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DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.04.2018 in Frankfurt am Main, Jahrhunderthalle mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Merck KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.04.2018 in Frankfurt am Main, Jahrhunderthalle mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-14 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Merck KGaA Darmstadt - ISIN DE 000 659 990 5 - 
- Wertpapierkennnummer 659 990 - Die Kommanditaktionäre 
unserer Gesellschaft werden hiermit zu der *am Freitag, 
dem 27. April 2018 um 10:00 Uhr MESZ* 
in der *Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 
65929 Frankfurt am Main, Deutschland*, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts 
   (einschließlich des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB) 
   für das Geschäftsjahr 2017 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 
   3 der Satzung erfolgt die Feststellung des 
   Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung 
   (Punkt 2 der Tagesordnung). Die genannten 
   Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft zugänglich sein. Zusätzlich werden 
   sie von der Einberufung an in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft zur Einsicht der 
   Kommanditaktionäre (nachfolgend auch 'Aktionäre') 
   ausgelegt (siehe dazu näher den Abschnitt 
   'Informationen und Unterlagen zur 
   Hauptversammlung; Internetseite'). Zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen 
   vor, den vorgelegten Jahresabschluss der 
   Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 festzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen 
   vor, den auf die Kommanditaktionäre entfallenden 
   Teil des Bilanzgewinns der Gesellschaft in Höhe 
   von 187.045.271,48 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
      1,25 Euro je Stückaktie auf das 
      dividendenberechtigte Grundkapital zum 
      Zeitpunkt dieser Hauptversammlung, dies 
      sind 161.552.815,00 Euro insgesamt. 
   b) Vortrag des Restbetrages in Höhe von 
      25.492.456,48 Euro auf neue Rechnung. 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 3. Mai 2018, 
   fällig. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen 
   vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Mitgliedern der Geschäftsleitung für ihre 
   Tätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen 
   vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit 
   im Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. 
   Juni 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   *KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin,* 
 
   für das Geschäftsjahr 2018 zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder* 
 
   Für Aktiengesellschaften sieht § 120 Abs. 4 AktG 
   vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung 
   des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   der Gesellschaft beschließen kann. Auf die 
   Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, die eine 
   Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind viele 
   für Aktiengesellschaften geltende Vorschriften 
   nicht anwendbar. Hierzu zählt auch § 120 Abs. 4 
   AktG, da bei der Merck KGaA, Darmstadt, 
   Deutschland - anders als bei Aktiengesellschaften 
   - nicht der Aufsichtsrat über die Vergütung der 
   Geschäftsleitungsmitglieder befindet. Vielmehr 
   liegt die Personalkompetenz für die 
   Geschäftsleitung der Merck KGaA, Darmstadt, 
   Deutschland, beim Personalausschuss des 
   Gesellschafterrats der E. Merck KG, Darmstadt, 
   Deutschland, auf den die Hauptversammlung der 
   Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, keinen 
   Einfluss hat. 
 
   Obwohl keine gesetzliche Pflicht dazu besteht, hat 
   die Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, zuletzt in 
   der Hauptversammlung vom 28. April 2017 ihren 
   Aktionären die Möglichkeit gegeben, ihre Meinung 
   über das damalige Vergütungssystem der 
   Geschäftsleitung zu äußern. Das System zur 
   Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder wurde 
   durch den regelmäßigen Austausch mit unseren 
   Investoren (und deren Stimmrechtsberatern) und mit 
   Hilfe einer unabhängigen Vergütungsberatung 
   überprüft und daraus folgend mit Wirkung zum 1. 
   Januar 2018 angepasst und soll der 
   Hauptversammlung in diesem Jahr erneut zur 
   Billigung vorgelegt werden. 
 
   Sowohl das bisherige als auch das geänderte 
   Vergütungssystem für die Mitglieder der 
   Geschäftsleitung ist im Vergütungsbericht 
   dargestellt, der im Geschäftsbericht 2017 als Teil 
   der Erklärung zur Unternehmensführung im Corporate 
   Governance Bericht veröffentlicht ist. 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen 
   vor, das System der Vergütung der Mitglieder der 
   Geschäftsleitung in seiner ab dem 1. Januar 2018 
   geltenden Fassung zu billigen. 
8. Aufhebung einer bestehenden und Schaffung einer 
   neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
   oder einer Kombination dieser Instrumente und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- 
   oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte 
   oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
   Kombination dieser Instrumente nebst 
   gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals 
   und entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2014 
   erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
   oder einer Kombination dieser Instrumente soll 
   erneuert werden. Die bislang nicht in Anspruch 
   genommene Ermächtigung läuft am 8. Mai 2019 aus. 
   Da die ordentliche Hauptversammlung 2019 
   möglicherweise erst nach diesem Tag stattfinden 
   wird und die anschließend erforderliche 
   Eintragung eines neuen bedingten Kapitals in das 
   Handelsregister noch später erfolgen würde, sollen 
   die bestehende Ermächtigung und das Bedingte 
   Kapital II bereits jetzt aufgehoben und durch eine 
   neue Ermächtigung und ein neues Bedingtes Kapital 
   II ersetzt werden. So ist sichergestellt, dass die 
   Gesellschaft auch in den kommenden Jahren 
   jederzeit auf die Finanzierungsinstrumente 
   Options- und Wandelschuldverschreibung 
   zurückgreifen kann. 
 
   Die Geschäftsleitung sowie der Aufsichtsrat 
   schlagen daher vor zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der Ermächtigung vom 9. Mai 2014 
      und Aufhebung des Bedingten Kapitals II* 
 
      Die von der Hauptversammlung vom 9. Mai 2014 
      erteilte Ermächtigung der Geschäftsleitung, 
      mit Zustimmung der E. Merck KG, Darmstadt, 
      Deutschland, bis zum 8. Mai 2019 Options- und 
      Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
      2.000.000.000,00 EUR zu begeben, und das 
      hierfür geschaffene bedingte Kapital in § 5 
      Absatz 5 der Satzung werden mit Eintragung 
      der unter nachstehender lit. d) dieses 
      Tagesordnungspunktes 8 vorgeschlagenen 
      Satzungsänderung in das Handelsregister 
      aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
      Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
      Kombination dieser Instrumente und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte 
      oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
      Kombination dieser Instrumente* 
 
      aa) Allgemeines 
 
          Die Geschäftsleitung wird 
          ermächtigt, mit Zustimmung der E. 
          Merck KG, Darmstadt, Deutschland, 
          bis zum 26. April 2023 einmalig oder 
          in Teilbeträgen mehrmals auf den 
          Inhaber oder auf den Namen lautende 
          Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen oder 
          eine Kombination dieser Instrumente 
          (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
          im Gesamtnennbetrag von bis zu 
          2.000.000.000,00 EUR mit oder ohne 
          Laufzeitbeschränkung auszugeben und 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsanleihen oder 
          Optionsgenussscheinen oder 
          Optionsgewinnschuldverschreibungen 
          (zusammen 
          'Optionsschuldverschreibungen') 
          Optionsrechte oder -pflichten oder 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Wandelanleihen oder 
          Wandelgenussscheinen oder 
          Wandelgewinnschuldverschreibungen 
          (zusammen 
          'Wandelschuldverschreibungen') 
          Wandlungsrechte oder -pflichten auf 
          bis zu 12.924.224 auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu 16.801.491,20 EUR 
          nach näherer Maßgabe der 
          Bedingungen dieser 
          Schuldverschreibungen zu gewähren 
          oder aufzuerlegen. Die 
          Schuldverschreibungen können gegen 
          Barleistung, aber auch gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere die 
          Beteiligung an anderen Unternehmen, 
          begeben werden. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          auch durch ein nachgeordnetes 
          Konzernunternehmen der Gesellschaft 
          ausgegeben werden; für diesen Fall 
          wird die Geschäftsleitung 
          ermächtigt, für die Gesellschaft die 
          Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Inhabern oder Gläubigern 
          dieser Schuldverschreibungen 
          Options- oder Wandlungsrechte oder 
          -pflichten für auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu gewähren oder 
          aufzuerlegen. Die 
          Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch - unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes begeben 
          werden. 
 
      bb) Options- und Wandlungsrechte 
 
          Die Schuldverschreibungen werden in 
          Teilschuldverschreibungen 
          eingeteilt. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber nach 
          näherer Maßgabe der von der 
          Geschäftsleitung festzulegenden 
          Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
          den Inhaber lautenden Stückaktien 
          der Gesellschaft berechtigen. Die 
          Optionsbedingungen können vorsehen, 
          dass der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile nach Maßgabe der 
          Options- oder Anleihebedingungen, 
          gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
          Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
          werden können. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          bei auf den Inhaber lautenden 
          Teilschuldverschreibungen die 
          Inhaber, ansonsten die Gläubiger der 
          Teilschuldverschreibungen, das 
          Recht, ihre 
          Teilschuldverschreibungen gemäß 
          den von der Geschäftsleitung 
          festgelegten 
          Wandelanleihebedingungen in auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu wandeln. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrages oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrages einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine auf den Inhaber lautende 
          Stückaktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden; ferner können 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          und die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
          Spitzen festgesetzt werden. Die 
          Anleihebedingungen können ein 
          variables Wandlungsverhältnis und 
          eine Bestimmung des Wandlungspreises 
          (vorbehaltlich des nachfolgend 
          bestimmten Mindestpreises) innerhalb 
          einer vorgegebenen Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Kurses der Stückaktie der 
          Gesellschaft während der Laufzeit 
          der Anleihe vorsehen. 
 
          In keinem Fall darf der anteilige 
          Betrag am Grundkapital der bei 
          Optionsausübung beziehungsweise bei 
          Wandlung je Schuldverschreibung 
          auszugebenden Aktien den Nennbetrag 
          und Ausgabebetrag der Wandel- 
          beziehungsweise 
          Optionsschuldverschreibungen 
          übersteigen. 
 
      cc) Options- oder Wandlungspflicht 
 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          eine Options- oder Wandlungspflicht 
          zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
          früheren Zeitpunkt oder einem 
          bestimmten Ereignis) vorsehen. Der 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          der bei Optionsausübung oder 
          Wandlung auszugebenden Aktien der 
          Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
          Schuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. Die Gesellschaft kann 
          in den Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen berechtigt 
          werden, eine etwaige Differenz 
          zwischen dem Nennbetrag oder einem 
          etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag 
          der Schuldverschreibung und dem 
          Produkt aus Options- oder 
          Wandlungspreis und 
          Umtauschverhältnis ganz oder 
          teilweise in bar auszugleichen. § 9 
          Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
 
      dd) Ersetzungsbefugnis 
 
          Die Anleihebedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, im 
          Falle der Wandlung oder 
          Optionsausübung nicht neue 
          Stückaktien zu gewähren, sondern 
          einen Geldbetrag zu zahlen, der für 
          die Anzahl der anderenfalls zu 
          liefernden Aktien dem 
          volumengewichteten Durchschnittswert 
          der Börsenkurse der Stückaktien der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
          an der Frankfurter Wertpapierbörse) 
          während einer in den 
          Anleihebedingungen festzulegenden 
          Frist entspricht. Die 
          Anleihebedingungen können auch 
          vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Options- oder Wandlungsrechten oder 
          -pflichten verbunden ist, oder die 
          Optionsscheine nach Wahl der 
          Gesellschaft statt in neue Aktien 
          aus bedingtem Kapital in bereits 
          existierende Aktien der Gesellschaft 
          gewandelt werden oder das 
          Optionsrecht durch Lieferung solcher 
          Aktien erfüllt oder bei 
          Optionspflicht mit Lieferung solcher 
          Aktien bedient werden kann oder 
          andere Erfüllungsformen zur 
          Bedienung eingesetzt werden können. 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          eine Kombination dieser 
          Erfüllungsformen vorsehen. 
 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
          bei Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Options- oder Wandlungsrechten oder 
          -pflichten verbunden ist (dies 
          umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
          Kündigung), den Inhabern oder 
          Gläubigern ganz oder teilweise 
          anstelle der Zahlung des fälligen 
          Geldbetrages Stückaktien der 
          Gesellschaft zu gewähren oder andere 
          Erfüllungsformen zur Bedienung 
          einzusetzen. 
 
      ee) Options- und Wandlungspreis 
 
          Der jeweils festzusetzende Options- 
          oder Wandlungspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft muss mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Ersetzungsbefugnis oder eine 
          Options- oder Wandlungspflicht 
          vorgesehen ist, mindestens 80 % des 
          volumengewichteten 
          Durchschnittswerts der Börsenkurse 
          der Stückaktien der Gesellschaft im 
          Xetra-Handel (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse) an 
          den letzten 10 Börsentagen vor dem 
          Tag der Beschlussfassung durch die 
          Geschäftsleitung über die Ausgabe 
          der Schuldverschreibung, die mit 
          Options- oder Wandlungsrechten oder 
          -pflichten ausgestattet ist, 
          betragen oder - für den Fall der 
          Einräumung eines Bezugsrechts - 
          mindestens 
          80 % des volumengewichteten 
          Durchschnittswerts der Börsenkurse 
          der Aktien der Gesellschaft im 
          Xetra-Handel (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse) 
          während der Bezugsfrist mit Ausnahme 
          der Tage der Bezugsfrist, die 
          erforderlich sind, damit der 
          Wandlungspreis gemäß § 186 
          Absatz 2 Satz 2 AktG fristgerecht 
          bekannt gemacht werden kann, 
          betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 
          199 AktG bleiben unberührt. 
 
          In den Fällen der Ersetzungsbefugnis 
          und der Options- oder 
          Wandlungspflicht muss der Options- 
          oder Wandlungspreis nach näherer 
          Maßgabe der Anleihebedingungen 
          mindestens entweder den oben 
          genannten Mindestpreis betragen oder 
          dem volumengewichteten 
          Durchschnittswert der Börsenkurse 
          der Stückaktien der Gesellschaft im 
          Xetra-Handel (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse) 
          während der 10 Börsentage vor dem 
          Tag der Endfälligkeit oder dem 
          anderen festgelegten Zeitpunkt 
          entsprechen, auch wenn dieser 
          Durchschnittskurs unterhalb des oben 
          genannten Mindestpreises (80 %) 
          liegt. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 
          AktG bleiben unberührt. 
 
      ff) Verwässerungsschutz 
 
          Die Ermächtigung umfasst auch die 
          Möglichkeit, nach näherer 
          Maßgabe der jeweiligen 
          Bedingungen in bestimmten Fällen den 
          Inhabern von Schuldverschreibungen 
          Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. 
          Anpassungen vorzunehmen. 
          Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
          können insbesondere vorgesehen 
          werden, wenn es während der Laufzeit 
          der Schuldverschreibungen zu 
          Kapitalveränderungen bei der 
          Gesellschaft kommt (etwa einer 
          Kapitalerhöhung bzw. 
          Kapitalherabsetzung oder einem 
          Aktiensplit), aber auch in 
          Zusammenhang mit 
          Dividendenzahlungen, der Begebung 
          weiterer 
          Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
          , Umwandlungsmaßnahmen sowie im 
          Fall anderer Ereignisse mit 
          Auswirkungen auf den Wert der 
          Wandlungs- bzw. Optionsrechte, die 
          während der Laufzeit der 
          Schuldverschreibungen eintreten (wie 
          zum Beispiel einer Kontrollerlangung 
          durch einen Dritten). 
          Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
          können insbesondere durch Einräumung 
          von Bezugsrechten, durch Veränderung 
          des Wandlungs-/Optionspreises sowie 
          durch die Veränderung oder 
          Einräumung von Barkomponenten 
          vorgesehen werden. § 9 Absatz 1 AktG 
          und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
      gg) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss 
 
          Soweit den Kommanditaktionären nicht 
          der unmittelbare Bezug der 
          Schuldverschreibungen ermöglicht wird, 
          wird den Kommanditaktionären das 
          gesetzliche Bezugsrecht in der Weise 
          eingeräumt, dass die 
          Schuldverschreibungen von einem 
          Kreditinstitut oder einem Konsortium 
          von Kreditinstituten mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Kommanditaktionären zum Bezug 
          anzubieten. Werden die 
          Schuldverschreibungen von einem 
          nachgeordneten Konzernunternehmen 
          ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
          Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
          für die Kommanditaktionäre der 
          Gesellschaft nach Maßgabe des 
          vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
 
          Die Geschäftsleitung ist jedoch 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
          Kommanditaktionäre in den folgenden 
          Fällen auszuschließen: 
 
          (i)   bei gegen Barzahlung 
                ausgegebenen 
                Schuldverschreibungen, sofern 
                die Geschäftsleitung nach 
                pflichtgemäßer Prüfung zu 
                der Auffassung gelangt, dass 
                der Ausgabepreis der 
                Schuldverschreibungen ihren 
                nach anerkannten, insbesondere 
                finanzmathematischen Methoden 
                ermittelten theoretischen 
                Marktwert nicht wesentlich 
                unterschreitet. Diese 
                Ermächtigung zum Ausschluss des 
                Bezugsrechts gilt jedoch nur 
                für Schuldverschreibungen, die 
                mit Options- oder 
                Wandlungsrecht oder -pflicht 
                ausgegeben werden, mit einem 
                Optionsrecht oder 
                Wandlungsrecht oder einer 
                Wandlungs- oder Optionspflicht 
                auf Aktien mit einem anteiligen 
                Betrag des Grundkapitals, der 
                insgesamt 10 % Grundkapitals 
                nicht übersteigen darf, und 
                zwar weder im Zeitpunkt des 
                Wirksamwerdens noch - falls 
                dieser Betrag geringer ist - im 
                Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                Ermächtigung. Auf die 
                vorgenannte 10 % Grenze werden 
                Aktien angerechnet, die in 
                direkter oder entsprechender 
                Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
                4 AktG während der Laufzeit 
                dieser Ermächtigung bis zum 
                Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
                ausgegeben oder veräußert 
                werden. Ferner sind Aktien 
                anzurechnen, die aufgrund einer 
                während der Laufzeit dieser 
                Ermächtigung unter Ausschluss 
                des Bezugsrechts entsprechend § 
                186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                begebenen Wandel- oder 
                Optionsschuldverschreibung 
                auszugeben oder zu gewähren 
                sind; 
          (ii)  soweit dies erforderlich ist, 
                um Inhabern von durch die 
                Gesellschaft oder ihren 
                Konzerngesellschaften bereits 
                zuvor ausgegebenen Options- 
                oder Wandlungsrechten oder 
                -pflichten ein Bezugsrecht in 
                dem Umfang einzuräumen, wie es 
                ihnen nach Ausübung der 
                Options- oder Wandlungsrechte 
                oder bei Erfüllung einer 
                Wandlungs- oder Optionspflicht 
                als Kommanditaktionär zustehen 
                würde; 
          (iii) um etwaige Spitzenbeträge vom 
                Bezugsrecht auszunehmen; sowie 
          (iv)  sofern Schuldverschreibungen 
                gegen Sacheinlagen, 
                insbesondere im Rahmen von 
                Unternehmenszusammenschlüssen 
                oder zum (auch mittelbaren) 
                Erwerb von Unternehmen, 
                Unternehmensteilen, 
                Beteiligungen an Unternehmen, 
                Forderungen oder sonstigen 
                Wirtschaftsgütern ausgegeben 
                werden. 
 
          Soweit Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen ohne 
          Wandlungsrecht/-pflicht oder 
          Optionsrecht/-pflicht ausgegeben 
          werden, wird die Geschäftsleitung 
          ermächtigt, das Bezugsrecht der 
          Kommanditaktionäre mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats insgesamt 
          auszuschließen, wenn diese 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen 
          obligationsähnlich ausgestaltet sind, 
          d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in 
          der Gesellschaft begründen, keine 
          Beteiligung am Liquidationserlös 
          gewähren und die Höhe der Verzinsung 
          nicht auf Grundlage der Höhe des 
          Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
          oder der Dividende berechnet wird. 
          Außerdem müssen in diesem Fall die 
          Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen den zum 
          Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
          Marktkonditionen entsprechen. 
 
      hh) Beschränkung des Gesamtumfangs des 
          Bezugsrechtsausschlusses 
 
          Die insgesamt unter den vorstehenden 
          Ermächtigungen unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts auszugebenden 
          Schuldverschreibungen sind auf 
          diejenige Anzahl von 
          Schuldverschreibungen mit einem 
          Options- oder Wandlungsrecht oder 
          einer Options- oder Wandlungspflicht 
          auf Aktien mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals beschränkt, 
          der insgesamt 20 % des Grundkapitals 
          nicht übersteigen darf, und zwar 
          weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch - falls dieser 
          Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
          Ausübung der vorliegenden 
          Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20 
          %-Grenze sind eigene Aktien 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
          Grundlage anderer 
          Kapitalmaßnahmen unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Kommanditaktionäre ausgegeben 
          wurden. Hierzu zählen insbesondere 
          Aktien, die aus genehmigtem Kapital 
          oder aufgrund einer während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung auf der 
          Grundlage der Ausnutzung einer 
          anderen Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          begebenen Schuldverschreibung 
          auszugeben oder zu gewähren sind. 
 
      ii) Durchführungsermächtigung 
 
          Die Geschäftsleitung wird 
          ermächtigt, die weiteren 
          Einzelheiten der Ausgabe und 
          Ausstattung der 
          Schuldverschreibungen, insbesondere 
          Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
          Stückelung, 
          Verwässerungsschutzbestimmungen, 
          Options- oder Wandlungszeitraum 
          sowie im vorgenannten Rahmen den 
          Options- oder Wandlungspreis, zu 
          bestimmen oder im Einvernehmen mit 
          den Organen des die Options- oder 
          Wandelanleihe begebenden 
          Konzernunternehmens der Gesellschaft 
          festzulegen. 
   c) *Schaffung eines bedingten Kapitals* 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu 16.801.491,20 
      EUR (in Worten: sechzehn Millionen 
      achthunderteintausendvierhunderteinundneunzig 
      Euro und zwanzig Cent) durch Ausgabe von bis 
      zu 12.924.224 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bei Ausübung von Options- oder 
      Wandlungsrechten (oder bei Erfüllung 
      entsprechender Options- oder 
      Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines 
      Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder 
      teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu 
      gewähren, an die Inhaber beziehungsweise 
      Gläubiger von Optionsanleihen, 
      Optionsgenussscheinen, 
      Optionsgewinnschuldverschreibungen, 
      Wandelanleihen, Wandelgenussscheinen oder 
      Wandelgewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente), die 
      aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 27. April 2018 bis zum 
      26. April 2023 von der Gesellschaft oder 
      einem nachgeordneten Konzernunternehmen gegen 
      Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der 
      neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
      des vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
      bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
      der Begebung von Schuldverschreibungen, die 
      mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
      -pflichten ausgestattet sind, gemäß dem 
      Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
      vom 27. April 2018 und nur insoweit 
      durchzuführen, wie von Options- oder 
      Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder 
      zur Wandlung oder Optionsausübung 
      verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
      Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
      Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder 
      soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils 
      nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
      Aktien oder andere Erfüllungsformen zur 
      Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen 
      neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
      Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann 
      die Geschäftsleitung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
      Aktien hierfür und auch abweichend von § 60 
      Absatz 2 AktG auch für ein bereits 
      abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. 
 
      Die Geschäftsleitung wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats sowie der E. 
      Merck KG, Darmstadt, Deutschland, die 
      weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   d) *Satzungsänderung* 
 
      In § 5 der Satzung wird unter 
      Berücksichtigung der Eintragung der Aufhebung 
      des derzeitigen § 5 Absatz 5 im 
      Handelsregister folgender neuer Absatz 5 
      eingefügt: 
 
       '[5] 1Das Grundkapital ist um bis zu 
       16.801.491,20 EUR (in Worten: sechzehn 
       Millionen 
       achthunderteintausendvierhunderteinundn 
       eunzig Euro und zwanzig Cent) 
       eingeteilt in bis zu 12.924.224 auf den 
       Inhaber lautende Stückaktien bedingt 
       erhöht (Bedingtes Kapital II). 2Die 
       bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
       oder Gläubiger von Options- oder 
       Wandlungsrechten oder die zur Wandlung 
       oder Optionsausübung Verpflichteten aus 
       gegen Bareinlage ausgegebenen 
       Optionsanleihen, Optionsgenussscheinen, 
       Optionsgewinnschuldverschreibungen, 
       Wandelanleihen, Wandelgenussscheinen 
       oder Wandelgewinnschuldverschreibungen, 
       die von der Gesellschaft oder einem 
       nachgeordneten Konzernunternehmen der 
       Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung 
       der Geschäftsleitung durch 
       Hauptversammlungsbeschluss vom 27. 
       April 2018 bis zum 26. April 2023 
       ausgegeben oder garantiert werden, von 
       ihren Options- oder Wandlungsrechten 
       Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
       Wandlung oder Optionsausübung 
       verpflichtet sind, ihre Verpflichtung 
       zur Wandlung oder Optionsausübung 
       erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft 
       ein Wahlrecht ausübt, ganz oder 
       teilweise anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der 
       Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht 
       jeweils ein Barausgleich gewährt oder 
       eigene Aktien oder andere 
       Erfüllungsformen zur Bedienung 
       eingesetzt werden. 3Die Ausgabe der 
       neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
       Maßgabe des vorstehend 
       bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
       jeweils zu bestimmenden Options- oder 
       Wandlungspreis. 4Die neuen Aktien 
       nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
       an, in dem sie entstehen, am Gewinn 
       teil; soweit rechtlich zulässig, kann 
       die Geschäftsleitung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung 
       neuer Aktien hierfür und auch 
       abweichend von § 60 Absatz 2 AktG auch 
       für ein bereits abgelaufenes 
       Geschäftsjahr festlegen. 5Die 
       Geschäftsleitung ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats sowie der 
       E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, 
       die weiteren Einzelheiten der 
       Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
   e) *Ermächtigung zur Satzungsanpassung* 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der § 5 Absatz 1, 2 und 5 der Satzung 
      entsprechend der jeweiligen Ausgabe der 
      Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen 
      damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen 
      der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
      betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
      Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
      von Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
      Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der 
      Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach 
      Ablauf der Fristen für die Ausübung von 
      Options- oder Wandlungsrechten oder für die 
      Erfüllung von Wandlungs- oder 
      Optionspflichten. 
   f) *Anweisung zur Anmeldung der 
      Satzungsänderung* 
 
      Die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
      sowie des entsprechenden derzeit bestehenden 
      Bedingten Kapitals II und die Schaffung der 
      neuen Ermächtigung sowie des entsprechenden 
      neuen Bedingten Kapitals II gemäß obiger 
      Abschnitte a) bis e) bilden einen 
      einheitlichen Beschluss; ohne Eintragung des 
      neuen Bedingten Kapitals II in das 
      Handelsregister wird die Aufhebung der von 
      der Hauptversammlung am 9. Mai 2014 unter 
      Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen 
      Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie 
      des entsprechenden Bedingten Kapitals II in 
      Höhe von 2.000.000.000,00 EUR nicht wirksam. 
      Die Geschäftsleitung wird dementsprechend 
      angewiesen, die Aufhebung des derzeit 
      bestehenden Bedingten Kapitals II und die 
      Beschlussfassung über die Schaffung des neuen 
      Bedingten Kapitals II mit der Maßgabe 
      zum Handelsregister anzumelden, dass die 
      Eintragung der Aufhebung des bestehenden 
      Bedingten Kapitals II erst erfolgt, wenn 
      sichergestellt ist, dass unmittelbar im 
      Anschluss die Beschlussfassung über § 5 
      Absatz 5 der Satzung eingetragen wird. 
 
   *Bericht der Geschäftsleitung an die 
   Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 
   gemäß §§ 278 Absatz 3, 221 Absatz 4 Satz 2 
   AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG* 
 
   Die Geschäftsleitung wurde durch Beschluss der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2014 unter 
   Tagesordnungspunkt 10 zur Ausgabe Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
   oder eine Kombination dieser Instrumente im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,00 EUR 
   ermächtigt. Zur Bedienung der Ermächtigung 2014 
   wurde ein Bedingtes Kapital II in Höhe von 
   16.801.491,20 EUR geschaffen (§ 5 Absatz 5 der 
   Satzung), das bis zum Tag der Veröffentlichung der 
   Einladung zu dieser Hauptversammlung in dieser 
   Höhe fortbesteht. 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat halten 
   es unter anderem zur Erhöhung der Flexibilität für 
   zweckmäßig, die bestehende Ermächtigung aus 
   2014 sowie das bestehende Bedingte Kapital II 
   aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung und 
   ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital II) 
   zu ersetzen. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination 
   dieser Instrumente ('Schuldverschreibungen') im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,00 EUR 
   sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten 
   Kapitals von bis zu 16.801.491,20 EUR soll die 
   nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten 
   der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer 
   Aktivitäten erweitern und der Geschäftsleitung 
   insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im 
   Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
   zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die Ermächtigung 
   soll für eine fünfjährige Laufzeit bis zum 26. 
   April 2023 erteilt werden. 
 
   *Vorteile des Finanzierungsinstruments* 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine 
   wesentliche Grundlage für die Geschäftsentwicklung 
   und einen erfolgreichen Marktauftritt des 
   Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   ('Schuldverschreibungen') kann die Gesellschaft je 
   nach aktueller Marktlage attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen 
   nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger 
   Verzinsung zufließen zu lassen. Erzielte 
   Wandel- und/oder Optionsprämien kommen der 
   Gesellschaft zugute. Ferner können durch die 
   Begebung von Schuldverschreibungen, gegebenenfalls 
   in Verbindung mit anderen Instrumenten wie einer 
   Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen 
   werden. Die vorgesehene Möglichkeit, neben der 
   Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten 
   auch Wandlungs- und/oder Optionspflichten zu 
   begründen, erweitert den Spielraum dieses 
   Finanzierungsinstruments. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung gibt der Gesellschaft die 
   erforderliche Flexibilität, die 
   Schuldverschreibungen selbst oder über ein 
   nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft 
   auszugeben. Schuldverschreibungen können 
   außer in Euro auch in anderen gesetzlichen 
   Währungen von OECD-Ländern ausgegeben werden. 
   Darüber hinaus soll die Erfüllung der 
   Schuldverschreibungen durch die Lieferung von 
   Aktien der Gesellschaft oder die Zahlung des 
   Gegenwerts in Geld vorgesehen werden können. 
 
   *Ausgabepreis* 
 
   Der Ausgabepreis für die neuen Aktien muss mit 
   Ausnahme der Fälle, in denen eine 
   Ersetzungsbefugnis oder eine Options- oder 
   Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % 
   des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, 
   die mit Options- oder Wandlungsrechten verbunden 
   sind, ermittelten Börsenkurses der Stückaktien der 
   Gesellschaft entsprechen. Durch die Möglichkeit 
   eines Zuschlags (der sich abhängig von der 
   Laufzeit der Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibung erhöhen kann) wird die 
   Voraussetzung dafür geschaffen, dass die 
   Bedingungen der Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen den jeweiligen 
   Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer 
   Ausgabe Rechnung tragen können. 
 
   In den Fällen einer Ersetzungsbefugnis 
   beziehungsweise einer Options-/Wandlungspflicht 
   kann der Ausgabepreis der neuen Aktien nach 
   näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
   mindestens entweder den oben genannten 
   Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten 
   Durchschnittswert der Börsenkurse der Stückaktien 
   der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse) während der 10 Börsentage vor dem 
   Tag der Endfälligkeit oder dem anderen 
   festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn 
   dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben 
   genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
 
   Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet von § 
   9 Absatz 1 und § 199 Absatz 2 AktG aufgrund einer 
   Verwässerungsschutz- beziehungsweise 
   Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der 
   jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde liegenden 
   Bedingungen angepasst werden, wenn es während der 
   Laufzeit der Schuldverschreibungen zum Beispiel zu 
   Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt, 
   etwa einer Kapitalerhöhung beziehungsweise 
   Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit. Weiter 
   können Verwässerungsschutz beziehungsweise 
   Anpassungen vorgesehen werden in Zusammenhang mit 
   Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, 
   Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer 
   Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der 
   Options- beziehungsweise Wandlungsrechte, die 
   während der Laufzeit der Schuldverschreibungen 
   eintreten (wie zum Beispiel einer 
   Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
   Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen 
   können insbesondere durch Einräumung von 
   Bezugsrechten, durch Veränderung des 
   Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die 
   Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten 
   vorgesehen werden. 
 
   *Bezugsrecht der Kommanditaktionäre* 
 
   Den Kommanditaktionären steht grundsätzlich das 
   gesetzliche Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen zu (§§ 278 Absatz 3, 221 
   Absatz 4 i.V.m. § 186 Absatz 1 AktG). Um die 
   Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die 
   Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder 
   ein Konsortium von Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung auszugeben, den Kommanditaktionären 
   die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht 
   i.S. von § 186 Absatz 5 AktG). 
 
   *Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen* 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen 
   Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert 
   die Abwicklung des Bezugsrechts der 
   Kommanditaktionäre. Dieser Fall des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegt daher im Interesse 
   der Gesellschaft und ihrer Kommanditaktionäre. 
 
   *Bezugsrechtsausschluss für ausstehende Options- 
   und Wandelschuldverschreibungen* 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
   Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen 
   Wandlungsrechten/-pflichten und 
   Optionsrechten/-pflichten hat den Vorteil, dass 
   der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits 
   ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder 
   Wandlungs- bzw. Optionspflichten nicht 
   ermäßigt zu werden braucht und dadurch 
   insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht 
   wird. Auch dieser Fall des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegt daher im Interesse 
   der Gesellschaft und ihrer Kommanditaktionäre. 
 
   *Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen* 
 
   Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch 
   gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im 
   Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall 
   ist die Geschäftsleitung ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Kommanditaktionäre auszuschließen, sofern der 
   Wert der Sacheinlage in einem angemessenen 
   Verhältnis zu dem nach anerkannten 
   finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden 
   theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen 
   steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, 
   Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen 
   auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können, 
   z.B. in Zusammenhang mit dem Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen (wobei dies 
   auch im Wege der Verschmelzung oder anderer 
   umwandlungsrechtlicher Maßnahmen erfolgen 
   kann) oder sonstigen Wirtschaftsgütern. 
 
   Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als 
   Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere 
   im internationalen Wettbewerb um interessante 
   Akquisitionsobjekte erforderlich und schafft den 
   notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten 
   zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
   Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend ausnutzen zu 
   können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt 
   einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll 
   sein. Die Geschäftsleitung wird in jedem 
   Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Begebung von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechten oder Wandlungs- bzw. 
   Optionspflichten gegen Sacheinlagen mit 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er 
   wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der 
   Gesellschaft und damit ihrer Kommanditaktionäre 
   liegt. 
 
   *Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 278 Absatz 
   3, 221 Absatz 4, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG* 
 
   Die Geschäftsleitung wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Kommanditaktionäre vollständig 
   auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem 
   Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen 
   nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält 
   die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
   Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu 
   nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
   Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung 
   von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und 
   Ausgabepreis der Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
   marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose 
   Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts 
   nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 AktG 
   eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit 
   der Konditionen der Schuldverschreibungen) bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der 
   häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
   Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen 
   Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines 
   Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen 
   Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche 
   Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
   zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der 
   Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
   ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern 
   ist rückläufigen Aktienkursen während der 
   Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
   Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung 
   führen können. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses 
   des Bezugsrechts gilt gemäß §§ 278 Absatz 3, 
   221 Absatz 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort 
   geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 
   10 % des Grundkapitals ist nach dem 
   Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des 
   bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens 
   zur Sicherung der Options- oder Wandlungsrechte 
   bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden 
   soll, beträgt knapp weniger als 10 % des aktuellen 
   Grundkapitals der Gesellschaft. Durch eine 
   entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss 
   ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall 
   einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
   überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschritten werden dürfen, 
   und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch - falls dieser Betrag geringer ist - im 
   Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
   Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
   Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
   ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind 
   auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibung auszugeben oder zu 
   gewähren sind. Auf diese Weise wird 
   sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, 
   dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen 
   oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien in 
   unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder 
   eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von 
   mehr als 10 % der derzeit ausstehenden Aktien 
   ausgeschlossen wäre. 
 
   Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, 
   dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll 
   sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
   wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien 
   nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt 
   bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
   Optionsanleihen, Optionsgenussscheinen, 
   Optionsgewinnschuldverschreibungen, 
   Wandelanleihen, Wandelgenussscheinen oder 
   Wandelgewinnschuldverschreibungen eintritt, kann 
   ermittelt werden, indem der hypothetische 
   Börsenpreis der Optionsanleihen, 
   Optionsgenussscheine, 
   Optionsgewinnschuldverschreibungen, 
   Wandelanleihen, Wandelgenussscheine oder 
   Wandelgewinnschuldverschreibungen nach 
   anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
   Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis 
   verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer 
   Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter 
   dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
   Begebung der Schuldverschreibungen, ist nach dem 
   Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des 
   nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der 
   Beschluss sieht deshalb vor, dass die 
   Geschäftsleitung vor Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer 
   Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der 
   vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten 
   Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der 
   Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach 
   anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert 
   nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde der 
   rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf 
   beinahe Null sinken, so dass den 
   Kommanditaktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies 
   stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung 
   des Wertes der Aktien durch den 
   Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
   Außerdem haben die Kommanditaktionäre die 
   Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- 
   oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von 
   Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. 
   Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe 
   Konditionenfestsetzung, größtmögliche 
   Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei 
   Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
   Marktsituationen. 
 
   *Bezugsrechtsausschluss bei Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne Optionsrecht oder 
   Umwandlungsrecht oder -pflicht* 
 
   Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder 
   Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden 
   sollen, ist die Geschäftsleitung ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Kommanditaktionäre insgesamt auszuschließen, 
   wenn diese Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
   ausgestattet sind, d.h. keine 
   Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
   begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös 
   gewähren oder die Höhe der Verzinsung nicht auf 
   Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
   Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. 
   Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und 
   der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der 
   Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
   Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 
   resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts 
   keine Nachteile für die Kommanditaktionäre, da die 
   Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen 
   keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch 
   keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn 
   der Gesellschaft gewähren. 
 
   *Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier 
   Kapitalerhöhungen* 
 
   Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Bar- 
   und Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn 
   die Summe der neuen Aktien der Gesellschaft, die 
   aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben 
   sind, rechnerisch einen Anteil von insgesamt 20 % 
   des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar 
   weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist 
   - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung. Auf diese Obergrenze von 20 % sind 
   eigene Aktien anzurechnen, die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Kommanditaktionäre ausgegeben 
   wurden. Hierzu zählen insbesondere Aktien, die aus 
   genehmigtem Kapital oder aufgrund einer während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage 
   der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
   Schuldverschreibung auszugeben oder zu gewähren 
   sind. Durch diese Anrechnung wird eine mögliche 
   Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen Kommanditaktionäre begrenzt. 
 
   Das Bedingte Kapital II wird benötigt, um mit 
   entsprechend ausgestalteten Schuldverschreibungen 
   verbundene Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder 
   Wandlungs- bzw. Optionspflichten oder 
   Andienungsrechte in Bezug auf Aktien der 
   Gesellschaft erfüllen zu können, soweit nicht 
   andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
   werden. 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen bestehen derzeit 
   nicht. Die Geschäftsleitung wird in jedem Fall 
   sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der 
   Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Kommanditaktionäre ist. Sie wird das 
   Bezugsrecht der Kommanditaktionäre nur dann 
   ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
   Die Geschäftsleitung wird der Hauptversammlung 
   über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der 
   jeweils nachfolgenden Hauptversammlung berichten. 
9. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zur 
   Übertragung der operativen Aktivitäten der 
   Gesellschaft in den Unternehmensbereichen 
   Healthcare, Life Science und Performance Materials 
   auf Tochtergesellschaften, zu einem 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zur 
   Übertragung der Geschäftsanteile der drei 
   übernehmenden Tochtergesellschaften in 
   Zwischenholding-Gesellschaften und zu drei 
   Betriebspachtverträgen 
 
   Die innerhalb der Merck KGaA, Darmstadt, 
   Deutschland, betriebenen operativen Aktivitäten 
   der Unternehmensbereiche Healthcare, Life Science 
   und Performance Materials und die dazu gehörenden 
   Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (der 
   _Bereich KGaA Healthcare, _ der _Bereich KGaA Life 
   Science _ und der _Bereich KGaA Performance 
   Materials_) sollen nach den Vorschriften des 
   Umwandlungsgesetzes von der Merck KGaA Darmstadt, 
   Deutschland, auf die nachfolgenden drei 
   Tochtergesellschaften ausgegliedert werden (die 
   _Operative Ausgliederung_): 
 
   * Der Bereich KGaA Healthcare auf die Merck 
     Healthcare Germany GmbH, Darmstadt, 
     Deutschland, ein verbundenes Unternehmen 
     der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, 
     eingetragen im Handelsregister des 
     Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 96240 
     (nachfolgend auch _HC OpCo_); 
   * der Bereich KGaA Life Science auf die 
     Merck Life Science Germany GmbH, 
     Darmstadt, Deutschland, ein verbundenes 
     Unternehmen der Merck KGaA, Darmstadt, 
     Deutschland, eingetragen im 
     Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt 
     unter HRB 93771 (nachfolgend auch _LS 
     OpCo_); 
   * der Bereich KGaA Performance Materials auf 
     die Merck Performance Materials Germany 
     GmbH, Darmstadt, Deutschland, ein 
     verbundenes Unternehmen der Merck KGaA, 
     Darmstadt, Deutschland, eingetragen im 
     Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt 
     unter HRB 93768 (nachfolgend auch _PM 
     OpCo_). 
 
   Zwischen den genannten Tochtergesellschaften und 
   der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, als 
   herrschender Gesellschaft besteht jeweils ein 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. 
 
   Die Geschäftsanteile der HC OpCo, der LS OpCo und 
   der PM OpCo sollen unmittelbar nach Wirksamwerden 
   der Operativen Ausgliederung ebenfalls nach den 
   Vorschriften des Umwandlungsgesetzes auf die 
   folgenden drei Zwischenholding-Gesellschaften 
   übertragen werden (die _Holding Ausgliederung_): 
 
   * Die Geschäftsanteile der HC OpCo auf die 
     Merck Healthcare Holding GmbH, Darmstadt, 
     Deutschland, ein verbundenes Unternehmen 
     der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, 
     eingetragen, im Handelsregister des 
     Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 97141 
     (nachfolgend auch _HC HoldCo_); 
   * die Geschäftsanteile der LS OpCo auf die 
     Merck Life Science Holding GmbH, 
     Darmstadt, Deutschland, ein verbundenes 
     Unternehmen der Merck KGaA, Darmstadt, 
     Deutschland, eingetragen im 
     Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt 
     unter HRB 97051 (nachfolgend auch _LS 
     HoldCo_); 
   * die Geschäftsanteile der PM OpCo auf die 
     Merck Performance Materials Holding GmbH, 
     Darmstadt, Deutschland, ein verbundenes 
     Unternehmen der Merck KGaA, Darmstadt, 
     Deutschland, eingetragen im 
     Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt 
     unter HRB 97192 (nachfolgend auch _PM 
     HoldCo_). 
 
   Die globalen Unternehmensbereiche Healthcare, Life 
   Science und Performance Materials der Merck KGaA, 
   Darmstadt, Deutschland (nachfolgend auch _KGaA_), 
   sind mit sehr unterschiedlichen Geschäftsmodellen 
   und Produkten in unterschiedlichen Märkten aktiv. 
   Diese jeweiligen Rahmenbedingungen führen zu 
   erheblich voneinander abweichenden 
   Geschäftsprozessen und demzufolge auch zu 
   unterschiedlichen Anforderungen an die IT-Systeme, 
   mit denen diese Geschäftsprozesse erfasst, geplant 
   und gesteuert werden (sogenannte _Enterprise 
   Resource Planning-Systeme_ oder _ERP-Systeme_). 
   Die Geschäftsleitung der KGaA hat sich bereits im 
   Jahr 2015 dafür entschieden, diesen divergierenden 
   Anforderungen durch globale, sektorspezifische 
   ERP-Systeme Rechnung zu tragen. Die 
   Übertragung der Bereiche KGaA Healthcare, 
   Life Science und Performance Materials auf drei 
   separate Legaleinheiten unterstützt die Einführung 
   der globalen, sektorspezifischen ERP-Systeme für 
   das deutsche Geschäft. Zugleich können die bislang 
   innerhalb der KGaA betriebenen 
   Geschäftsaktivitäten der Bereiche KGaA Healthcare, 
   Life Science und Performance Materials effizienter 
   in die Steuerung der globalen Unternehmensbereiche 
   einbezogen werden. Darüber hinaus dient die 
   Operative Ausgliederung in Verbindung mit der 
   nachfolgenden Holding Ausgliederung der 
   Angleichung der Struktur des deutschen Geschäfts, 
   das derzeit innerhalb der KGaA als 
   'Stammhaus-Organisation' geführt wird, an die 
   internationalen Strukturprinzipien des Konzerns. 
   Dies stärkt die Fähigkeit des Konzerns, schnell 
   und flexibel auf sich bietende strategische 
   Optionen zu reagieren und stärkt überdies die 
   Anpassungsfähigkeit der Unternehmensbereiche an 
   Veränderungen des Marktumfeldes. Die 
   internationale Wachstums- und Innovationsstrategie 
   des Konzerns wird auf diese Weise auch in 
   Deutschland verankert. 
 
   Da die systemtechnischen Voraussetzungen für die 
   Einführung der (sektorspezifischen) ERP-Systeme 
   bei der HC OpCo, LS OpCo und PM OpCo noch nicht 
   vorliegen - die Einführung ist je nach 
   Sektorzugehörigkeit für den Zeitraum von Anfang 
   2019 bis in das Jahr 2020 hinein geplant -, ist 
   bis zur jeweiligen ERP-Einführung eine temporäre 
   Rückverpachtung der auf die HC OpCo, LS OpCo und 
   PM OpCo übertragenen Bereiche an die KGaA durch 
   mit den betreffenden OpCos jeweils abgeschlossene 
   Betriebspachtverträge vorgesehen. Bis zur 
   Einführung des jeweiligen ERP-Systems führt die 
   KGaA die ausgegliederten Betriebe daher im eigenen 
   Namen und für eigene Rechnung weiter. Die dieser 
   Rückverpachtung zu Grunde liegenden 
   Betriebspachtverträge bedürfen als 'Andere 
   Unternehmensverträge' i.S.v. § 292 AktG der 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der HC 
   OpCo, LS OpCo und PM OpCo, da diese als 
   Verpächterinnen jeweils die 'vertragstypische' 
   Verpflichtung eingehen. Einer Zustimmung der 
   Hauptversammlung der KGaA bedürfte es 
   grundsätzlich nicht. Da die vorliegenden 
   Betriebspachtverträge mit der Operativen 
   Ausgliederung jedoch in einem unmittelbaren 
   wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang 
   stehen, sollen auch die Betriebspachtverträge der 
   Hauptversammlung der KGaA zur Zustimmung vorgelegt 
   werden. 
 
   Zur Umsetzung der Operativen Ausgliederung, der 
   Holding Ausgliederung und der jeweiligen 
   Betriebspacht, die nur gemeinsam umgesetzt werden 
   sollen und der Hauptversammlung als einheitliche 
   Umstrukturierungsmaßnahme zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagen werden, hat die 
   KGaA am 2. März 2018 in notarieller Form zwei 
   Ausgliederungs- und Übernahmeverträge und 
   drei Betriebspachtverträge mit den vorstehend 
   jeweils genannten Parteien abgeschlossen (UR-Nr. 
   92/2018 des Notars Dr. Andreas von Werder in 
   Frankfurt am Main). Der Vertrag über die Operative 
   Ausgliederung ist in Abschnitt B, der Vertrag über 
   die Holding Ausgliederung in Abschnitt C und die 
   Betriebspachtverträge in Abschnitt D dieser 
   Einladungsbekanntmachung abgedruckt bzw. 
   inhaltlich erläutert. Die Geschäftsleitung der 
   KGaA und die Geschäftsführungen der HC OpCo, der 
   LS OpCo und der PM OpCo sowie der HC HoldCo, der 
   LS HoldCo und der PM HoldCo haben die Operative 
   Ausgliederung, die Holding Ausgliederung und die 
   jeweilige Betriebspacht in einem einheitlichen 
   Bericht ausführlich in rechtlicher und 
   wirtschaftlicher Hinsicht erläutert. Dieser 
   Gesamtbericht ist zugleich je ein 
   Ausgliederungsbericht i.S.d. §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 
   125, 127 UmwG über die Operative Ausgliederung und 
   die Holding Ausgliederung sowie je ein Bericht 
   über den Abschluss der Betriebspachtverträge 
   entsprechend § 293a Abs. 1 AktG. Die 
   Betriebspachtverträge wurden zudem vorsorglich von 
   der Warth & Klein Grant Thornton AG, Düsseldorf, 
   als gerichtlich ausgewähltem und bestelltem 
   Vertragsprüfer i.S.v. § 293b AktG geprüft. Der 
   Vertragsprüfer hat über das Ergebnis seiner 
   Prüfung jeweils einen schriftlichen Bericht 
   erstattet. 
 
   Der Gesamtbericht und die Berichte des 
   Vertragsprüfers werden zusammen mit weiteren zu 
   veröffentlichenden Unterlagen ab der Einberufung 
   der Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft zugänglich sein und können bei der 
   Gesellschaft eingesehen werden. Auf Verlangen 
   erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
   eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen. Die 
   näheren Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt 
   'Informationen und Unterlagen zur 
   Hauptversammlung; Internetseite' dargelegt. 
 
   Geschäftsleitung und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Dem Ausgliederungs- und 
    Übernahmevertrag vom 2. März 2018 
    zwischen der Gesellschaft als übertragendem 
    Rechtsträger und (i) der Merck Healthcare 
    Germany GmbH, Darmstadt, Deutschland, (ii) 
    der Merck Life Science Germany GmbH, 
    Darmstadt, Deutschland, und (iii) der Merck 
    Performance Materials Germany GmbH, 
    Darmstadt, Deutschland, jeweils einem 
    verbundenen Unternehmen der Merck KGaA, 
    Darmstadt, Deutschland, (nachfolgend 
    jeweils eine OpCo) als übernehmenden 
    Rechtsträgern (_Operativer 
    Ausgliederungsvertrag_), dem 
    Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
    vom 2. März 2018 zwischen der Gesellschaft 
    als übertragendem Rechtsträger und der (i) 
    Merck Healthcare Holding GmbH, Darmstadt, 
    Deutschland, (ii) der Merck Life Science 
    Holding GmbH, Darmstadt, Deutschland, und 
    (iii) der Merck Performance Materials 
    Holding GmbH, Darmstadt, Deutschland, 
    jeweils einem verbundenen Unternehmen der 
    Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, als 
    übernehmenden Rechtsträgern (_Holding 
    Ausgliederungsvertrag_) und den drei 
    jeweils zwischen einer OpCo als 
    Verpächterin und der Gesellschaft als 
    Pächterin abgeschlossenen 
    Betriebspachtverträgen vom 2. März 2018 
    (alle vorgenannten Verträge beurkundet in 
    der Urkunde Nr. 92/2018 des Notars Dr. 
    Andreas von Werder in Frankfurt am Main) 
    wird zugestimmt. 
Voraussetzung für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts 
 
*1. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der 
Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens am *20. April 2018, 
24:00 Uhr MESZ* bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Adresse angemeldet und einen von 
ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen 
Nachweis ihres Aktienbesitzes, der sich auf den Beginn 
des *6. April 2018* (0:00 Uhr MESZ, sog. 
'Nachweisstichtag') bezieht, übermittelt haben: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Deutschland 
oder Telefax: +49 69 12012-86045 
oder E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes wird dem teilnahmeberechtigten Aktionär 
oder dem Bevollmächtigten die Eintrittskarte für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung 
der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. Anders als die Anmeldung ist die 
Eintrittskarte jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung, 
sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an 
der Einlasskontrolle für den Zugang zur 
Hauptversammlung. 
 
*2. Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den 
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen 
Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der 
Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach 
dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit 
dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur 
Teilnahme oder auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem 
bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*3. Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen 
sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer 
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung 
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
müssen in Textform oder elektronisch über das 
internetgestützte Vollmachtssystem auf der Internetseite 
der Gesellschaft 
(www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv) erfolgen, wenn 
weder ein Kreditinstitut, ein ihm gleichgestelltes 
Institut oder Unternehmen im Sinne von §§ 135 Abs. 10, 
125 Abs. 5 AktG noch eine Aktionärsvereinigung oder 
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG zur Ausübung des 
Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular 
zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß 
angemeldeten Personen mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
Aktionäre können zur Bevollmächtigung zudem das 
internetgestützte Vollmachtssystem nutzen. Zur 
Verwendung des internetgestützten Vollmachtssystems ist 
die Eingabe der Eintrittskartennummer sowie einer 
Prüfziffer erforderlich, die sich ebenfalls auf der 
Eintrittskarte befindet. Das internetgestützte 
Vollmachtssystem dient zugleich als elektronischer Weg 
für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung 
eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft. Aus 
organisatorischen Gründen kann die Nutzung des 
internetgestützten Vollmachtssystems am Tag der 
Hauptversammlung (27. April 2018) nur bis zum Ende der 
Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung angeboten 
werden. 
 
Die Vollmacht, ihr Widerruf oder der Nachweis der 
Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der 
Hauptversammlung auch postalisch, per Telefax oder per 
E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
oder E-Mail: MRK-hv2018@computershare.de 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs 
gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der 
Hauptversammlung auch dadurch erfolgen, dass der 
Bevollmächtigte den Nachweis (z.B. das Original oder 
eine Kopie der Vollmacht oder des Widerrufs) an der 
Anmeldung vorweist. 
 
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von 
Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder 
Unternehmen im Sinne von §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von 
§ 135 Abs. 8 AktG ist die Vollmachtserklärung vom 
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die 
Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf 
ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein 
Kreditinstitut, ein ihm gleichgestelltes Institut oder 
Unternehmen im Sinne von §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von 
§ 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigen wollen, sollten sich 
mit diesem über die Form der Vollmacht abstimmen. 
 
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich wie bisher an, 
sich durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu 
lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine 
Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne 
Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche 
und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den 
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. 
Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, 
Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden 
sie nicht entgegennehmen. 
 
Vor der Hauptversammlung können Vollmachten und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter elektronisch über das 
internetgestützte Vollmachtssystem oder in Textform auf 
dem Formular 'Vollmacht und Weisungen für die 
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft 
benannte Vertreter' erteilt werden, das sich auf der 
Eintrittskarte befindet, die den Aktionären nach der 
Anmeldung zugesandt wird. Vollmachten und Weisungen an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
die per Post, Telefax oder per E-Mail erteilt werden, 
müssen spätestens bis zum 26. April 2018 (15:00 Uhr 
MESZ) unter folgender Adresse eingehen: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
oder E-Mail: MRK-hv2018@computershare.de 
 
Gleiches gilt, wenn Aktionäre die Vollmacht an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf dem 
vorgenannten Weg widerrufen möchten. Über das 
internetgestützte Vollmachtssystem können Vollmacht und 
Weisungen auch noch während der Hauptversammlung (27. 
April 2018) bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden der 
Geschäftsleitung erteilt, geändert oder widerrufen 
werden. 
 
Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch Dritte 
oder die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind die fristgerechte Anmeldung 
und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie oben 
beschrieben erforderlich. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
der Eintrittskarte zugesandt oder können sie unter 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv einsehen. 
 
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 
§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
§ 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
*1. Ergänzung der Tagesordnung (§§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 
2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am 
Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können 
gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 
30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf 
des 27. März 2018 (24:00 Uhr MESZ), schriftlich unter 
der nachstehenden Adresse zugehen: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
- HV-Büro - 
Frankfurter Straße 250 
64293 Darmstadt 
Deutschland 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung über 
den Antrag halten (§ 278 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 122 
Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG). 
 
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen 
erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
*2. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
278 Abs. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von 
Geschäftsleitung und Aufsichtsrat zu bestimmten 
Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des 
Abschlussprüfers übersenden. Zugänglich zu machende 
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; 
bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. 
 
Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, 
d.h. bis zum 12. April 2018, 24.00 Uhr MESZ, unter der 
nachstehend genannten Adresse bei der Gesellschaft 
zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter 
den weiteren Voraussetzungen der §§ 278 Abs. 3, 126, 127 
AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und - 
bei Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem 
Eingang im Internet unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft 
zu richten: 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
- HV-Büro - 
Frankfurter Straße 250 
64293 Darmstadt 
Deutschland 
oder Telefax: +49 6151 72-9877 
oder E-Mail: 
hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge können nicht 
berücksichtigt werden. 
 
*3. Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
von der Geschäftsleitung Auskunft über Angelegenheiten 
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. 
 
*4. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft (www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv) 
zum Abruf zur Verfügung. 
 
Informationen und Unterlagen 
zur Hauptversammlung; Internetseite 
 
Die Informationen nach § 124a AktG und weitere 
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die 
folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar: 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
Abrufbar sind dabei insbesondere zu den 
Tagesordnungspunkten 1, 8 und 9 die dort genannten bzw. 
in Bezug genommenen Unterlagen. 
 
Diese Unterlagen können auch in den Geschäftsräumen der 
 
Merck KGaA 
Darmstadt, Deutschland 
Besucherempfang 
Frankfurter Straße 131 
64293 Darmstadt 
Deutschland 
 
eingesehen werden. Jeder Aktionär erhält auf Verlangen 
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
vorbezeichneten Unterlagen. Das Verlangen ist an die 
unter der Ziffer 2 (Anträge von Aktionären nach § 126 
Abs. 1 AktG) genannte Adresse zu richten. 
 
Die zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen 
werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein 
und zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
Etwaige veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden 
ebenfalls über die oben genannte Internetseite 
zugänglich gemacht werden. 
 
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
im Zeitpunkt der Einberufung 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 168.014.927,60 
EUR (in Worten: einhundertachtundsechzig Millionen 
vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig Euro und 
sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede der 
insgesamt 129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, so 
dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
129.242.252 Stimmrechte bestehen. 
 
Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
 
Alle Aktionäre sowie die interessierte 
Öffentlichkeit können die Hauptversammlung auf 
Anordnung des Versammlungsleiters am 27. April 2018 ab 
10:00 Uhr MESZ bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden 
der Geschäftsleitung live im Internet unter 
 
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv 
 
verfolgen. Die Rede des Vorsitzenden der 
Geschäftsleitung sowie die Abstimmungsergebnisse werden 
nach der Hauptversammlung ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
*Darmstadt, Deutschland, im März 2018* 
 
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien Die 
Geschäftsleitung 

Dow Jones Newswires

March 14, 2018 10:07 ET (14:07 GMT)

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