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DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2018 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: LEONI AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2018 
in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
LEONI AG Nürnberg ISIN DE 000 540888 4 
Wertpapier-Kenn-Nummer 540 888 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der LEONI AG, Nürnberg, die am 
Donnerstag, den 3. Mai 2018, 10:00 Uhr (MESZ), in der 
Frankenhalle der NürnbergMesse GmbH, Messezentrum, 
90471 Nürnberg, stattfindet. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2017, der Lageberichte für die 
   LEONI AG und den Konzern, jeweils mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 
   289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bzw. 
   § 315a Abs. 1 HGB, sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.leoni.com/de/hv2018/ 
 
   zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und 
   näher erläutert werden. 
 
   Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss nach § 172 Aktiengesetz 
   (AktG) bereits gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Somit ist nach den 
   gesetzlichen Bestimmungen eine Feststellung 
   durch die Hauptversammlung nicht 
   erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Aus dem Bilanzgewinn der LEONI AG des 
   Geschäftsjahres 2017 in Höhe von Euro 
   46.278.277,11 wird eine Dividende von Euro 
   1,40 je dividendenberechtigter Stückaktie, 
   das sind insgesamt Euro 45.736.600,00 
   ausgeschüttet. Der verbleibende Restbetrag 
   von Euro 541.677,11 wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Es ergibt sich damit folgende Verwendung des 
   Bilanzgewinns: 
 
   Bilanzgewinn               Euro 
                              46.278.277,11 
   Verteilung an die          Euro 
   Aktionäre                  45.736.600,00 
   Gewinnvortrag              Euro 541.677,11 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 8. Mai 2018, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
   gesondert über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
   gesondert über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 sowie des Abschlussprüfers für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und 
   zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie zum Abschlussprüfer 
   für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2018, wenn und soweit diese 
   einer prüferischen Durchsicht unterzogen 
   werden, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zu wählen. 
 
   Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats 
   ist auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses gestützt. 
 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag 
   des Aufsichtsrats sind frei von einer 
   ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. 
   Auch bestanden keine Regelungen, die die 
   Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft 
   für die Durchführung der Abschlussprüfung 
   beschränkt hätten. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Anmeldung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen 
Aktionäre der LEONI AG berechtigt, die sich bis 
spätestens 
 
*Donnerstag, den 26. April 2018, 24:00 Uhr 
(MESZ),* 
 
angemeldet haben und die im Zeitpunkt der 
Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im 
Aktienregister eingetragen sind. 
 
Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist 
gegenüber der Gesellschaft der am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene 
Aktienbestand maßgeblich. Dieser wird dem Bestand 
am Ende des letzten Tages der Anmeldefrist entsprechen, 
da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die 
in der Zeit vom 27. April 2018 bis einschließlich 
3. Mai 2018 eingehen, erst mit Wirkung nach der 
Hauptversammlung am 3. Mai 2018 verarbeitet und 
berücksichtigt werden (sogenannter Umschreibestopp). 
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag ist daher 
Donnerstag, 26. April 2018, 24:00 Uhr (MESZ) 
(sogenanntes Technical Record Date). Die Aktien werden 
durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über 
ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur 
Hauptversammlung ungeachtet des Umschreibestopps weiter 
frei verfügen. 
 
Aktionäre können sich in Textform (§ 126b Bürgerliches 
Gesetzbuch - BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
wie folgt anmelden: 
 
* unter der Anschrift 
  *LEONI AG, Aktionärsservice*, 
  *Postfach 1460, 61365 Friedrichsdorf* 
* oder unter der Telefax-Nummer 
  *+49 69-2222-34290* 
* oder unter der E-Mail-Adresse 
  *leoni.hv@linkmarketservices.de* 
* oder, vorbehaltlich der technischen 
  Verfügbarkeit der Internetseite, elektronisch 
  per Internet ab 5. April 2018 unter 
 
  *www.leoni.com/de/hv2018/* 
 
Aktionäre der LEONI AG haben bei der diesjährigen 
Hauptversammlung erneut die Möglichkeit, sich oder den 
von ihnen benannten Vertreter elektronisch über das 
Internet anzumelden. 
 
Dieser Internetservice kann auch dafür genutzt werden, 
den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisung zu 
erteilen, und steht ab 5. April 2018 unter 
 
www.leoni.com/de/hv2018/ 
 
zur Verfügung. Die für den Zugang zum persönlichen 
Internetservice erforderliche Aktionärsnummer und die 
individuelle Zugangsnummer stehen auf der Rückseite des 
personalisierten Anschreibens, das den Aktionären 
zugesandt wird. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf 
dem den Aktionären übersandten Anmelde- und 
Vollmachtsformular sowie auf der genannten 
Internetseite. Die Einberufung zur Hauptversammlung 
einschließlich der Tagesordnung sowie die 
Unterlagen zur Anmeldung und Vollmachtserteilung wird 
die Gesellschaft an die Aktionäre versenden, die es 
verlangen oder die zu Beginn des 19. April 2018 im 
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. 
 
Kreditinstitute und diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. 
Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende 
Aktionärsvereinigungen, Personen, 
Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen können 
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als 
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen 
sind, gemäß § 135 Abs. 6 AktG nur aufgrund einer 
Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
können sich in der Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten 
vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten 
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine 
rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen im 
vorstehenden Abschnitt 'Anmeldung' erforderlich. 
 
Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen gemäß § 
135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichstehende Aktionärsvereinigungen, Personen, 
Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen 
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung und der 
Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform (§ 126b BGB). 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann 
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der 
Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft sowie 
ein etwaiger Widerruf der Vollmacht können der 
Gesellschaft über einen der im Abschnitt 'Anmeldung' 
aufgeführten Zugangswege unter Verwendung der dort 
aufgeführten Kontaktdaten übermittelt werden. Der 
Nachweis kann auch dadurch geführt werden, dass die 
Vollmacht am Tag der Hauptversammlung bei der Ein- und 
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen 
wird. Die vorgenannten Zugangswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt oder wenn 
der Widerruf einer erteilten Vollmacht gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden soll. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung und den Nachweis 
einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich 
auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den 
Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung 
zur Hauptversammlung zugesandt wird. Darüber hinaus ist 
das Vollmachts- und Weisungsformular auf der Homepage 
unter 
 
www.leoni.com/de/hv2018/ 
 
abrufbar. Die Bevollmächtigung kann auch auf beliebige 
andere formgerechte Art und Weise erfolgen. 
 
Im Falle der Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder 
diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. 
§ 125 Abs. 5 AktG gleichstehenden 
Aktionärsvereinigungen, Personen, 
Finanzdienstleistungsinstituten oder Unternehmen 
besteht das Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz 
muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten 
Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festgehalten werden. Die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und 
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, 
wenn Sie ein Kreditinstitut oder ein/e diesem 
gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichstehende/s Aktionärsvereinigung, 
Person, Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen 
bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht mit 
diesem/dieser ab. Ein Verstoß gegen diese und 
bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse 
für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder 
diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. 
§ 125 Abs. 5 AktG gleichstehenden 
Aktionärsvereinigungen, Personen, 
Finanzdienstleistungsinstituten und Unternehmen 
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG 
die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die LEONI AG bietet ihren Aktionären wie bisher an, 
sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der 
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem 
Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den 
Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt 'Anmeldung' 
erforderlich. Es gelten außerdem die nachstehend 
dargelegten Besonderheiten. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht 
nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu 
denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und 
eindeutige Weisung erteilen. Soweit eine ausdrückliche 
und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der 
Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu 
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung 
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
entsprechende Weisung für jeden Punkt der 
Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch 
während der Hauptversammlung Weisungen zu 
Verfahrensanträgen entgegen. Ebenso wenig nehmen die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder 
zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
Rechtzeitig angemeldete Aktionäre können der 
Gesellschaft die für eine Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
erforderlichen Vollmachten und Weisungen in Textform 
über einen der im Abschnitt 'Anmeldung' aufgeführten 
Zugangswege (Anschrift, Telefax-Nummer, E-Mail-Adresse 
oder Internetseite) unter Verwendung der dort 
aufgeführten Kontaktdaten bis Mittwoch, 2. Mai 2018, 
24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs bei der 
Gesellschaft), übermitteln. Sie können ferner 
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nach Ablauf des 2. Mai 
2018 erteilen, ändern oder widerrufen, indem sie in der 
Hauptversammlung das auf der Stimmkarte aufgedruckte 
Vollmachtsformular ausfüllen und die Stimmkarte an den 
dafür vorgesehenen Schaltern abgeben. 
 
Am 3. Mai 2018, dem Tag der Hauptversammlung, steht der 
Internetservice, vorbehaltlich der technischen 
Verfügbarkeit der Internetseite, bis zum Ende der 
Generaldebatte zur Verfügung. Darüber können Aktionäre 
ebenfalls Vollmachten und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, 
ändern oder widerrufen. 
 
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines 
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt 
automatisch als Widerruf der zuvor an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten 
Vollmacht und Weisungen. 
 
Die Einzelheiten zur Vollmachtserteilung ergeben sich 
aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt 
werden. Entsprechende Informationen sind auch im 
Internet unter 
 
www.leoni.com/de/hv2018/ 
 
einsehbar. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 
AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG und § 131 Abs. 1 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 
500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), 
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, 
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über 
den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung 
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des 
Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine 
Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem 
Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 
187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
Gesellschaft bis Montag, 2. April 2018, 24:00 Uhr 
(MESZ) unter folgender Adresse zugegangen sein: 
 
 *Vorstand der LEONI AG* 
 *Marienstraße 7* 
 *90402 Nürnberg* 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie 
werden außerdem unter der Internetseite 
 
www.leoni.com/de/hv2018/ 
 
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 
Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von 
Aktionären einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 
AktG genannten Berechtigten unter den dortigen 
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär 
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der 
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten 
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und 
der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch, 18. 
April 2018, 24:00 Uhr (MESZ). Das Zugänglichmachen hat 
über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. 
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß 
§ 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch 
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen 
nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur 
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu 
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 
124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 
127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es 
weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge 
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden 
müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und 
Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen 
entsprechend. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu 
den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft 
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort 
mündlich gestellt werden. 
 
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge 
von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind 
ausschließlich zu richten an: 
 
 *LEONI AG* 
 *Corporate Investor Relations* 
 *Herr Jens von Seckendorff* 
 *Marienstraße 7* 
 *90402 Nürnberg* 
 oder per Telefax an die Nr.: *+49 
 911-2023-10134* 
 oder per E-Mail an *hv2018@leoni.com* 
 
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären (einschließlich des Namens des 
Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) 
werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse 
 
www.leoni.com/de/hv2018/ 
 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. 
 
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften 
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Von einer 
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den 
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. 
 
Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre 
gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter der Adresse 
 
www.leoni.com/de/hv2018/ 
 
abgerufen werden. 
 
*Informationen nach § 124a AktG* 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich 
erforderlichen Angaben und Erläuterungen sowie die 
Informationen nach § 124a AktG sind über die 
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.leoni.com/de/hv2018/ 
 
zugänglich. 
 
Nach der Hauptversammlung werden die 
Abstimmungsergebnisse unter der gleichen 
Internetadresse bekannt gegeben. 
 
*Übertragung der Rede des Vorstands* 
 
Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte 
Öffentlichkeit können die Rede des Vorstands live 
im Internet unter 
 
www.leoni.com/de/hv2018/ 
 
verfolgen. Die Rede des Vorstands steht nach der 
Hauptversammlung im Internet unter der genannten 
Adresse als Aufzeichnung zur Verfügung. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien auf 32.669.000 
Stückaktien, die 32.669.000 Stimmen gewähren. Die 
Aktien lauten auf den Namen. Die Gesellschaft hält 
keine eigenen Aktien. 
 
Nürnberg, im März 2018 
 
*LEONI AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-03-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: LEONI AG 
             Marienstrasse 7 
             90402 Nürnberg 
             Deutschland 
E-Mail:      jens.vonSeckendorff@leoni.com 
Internet:    http://www.leoni.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
667681 2018-03-22 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 22, 2018 10:05 ET (14:05 GMT)

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