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Dow Jones News
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DGAP-HV: Axel Springer SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.04.2018 in Axel-Springer-Passage, Markgrafenstraße 19a, 10969 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Axel Springer SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Axel Springer SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.04.2018 in Axel-Springer-Passage, Markgrafenstraße 19a, 10969 Berlin 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Axel Springer SE Berlin ISIN DE0005501357 / WKN 550135 
ISIN DE0005754238 / WKN 575423 Bekanntmachung 
 
Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung 
für den 18. April 2018 in Berlin (Veröffentlichung im 
Bundesanzeiger vom 12. März 2018) hat die Axel Springer 
Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co, Berlin, 
gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 
SEAG, § 122 Absatz 2 AktG die Ergänzung der 
Tagesordnung der Hauptversammlung um einen weiteren 
Gegenstand und die unverzügliche Bekanntmachung dieser 
Ergänzung verlangt. 
 
Die Tagesordnung wird deshalb um folgenden Punkt 
erweitert: 
 
Tagesordnungspunkt 14: Schaffung eines genehmigten 
Kapitals (auch mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss) sowie entsprechende 
Änderung von § 5 (Grundkapital) der Satzung 
 
Die Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & 
Co schlägt mit Begründung vor, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
 
'Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
Hauptversammlung am 14. April 2015 ermächtigt, das 
Grundkapital bis zum 13. April 2020 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen 
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
(einschließlich gemischter Sacheinlagen) einmalig 
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.000.000,00 (in 
Worten: Euro elf Millionen) zu erhöhen. Von dieser 
Ermächtigung wurde im Dezember 2015 durch Ausgabe von 
8.955.311 neuen Aktien teilweise Gebrauch gemacht. 
 
Das durch Beschluss der Hauptversammlung am 14. April 
2015 geschaffene genehmigte Kapital sollte nunmehr 
durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, 
welches in Höhe von rund 10% des Grundkapitals sowie 
mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschaffen werden 
soll. Die Aufhebung des durch Beschluss der 
Hauptversammlung am 14. April 2015 geschaffenen 
genehmigten Kapitals sollte aufschiebend bedingt sein 
auf die Eintragung des neuen genehmigten Kapitals in 
das Handelsregister. 
 
_Hierzu schlägt die Antragstellerin vor, Folgendes zu 
beschließen:_ 
 
a) _Schaffung eines genehmigten Kapitals_ 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   bis zum 17. April 2023 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
   Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen (einschließlich 
   gemischter Sacheinlagen) einmalig oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.500.000,00 
   (in Worten: Euro zehn Millionen 
   fünfhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes 
   Kapital). Den Aktionären ist dabei 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
   Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in den folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - _zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;_ 
   - _wenn die Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlagen erfolgt, insbesondere beim 
     Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen 
     Vermögensgegenständen einschließlich 
     Rechten und Forderungen oder im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen;_ 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
     erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen 
     Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, 
     die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
     neuen Aktien erfolgen soll, nicht 
     wesentlich unterschreitet (vereinfachter 
     Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 
     Satz 4 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO). Die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
     i.V.m. Art. 5 SE-VO ausgegebenen Aktien 
     dürfen insgesamt 10% des bei 
     Beschlussfassung der Hauptversammlung oder 
     - falls dieser Wert geringer ist - bei 
     Beschlussfassung über die erstmalige 
     Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
     vorhandenen Grundkapitals nicht 
     überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% 
     des Grundkapitals vermindert sich um den 
     anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
     auf diejenigen Aktien entfällt, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
     direkter oder entsprechender Anwendung des 
     § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
     veräußert wurden. 
 
   _Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. Die 
   Gewinnbeteiligung der neuen Aktien kann 
   abweichend von § 60 AktG i.V.m. Art. 9 Absatz 
   1 lit. c) ii) SE-VO bestimmt werden._ 
b) _Aufhebung des bestehenden genehmigten 
   Kapitals_ 
 
   _Die von der Hauptversammlung am 14. April 
   2015 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung 
   des Grundkapitals und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts in § 5 Absatz 4 der Satzung der 
   Gesellschaft wird mit Wirksamkeit des neuen 
   genehmigten Kapitals gemäß vorstehendem 
   lit. a) aufgehoben._ 
c) _Satzungsänderung von § 5 (Grundkapital) der 
   Satzung_ 
 
   _§ 5 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft 
   wird wie folgt neu gefasst:_ 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   bis zum 17. April 2023 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
   Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen (einschließlich 
   gemischter Sacheinlagen) einmalig oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.500.000,00 
   (in Worten: Euro zehn Millionen 
   fünfhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes 
   Kapital). Den Aktionären ist dabei 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
   Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre in den folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - _zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;_ 
   - _wenn die Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlagen erfolgt, insbesondere beim 
     Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen 
     Vermögensgegenständen einschließlich 
     Rechten und Forderungen oder im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen;_ 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
     erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen 
     Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, 
     die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
     neuen Aktien erfolgen soll, nicht 
     wesentlich unterschreitet (vereinfachter 
     Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 
     Satz 4 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO). Die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
     i.V.m. Art. 5 SE-VO ausgegebenen Aktien 
     dürfen insgesamt 10% des bei 
     Beschlussfassung der Hauptversammlung oder 
     - falls dieser Wert geringer ist - bei 
     Beschlussfassung über die erstmalige 
     Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
     vorhandenen Grundkapitals nicht 
     überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% 
     des Grundkapitals vermindert sich um den 
     anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
     auf diejenigen Aktien entfällt, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
     direkter oder entsprechender Anwendung des 
     § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
     veräußert wurden. 
 
   _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. Die 
   Gewinnbeteiligung der neuen Aktien kann 
   abweichend von § 60 AktG i.V.m. Art. 9 Absatz 
   1 lit. c) ii) SE-VO bestimmt werden.'_ 
d) _Anmeldung der Satzungsänderung_ 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung 
   des bestehenden genehmigten Kapitals nur 
   zusammen mit der beschlossenen Schaffung des 
   neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 
   10.500.000,00 mit den entsprechenden 
   Satzungsänderungen gemäß vorstehendem 
   lit. c) zur Eintragung in das Handelsregister 
   der Gesellschaft anzumelden mit der 
   Maßgabe, dass die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals nur in das 
   Handelsregister eingetragen werden soll, wenn 
   sichergestellt ist, dass zeitgleich oder im 
   unmittelbaren Anschluss daran das neue 
   genehmigte Kapital gemäß vorstehendem 
   lit. a) in das Handelsregister eingetragen 
   wird. 
 
_Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 
2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. Art. 5 
SE-VO_ 
 
Dem vorstehend vorgeschlagenen Beschlussvorschlag legt 
die Antragstellerin die folgenden Erwägungen zugrunde, 
der insoweit einen Bestandteil des 
Tagesordnungsergänzungsverlangens darstellt. Die 
Antragstellerin schlägt vor, dass der Vorstand der Axel 
Springer SE der für den 18. April 2018 einberufenen 
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 
2 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO den nachfolgenden 
schriftlichen Bericht zur Beschlussfassung 
vorgeschlagenen Schaffung eines genehmigten Kapitals 
erstattet und sich den folgenden Bericht zu Eigen 
macht: 
 
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
am 14. April 2015 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 
13. April 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen 
Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich 
gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrmals um bis 
zu insgesamt EUR 11.000.000,00 (in Worten: Euro elf 
Millionen) zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde im 
Dezember 2015 durch Ausgabe von 8.955.311 neuen Aktien 
teilweise Gebrauch gemacht. 
 
Das durch Beschluss der Hauptversammlung am 14. April 
2015 geschaffene genehmigte Kapital soll nunmehr durch 
ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, welches 
in Höhe von rund 10% des Grundkapitals sowie mit einer 
Laufzeit von fünf Jahren geschaffen werden soll. Die 
Aufhebung des durch Beschluss der Hauptversammlung am 
14. April 2015 geschaffenen genehmigten Kapitals soll 
aufschiebend bedingt sein auf die Eintragung des neuen 
genehmigten Kapitals in das Handelsregister. 
 
Das genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand, das 
Grundkapital bis zum 17. April 2023 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen 
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
(einschließlich gemischter Sacheinlagen) einmalig 
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.500.000,00 (in 
Worten: Euro zehn Millionen fünfhunderttausend) zu 
erhöhen (genehmigtes Kapital). 
 
_Den Aktionären ist bei der Ausnutzung des genehmigten 
Kapitals grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den 
folgenden Fällen auszuschließen._ 
 
a) _Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge_ 
 
   Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge 
   ausgeschlossen werden können. Damit soll die 
   Abwicklung einer Emission mit einem 
   grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
   erleichtert werden. Spitzenbeträge können 
   sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und 
   daraus ergeben, dass es notwendig ist, ein 
   technisch durchführbares 
   Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert 
   solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen 
   Aktionär in aller Regel gering. Auch der 
   mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge zu 
   vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand 
   für die Emission ohne einen solchen 
   Ausschluss für die Gesellschaft deutlich 
   höher, was zusätzliche Kosten verursacht. Die 
   aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen neuen auf den Namen 
   lautenden Stückaktien werden bestmöglich im 
   Interesse der Gesellschaft verwertet. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der 
   Praktikabilität und Kosteneffizienz und 
   erleichtert die Durchführung einer Emission. 
b) _Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
   gegen Sacheinlagen_ 
 
   Es soll außerdem die Möglichkeit 
   bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen, sofern die 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, 
   insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
   Unternehmen oder von sonstigen 
   Vermögensgegenständen einschließlich 
   Rechten und Forderungen oder im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen. Hierdurch wird 
   der Gesellschaft der notwendige 
   Handlungsspielraum eingeräumt, um sich 
   bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen 
   Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
   von Teilen von Unternehmen sowie zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch zum 
   Erwerb anderer Sachwerte, wie beispielsweise 
   Rechte oder Forderungen, schnell, flexibel 
   und liquiditätsschonend zur Verbesserung 
   ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung 
   ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. 
   Außerdem verlangen die Inhaber 
   attraktiver Unternehmen oder anderer 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als 
   Gegenleistung häufig stimmberechtigte Aktien 
   des Käufers. Damit die Gesellschaft auch 
   solche Unternehmen oder andere 
   Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es 
   ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung 
   anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist 
   kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall 
   nicht von der nur einmal jährlich 
   stattfindenden Hauptversammlung beschlossen 
   werden. Dies erfordert die Schaffung eines 
   genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell 
   zugreifen kann. 
 
   Bei Einräumung eines Bezugsrechts für die 
   Aktionäre wäre der Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
   Unternehmen oder von sonstigen 
   Vermögensgegenständen einschließlich 
   Rechten und Forderungen oder im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen nicht möglich 
   und die mit dem Erwerb für die Gesellschaft 
   und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile nicht 
   erreichbar. 
 
   In einem solchen Fall wird der Vorstand bei 
   der Festlegung der Bewertungsrelationen 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Der 
   Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur 
   Gebrauch machen, wenn der 
   Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt. Dabei wird der Vorstand der 
   Gesellschaft sorgfältig prüfen, ob der Wert 
   der Sacheinlage in einem angemessenen 
   Verhältnis zum Wert der Aktien steht. 
c) _Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
   gegen Bareinlage_ 
 
   Schließlich soll das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auch ausgeschlossen werden können, wenn die 
   auf den Namen lautenden Stückaktien zu einem 
   Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
   Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, 
   sehr kurzfristig einen eventuellen 
   Kapitalbedarf zu decken und Marktchancen 
   schnell und flexibel zu nutzen. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein 
   schnelles Handeln und eine Platzierung nahe 
   am Börsenkurs ohne die ansonsten wegen der 
   hohen Volatilität an den Aktienmärkten 
   üblichen Abschläge bei 
   Bezugsrechtsemissionen. Dadurch lässt sich 
   die zügige Kapitalbeschaffung für die 
   Gesellschaft noch weiter optimieren, zumal 
   die schnellere Handlungsmöglichkeit 
   erfahrungsgemäß zu einem größeren 
   Mittelzufluss führt. Daher liegt diese Form 
   der Kapitalerhöhung auch im Interesse der 
   Aktionäre. 
 
   Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird 
   dadurch Rechnung getragen, dass die auf den 
   Namen lautenden Stückaktien nur zu einem 
   Preis veräußert werden dürfen, der den 
   maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Der Vorstand wird sich unter 
   Berücksichtigung der aktuellen 
   Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen 
   Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie 
   möglich zu halten. Die Aktionäre sind in 
   diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass 
   der Abschlag vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals nicht 
   wesentlich sein, also keinesfalls mehr als 5% 
   des aktuellen Börsenkurses betragen darf. 
   Außerdem haben die Aktionäre die 
   Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von 
   Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. 
 
   Die Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG darf weder zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
   Zeitpunkt ihrer Ausübung 10% des jeweils 
   bestehenden Grundkapitals übersteigen. Diese 
   Höchstgrenze für den vereinfachten 
   Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
   diejenigen Aktien entfällt, die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts in direkter oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
   wurden. 
 
   _Der Vorstand wird in jedem der in dieser 
   Ermächtigung genannten Einzelfälle sorgfältig 
   prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch 
   im Aktionärsinteresse liegt. Im Fall der 
   Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird 
   der Vorstand darüber berichten.'_ 
Stellungnahme des Vorstands der Axel Springer SE 
 
Der Beschlussvorschlag dient aus Sicht des Vorstands 
dem Unternehmensinteresse. Die Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals, auch mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss, verbreitert die 
Handlungsmöglichkeiten der Axel Springer SE und 
verschafft der Gesellschaft eine größere 
Flexibilität, ihr Kapital bei Bedarf in angemessenem 
Umfang zu erhöhen und damit unternehmerische 
Entscheidungen umzusetzen. Nachteilige Folgen sind 
damit für die Aktionäre nicht verbunden, zumal das 
Bezugsrecht der Aktionäre nur in den im 
Beschlussvorschlag genannten Fällen ausgeschlossen 
werden darf. 
 
Der Vorstand der Axel Springer SE schlägt der 
Hauptversammlung daher vor, dem Beschlussvorschlag 
zuzustimmen. Der Vorstand macht sich den Bericht an die 
Hauptversammlung - wie oben dargestellt - zu Eigen und 
erstattet diesen der Hauptversammlung als eigenen 
Bericht. Der Bericht zum Bezugsrechtsausschluss wird 
auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
Berlin, im März 2018 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-03-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Axel Springer SE 
             Axel-Springer-Straße 65 
             10888 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@axelspringer.de 
Internet:    http://www.axelspringer.de/hv2018 
ISIN:        DE0005501357, DE0005754238 
WKN:         550135, 575423 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
667689 2018-03-22 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 22, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)

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