Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen, wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld, dürfen das Elterngeld nicht reduzieren. Das gilt auch für den Umstand, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. ...Den vollständigen Artikel lesen ...