Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Merck KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
27.04.2018 in Frankfurt am Main, Jahrhunderthalle mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-03-14 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Merck KGaA Darmstadt - ISIN DE 000 659 990 5 -
- Wertpapierkennnummer 659 990 - Die Kommanditaktionäre
unserer Gesellschaft werden hiermit zu der *am Freitag,
dem 27. April 2018 um 10:00 Uhr MESZ*
in der *Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301,
65929 Frankfurt am Main, Deutschland*, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten
Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB)
für das Geschäftsjahr 2017 mit dem Bericht des
Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG
gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs.
3 der Satzung erfolgt die Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
(Punkt 2 der Tagesordnung). Die genannten
Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft zugänglich sein. Zusätzlich werden
sie von der Einberufung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft zur Einsicht der
Kommanditaktionäre (nachfolgend auch 'Aktionäre')
ausgelegt (siehe dazu näher den Abschnitt
'Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung; Internetseite'). Zu Punkt 1 der
Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017*
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen
vor, den vorgelegten Jahresabschluss der
Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 festzustellen.
3. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017*
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen
vor, den auf die Kommanditaktionäre entfallenden
Teil des Bilanzgewinns der Gesellschaft in Höhe
von 187.045.271,48 Euro wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von
1,25 Euro je Stückaktie auf das
dividendenberechtigte Grundkapital zum
Zeitpunkt dieser Hauptversammlung, dies
sind 161.552.815,00 Euro insgesamt.
b) Vortrag des Restbetrages in Höhe von
25.492.456,48 Euro auf neue Rechnung.
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 3. Mai 2018,
fällig.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2017*
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitgliedern der Geschäftsleitung für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
6. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30.
Juni 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
*KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin,*
für das Geschäftsjahr 2018 zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018
enthaltenen verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts zu wählen.
7. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder*
Für Aktiengesellschaften sieht § 120 Abs. 4 AktG
vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung
des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft beschließen kann. Auf die
Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, die eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind viele
für Aktiengesellschaften geltende Vorschriften
nicht anwendbar. Hierzu zählt auch § 120 Abs. 4
AktG, da bei der Merck KGaA, Darmstadt,
Deutschland - anders als bei Aktiengesellschaften
- nicht der Aufsichtsrat über die Vergütung der
Geschäftsleitungsmitglieder befindet. Vielmehr
liegt die Personalkompetenz für die
Geschäftsleitung der Merck KGaA, Darmstadt,
Deutschland, beim Personalausschuss des
Gesellschafterrats der E. Merck KG, Darmstadt,
Deutschland, auf den die Hauptversammlung der
Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, keinen
Einfluss hat.
Obwohl keine gesetzliche Pflicht dazu besteht, hat
die Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, zuletzt in
der Hauptversammlung vom 28. April 2017 ihren
Aktionären die Möglichkeit gegeben, ihre Meinung
über das damalige Vergütungssystem der
Geschäftsleitung zu äußern. Das System zur
Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder wurde
durch den regelmäßigen Austausch mit unseren
Investoren (und deren Stimmrechtsberatern) und mit
Hilfe einer unabhängigen Vergütungsberatung
überprüft und daraus folgend mit Wirkung zum 1.
Januar 2018 angepasst und soll der
Hauptversammlung in diesem Jahr erneut zur
Billigung vorgelegt werden.
Sowohl das bisherige als auch das geänderte
Vergütungssystem für die Mitglieder der
Geschäftsleitung ist im Vergütungsbericht
dargestellt, der im Geschäftsbericht 2017 als Teil
der Erklärung zur Unternehmensführung im Corporate
Governance Bericht veröffentlicht ist.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen
vor, das System der Vergütung der Mitglieder der
Geschäftsleitung in seiner ab dem 1. Januar 2018
geltenden Fassung zu billigen.
8. Aufhebung einer bestehenden und Schaffung einer
neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente und zum
Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options-
oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine
Kombination dieser Instrumente nebst
gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals
und entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2014
erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente soll
erneuert werden. Die bislang nicht in Anspruch
genommene Ermächtigung läuft am 8. Mai 2019 aus.
Da die ordentliche Hauptversammlung 2019
möglicherweise erst nach diesem Tag stattfinden
wird und die anschließend erforderliche
Eintragung eines neuen bedingten Kapitals in das
Handelsregister noch später erfolgen würde, sollen
die bestehende Ermächtigung und das Bedingte
Kapital II bereits jetzt aufgehoben und durch eine
neue Ermächtigung und ein neues Bedingtes Kapital
II ersetzt werden. So ist sichergestellt, dass die
Gesellschaft auch in den kommenden Jahren
jederzeit auf die Finanzierungsinstrumente
Options- und Wandelschuldverschreibung
zurückgreifen kann.
Die Geschäftsleitung sowie der Aufsichtsrat
schlagen daher vor zu beschließen:
a) *Aufhebung der Ermächtigung vom 9. Mai 2014
und Aufhebung des Bedingten Kapitals II*
Die von der Hauptversammlung vom 9. Mai 2014
erteilte Ermächtigung der Geschäftsleitung,
mit Zustimmung der E. Merck KG, Darmstadt,
Deutschland, bis zum 8. Mai 2019 Options- und
Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu
2.000.000.000,00 EUR zu begeben, und das
hierfür geschaffene bedingte Kapital in § 5
Absatz 5 der Satzung werden mit Eintragung
der unter nachstehender lit. d) dieses
Tagesordnungspunktes 8 vorgeschlagenen
Satzungsänderung in das Handelsregister
aufgehoben.
b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen oder einer
Kombination dieser Instrumente und zum
Ausschluss des Bezugsrechts auf diese
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine
Kombination dieser Instrumente*
aa) Allgemeines
Die Geschäftsleitung wird
ermächtigt, mit Zustimmung der E.
Merck KG, Darmstadt, Deutschland,
bis zum 26. April 2023 einmalig oder
in Teilbeträgen mehrmals auf den
Inhaber oder auf den Namen lautende
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen oder
eine Kombination dieser Instrumente
(zusammen 'Schuldverschreibungen')
im Gesamtnennbetrag von bis zu
2.000.000.000,00 EUR mit oder ohne
Laufzeitbeschränkung auszugeben und
den Inhabern oder Gläubigern von
Optionsanleihen oder
Optionsgenussscheinen oder
Optionsgewinnschuldverschreibungen
(zusammen
'Optionsschuldverschreibungen')
Optionsrechte oder -pflichten oder
den Inhabern oder Gläubigern von
Wandelanleihen oder
Wandelgenussscheinen oder
Wandelgewinnschuldverschreibungen
(zusammen
'Wandelschuldverschreibungen')
Wandlungsrechte oder -pflichten auf
bis zu 12.924.224 auf den Inhaber
lautende Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von
insgesamt bis zu 16.801.491,20 EUR
nach näherer Maßgabe der
Bedingungen dieser
Schuldverschreibungen zu gewähren
oder aufzuerlegen. Die
Schuldverschreibungen können gegen
Barleistung, aber auch gegen
Sacheinlagen, insbesondere die
Beteiligung an anderen Unternehmen,
begeben werden.
Die Schuldverschreibungen können
auch durch ein nachgeordnetes
Konzernunternehmen der Gesellschaft
ausgegeben werden; für diesen Fall
wird die Geschäftsleitung
ermächtigt, für die Gesellschaft die
Garantie für die
Schuldverschreibungen zu übernehmen
und den Inhabern oder Gläubigern
dieser Schuldverschreibungen
Options- oder Wandlungsrechte oder
-pflichten für auf den Inhaber
lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren oder
aufzuerlegen. Die
Schuldverschreibungen können
außer in Euro auch - unter
Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben
werden.
bb) Options- und Wandlungsrechte
Die Schuldverschreibungen werden in
Teilschuldverschreibungen
eingeteilt.
Im Falle der Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen werden
jeder Teilschuldverschreibung ein
oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach
näherer Maßgabe der von der
Geschäftsleitung festzulegenden
Optionsbedingungen zum Bezug von auf
den Inhaber lautenden Stückaktien
der Gesellschaft berechtigen. Die
Optionsbedingungen können vorsehen,
dass der Optionspreis auch durch
Übertragung von
Teilschuldverschreibungen und
gegebenenfalls eine bare Zuzahlung
erfüllt werden kann. Soweit sich
Bruchteile von Aktien ergeben, kann
vorgesehen werden, dass diese
Bruchteile nach Maßgabe der
Options- oder Anleihebedingungen,
gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum
Bezug ganzer Aktien aufaddiert
werden können.
Im Falle der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen erhalten
bei auf den Inhaber lautenden
Teilschuldverschreibungen die
Inhaber, ansonsten die Gläubiger der
Teilschuldverschreibungen, das
Recht, ihre
Teilschuldverschreibungen gemäß
den von der Geschäftsleitung
festgelegten
Wandelanleihebedingungen in auf den
Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu wandeln. Das
Wandlungsverhältnis ergibt sich aus
der Division des Nennbetrages oder
des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrages einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für
eine auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Gesellschaft und kann
auf eine volle Zahl auf- oder
abgerundet werden; ferner können
eine in bar zu leistende Zuzahlung
und die Zusammenlegung oder ein
Ausgleich für nicht wandlungsfähige
Spitzen festgesetzt werden. Die
Anleihebedingungen können ein
variables Wandlungsverhältnis und
eine Bestimmung des Wandlungspreises
(vorbehaltlich des nachfolgend
bestimmten Mindestpreises) innerhalb
einer vorgegebenen Bandbreite in
Abhängigkeit von der Entwicklung des
Kurses der Stückaktie der
Gesellschaft während der Laufzeit
der Anleihe vorsehen.
In keinem Fall darf der anteilige
Betrag am Grundkapital der bei
Optionsausübung beziehungsweise bei
Wandlung je Schuldverschreibung
auszugebenden Aktien den Nennbetrag
und Ausgabebetrag der Wandel-
beziehungsweise
Optionsschuldverschreibungen
übersteigen.
cc) Options- oder Wandlungspflicht
Die Anleihebedingungen können auch
eine Options- oder Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit (oder zu einem
früheren Zeitpunkt oder einem
bestimmten Ereignis) vorsehen. Der
anteilige Betrag des Grundkapitals
der bei Optionsausübung oder
Wandlung auszugebenden Aktien der
Gesellschaft darf den Nennbetrag der
Schuldverschreibungen nicht
übersteigen. Die Gesellschaft kann
in den Bedingungen der
Schuldverschreibungen berechtigt
werden, eine etwaige Differenz
zwischen dem Nennbetrag oder einem
etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag
der Schuldverschreibung und dem
Produkt aus Options- oder
Wandlungspreis und
Umtauschverhältnis ganz oder
teilweise in bar auszugleichen. § 9
Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben
unberührt.
dd) Ersetzungsbefugnis
Die Anleihebedingungen können das
Recht der Gesellschaft vorsehen, im
Falle der Wandlung oder
Optionsausübung nicht neue
Stückaktien zu gewähren, sondern
einen Geldbetrag zu zahlen, der für
die Anzahl der anderenfalls zu
liefernden Aktien dem
volumengewichteten Durchschnittswert
der Börsenkurse der Stückaktien der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse)
während einer in den
Anleihebedingungen festzulegenden
Frist entspricht. Die
Anleihebedingungen können auch
vorsehen, dass die
Schuldverschreibung, die mit
Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten verbunden ist, oder die
Optionsscheine nach Wahl der
Gesellschaft statt in neue Aktien
aus bedingtem Kapital in bereits
existierende Aktien der Gesellschaft
gewandelt werden oder das
Optionsrecht durch Lieferung solcher
Aktien erfüllt oder bei
Optionspflicht mit Lieferung solcher
Aktien bedient werden kann oder
andere Erfüllungsformen zur
Bedienung eingesetzt werden können.
Die Anleihebedingungen können auch
eine Kombination dieser
Erfüllungsformen vorsehen.
Die Anleihebedingungen können auch
das Recht der Gesellschaft vorsehen,
bei Endfälligkeit der
Schuldverschreibung, die mit
Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten verbunden ist (dies
umfasst auch eine Fälligkeit wegen
Kündigung), den Inhabern oder
Gläubigern ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrages Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren oder andere
Erfüllungsformen zur Bedienung
einzusetzen.
ee) Options- und Wandlungspreis
Der jeweils festzusetzende Options-
oder Wandlungspreis für eine
Stückaktie der Gesellschaft muss mit
Ausnahme der Fälle, in denen eine
Ersetzungsbefugnis oder eine
Options- oder Wandlungspflicht
vorgesehen ist, mindestens 80 % des
volumengewichteten
Durchschnittswerts der Börsenkurse
der Stückaktien der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse) an
den letzten 10 Börsentagen vor dem
Tag der Beschlussfassung durch die
Geschäftsleitung über die Ausgabe
der Schuldverschreibung, die mit
Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten ausgestattet ist,
betragen oder - für den Fall der
Einräumung eines Bezugsrechts -
mindestens
80 % des volumengewichteten
Durchschnittswerts der Börsenkurse
der Aktien der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse)
während der Bezugsfrist mit Ausnahme
der Tage der Bezugsfrist, die
erforderlich sind, damit der
Wandlungspreis gemäß § 186
Absatz 2 Satz 2 AktG fristgerecht
bekannt gemacht werden kann,
betragen. § 9 Absatz 1 AktG und §
199 AktG bleiben unberührt.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis
und der Options- oder
Wandlungspflicht muss der Options-
oder Wandlungspreis nach näherer
Maßgabe der Anleihebedingungen
mindestens entweder den oben
genannten Mindestpreis betragen oder
dem volumengewichteten
Durchschnittswert der Börsenkurse
der Stückaktien der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse)
während der 10 Börsentage vor dem
Tag der Endfälligkeit oder dem
anderen festgelegten Zeitpunkt
entsprechen, auch wenn dieser
Durchschnittskurs unterhalb des oben
genannten Mindestpreises (80 %)
liegt. § 9 Absatz 1 AktG und § 199
AktG bleiben unberührt.
ff) Verwässerungsschutz
Die Ermächtigung umfasst auch die
Möglichkeit, nach näherer
Maßgabe der jeweiligen
Bedingungen in bestimmten Fällen den
Inhabern von Schuldverschreibungen
Verwässerungsschutz zu gewähren bzw.
Anpassungen vorzunehmen.
Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen
können insbesondere vorgesehen
werden, wenn es während der Laufzeit
der Schuldverschreibungen zu
Kapitalveränderungen bei der
Gesellschaft kommt (etwa einer
Kapitalerhöhung bzw.
Kapitalherabsetzung oder einem
Aktiensplit), aber auch in
Zusammenhang mit
Dividendenzahlungen, der Begebung
weiterer
Wandel-/Optionsschuldverschreibungen
, Umwandlungsmaßnahmen sowie im
Fall anderer Ereignisse mit
Auswirkungen auf den Wert der
Wandlungs- bzw. Optionsrechte, die
während der Laufzeit der
Schuldverschreibungen eintreten (wie
zum Beispiel einer Kontrollerlangung
durch einen Dritten).
Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen
können insbesondere durch Einräumung
von Bezugsrechten, durch Veränderung
des Wandlungs-/Optionspreises sowie
durch die Veränderung oder
Einräumung von Barkomponenten
vorgesehen werden. § 9 Absatz 1 AktG
und § 199 AktG bleiben unberührt.
gg) Bezugsrecht und Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss
Soweit den Kommanditaktionären nicht
der unmittelbare Bezug der
Schuldverschreibungen ermöglicht wird,
wird den Kommanditaktionären das
gesetzliche Bezugsrecht in der Weise
eingeräumt, dass die
Schuldverschreibungen von einem
Kreditinstitut oder einem Konsortium
von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie
den Kommanditaktionären zum Bezug
anzubieten. Werden die
Schuldverschreibungen von einem
nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegeben, hat die Gesellschaft die
Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts
für die Kommanditaktionäre der
Gesellschaft nach Maßgabe des
vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Die Geschäftsleitung ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Kommanditaktionäre in den folgenden
Fällen auszuschließen:
(i) bei gegen Barzahlung
ausgegebenen
Schuldverschreibungen, sofern
die Geschäftsleitung nach
pflichtgemäßer Prüfung zu
der Auffassung gelangt, dass
der Ausgabepreis der
Schuldverschreibungen ihren
nach anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen
Marktwert nicht wesentlich
unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts gilt jedoch nur
für Schuldverschreibungen, die
mit Options- oder
Wandlungsrecht oder -pflicht
ausgegeben werden, mit einem
Optionsrecht oder
Wandlungsrecht oder einer
Wandlungs- oder Optionspflicht
auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der
insgesamt 10 % Grundkapitals
nicht übersteigen darf, und
zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch - falls
dieser Betrag geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die
vorgenannte 10 % Grenze werden
Aktien angerechnet, die in
direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
ausgegeben oder veräußert
werden. Ferner sind Aktien
anzurechnen, die aufgrund einer
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts entsprechend §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG
begebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibung
auszugeben oder zu gewähren
sind;
(ii) soweit dies erforderlich ist,
um Inhabern von durch die
Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften bereits
zuvor ausgegebenen Options-
oder Wandlungsrechten oder
-pflichten ein Bezugsrecht in
dem Umfang einzuräumen, wie es
ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte
oder bei Erfüllung einer
Wandlungs- oder Optionspflicht
als Kommanditaktionär zustehen
würde;
(iii) um etwaige Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht auszunehmen; sowie
(iv) sofern Schuldverschreibungen
gegen Sacheinlagen,
insbesondere im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren)
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen,
Forderungen oder sonstigen
Wirtschaftsgütern ausgegeben
werden.
Soweit Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen ohne
Wandlungsrecht/-pflicht oder
Optionsrecht/-pflicht ausgegeben
werden, wird die Geschäftsleitung
ermächtigt, das Bezugsrecht der
Kommanditaktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats insgesamt
auszuschließen, wenn diese
Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestaltet sind,
d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in
der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös
gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des
Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird.
Außerdem müssen in diesem Fall die
Verzinsung und der Ausgabebetrag der
Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen den zum
Zeitpunkt der Begebung aktuellen
Marktkonditionen entsprechen.
hh) Beschränkung des Gesamtumfangs des
Bezugsrechtsausschlusses
Die insgesamt unter den vorstehenden
Ermächtigungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts auszugebenden
Schuldverschreibungen sind auf
diejenige Anzahl von
Schuldverschreibungen mit einem
Options- oder Wandlungsrecht oder
einer Options- oder Wandlungspflicht
auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals beschränkt,
der insgesamt 20 % des Grundkapitals
nicht übersteigen darf, und zwar
weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch - falls dieser
Wert geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20
%-Grenze sind eigene Aktien
anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung auf
Grundlage anderer
Kapitalmaßnahmen unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Kommanditaktionäre ausgegeben
wurden. Hierzu zählen insbesondere
Aktien, die aus genehmigtem Kapital
oder aufgrund einer während der
Laufzeit dieser Ermächtigung auf der
Grundlage der Ausnutzung einer
anderen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts
begebenen Schuldverschreibung
auszugeben oder zu gewähren sind.
ii) Durchführungsermächtigung
Die Geschäftsleitung wird
ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung der
Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und
Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen,
Options- oder Wandlungszeitraum
sowie im vorgenannten Rahmen den
Options- oder Wandlungspreis, zu
bestimmen oder im Einvernehmen mit
den Organen des die Options- oder
Wandelanleihe begebenden
Konzernunternehmens der Gesellschaft
festzulegen.
c) *Schaffung eines bedingten Kapitals*
Das Grundkapital wird um bis zu 16.801.491,20
EUR (in Worten: sechzehn Millionen
achthunderteintausendvierhunderteinundneunzig
Euro und zwanzig Cent) durch Ausgabe von bis
zu 12.924.224 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bei Ausübung von Options- oder
Wandlungsrechten (oder bei Erfüllung
entsprechender Options- oder
Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines
Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu
gewähren, an die Inhaber beziehungsweise
Gläubiger von Optionsanleihen,
Optionsgenussscheinen,
Optionsgewinnschuldverschreibungen,
Wandelanleihen, Wandelgenussscheinen oder
Wandelgewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente), die
aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 27. April 2018 bis zum
26. April 2023 von der Gesellschaft oder
einem nachgeordneten Konzernunternehmen gegen
Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der
neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe
des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu
bestimmenden Options- oder Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle
der Begebung von Schuldverschreibungen, die
mit Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten ausgestattet sind, gemäß dem
Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung
vom 27. April 2018 und nur insoweit
durchzuführen, wie von Options- oder
Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder
zur Wandlung oder Optionsausübung
verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von
Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur
Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder
soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt,
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrags Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils
nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene
Aktien oder andere Erfüllungsformen zur
Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen
neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am
Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann
die Geschäftsleitung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer
Aktien hierfür und auch abweichend von § 60
Absatz 2 AktG auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen.
Die Geschäftsleitung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats sowie der E.
Merck KG, Darmstadt, Deutschland, die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
d) *Satzungsänderung*
In § 5 der Satzung wird unter
Berücksichtigung der Eintragung der Aufhebung
des derzeitigen § 5 Absatz 5 im
Handelsregister folgender neuer Absatz 5
eingefügt:
'[5] 1Das Grundkapital ist um bis zu
16.801.491,20 EUR (in Worten: sechzehn
Millionen
achthunderteintausendvierhunderteinundn
eunzig Euro und zwanzig Cent)
eingeteilt in bis zu 12.924.224 auf den
Inhaber lautende Stückaktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital II). 2Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber
oder Gläubiger von Options- oder
Wandlungsrechten oder die zur Wandlung
oder Optionsausübung Verpflichteten aus
gegen Bareinlage ausgegebenen
Optionsanleihen, Optionsgenussscheinen,
Optionsgewinnschuldverschreibungen,
Wandelanleihen, Wandelgenussscheinen
oder Wandelgewinnschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder einem
nachgeordneten Konzernunternehmen der
Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung
der Geschäftsleitung durch
Hauptversammlungsbeschluss vom 27.
April 2018 bis zum 26. April 2023
ausgegeben oder garantiert werden, von
ihren Options- oder Wandlungsrechten
Gebrauch machen oder, soweit sie zur
Wandlung oder Optionsausübung
verpflichtet sind, ihre Verpflichtung
zur Wandlung oder Optionsausübung
erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht ausübt, ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrags Aktien der
Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht
jeweils ein Barausgleich gewährt oder
eigene Aktien oder andere
Erfüllungsformen zur Bedienung
eingesetzt werden. 3Die Ausgabe der
neuen Aktien erfolgt zu dem nach
Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- oder
Wandlungspreis. 4Die neuen Aktien
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie entstehen, am Gewinn
teil; soweit rechtlich zulässig, kann
die Geschäftsleitung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung
neuer Aktien hierfür und auch
abweichend von § 60 Absatz 2 AktG auch
für ein bereits abgelaufenes
Geschäftsjahr festlegen. 5Die
Geschäftsleitung ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats sowie der
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland,
die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.'
e) *Ermächtigung zur Satzungsanpassung*
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der § 5 Absatz 1, 2 und 5 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausgabe der
Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen
damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen
der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der
Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen nach Ablauf des
Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der
Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach
Ablauf der Fristen für die Ausübung von
Options- oder Wandlungsrechten oder für die
Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten.
f) *Anweisung zur Anmeldung der
Satzungsänderung*
Die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
sowie des entsprechenden derzeit bestehenden
Bedingten Kapitals II und die Schaffung der
neuen Ermächtigung sowie des entsprechenden
neuen Bedingten Kapitals II gemäß obiger
Abschnitte a) bis e) bilden einen
einheitlichen Beschluss; ohne Eintragung des
neuen Bedingten Kapitals II in das
Handelsregister wird die Aufhebung der von
der Hauptversammlung am 9. Mai 2014 unter
Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen
Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie
des entsprechenden Bedingten Kapitals II in
Höhe von 2.000.000.000,00 EUR nicht wirksam.
Die Geschäftsleitung wird dementsprechend
angewiesen, die Aufhebung des derzeit
bestehenden Bedingten Kapitals II und die
Beschlussfassung über die Schaffung des neuen
Bedingten Kapitals II mit der Maßgabe
zum Handelsregister anzumelden, dass die
Eintragung der Aufhebung des bestehenden
Bedingten Kapitals II erst erfolgt, wenn
sichergestellt ist, dass unmittelbar im
Anschluss die Beschlussfassung über § 5
Absatz 5 der Satzung eingetragen wird.
*Bericht der Geschäftsleitung an die
Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8
gemäß §§ 278 Absatz 3, 221 Absatz 4 Satz 2
AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG*
Die Geschäftsleitung wurde durch Beschluss der
ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2014 unter
Tagesordnungspunkt 10 zur Ausgabe Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
oder eine Kombination dieser Instrumente im
Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,00 EUR
ermächtigt. Zur Bedienung der Ermächtigung 2014
wurde ein Bedingtes Kapital II in Höhe von
16.801.491,20 EUR geschaffen (§ 5 Absatz 5 der
Satzung), das bis zum Tag der Veröffentlichung der
Einladung zu dieser Hauptversammlung in dieser
Höhe fortbesteht.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat halten
es unter anderem zur Erhöhung der Flexibilität für
zweckmäßig, die bestehende Ermächtigung aus
2014 sowie das bestehende Bedingte Kapital II
aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung und
ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital II)
zu ersetzen. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur
Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination
dieser Instrumente ('Schuldverschreibungen') im
Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,00 EUR
sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten
Kapitals von bis zu 16.801.491,20 EUR soll die
nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten
der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer
Aktivitäten erweitern und der Geschäftsleitung
insbesondere bei Eintritt günstiger
Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im
Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und
zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die Ermächtigung
soll für eine fünfjährige Laufzeit bis zum 26.
April 2023 erteilt werden.
*Vorteile des Finanzierungsinstruments*
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine
wesentliche Grundlage für die Geschäftsentwicklung
und einen erfolgreichen Marktauftritt des
Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen
('Schuldverschreibungen') kann die Gesellschaft je
nach aktueller Marktlage attraktive
Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen
nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger
Verzinsung zufließen zu lassen. Erzielte
Wandel- und/oder Optionsprämien kommen der
Gesellschaft zugute. Ferner können durch die
Begebung von Schuldverschreibungen, gegebenenfalls
in Verbindung mit anderen Instrumenten wie einer
Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen
werden. Die vorgesehene Möglichkeit, neben der
Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten
auch Wandlungs- und/oder Optionspflichten zu
begründen, erweitert den Spielraum dieses
Finanzierungsinstruments. Die vorgeschlagene
Ermächtigung gibt der Gesellschaft die
erforderliche Flexibilität, die
Schuldverschreibungen selbst oder über ein
nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft
auszugeben. Schuldverschreibungen können
außer in Euro auch in anderen gesetzlichen
Währungen von OECD-Ländern ausgegeben werden.
Darüber hinaus soll die Erfüllung der
Schuldverschreibungen durch die Lieferung von
Aktien der Gesellschaft oder die Zahlung des
Gegenwerts in Geld vorgesehen werden können.
*Ausgabepreis*
Der Ausgabepreis für die neuen Aktien muss mit
Ausnahme der Fälle, in denen eine
Ersetzungsbefugnis oder eine Options- oder
Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 %
des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen,
die mit Options- oder Wandlungsrechten verbunden
sind, ermittelten Börsenkurses der Stückaktien der
Gesellschaft entsprechen. Durch die Möglichkeit
eines Zuschlags (der sich abhängig von der
Laufzeit der Options- bzw.
Wandelschuldverschreibung erhöhen kann) wird die
Voraussetzung dafür geschaffen, dass die
Bedingungen der Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer
Ausgabe Rechnung tragen können.
In den Fällen einer Ersetzungsbefugnis
beziehungsweise einer Options-/Wandlungspflicht
kann der Ausgabepreis der neuen Aktien nach
näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
mindestens entweder den oben genannten
Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten
Durchschnittswert der Börsenkurse der Stückaktien
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse) während der 10 Börsentage vor dem
Tag der Endfälligkeit oder dem anderen
festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn
dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben
genannten Mindestpreises (80 %) liegt.
Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet von §
9 Absatz 1 und § 199 Absatz 2 AktG aufgrund einer
Verwässerungsschutz- beziehungsweise
Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der
jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde liegenden
Bedingungen angepasst werden, wenn es während der
Laufzeit der Schuldverschreibungen zum Beispiel zu
Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt,
etwa einer Kapitalerhöhung beziehungsweise
Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit. Weiter
können Verwässerungsschutz beziehungsweise
Anpassungen vorgesehen werden in Zusammenhang mit
Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer
Wandel-/Optionsschuldverschreibungen,
Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer
Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der
Options- beziehungsweise Wandlungsrechte, die
während der Laufzeit der Schuldverschreibungen
eintreten (wie zum Beispiel einer
Kontrollerlangung durch einen Dritten).
Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen
können insbesondere durch Einräumung von
Bezugsrechten, durch Veränderung des
Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die
Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten
vorgesehen werden.
*Bezugsrecht der Kommanditaktionäre*
Den Kommanditaktionären steht grundsätzlich das
gesetzliche Bezugsrecht auf die
Schuldverschreibungen zu (§§ 278 Absatz 3, 221
Absatz 4 i.V.m. § 186 Absatz 1 AktG). Um die
Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die
Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder
ein Konsortium von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung auszugeben, den Kommanditaktionären
die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem
Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht
i.S. von § 186 Absatz 5 AktG).
*Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen*
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen
Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert
die Abwicklung des Bezugsrechts der
Kommanditaktionäre. Dieser Fall des
Bezugsrechtsausschlusses liegt daher im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Kommanditaktionäre.
*Bezugsrechtsausschluss für ausstehende Options-
und Wandelschuldverschreibungen*
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der
Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen
Wandlungsrechten/-pflichten und
Optionsrechten/-pflichten hat den Vorteil, dass
der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits
ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder
Wandlungs- bzw. Optionspflichten nicht
ermäßigt zu werden braucht und dadurch
insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht
wird. Auch dieser Fall des
Bezugsrechtsausschlusses liegt daher im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Kommanditaktionäre.
*Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von
Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen*
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch
gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im
Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall
ist die Geschäftsleitung ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Kommanditaktionäre auszuschließen, sofern der
Wert der Sacheinlage in einem angemessenen
Verhältnis zu dem nach anerkannten
finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden
theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
steht. Dies eröffnet die Möglichkeit,
Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen
auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können,
z.B. in Zusammenhang mit dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen (wobei dies
auch im Wege der Verschmelzung oder anderer
umwandlungsrechtlicher Maßnahmen erfolgen
kann) oder sonstigen Wirtschaftsgütern.
Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als
Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere
im internationalen Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte erforderlich und schafft den
notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen
Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend ausnutzen zu
können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt
einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll
sein. Die Geschäftsleitung wird in jedem
Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Begebung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw.
Optionsrechten oder Wandlungs- bzw.
Optionspflichten gegen Sacheinlagen mit
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er
wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der
Gesellschaft und damit ihrer Kommanditaktionäre
liegt.
*Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 278 Absatz
3, 221 Absatz 4, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG*
Die Geschäftsleitung wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Kommanditaktionäre vollständig
auszuschließen, wenn die Ausgabe der
Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem
Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen
nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält
die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige
Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu
nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der
Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung
von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und
Ausgabepreis der Options- bzw.
Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine
marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose
Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts
nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 AktG
eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit
der Konditionen der Schuldverschreibungen) bis zum
drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der
häufig zu beobachtenden Volatilität an den
Aktienmärkten besteht aber auch dann ein
Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der
Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen
Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen
Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche
Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit
zusätzlichen Aufwendungen verbunden.
Schließlich kann bei Einräumung eines
Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der
Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw.
ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern
ist rückläufigen Aktienkursen während der
Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die
Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung
führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses
des Bezugsrechts gilt gemäß §§ 278 Absatz 3,
221 Absatz 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort
geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von
10 % des Grundkapitals ist nach dem
Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des
bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens
zur Sicherung der Options- oder Wandlungsrechte
bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden
soll, beträgt knapp weniger als 10 % des aktuellen
Grundkapitals der Gesellschaft. Durch eine
entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss
ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall
einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht
überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des
Grundkapitals nicht überschritten werden dürfen,
und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch - falls dieser Betrag geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind
auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals
diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund einer
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibung auszugeben oder zu
gewähren sind. Auf diese Weise wird
sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde,
dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen
oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien in
unmittelbarer, sinngemäßer oder
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder
eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von
mehr als 10 % der derzeit ausstehenden Aktien
ausgeschlossen wäre.
Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner,
dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass eine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien
nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt
bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von
Optionsanleihen, Optionsgenussscheinen,
Optionsgewinnschuldverschreibungen,
Wandelanleihen, Wandelgenussscheinen oder
Wandelgewinnschuldverschreibungen eintritt, kann
ermittelt werden, indem der hypothetische
Börsenpreis der Optionsanleihen,
Optionsgenussscheine,
Optionsgewinnschuldverschreibungen,
Wandelanleihen, Wandelgenussscheine oder
Wandelgewinnschuldverschreibungen nach
anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis
verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer
Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter
dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der
Begebung der Schuldverschreibungen, ist nach dem
Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des
nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der
Beschluss sieht deshalb vor, dass die
Geschäftsleitung vor Ausgabe der
Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der
vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten
Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach
anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde der
rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf
beinahe Null sinken, so dass den
Kommanditaktionären durch den
Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter
wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies
stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung
des Wertes der Aktien durch den
Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Kommanditaktionäre die
Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der
Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von
Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten.
Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe
Konditionenfestsetzung, größtmögliche
Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei
Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger
Marktsituationen.
*Bezugsrechtsausschluss bei Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen ohne Optionsrecht oder
Umwandlungsrecht oder -pflicht*
Soweit Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder
Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden
sollen, ist die Geschäftsleitung ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Kommanditaktionäre insgesamt auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich
ausgestattet sind, d.h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft
begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös
gewähren oder die Höhe der Verzinsung nicht auf
Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des
Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird.
Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und
der Ausgabebetrag der Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der
Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts
keine Nachteile für die Kommanditaktionäre, da die
Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch
keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn
der Gesellschaft gewähren.
*Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier
Kapitalerhöhungen*
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Bar-
und Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn
die Summe der neuen Aktien der Gesellschaft, die
aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben
sind, rechnerisch einen Anteil von insgesamt 20 %
des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar
weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist
- zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf diese Obergrenze von 20 % sind
eigene Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Kommanditaktionäre ausgegeben
wurden. Hierzu zählen insbesondere Aktien, die aus
genehmigtem Kapital oder aufgrund einer während
der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage
der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts begebenen
Schuldverschreibung auszugeben oder zu gewähren
sind. Durch diese Anrechnung wird eine mögliche
Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht
ausgeschlossenen Kommanditaktionäre begrenzt.
Das Bedingte Kapital II wird benötigt, um mit
entsprechend ausgestalteten Schuldverschreibungen
verbundene Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder
Wandlungs- bzw. Optionspflichten oder
Andienungsrechte in Bezug auf Aktien der
Gesellschaft erfüllen zu können, soweit nicht
andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt
werden.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen bestehen derzeit
nicht. Die Geschäftsleitung wird in jedem Fall
sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der
Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Kommanditaktionäre ist. Sie wird das
Bezugsrecht der Kommanditaktionäre nur dann
ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt.
Die Geschäftsleitung wird der Hauptversammlung
über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der
jeweils nachfolgenden Hauptversammlung berichten.
9. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zur
Übertragung der operativen Aktivitäten der
Gesellschaft in den Unternehmensbereichen
Healthcare, Life Science und Performance Materials
auf Tochtergesellschaften, zu einem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zur
Übertragung der Geschäftsanteile der drei
übernehmenden Tochtergesellschaften in
Zwischenholding-Gesellschaften und zu drei
Betriebspachtverträgen
Die innerhalb der Merck KGaA, Darmstadt,
Deutschland, betriebenen operativen Aktivitäten
der Unternehmensbereiche Healthcare, Life Science
und Performance Materials und die dazu gehörenden
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (der
_Bereich KGaA Healthcare, _ der _Bereich KGaA Life
Science _ und der _Bereich KGaA Performance
Materials_) sollen nach den Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes von der Merck KGaA Darmstadt,
Deutschland, auf die nachfolgenden drei
Tochtergesellschaften ausgegliedert werden (die
_Operative Ausgliederung_):
* Der Bereich KGaA Healthcare auf die Merck
Healthcare Germany GmbH, Darmstadt,
Deutschland, ein verbundenes Unternehmen
der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland,
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 96240
(nachfolgend auch _HC OpCo_);
* der Bereich KGaA Life Science auf die
Merck Life Science Germany GmbH,
Darmstadt, Deutschland, ein verbundenes
Unternehmen der Merck KGaA, Darmstadt,
Deutschland, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt
unter HRB 93771 (nachfolgend auch _LS
OpCo_);
* der Bereich KGaA Performance Materials auf
die Merck Performance Materials Germany
GmbH, Darmstadt, Deutschland, ein
verbundenes Unternehmen der Merck KGaA,
Darmstadt, Deutschland, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt
unter HRB 93768 (nachfolgend auch _PM
OpCo_).
Zwischen den genannten Tochtergesellschaften und
der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, als
herrschender Gesellschaft besteht jeweils ein
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Die Geschäftsanteile der HC OpCo, der LS OpCo und
der PM OpCo sollen unmittelbar nach Wirksamwerden
der Operativen Ausgliederung ebenfalls nach den
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes auf die
folgenden drei Zwischenholding-Gesellschaften
übertragen werden (die _Holding Ausgliederung_):
* Die Geschäftsanteile der HC OpCo auf die
Merck Healthcare Holding GmbH, Darmstadt,
Deutschland, ein verbundenes Unternehmen
der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland,
eingetragen, im Handelsregister des
Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 97141
(nachfolgend auch _HC HoldCo_);
* die Geschäftsanteile der LS OpCo auf die
Merck Life Science Holding GmbH,
Darmstadt, Deutschland, ein verbundenes
Unternehmen der Merck KGaA, Darmstadt,
Deutschland, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt
unter HRB 97051 (nachfolgend auch _LS
HoldCo_);
* die Geschäftsanteile der PM OpCo auf die
Merck Performance Materials Holding GmbH,
Darmstadt, Deutschland, ein verbundenes
Unternehmen der Merck KGaA, Darmstadt,
Deutschland, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt
unter HRB 97192 (nachfolgend auch _PM
HoldCo_).
Die globalen Unternehmensbereiche Healthcare, Life
Science und Performance Materials der Merck KGaA,
Darmstadt, Deutschland (nachfolgend auch _KGaA_),
sind mit sehr unterschiedlichen Geschäftsmodellen
und Produkten in unterschiedlichen Märkten aktiv.
Diese jeweiligen Rahmenbedingungen führen zu
erheblich voneinander abweichenden
Geschäftsprozessen und demzufolge auch zu
unterschiedlichen Anforderungen an die IT-Systeme,
mit denen diese Geschäftsprozesse erfasst, geplant
und gesteuert werden (sogenannte _Enterprise
Resource Planning-Systeme_ oder _ERP-Systeme_).
Die Geschäftsleitung der KGaA hat sich bereits im
Jahr 2015 dafür entschieden, diesen divergierenden
Anforderungen durch globale, sektorspezifische
ERP-Systeme Rechnung zu tragen. Die
Übertragung der Bereiche KGaA Healthcare,
Life Science und Performance Materials auf drei
separate Legaleinheiten unterstützt die Einführung
der globalen, sektorspezifischen ERP-Systeme für
das deutsche Geschäft. Zugleich können die bislang
innerhalb der KGaA betriebenen
Geschäftsaktivitäten der Bereiche KGaA Healthcare,
Life Science und Performance Materials effizienter
in die Steuerung der globalen Unternehmensbereiche
einbezogen werden. Darüber hinaus dient die
Operative Ausgliederung in Verbindung mit der
nachfolgenden Holding Ausgliederung der
Angleichung der Struktur des deutschen Geschäfts,
das derzeit innerhalb der KGaA als
'Stammhaus-Organisation' geführt wird, an die
internationalen Strukturprinzipien des Konzerns.
Dies stärkt die Fähigkeit des Konzerns, schnell
und flexibel auf sich bietende strategische
Optionen zu reagieren und stärkt überdies die
Anpassungsfähigkeit der Unternehmensbereiche an
Veränderungen des Marktumfeldes. Die
internationale Wachstums- und Innovationsstrategie
des Konzerns wird auf diese Weise auch in
Deutschland verankert.
Da die systemtechnischen Voraussetzungen für die
Einführung der (sektorspezifischen) ERP-Systeme
bei der HC OpCo, LS OpCo und PM OpCo noch nicht
vorliegen - die Einführung ist je nach
Sektorzugehörigkeit für den Zeitraum von Anfang
2019 bis in das Jahr 2020 hinein geplant -, ist
bis zur jeweiligen ERP-Einführung eine temporäre
Rückverpachtung der auf die HC OpCo, LS OpCo und
PM OpCo übertragenen Bereiche an die KGaA durch
mit den betreffenden OpCos jeweils abgeschlossene
Betriebspachtverträge vorgesehen. Bis zur
Einführung des jeweiligen ERP-Systems führt die
KGaA die ausgegliederten Betriebe daher im eigenen
Namen und für eigene Rechnung weiter. Die dieser
Rückverpachtung zu Grunde liegenden
Betriebspachtverträge bedürfen als 'Andere
Unternehmensverträge' i.S.v. § 292 AktG der
Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der HC
OpCo, LS OpCo und PM OpCo, da diese als
Verpächterinnen jeweils die 'vertragstypische'
Verpflichtung eingehen. Einer Zustimmung der
Hauptversammlung der KGaA bedürfte es
grundsätzlich nicht. Da die vorliegenden
Betriebspachtverträge mit der Operativen
Ausgliederung jedoch in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang
stehen, sollen auch die Betriebspachtverträge der
Hauptversammlung der KGaA zur Zustimmung vorgelegt
werden.
Zur Umsetzung der Operativen Ausgliederung, der
Holding Ausgliederung und der jeweiligen
Betriebspacht, die nur gemeinsam umgesetzt werden
sollen und der Hauptversammlung als einheitliche
Umstrukturierungsmaßnahme zur
Beschlussfassung vorgeschlagen werden, hat die
KGaA am 2. März 2018 in notarieller Form zwei
Ausgliederungs- und Übernahmeverträge und
drei Betriebspachtverträge mit den vorstehend
jeweils genannten Parteien abgeschlossen (UR-Nr.
92/2018 des Notars Dr. Andreas von Werder in
Frankfurt am Main). Der Vertrag über die Operative
Ausgliederung ist in Abschnitt B, der Vertrag über
die Holding Ausgliederung in Abschnitt C und die
Betriebspachtverträge in Abschnitt D dieser
Einladungsbekanntmachung abgedruckt bzw.
inhaltlich erläutert. Die Geschäftsleitung der
KGaA und die Geschäftsführungen der HC OpCo, der
LS OpCo und der PM OpCo sowie der HC HoldCo, der
LS HoldCo und der PM HoldCo haben die Operative
Ausgliederung, die Holding Ausgliederung und die
jeweilige Betriebspacht in einem einheitlichen
Bericht ausführlich in rechtlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht erläutert. Dieser
Gesamtbericht ist zugleich je ein
Ausgliederungsbericht i.S.d. §§ 123 Abs. 3 Nr. 1,
125, 127 UmwG über die Operative Ausgliederung und
die Holding Ausgliederung sowie je ein Bericht
über den Abschluss der Betriebspachtverträge
entsprechend § 293a Abs. 1 AktG. Die
Betriebspachtverträge wurden zudem vorsorglich von
der Warth & Klein Grant Thornton AG, Düsseldorf,
als gerichtlich ausgewähltem und bestelltem
Vertragsprüfer i.S.v. § 293b AktG geprüft. Der
Vertragsprüfer hat über das Ergebnis seiner
Prüfung jeweils einen schriftlichen Bericht
erstattet.
Der Gesamtbericht und die Berichte des
Vertragsprüfers werden zusammen mit weiteren zu
veröffentlichenden Unterlagen ab der Einberufung
der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft zugänglich sein und können bei der
Gesellschaft eingesehen werden. Auf Verlangen
erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen. Die
näheren Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt
'Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung; Internetseite' dargelegt.
Geschäftsleitung und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag vom 2. März 2018
zwischen der Gesellschaft als übertragendem
Rechtsträger und (i) der Merck Healthcare
Germany GmbH, Darmstadt, Deutschland, (ii)
der Merck Life Science Germany GmbH,
Darmstadt, Deutschland, und (iii) der Merck
Performance Materials Germany GmbH,
Darmstadt, Deutschland, jeweils einem
verbundenen Unternehmen der Merck KGaA,
Darmstadt, Deutschland, (nachfolgend
jeweils eine OpCo) als übernehmenden
Rechtsträgern (_Operativer
Ausgliederungsvertrag_), dem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
vom 2. März 2018 zwischen der Gesellschaft
als übertragendem Rechtsträger und der (i)
Merck Healthcare Holding GmbH, Darmstadt,
Deutschland, (ii) der Merck Life Science
Holding GmbH, Darmstadt, Deutschland, und
(iii) der Merck Performance Materials
Holding GmbH, Darmstadt, Deutschland,
jeweils einem verbundenen Unternehmen der
Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, als
übernehmenden Rechtsträgern (_Holding
Ausgliederungsvertrag_) und den drei
jeweils zwischen einer OpCo als
Verpächterin und der Gesellschaft als
Pächterin abgeschlossenen
Betriebspachtverträgen vom 2. März 2018
(alle vorgenannten Verträge beurkundet in
der Urkunde Nr. 92/2018 des Notars Dr.
Andreas von Werder in Frankfurt am Main)
wird zugestimmt.
Voraussetzung für die Teilnahme
an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts
*1. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der
Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich spätestens am *20. April 2018,
24:00 Uhr MESZ* bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend genannten Adresse angemeldet und einen von
ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen
Nachweis ihres Aktienbesitzes, der sich auf den Beginn
des *6. April 2018* (0:00 Uhr MESZ, sog.
'Nachweisstichtag') bezieht, übermittelt haben:
Merck KGaA
Darmstadt, Deutschland
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Deutschland
oder Telefax: +49 69 12012-86045
oder E-Mail: wp.hv@db-is.com
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes wird dem teilnahmeberechtigten Aktionär
oder dem Bevollmächtigten die Eintrittskarte für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft
Sorge zu tragen. Anders als die Anmeldung ist die
Eintrittskarte jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung,
sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an
der Einlasskontrolle für den Zugang zur
Hauptversammlung.
*2. Bedeutung des Nachweisstichtags*
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen
Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der
Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach
dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit
dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur
Teilnahme oder auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem
bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
*3. Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch
Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen
sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
müssen in Textform oder elektronisch über das
internetgestützte Vollmachtssystem auf der Internetseite
der Gesellschaft
(www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv) erfolgen, wenn
weder ein Kreditinstitut, ein ihm gleichgestelltes
Institut oder Unternehmen im Sinne von §§ 135 Abs. 10,
125 Abs. 5 AktG noch eine Aktionärsvereinigung oder
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG zur Ausübung des
Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten,
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular
zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür
bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß
angemeldeten Personen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Aktionäre können zur Bevollmächtigung zudem das
internetgestützte Vollmachtssystem nutzen. Zur
Verwendung des internetgestützten Vollmachtssystems ist
die Eingabe der Eintrittskartennummer sowie einer
Prüfziffer erforderlich, die sich ebenfalls auf der
Eintrittskarte befindet. Das internetgestützte
Vollmachtssystem dient zugleich als elektronischer Weg
für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung
eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft. Aus
organisatorischen Gründen kann die Nutzung des
internetgestützten Vollmachtssystems am Tag der
Hauptversammlung (27. April 2018) nur bis zum Ende der
Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung angeboten
werden.
Die Vollmacht, ihr Widerruf oder der Nachweis der
Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der
Hauptversammlung auch postalisch, per Telefax oder per
E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:
Merck KGaA
Darmstadt, Deutschland
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
oder Telefax: +49 89 30903-74675
oder E-Mail: MRK-hv2018@computershare.de
Der Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs
gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der
Hauptversammlung auch dadurch erfolgen, dass der
Bevollmächtigte den Nachweis (z.B. das Original oder
eine Kopie der Vollmacht oder des Widerrufs) an der
Anmeldung vorweist.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von
Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder
Unternehmen im Sinne von §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG
sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von
§ 135 Abs. 8 AktG ist die Vollmachtserklärung vom
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die
Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf
ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein
Kreditinstitut, ein ihm gleichgestelltes Institut oder
Unternehmen im Sinne von §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG
sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von
§ 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigen wollen, sollten sich
mit diesem über die Form der Vollmacht abstimmen.
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich wie bisher an,
sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu
lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine
Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne
Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen,
Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden
sie nicht entgegennehmen.
Vor der Hauptversammlung können Vollmachten und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter elektronisch über das
internetgestützte Vollmachtssystem oder in Textform auf
dem Formular 'Vollmacht und Weisungen für die
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft
benannte Vertreter' erteilt werden, das sich auf der
Eintrittskarte befindet, die den Aktionären nach der
Anmeldung zugesandt wird. Vollmachten und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die per Post, Telefax oder per E-Mail erteilt werden,
müssen spätestens bis zum 26. April 2018 (15:00 Uhr
MESZ) unter folgender Adresse eingehen:
Merck KGaA
Darmstadt, Deutschland
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
oder Telefax: +49 89 30903-74675
oder E-Mail: MRK-hv2018@computershare.de
Gleiches gilt, wenn Aktionäre die Vollmacht an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf dem
vorgenannten Weg widerrufen möchten. Über das
internetgestützte Vollmachtssystem können Vollmacht und
Weisungen auch noch während der Hauptversammlung (27.
April 2018) bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden der
Geschäftsleitung erteilt, geändert oder widerrufen
werden.
Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch Dritte
oder die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind die fristgerechte Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie oben
beschrieben erforderlich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der
Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und
Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandt oder können sie unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv einsehen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach
§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
§ 127, § 131 Abs. 1 AktG
*1. Ergänzung der Tagesordnung (§§ 278 Abs. 3, 122 Abs.
2 AktG)*
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am
Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können
gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf
des 27. März 2018 (24:00 Uhr MESZ), schriftlich unter
der nachstehenden Adresse zugehen:
Merck KGaA
Darmstadt, Deutschland
- HV-Büro -
Frankfurter Straße 250
64293 Darmstadt
Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung über
den Antrag halten (§ 278 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 122
Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen
erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
*2. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§
278 Abs. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG*
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von
Geschäftsleitung und Aufsichtsrat zu bestimmten
Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des
Abschlussprüfers übersenden. Zugänglich zu machende
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein;
bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung.
Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung,
d.h. bis zum 12. April 2018, 24.00 Uhr MESZ, unter der
nachstehend genannten Adresse bei der Gesellschaft
zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter
den weiteren Voraussetzungen der §§ 278 Abs. 3, 126, 127
AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und -
bei Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem
Eingang im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind
ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft
zu richten:
Merck KGaA
Darmstadt, Deutschland
- HV-Büro -
Frankfurter Straße 250
64293 Darmstadt
Deutschland
oder Telefax: +49 6151 72-9877
oder E-Mail:
hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge können nicht
berücksichtigt werden.
*3. Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
von der Geschäftsleitung Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
*4. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der
Gesellschaft (www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv)
zum Abruf zur Verfügung.
Informationen und Unterlagen
zur Hauptversammlung; Internetseite
Die Informationen nach § 124a AktG und weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die
folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Abrufbar sind dabei insbesondere zu den
Tagesordnungspunkten 1, 8 und 9 die dort genannten bzw.
in Bezug genommenen Unterlagen.
Diese Unterlagen können auch in den Geschäftsräumen der
Merck KGaA
Darmstadt, Deutschland
Besucherempfang
Frankfurter Straße 131
64293 Darmstadt
Deutschland
eingesehen werden. Jeder Aktionär erhält auf Verlangen
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der
vorbezeichneten Unterlagen. Das Verlangen ist an die
unter der Ziffer 2 (Anträge von Aktionären nach § 126
Abs. 1 AktG) genannte Adresse zu richten.
Die zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen
werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein
und zur Einsichtnahme ausliegen.
Etwaige veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen,
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden
ebenfalls über die oben genannte Internetseite
zugänglich gemacht werden.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 168.014.927,60
EUR (in Worten: einhundertachtundsechzig Millionen
vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig Euro und
sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251 auf den Inhaber
lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede der
insgesamt 129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, so
dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
129.242.252 Stimmrechte bestehen.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Alle Aktionäre sowie die interessierte
Öffentlichkeit können die Hauptversammlung auf
Anordnung des Versammlungsleiters am 27. April 2018 ab
10:00 Uhr MESZ bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden
der Geschäftsleitung live im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
verfolgen. Die Rede des Vorsitzenden der
Geschäftsleitung sowie die Abstimmungsergebnisse werden
nach der Hauptversammlung ebenfalls dort veröffentlicht.
*Darmstadt, Deutschland, im März 2018*
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien Die
Geschäftsleitung
Dow Jones Newswires
March 14, 2018 10:07 ET (14:07 GMT)
© 2018 Dow Jones News
