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DGAP-News: LEONI AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2018
in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-03-22 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
LEONI AG Nürnberg ISIN DE 000 540888 4
Wertpapier-Kenn-Nummer 540 888
Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen
Hauptversammlung der LEONI AG, Nürnberg, die am
Donnerstag, den 3. Mai 2018, 10:00 Uhr (MESZ), in der
Frankenhalle der NürnbergMesse GmbH, Messezentrum,
90471 Nürnberg, stattfindet.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2017, der Lageberichte für die
LEONI AG und den Konzern, jeweils mit dem
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §
289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bzw.
§ 315a Abs. 1 HGB, sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Die vorgenannten Unterlagen sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.leoni.com/de/hv2018/
zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in
der Hauptversammlung zugänglich sein und
näher erläutert werden.
Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss nach § 172 Aktiengesetz
(AktG) bereits gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Somit ist nach den
gesetzlichen Bestimmungen eine Feststellung
durch die Hauptversammlung nicht
erforderlich.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu
beschließen:
Aus dem Bilanzgewinn der LEONI AG des
Geschäftsjahres 2017 in Höhe von Euro
46.278.277,11 wird eine Dividende von Euro
1,40 je dividendenberechtigter Stückaktie,
das sind insgesamt Euro 45.736.600,00
ausgeschüttet. Der verbleibende Restbetrag
von Euro 541.677,11 wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
Es ergibt sich damit folgende Verwendung des
Bilanzgewinns:
Bilanzgewinn Euro
46.278.277,11
Verteilung an die Euro
Aktionäre 45.736.600,00
Gewinnvortrag Euro 541.677,11
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 8. Mai 2018,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2017*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung
gesondert über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands entscheiden zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung
gesondert über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018 sowie des Abschlussprüfers für die
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum
Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und
zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 sowie zum Abschlussprüfer
für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
den Konzern für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2018, wenn und soweit diese
einer prüferischen Durchsicht unterzogen
werden, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zu wählen.
Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats
ist auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses gestützt.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses
an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag
des Aufsichtsrats sind frei von einer
ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte.
Auch bestanden keine Regelungen, die die
Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft
für die Durchführung der Abschlussprüfung
beschränkt hätten.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
*Anmeldung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen
Aktionäre der LEONI AG berechtigt, die sich bis
spätestens
*Donnerstag, den 26. April 2018, 24:00 Uhr
(MESZ),*
angemeldet haben und die im Zeitpunkt der
Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im
Aktienregister eingetragen sind.
Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist
gegenüber der Gesellschaft der am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene
Aktienbestand maßgeblich. Dieser wird dem Bestand
am Ende des letzten Tages der Anmeldefrist entsprechen,
da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die
in der Zeit vom 27. April 2018 bis einschließlich
3. Mai 2018 eingehen, erst mit Wirkung nach der
Hauptversammlung am 3. Mai 2018 verarbeitet und
berücksichtigt werden (sogenannter Umschreibestopp).
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag ist daher
Donnerstag, 26. April 2018, 24:00 Uhr (MESZ)
(sogenanntes Technical Record Date). Die Aktien werden
durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über
ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur
Hauptversammlung ungeachtet des Umschreibestopps weiter
frei verfügen.
Aktionäre können sich in Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch - BGB) in deutscher oder englischer Sprache
wie folgt anmelden:
* unter der Anschrift
*LEONI AG, Aktionärsservice*,
*Postfach 1460, 61365 Friedrichsdorf*
* oder unter der Telefax-Nummer
*+49 69-2222-34290*
* oder unter der E-Mail-Adresse
*leoni.hv@linkmarketservices.de*
* oder, vorbehaltlich der technischen
Verfügbarkeit der Internetseite, elektronisch
per Internet ab 5. April 2018 unter
*www.leoni.com/de/hv2018/*
Aktionäre der LEONI AG haben bei der diesjährigen
Hauptversammlung erneut die Möglichkeit, sich oder den
von ihnen benannten Vertreter elektronisch über das
Internet anzumelden.
Dieser Internetservice kann auch dafür genutzt werden,
den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisung zu
erteilen, und steht ab 5. April 2018 unter
www.leoni.com/de/hv2018/
zur Verfügung. Die für den Zugang zum persönlichen
Internetservice erforderliche Aktionärsnummer und die
individuelle Zugangsnummer stehen auf der Rückseite des
personalisierten Anschreibens, das den Aktionären
zugesandt wird.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf
dem den Aktionären übersandten Anmelde- und
Vollmachtsformular sowie auf der genannten
Internetseite. Die Einberufung zur Hauptversammlung
einschließlich der Tagesordnung sowie die
Unterlagen zur Anmeldung und Vollmachtserteilung wird
die Gesellschaft an die Aktionäre versenden, die es
verlangen oder die zu Beginn des 19. April 2018 im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
Kreditinstitute und diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw.
Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende
Aktionärsvereinigungen, Personen,
Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen können
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, gemäß § 135 Abs. 6 AktG nur aufgrund einer
Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind,
können sich in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten
vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine
rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen im
vorstehenden Abschnitt 'Anmeldung' erforderlich.
Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen gemäß §
135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichstehende Aktionärsvereinigungen, Personen,
Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung und der
Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform (§ 126b BGB).
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis über die Bestellung
eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft sowie
ein etwaiger Widerruf der Vollmacht können der
Gesellschaft über einen der im Abschnitt 'Anmeldung'
aufgeführten Zugangswege unter Verwendung der dort
aufgeführten Kontaktdaten übermittelt werden. Der
Nachweis kann auch dadurch geführt werden, dass die
Vollmacht am Tag der Hauptversammlung bei der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen
wird. Die vorgenannten Zugangswege stehen auch zur
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt oder wenn
der Widerruf einer erteilten Vollmacht gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden soll.
Ein Formular, das für die Erteilung und den Nachweis
einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den
Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung
zur Hauptversammlung zugesandt wird. Darüber hinaus ist
das Vollmachts- und Weisungsformular auf der Homepage
unter
www.leoni.com/de/hv2018/
abrufbar. Die Bevollmächtigung kann auch auf beliebige
andere formgerechte Art und Weise erfolgen.
Im Falle der Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder
diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m.
§ 125 Abs. 5 AktG gleichstehenden
Aktionärsvereinigungen, Personen,
Finanzdienstleistungsinstituten oder Unternehmen
besteht das Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz
muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten
Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten werden. Die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher,
wenn Sie ein Kreditinstitut oder ein/e diesem
gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125
Abs. 5 AktG gleichstehende/s Aktionärsvereinigung,
Person, Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen
bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht mit
diesem/dieser ab. Ein Verstoß gegen diese und
bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse
für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder
diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m.
§ 125 Abs. 5 AktG gleichstehenden
Aktionärsvereinigungen, Personen,
Finanzdienstleistungsinstituten und Unternehmen
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG
die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die LEONI AG bietet ihren Aktionären wie bisher an,
sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem
Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den
Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt 'Anmeldung'
erforderlich. Es gelten außerdem die nachstehend
dargelegten Besonderheiten. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht
nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu
denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und
eindeutige Weisung erteilen. Soweit eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der
Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch
während der Hauptversammlung Weisungen zu
Verfahrensanträgen entgegen. Ebenso wenig nehmen die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder
zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Rechtzeitig angemeldete Aktionäre können der
Gesellschaft die für eine Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erforderlichen Vollmachten und Weisungen in Textform
über einen der im Abschnitt 'Anmeldung' aufgeführten
Zugangswege (Anschrift, Telefax-Nummer, E-Mail-Adresse
oder Internetseite) unter Verwendung der dort
aufgeführten Kontaktdaten bis Mittwoch, 2. Mai 2018,
24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs bei der
Gesellschaft), übermitteln. Sie können ferner
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nach Ablauf des 2. Mai
2018 erteilen, ändern oder widerrufen, indem sie in der
Hauptversammlung das auf der Stimmkarte aufgedruckte
Vollmachtsformular ausfüllen und die Stimmkarte an den
dafür vorgesehenen Schaltern abgeben.
Am 3. Mai 2018, dem Tag der Hauptversammlung, steht der
Internetservice, vorbehaltlich der technischen
Verfügbarkeit der Internetseite, bis zum Ende der
Generaldebatte zur Verfügung. Darüber können Aktionäre
ebenfalls Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen,
ändern oder widerrufen.
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt
automatisch als Widerruf der zuvor an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten
Vollmacht und Weisungen.
Die Einzelheiten zur Vollmachtserteilung ergeben sich
aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt
werden. Entsprechende Informationen sind auch im
Internet unter
www.leoni.com/de/hv2018/
einsehbar.
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2
AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG und § 131 Abs. 1
AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro
500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien),
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über
den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des
Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine
Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem
Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§
187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft bis Montag, 2. April 2018, 24:00 Uhr
(MESZ) unter folgender Adresse zugegangen sein:
*Vorstand der LEONI AG*
*Marienstraße 7*
*90402 Nürnberg*
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie
werden außerdem unter der Internetseite
www.leoni.com/de/hv2018/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125
Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von
Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3
AktG genannten Berechtigten unter den dortigen
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch, 18.
April 2018, 24:00 Uhr (MESZ). Das Zugänglichmachen hat
über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß
§ 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen
nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. §
124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach §
127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es
weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden
müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und
Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen
entsprechend.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu
den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass
Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort
mündlich gestellt werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge
von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind
ausschließlich zu richten an:
*LEONI AG*
*Corporate Investor Relations*
*Herr Jens von Seckendorff*
*Marienstraße 7*
*90402 Nürnberg*
oder per Telefax an die Nr.: *+49
911-2023-10134*
oder per E-Mail an *hv2018@leoni.com*
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von
Aktionären (einschließlich des Namens des
Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung)
werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.leoni.com/de/hv2018/
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich gemacht.
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Von einer
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre
gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft
unter der Adresse
www.leoni.com/de/hv2018/
abgerufen werden.
*Informationen nach § 124a AktG*
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich
erforderlichen Angaben und Erläuterungen sowie die
Informationen nach § 124a AktG sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.leoni.com/de/hv2018/
zugänglich.
Nach der Hauptversammlung werden die
Abstimmungsergebnisse unter der gleichen
Internetadresse bekannt gegeben.
*Übertragung der Rede des Vorstands*
Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte
Öffentlichkeit können die Rede des Vorstands live
im Internet unter
www.leoni.com/de/hv2018/
verfolgen. Die Rede des Vorstands steht nach der
Hauptversammlung im Internet unter der genannten
Adresse als Aufzeichnung zur Verfügung.
*Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien auf 32.669.000
Stückaktien, die 32.669.000 Stimmen gewähren. Die
Aktien lauten auf den Namen. Die Gesellschaft hält
keine eigenen Aktien.
Nürnberg, im März 2018
*LEONI AG*
_Der Vorstand_
2018-03-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: LEONI AG
Marienstrasse 7
90402 Nürnberg
Deutschland
E-Mail: jens.vonSeckendorff@leoni.com
Internet: http://www.leoni.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
667681 2018-03-22
(END) Dow Jones Newswires
March 22, 2018 10:05 ET (14:05 GMT)
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