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DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2018 in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2018 
in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-02-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Mettlach ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720 
 
ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723 
 
Wir laden die Stamm- und Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft zu der 
 
Ordentlichen Hauptversammlung *am Freitag, den 23. März 2018, um 15:00 Uhr* 
in die Stadthalle von 66663 Merzig/Saar, Zur Stadthalle 4, 
 
ein. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy 
& Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00; es ist eingeteilt in 14.044.800 
Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der 
Aktien beträgt damit 28.089.600 Stückaktien, stimmberechtigt sind 14.044.800 
Stamm-Stückaktien. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Vorzugs-Stückaktien beträgt 
1.683.029 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. 
 
I. *Tagesordnung:* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2017, des Lageberichts des Vorstands für die Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie des nichtfinanziellen Konzernberichts gemäß § 
   315b Abs. 3 HGB* 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 23. 
   März 2018 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 
   173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen 
   hat, liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & 
   Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in 
   Höhe von Euro 26.423.189,18 wie folgt zu verwenden: 
 
                                  Euro 
   Ausschüttung einer Dividende   8.005.536,00 
   in Höhe von Euro 0,57 je Aktie 
   auf die 14.044.800 
   stimmrechtslosen 
   Vorzugs-Stückaktien, insgesamt 
   Ausschüttung einer Dividende   7.303.296,00 
   in Höhe von Euro 0,52 je Aktie 
   auf die 14.044.800 Stamm- 
   Stückaktien, insgesamt 
   Verteilung an die Aktionäre    15.308.832,00 
   Vortrag auf neue Rechnung      11.114.357,18 
   Bilanzgewinn                   26.423.189,18 
 
   Diese Beträge basieren auf der Annahme, dass alle Aktien der Gesellschaft 
   dividendenberechtigt sind. Soweit Bilanzgewinn auf den Bestand eigener 
   Vorzugs- oder Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zum Ausschüttungszeitpunkt 
   entfällt, wird er nicht ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen. 
   Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung gehaltenen eigenen Vorzugs-Stückaktien beträgt 1.683.029 
   nennwertlose Vorzugs-Stückaktien; eigene Stamm-Stückaktien hält die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden 
   Fassung ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag, d.h. am 28. März 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
   vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats Dr. Alexander von Boch-Galhau, 
   Yves Elsen, Christina Rosenberg und Peter Prinz Wittgenstein endet mit Ablauf 
   dieser Hauptversammlung. Es sind daher Neuwahlen erforderlich. 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   1. Herrn Dr. Alexander von Boch-Galhau, 
      Unternehmensberater, wohnhaft in 
      Kronberg, 
   2. Herrn Yves Elsen, Managing Partner und 
      CEO der HITEC Luxembourg S.A., Luxemburg, 
      wohnhaft in Luxemburg, 
   3. Frau Christina Rosenberg, Diplom-Kauffrau 
      und Unternehmensberaterin, wohnhaft in 
      München, und 
   4. Louis de Schorlemer, Geschäftsführer 
      CORPORATE DIPLOMAT in Brüssel, wohnhaft 
      in Brüssel, 
 
   jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2022 endende 
   Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer hat aus persönlichen Gründen ihr Amt mit 
   Ablauf dieser Hauptversammlung niedergelegt. Der Aufsichtsrat schlägt deshalb 
   vor, 
 
   5. Frau Prof. Dr. Annette G. Köhler, 
      Inhaberin des Lehrstuhls für 
      Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und 
      Controlling der Universität 
      Duisburg-Essen, wohnhaft in Düsseldorf, 
 
   für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2021 endende 
   Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 
   Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 7 Ziffer 
   1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 
   AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu 
   mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Die Anteilseignerseite des 
   Aufsichtsrats hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 der Gesamterfüllung nach § 
   96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf 
   Seite der Anteilseigner als auch auf Seite der Arbeitnehmer jeweils mit 
   mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das 
   Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. 
 
   Der Anteilseignerseite des Aufsichtsrats gehören derzeit insgesamt zwei 
   weibliche Mitglieder an, wobei die Amtszeiten von Frau Dr. Renate 
   Neumann-Schäfer und Frau Christina Rosenberg mit Ablauf dieser 
   Hauptversammlung enden. Um das Mindestanteilsgebot für die Anteilseignerseite 
   des Aufsichtsrats künftig zu erfüllen, sind daher mindestens zwei Frauen als 
   Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Nach der Wahl der 
   vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden der Anteilseignerseite des 
   Aufsichtsrats insgesamt mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer 
   angehören, sodass das Mindestanteilsgebot für die Anteilseignerseite des 
   Aufsichtsrats erfüllt wäre. 
 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten haben folgende Mandate in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   1. Dr. Alexander von Boch-Galhau 
 
      a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
         keine 
      b) vergleichbare in- und ausländische 
         Kontrollgremien: 
 
         Union Stiftung, Saarbrücken 
   2. Yves Elsen 
 
      a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
         keine 
      b) vergleichbare in- und ausländische 
         Kontrollgremien: 
 
         Université du Luxembourg, Luxemburg, 
         Vorsitzender 
 
         Ascendos Rail Leasing S.à r.l., 
         Luxemburg 
 
         Carrosserie Robert Comes & Compagnie 
         S.A., Luxemburg 
   3. Christina Rosenberg 
 
      a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
         keine 
      b) vergleichbare in- und ausländische 
         Kontrollgremien: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2018 09:08 ET (14:08 GMT)

keine 
   4. Louis de Schorlemer 
 
      a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
         keine 
      b) vergleichbare in- und ausländische 
         Kontrollgremien: 
 
         New Taste International S.A.S., 
         Paris, Frankreich 
 
         Gault Millau S.A., Courbevoie, 
         Frankreich 
   5. Prof. Dr. Annette G. Köhler 
 
      a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
         HVB UniCredit Bank AG, München 
 
         DMG Mori AG, Bielefeld 
      b) vergleichbare in- und ausländische 
         Kontrollgremien: 
 
         keine 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten (Kurzlebenslauf) 
   finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
   darauf hingewiesen, dass Herr Yves Elsen für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden soll. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des 
   Bezugsrechts bei der Veräußerung* 
 
   Die Hauptversammlung vom 22. März 2013 hat eine Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Vorzugs- und Stamm-Stückaktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   beschlossen, die bis zum 21. März 2018 befristet ist. Um sicherzustellen, dass 
   die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach 
   den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig 
   anpassen zu können, wird vorgeschlagen, die bestehende Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des 
   Andienungs- und des Bezugsrechts der Aktionäre, zu ersetzen. Die neue 
   Ermächtigung soll erneut auf fünf Jahre, d.h. bis zum 22. März 2023, befristet 
   werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. 
      März 2023 einschließlich eigene 
      Stamm-Stückaktien und/oder 
      Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft bis zu 
      10 vom Hundert des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
      dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      der Gesellschaft zu erwerben. Die von der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. März 
      2013 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
      Aktien wird für die Zeit ab dem Wirksamwerden 
      der neuen Ermächtigung aufgehoben, soweit sie 
      noch nicht ausgenutzt worden ist. Auf die 
      aufgrund dieser Ermächtigung zu erwerbenden 
      Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben 
      hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 
      71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 
      10 vom Hundert des Grundkapitals entfallen. 
      Der Erwerb kann sich auf die Aktien nur einer 
      Gattung beschränken. 
 
      Der Erwerb von Vorzugs-Stückaktien darf nach 
      Wahl des Vorstands entweder über die Börse 
      (dazu (1)) oder aufgrund eines an alle 
      Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle 
      Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
      (dazu (2)) unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. Der 
      Erwerb von Stamm-Stückaktien darf nach Wahl 
      des Vorstands entweder aufgrund eines an alle 
      Stammaktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle 
      Stammaktionäre gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
      unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (dazu (2)) oder 
      von einzelnen Stammaktionären unter 
      Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen 
      Stammaktionäre (dazu (3)) erfolgen. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb von 
          Vorzugs-Stückaktien über die Börse, 
          darf der von der Gesellschaft 
          geleistete Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
          der Schlusskurse der Aktien der 
          Gesellschaft im Xetra-Handelssystem 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          fünf Börsenhandelstage vor dem 
          Erwerbstag um nicht mehr als 10 vom 
          Hundert über- oder unterschreiten. 
      (2) Erfolgt der Erwerb von Vorzugs- 
          und/oder Stamm-Stückaktien aufgrund 
          eines jeweils an alle Aktionäre einer 
          Gattung gerichteten öffentlichen 
          Kaufangebots oder einer öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten, dürfen 
 
          * im Falle eines an alle Vorzugs- 
            und/oder Stammaktionäre gerichteten 
            öffentlichen Kaufangebots der 
            gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) bzw. 
          * im Falle einer an alle Vorzugs- 
            und/oder Stammaktionäre gerichteten 
            öffentlichen Aufforderung zur 
            Abgabe von Verkaufsangeboten die 
            Grenzwerte der von der Gesellschaft 
            festgelegten Kaufpreisspanne (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) 
 
          den Durchschnitt der Schlusskurse der 
          Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft 
          im Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten fünf Börsenhandelstage vor 
          dem Tag der öffentlichen Ankündigung 
          des öffentlichen Kaufangebots bzw. der 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten um nicht mehr 
          als 20 vom Hundert über- oder 
          unterschreiten. 
 
          Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
          eines an alle Vorzugs- und/oder 
          Stammaktionäre gerichteten 
          öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
          an alle Vorzugs- und/oder 
          Stammaktionäre gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten erhebliche 
          Abweichungen des maßgeblichen 
          Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. 
          die Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten angepasst werden. In 
          diesem Fall wird auf den Durchschnitt 
          der Schlusskurse der Aktien der 
          Gesellschaft im Xetra-Handelssystem 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse am dritten, vierten 
          und fünften Börsenhandelstag vor dem 
          Tag der öffentlichen Ankündigung der 
          Anpassung abgestellt. 
 
          Das Volumen des Angebots bzw. der 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten kann begrenzt 
          werden. Sofern bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot oder einer öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten das Volumen der 
          angedienten Vorzugs- und/oder 
          Stamm-Stückaktien das vorgesehene 
          Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
          der Erwerb im Verhältnis der jeweils 
          gezeichneten bzw. angebotenen Vorzugs- 
          und/oder Stamm-Stückaktien erfolgen; 
          das Recht der Vorzugs- und/oder 
          Stammaktionäre, ihre Vorzugs- und/oder 
          Stamm-Stückaktien im Verhältnis ihrer 
          Beteiligungsquoten anzudienen, ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
 
          Eine bevorrechtigte Behandlung 
          geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angedienter Vorzugs- und/oder 
          Stamm-Stückaktien je Vorzugs- und/oder 
          Stammaktionär sowie eine kaufmännische 
          Rundung zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien können 
          vorgesehen werden. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht der 
          Vorzugs- und/oder Stammaktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
 
          Das an alle Vorzugs- und/oder 
          Stammaktionäre gerichtete öffentliche 
          Kaufangebot bzw. die an alle Vorzugs- 
          und/oder Stammaktionäre gerichtete 
          öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. 
      (3) Erfolgt der Erwerb von 
          Stamm-Stückaktien von einzelnen 
          Aktionären unter Ausschluss des 
          Andienungsrechts der übrigen 
          Stammaktionäre, darf der Kaufpreis den 
          Schlusskurs der Vorzugs-Stückaktien 
          der Gesellschaft im 
          Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse am Vortag 
          des Erwerbsangebots um nicht mehr als 
          5 vom Hundert überschreiten. Der 
          Erwerb zu einem niedrigeren als dem 
          danach maßgeblichen Preis ist 
          möglich. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      der Ermächtigung gemäß vorstehend lit. 
      a) oder einer oder mehrerer früher erteilten 
      Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zu 
      allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2018 09:08 ET (14:08 GMT)

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