Medienmitteilung
Die Übernahmekommission gewährt eine Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots bezüglich SHL bis am 30. Juni 2018
Tel Aviv / Zürich 21. März 2018 - SHL Telemedicine Ltd. (SIX Swiss Exchange: SHLTN, OTCPK: SMDCY) ("SHL"), ein führender Anbieter und Entwickler innovativer Telemedizinlösungen, gibt bekannt, dass die schweizerische Übernahmekommission folgende Verfügung 671/02 vom 21. März 2018 betreffend ein Begehren um Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots durch Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu, Kun Shen und Mengke Cai bezüglich SHL erlassen hat:
- Die Frist zur Unterbreitung eines öffentlichen Angebots von Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu, Kun Shen und Mengke Cai an die Aktionäre von SHL Telemedicine Ltd. wird bis zum 30. Juni 2018 verlängert.
- Diese Fristverlängerung erfolgt unter der Auflage, dass Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu, Kun Shen und Mengke Cai einmal alle zwei Wochen die Übernahmekommission über die Fortschritte betreffend die Durchführung und die Finanzierung des Pflichtangebots informieren.
- Der Hauptantrag, der Eventualantrag und der Antrag auf eine Parteientschädigung von Nehama & Yoram Alroy Investment Ltd. und Elon Shalev werden abgewiesen.
- SHL Telemedicine Ltd. wird verpflichtet, innert zwei Börsentagen nach Eröffnung der vorliegenden Verfügung die Öffentlichkeit über die gewährte Fristverlängerung zu informieren und das Dispositiv der vorliegenden Verfügung zu veröffentlichen.
- Die Übernahmekommission publiziert die vorliegende Verfügung auf ihrer Webseite unmittelbar nach der Publikation gemäss Ziff. 4 durch SHL Telemedicine Ltd.
- Die Gebühr zu Lasten von Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu, Kun Shen und Mengke Cai beträgt CHF 20'000.
Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Verfügung der Übernahmekommission:
Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):
Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 der Übernahmeverordnung, UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).
Für weitere Informationen
Martin Meier-Pfister, IRF Communications, Telefon: +41 43 244 81 40, shl@irfcom.ch
Kurzprofil SHL Telemedicine
SHL Telemedicine Ltd. ist auf die Entwicklung und Vermarktung innovativer persönlicher Telemedizinsysteme spezialisiert und bietet umfassende Telemedizin-Lösungen inklusive Call-Center-Dienste, mit Fokus auf kardiovaskulären und verwandten Krankheiten, für Personen und Unternehmen im Gesundheitswesen an. SHL Telemedicine bietet seine Services und persönlichen Telemedizin-Geräte an Bezüger der telefonischen und Internet-Kommunikations-Technologie. SHL ist an der SIX Swiss Exchange kotiert (SHLTN, ISIN: IL0010855885, Security No.: 1128957). Weitere Informationen unter www.shl-telemedicine.com.
Some of the information contained in this press release contains forward-looking statements. Readers are cautioned that any such forward-looking statements are not guarantees of future performance and involve risks and uncertainties, and that actual results may differ materially from those in the forward-looking statements as a result of various factors. SHL Telemedicine undertakes no obligation to publicly update or revise any forward-looking statements.