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Dow Jones News
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DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.04.2018 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Carl Zeiss Meditec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Carl Zeiss Meditec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 10.04.2018 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-02-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Carl Zeiss Meditec AG Jena - ISIN: DE 0005313704 - 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
am Dienstag, den 10. April 2018, um 10:00 Uhr, 
im congress centrum neue weimarhalle, UNESCO-Platz 1, 
99423 Weimar, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. 
   September 2017 sowie der Lageberichte für die 
   Carl Zeiss Meditec AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 1. Oktober 2016 bis 30. September 
   2017, jeweils mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
   315 Abs. 4 HGB, des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns und des 
   Berichts des Aufsichtsrats 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet 
   unter 
 
   http://www.zeiss.de/meditec-ag/hv 
 
   eingesehen werden. Ferner werden sie in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   entfällt damit. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016/17* 
 
   Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2016/17 sollen EUR 0,55 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016/17 in 
   Höhe von EUR 188.465.912,90 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   1. Zahlung einer Dividende von EUR 0,55 je 
      Stückaktie für 89.440.570 Stückaktien: 
      EUR 49.192.313,50. 
   2. Vortrag des verbleibenden Gewinns auf 
      neue Rechnung: EUR 139.273.599,40. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, somit am 13. April 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016/17* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016/17 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016/17* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016/17 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017/18* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
   der Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
   die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2017/18 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Frau Carla Kriwet hat ihr Amt als 
   Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum 
   31.12.2017 niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Carl Zeiss Meditec AG 
   setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 11 Abs. 1 
   der Satzung aus vier von den Anteilseignern und 
   zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
   des Vorschlags des Nominierungsausschusses und 
   unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat am 
   17.09.2015 für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele - vor, 
 
   Frau Tania Lehmbach, Senior Vice President 
   Global Financial Strategy bei Fresenius 
   Medical Care AG & Co. KGaA, Bad Homburg, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung 
   vom 10. April 2018 bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 1. Oktober 2018 bis 30. 
   September 2019 beschließt, als Vertreterin 
   der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu 
   wählen. 
 
   Frau Lehmbach ist kein Mitglied in gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten und verfügt auch 
   nicht über ein Mandat in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Nach Ansicht des Aufsichtsrats steht Frau 
   Lehmbach in keinen persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zur Carl Zeiss 
   Meditec AG oder deren Konzernunternehmen, den 
   Organen der Carl Zeiss Meditec AG oder einem 
   wesentlich an der Carl Zeiss Meditec AG 
   beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des 
   Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. 
   Zudem hat sich der Aufsichtsrat versichert, 
   dass Frau Lehmbach den für die 
   Aufsichtsratsmitgliedschaft zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Ein Lebenslauf der Kandidatin ist im Anschluss 
   an die Tagesordnung abgedruckt. 
7. *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen nebst 
   gleichzeitiger Schaffung eines bedingten 
   Kapitals und Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
      Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
      Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
 
      aa) Allgemeines 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          9. April 2023 einmalig oder mehrmals 
          auf den Inhaber oder auf den Namen 
          lautende Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          (zusammen »Schuldverschreibungen«) 
          im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          750.000.000,00 mit oder ohne 
          Laufzeitbeschränkung auszugeben und 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsanleihen Optionsrechte oder 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Wandelanleihen Wandlungsrechte oder 
          -pflichten für auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu EUR 8.944.057,00 
          nach näherer Maßgabe der 
          Bedingungen dieser 
          Schuldverschreibungen zu gewähren 
          oder aufzuerlegen. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          auch durch ein nachgeordnetes 
          Konzernunternehmen der Gesellschaft 
          ausgegeben werden; für diesen Fall 
          wird der Vorstand ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
          Gesellschaft die Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Inhabern oder Gläubigern 
          dieser Schuldverschreibungen 
          Optionsrechte oder Wandlungsrechte 
          oder -pflichten für auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu gewähren. 
 
      bb) Options- und 
          Wandelschuldverschreibungen 
 
          Die Schuldverschreibungen werden in 
          Teilschuldverschreibungen 
          eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber nach 
          näherer Maßgabe der vom 
          Vorstand festzulegenden 
          Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
          den Inhaber lautenden Stückaktien 
          der Gesellschaft berechtigen. Die 
          Optionsbedingungen können vorsehen, 
          dass der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile nach Maßgabe der 
          Options- oder Anleihebedingungen, 
          gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
          Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
          werden können. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          bei auf den Inhaber lautenden 
          Schuldverschreibungen die Inhaber, 
          ansonsten die Gläubiger der 
          Teilschuldverschreibungen, das 
          Recht, ihre 
          Teilschuldverschreibungen gemäß 
          den vom Vorstand festgelegten 
          Wandelanleihebedingungen in auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu wandeln. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrages oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrages einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine auf den Inhaber lautende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 27, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)

Stückaktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden; ferner können 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          und die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
          Spitzen festgesetzt werden. Die 
          Anleihebedingungen können ein 
          variables Wandlungsverhältnis und 
          eine Bestimmung des Wandlungspreises 
          (vorbehaltlich des nachfolgend 
          bestimmten Mindestpreises) innerhalb 
          einer vorgegebenen Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Kurses der Stückaktie der 
          Gesellschaft während der Laufzeit 
          der Anleihe vorsehen. 
 
      cc) Ersetzungsbefugnis 
 
          Die Anleihebedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, im 
          Falle der Wandlung oder 
          Optionsausübung nicht neue 
          Stückaktien zu gewähren, sondern 
          einen Geldbetrag zu zahlen, der für 
          die Anzahl der anderenfalls zu 
          liefernden Aktien dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          einer in den Anleihebedingungen 
          festzulegenden Frist entspricht. Die 
          Anleihebedingungen können auch 
          vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden ist, nach 
          Wahl der Gesellschaft statt in neue 
          Aktien aus bedingtem Kapital in 
          bereits existierende Aktien der 
          Gesellschaft oder einer 
          börsennotierten anderen Gesellschaft 
          gewandelt werden oder das 
          Optionsrecht durch Lieferung solcher 
          Aktien erfüllt werden kann. 
 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
          bei Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden ist (dies 
          umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
          Kündigung), den Inhabern oder 
          Gläubigern ganz oder teilweise 
          anstelle der Zahlung des fälligen 
          Geldbetrages Stückaktien der 
          Gesellschaft oder einer 
          börsennotierten anderen Gesellschaft 
          zu gewähren. 
 
      dd) Wandlungspflicht 
 
          Die Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen können 
          auch eine Wandlungspflicht zum Ende 
          der Laufzeit (oder zu einem früheren 
          Zeitpunkt oder einem bestimmten 
          Ereignis) vorsehen. Die Gesellschaft 
          kann in den Bedingungen von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          berechtigt werden, eine etwaige 
          Differenz zwischen dem Nennbetrag 
          oder einem etwaigen niedrigeren 
          Ausgabebetrag der 
          Wandelschuldverschreibung und dem 
          Produkt aus Wandlungspreis und 
          Umtauschverhältnis ganz oder 
          teilweise in bar auszugleichen. 
 
      ee) Wandlungs- und Optionspreis 
 
          Der jeweils festzusetzende Options- 
          oder Wandlungspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft muss mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Ersetzungsbefugnis oder eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
          mindestens 80 % des 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurses der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse an den 
          letzten 10 Börsentagen vor dem Tag 
          der Beschlussfassung durch den 
          Vorstand über die Ausgabe der 
          Schuldverschreibungen, die mit 
          Options- oder Wandlungsrecht oder 
          -pflicht ausgestattet sind, betragen 
          oder - für den Fall der Einräumung 
          eines Bezugsrechts - mindestens 80 % 
          des volumengewichteten 
          durchschnittlichen Börsenkurses der 
          Aktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der Bezugsfrist mit Ausnahme der 
          Tage der Bezugsfrist, die 
          erforderlich sind, damit der 
          Options- oder Wandlungspreis 
          gemäß § 186 Abs. 2 S. 2 AktG 
          fristgerecht bekannt gemacht werden 
          kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und 
          § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
          In den Fällen der Ersetzungsbefugnis 
          und der Wandlungspflicht muss der 
          Options- oder Wandlungspreis nach 
          näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen mindestens 
          entweder den oben genannten 
          Mindestpreis betragen oder dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Stückaktie der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der 10 Börsentage vor dem Tag der 
          Endfälligkeit oder dem anderen 
          festgelegten Zeitpunkt entsprechen, 
          auch wenn dieser Durchschnittskurs 
          unterhalb des oben genannten 
          Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 
          Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
 
      ff) Verwässerungsschutz 
 
          Der Options- oder Wandlungspreis 
          kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
          aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der Bedingungen 
          dann ermäßigt werden, wenn die 
          Gesellschaft während der Options- 
          oder Wandlungsfrist durch (i) eine 
          Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln das 
          Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
          Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts 
          an ihre Aktionäre das Grundkapital 
          erhöht oder eigene Aktien 
          veräußert oder (iii) unter 
          Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts 
          an ihre Aktionäre weitere 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
          begibt, gewährt oder garantiert und 
          in den Fällen (ii) und (iii) den 
          Inhabern schon bestehender Options- 
          oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
          hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt 
          wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
          Options- oder Wandlungsrechts oder 
          nach Erfüllung der Options- oder 
          Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
          Ermäßigung des Options- oder 
          Wandlungspreises kann auch durch 
          eine Barzahlung bei Ausübung des 
          Options- oder Wandlungsrechts oder 
          bei der Erfüllung einer 
          Wandlungspflicht bewirkt werden. Die 
          Bedingungen können darüber hinaus 
          für den Fall der Kapitalherabsetzung 
          oder anderer Maßnahmen oder 
          Ereignisse, die mit einer 
          wirtschaftlichen Verwässerung des 
          Wertes der Optionsrechte oder 
          Wandlungsrechte oder -pflichten 
          verbunden sind (z. B. Dividenden, 
          Kontrollerlangung durch Dritte), 
          eine Anpassung der Options- oder 
          Wandlungsrechte oder 
          Wandlungspflichten vorsehen. 
 
      gg) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss 
 
          Soweit den Aktionären nicht der 
          unmittelbare Bezug der 
          Schuldverschreibungen ermöglicht 
          wird, wird den Aktionären das 
          gesetzliche Bezugsrecht in der Weise 
          eingeräumt, dass die 
          Schuldverschreibungen von einem 
          Kreditinstitut oder einem Konsortium 
          von Kreditinstituten mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
          Werden die Schuldverschreibungen von 
          einem nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben, hat 
          die Gesellschaft die Gewährung des 
          gesetzlichen Bezugsrechts für die 
          Aktionäre der Gesellschaft nach 
          Maßgabe des vorstehenden Satzes 
          sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, von 
          dem Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
          insoweit auszuschließen, wie es 
          erforderlich ist, damit Inhabern von 
          bereits zuvor ausgegebenen 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten ein Bezugsrecht in 
          dem Umfang eingeräumt werden kann, 
          wie es ihnen nach Ausübung der 
          Options- oder Wandlungsrechte oder 
          bei Erfüllung der Wandlungspflicht 
          als Aktionär zustehen würde. 
 
          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
          Barzahlung ausgegebene 
          Schuldverschreibungen vollständig 
          auszuschließen, sofern der 
          Vorstand nach pflichtgemäßer 
          Prüfung zu der Auffassung gelangt, 
          dass der Ausgabepreis der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 27, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)

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