Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 27.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 686 internationalen Medien
Geheimtipp: Rasanter Aufstieg, Branchenrevolution und Jahresumsatz von 50 Mio. $
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
150 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2018 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 03.05.2018 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-23 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft Haselünne Wertpapierkennnummer 
(WKN) 
520 160 International Securities Identification Number (ISIN) 
DE0005201602 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden 
unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 3. Mai 2018, 
10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
in der Glashalle im Hannover Congress Centrum, 
Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover, 
stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
   289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
   am 13. März 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. 
 
   Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung 
   des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist 
   deshalb nach § 173 Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Auch die 
   übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von 
   der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - 
   einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind über die 
   Internetadresse 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich und werden in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das 
   Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 6.177.638,85 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   a) Zahlung einer Dividende  EUR 2.066.612,02 
      von EUR 0,22 je 
      dividendenberechtigter 
      Stammaktie für das 
      Geschäftsjahr 2017 
      und 
   b) Vortrag des              EUR 4.111.026,83 
      verbleibenden Betrages 
      in Höhe von 
      auf neue Rechnung. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
   Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder 
   mittelbar gehaltenen 206.309 eigenen Aktien, die gemäß 
   § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur 
   Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird 
   bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,22 je 
   dividendenberechtigter Stammaktie der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 8. Mai 2018, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Jahres- und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018, des Prüfers für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers 
   für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
   Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses, vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
   Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018, zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2018 sowie zum 
   Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
   zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen gemäß §§ 
   115 Abs. 7, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im 
   Geschäftsjahr 2018 und 2019 bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung bestellt. 
 
   Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 
   Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkenden 
   Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurden. 
6. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Gert Purkert - Vorsitzender des Aufsichtsrats - hat 
   sein Mandat mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der 
   Hauptversammlung am 3. Mai 2018 niedergelegt. Seine reguläre 
   Amtszeit hätte mit Ablauf der Hauptversammlung geendet, die 
   über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018 beschließt. Es ist deshalb eine Ergänzungswahl zum 
   Aufsichtsrat erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des 
   Drittelbeteiligungsgesetzes und § 8 Abs. 1 der Satzung aus 
   insgesamt neun Mitgliedern - davon sechs von der 
   Hauptversammlung zu wählende Anteilseignervertreter und drei 
   Arbeitnehmervertreter - zusammen. Die Hauptversammlung ist 
   an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden 
   Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 8 Abs. 5 
   der Satzung für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden 
   Mitglieds. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses, vor, 
 
    Herrn Uwe Bergheim, wohnhaft in Düsseldorf, 
    Deutschland, selbständiger 
    Unternehmensberater, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der für den 3. Mai 2018 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat für die Amtszeit 
   zu wählen, die mit Beendigung der Hauptversammlung endet, 
   die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018 beschließt. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
   Herr Uwe Bergheim ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   *Angaben zu Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (DCGK):* 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn 
   Uwe Bergheim und der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und 
   ihren Konzernunternehmen, den Organen der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft und sonstigen wesentlich an der 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft beteiligten Aktionären 
   keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen, deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 DCGK 
   empfohlen wird. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben 
   sowie die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK 
   beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und strebt die 
   Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK 
   vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Die Mitglieder des amtierenden Aufsichtsrats stimmen darin 
   überein, dass in der Sitzung des Aufsichtsrats im Anschluss 
   an die Hauptversammlung am 3. Mai 2018 vorgeschlagen werden 
   soll, Herrn Uwe Bergheim zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   zu wählen. 
 
   Weitere Informationen zum vorgeschlagenen Kandidaten sind 
   auf der Internetseite der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft unter 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)

zugänglich. 
7. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur 
   Verkleinerung des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des 
   Drittelbeteiligungsgesetzes und § 8 Abs. 1 der Satzung aus 
   insgesamt neun Mitgliedern - davon sechs von der 
   Hauptversammlung zu wählende Anteilseignervertreter und drei 
   Arbeitnehmervertreter - zusammen. 
 
   Aus Kosten- und Effizienzgründen erscheint ein insgesamt mit 
   sechs Mitgliedern besetzter Aufsichtsrat für die 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft ausreichend. Die Zahl 
   der Aufsichtsratsmitglieder soll daher von insgesamt neun 
   auf insgesamt sechs verringert werden, wobei davon 
   gemäß Drittelbeteiligungsgesetz weiterhin ein Drittel 
   aus Vertretern der Arbeitnehmer zu bestehen hat. 
 
   Das Mandat der derzeit amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats endet turnusgemäß mit Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   beschließt. Eine Verkleinerung des Aufsichtsrats 
   während der noch laufenden Amtsperiode würde in unzulässiger 
   Weise in die Rechtsposition der derzeit amtierenden 
   Mitglieder des Aufsichtsrats eingreifen. Deshalb soll der 
   Hauptversammlung eine Satzungsänderung zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagen werden, die für den Zeitraum nach Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   beschließt, eine auf sechs reduzierte Mitgliederzahl 
   des Aufsichtsrats vorsieht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) § 8 Abs. 1 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(1) Der Aufsichtsrat besteht bis zur 
           Beendigung der ordentlichen 
           Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2018 beschließt, aus neun 
           Mitgliedern, wobei ein Drittel aus 
           Vertretern der Arbeitnehmer 
           gemäß 
           Drittelbeteiligungsgesetz besteht. 
           Der Aufsichtsrat besteht nach 
           Beendigung der ordentlichen 
           Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2018 beschließt, aus sechs 
           Mitgliedern, wobei ein Drittel aus 
           Vertretern der Arbeitnehmer 
           gemäß 
           Drittelbeteiligungsgesetz besteht.' 
   b) Der Aufsichtsrat wird gemäß § 179 
      Abs. 1 Satz 2 AktG ermächtigt, die Fassung 
      von § 8 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu 
      ändern, sobald sich der auf der 
      ordentlichen Hauptversammlung, die über 
      die Entlastung der Mitglieder des 
      Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
      beschließt, neu gewählte und aus 
      sechs Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat 
      konstituiert hat: 
 
      '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
           Mitgliedern, wobei ein Drittel aus 
           Vertretern der Arbeitnehmer 
           gemäß 
           Drittelbeteiligungsgesetz besteht.' 
8. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zum 
   Vorsitzenden in der Hauptversammlung* 
 
   Nach der derzeitigen Regelung in § 18 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats den 
   Vorsitz in der Hauptversammlung oder ein anderes durch den 
   Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Um im 
   Bedarfsfall auch Dritte mit dem Vorsitz in der 
   Hauptversammlung betrauen zu können, soll die 
   Satzungsregelung entsprechend erweitert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   § 18 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
        führt der Vorsitzende des 
        Aufsichtsrats. Im Falle seiner 
        Verhinderung wird der Vorsitzende der 
        Hauptversammlung durch Beschluss des 
        Aufsichtsrats gewählt. Wählbar sind 
        sowohl Mitglieder des Aufsichtsrats als 
        auch Dritte.' 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung 
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache 
abgefasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von 
dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und 
in deutscher oder englischer Sprache abgefassten besonderen Nachweis 
des Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis des depotführenden 
Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Versammlung, also auf den 12. April 2018, 00:00 Uhr Mitteleuropäische 
Sommerzeit (MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag), zu beziehen. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
der Gesellschaft jeweils bis spätestens am 26. April 2018, 24:00 Uhr 
(MESZ), unter der Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
c/o UniCredit Bank AG 
CBS51DS/GM 
80311 München 
Deutschland 
 
Telefax: +49 (0)89 5400 2519 
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de 
 
zugehen. 
 
Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang von Anmeldung und 
Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter vorgenannter 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, die der 
Erleichterung der organisatorischen Abwicklung dienen und auch ein 
Vollmachtsformular (siehe dazu noch weiter unten) enthalten. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung 
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Die 
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes 
ordnungsgemäß erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag bzw. dem 
Nachweis geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der 
nachgewiesenen Aktien einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
teilweisen) Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist 
für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts im Verhältnis zur 
Gesellschaft ausschließlich der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang 
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer zum Nachweisstichtag nicht 
Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist 
im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Aktionär teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der 
Hauptversammlung und der Ausübung ihres Stimmrechts in der 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die 
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
ihrer Wahl vertreten lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl 
vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl 
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung 
und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe 
oben unter 'Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts'). Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Satzung der Gesellschaft bestimmt in § 19 Abs. 2 Satz 2, dass die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der im Gesetz bestimmten 
Form bedürfen. Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
noch diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG und § 135 Abs. 10 AktG in 
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, 
Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigt werden und 
die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst § 135 AktG unterliegt, 
bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft daher der Textform (§ 
126b BGB). 
 
Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 AktG 
gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen 
ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.