Themen heute:
Steuertipp für Februar 2018: Kostendeckung in der ambulanten Pflege /// Was Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer bei Eis und Schnee beachten sollten
1.
Wie jedes Jahr stehen im Bereich der ambulanten Pflegedienste bald die Vergütungsverhandlungen an. Noch immer gibt es viele Pflegedienste, die über Jahre hinweg - bei stetig steigenden Kosten - dieselben Vergütungen erhalten. Oft liegt das nur daran, dass ambulante Dienste es nicht gewohnt sind, die Pflegesätze individuell zu verhandeln. Aktuell ist ein Problem dringender und wichtiger denn je:
Wie lassen sich gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten und wie kommt man bei Bedarf zu neuem Personal? Eine grundlegende Bedingung dafür ist eine leistungsgerechte und tarifliche Bezahlung. Die Zugehörigkeit zu einem Tarif ist dabei weniger wichtig als die Refinanzierung durch angemessene Vergütungen, sagt man bei der DGSFG. Das steht für Deutsche Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen e. V.
Qualifizierte Steuerberater/-innen nutzen dazu eine Kostenstellenrechnung. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und qualifizierte betriebswirtschaftliche Auswertungen stellen dabei die wichtigsten Grundlagen für die Gruppen-, Kollektiv- oder Verbands- und Landesverhandlungen dar. Beispielsweise sind aufgrund § 9 Absatz 1 der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen und vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu 20 Pflegeplätzen von den Vorschriften der PBV befreit. Weitere können auf Antrag befreit werden.
2.
Der Winter ist da und er hält sich hartnäckig. Damit jeder die kalte Jahreszeit genießen kann und Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn Rohre zerbersten oder die Nachbarin bzw. der Nachbar auf der Auffahrt eine Rutschpartie hinlegt, gibt der Bund der Versicherten e. V. (BdV) Tipps und Hinweise, was in der Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung beachtet werden sollte.
"Sowohl Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer als auch Mieterinnen und Mieter sollten zumindest eine Privathaftpflichtversicherung haben, falls jemand auf ihrem Grundstück zu Schaden kommt und Ansprüche stellt", erklärt man.
Sie müssen die Wege vor dem Haus und der Wohnung frei von Schnee und Eis halten. Kommen sie ihrer Räum- und Streupflichtpflicht nicht nach, weil sie zum Beispiel zur Arbeit gehen, müssen sie für entstandene Schäden haften. Diese Pflicht besteht für Mieterinnen/Mieter dann, wenn die die sogenannten Verkehrssicherungspflichten im Mietvertrag auf sie übertragen wurden. Eine Privathaftpflichtversicherung ist daher sowohl für Mieterinnen und Mieter als auch für Eigentümerinnen und Eigentümer existenziell.
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