnhaft in Kronberg, 2. Herrn Yves Elsen, Managing Partner und CEO der HITEC Luxembourg S.A., Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, 3. Frau Christina Rosenberg, Diplom-Kauffrau und Unternehmensberaterin, wohnhaft in München, und 4. Louis de Schorlemer, Geschäftsführer CORPORATE DIPLOMAT in Brüssel, wohnhaft in Brüssel, jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer hat aus persönlichen Gründen ihr Amt mit Ablauf dieser Hauptversammlung niedergelegt. Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, 5. Frau Prof. Dr. Annette G. Köhler, Inhaberin des Lehrstuhls für Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und Controlling der Universität Duisburg-Essen, wohnhaft in Düsseldorf, für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 7 Ziffer 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Die Anteilseignerseite des Aufsichtsrats hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf Seite der Anteilseigner als auch auf Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Der Anteilseignerseite des Aufsichtsrats gehören derzeit insgesamt zwei weibliche Mitglieder an, wobei die Amtszeiten von Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer und Frau Christina Rosenberg mit Ablauf dieser Hauptversammlung enden. Um das Mindestanteilsgebot für die Anteilseignerseite des Aufsichtsrats künftig zu erfüllen, sind daher mindestens zwei Frauen als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden der Anteilseignerseite des Aufsichtsrats insgesamt mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer angehören, sodass das Mindestanteilsgebot für die Anteilseignerseite des Aufsichtsrats erfüllt wäre. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben folgende Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 1. Dr. Alexander von Boch-Galhau a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: keine b) vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien: Union Stiftung, Saarbrücken 2. Yves Elsen a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: keine b) vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien: Université du Luxembourg, Luxemburg, Vorsitzender Ascendos Rail Leasing S.à r.l., Luxemburg Carrosserie Robert Comes & Compagnie S.A., Luxemburg 3. Christina Rosenberg a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: keine b) vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien:
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February 12, 2018 09:08 ET (14:08 GMT)
keine 4. Louis de Schorlemer a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: keine b) vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien: New Taste International S.A.S., Paris, Frankreich Gault Millau S.A., Courbevoie, Frankreich 5. Prof. Dr. Annette G. Köhler a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: HVB UniCredit Bank AG, München DMG Mori AG, Bielefeld b) vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien: keine Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten (Kurzlebenslauf) finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver sammlung.html Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Yves Elsen für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. 7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Veräußerung* Die Hauptversammlung vom 22. März 2013 hat eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Vorzugs- und Stamm-Stückaktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossen, die bis zum 21. März 2018 befristet ist. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, die bestehende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Andienungs- und des Bezugsrechts der Aktionäre, zu ersetzen. Die neue Ermächtigung soll erneut auf fünf Jahre, d.h. bis zum 22. März 2023, befristet werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. März 2023 einschließlich eigene Stamm-Stückaktien und/oder Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft bis zu 10 vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. März 2013 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab dem Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung zu erwerbenden Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb kann sich auf die Aktien nur einer Gattung beschränken. Der Erwerb von Vorzugs-Stückaktien darf nach Wahl des Vorstands entweder über die Börse (dazu (1)) oder aufgrund eines an alle Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (dazu (2)) unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. Der Erwerb von Stamm-Stückaktien darf nach Wahl des Vorstands entweder aufgrund eines an alle Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (dazu (2)) oder von einzelnen Stammaktionären unter Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Stammaktionäre (dazu (3)) erfolgen. (1) Erfolgt der Erwerb von Vorzugs-Stückaktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft geleistete Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerbstag um nicht mehr als 10 vom Hundert über- oder unterschreiten. (2) Erfolgt der Erwerb von Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien aufgrund eines jeweils an alle Aktionäre einer Gattung gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen * im Falle eines an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bzw. * im Falle einer an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 20 vom Hundert über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten, vierten und fünften Börsenhandelstag vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien erfolgen; das Recht der Vorzugs- und/oder Stammaktionäre, ihre Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Behandlung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien je Vorzugs- und/oder Stammaktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Vorzugs- und/oder Stammaktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Das an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw. die an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen. (3) Erfolgt der Erwerb von Stamm-Stückaktien von einzelnen Aktionären unter Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Stammaktionäre, darf der Kaufpreis den Schlusskurs der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Vortag des Erwerbsangebots um nicht mehr als 5 vom Hundert überschreiten. Der Erwerb zu einem niedrigeren als dem danach maßgeblichen Preis ist möglich. b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehend lit. a) oder einer oder mehrerer früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu
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