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Dow Jones News
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DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -5-

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.05.2018 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-23 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Karlsruhe ISIN 
DE0005220008/WKN 522 000 Einberufung der 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 8. 
Mai 2018, 
um 10:00 Uhr in die Schwarzwaldhalle des 
Kongresszentrums Karlsruhe 
Festplatz 5 
76137 Karlsruhe I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. 
   Dezember 2017, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG und den Konzern 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 
   2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG am 20. 
   März 2018 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus 
   diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://hv.enbw.com 
 
   zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und dort 
   näher erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG zum 31.12.2017 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2017 in Höhe von 963.163.365,52 EUR zur 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,50 EUR je 
   dividendenberechtigter Aktie, das entspricht 
   bei 270.855.027 dividendenberechtigten 
   Stückaktien einem Betrag von 135.427.513,50 
   EUR, zu verwenden und den Restbetrag von 
   827.735.852,02 EUR auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
 
   Die Auszahlung der beschlossenen Dividende 
   erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 
   14. Mai 2018. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
      seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG 
      AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Berlin, für das Geschäftsjahr 2018 zum 
      Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer 
      für die prüferische Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 
      enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts sowie für eine 
      etwaige prüferische Durchsicht 
      zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen im Sinne von § 115 
      Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2018 zu 
      wählen. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
      seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG 
      AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Berlin, zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht zusätzlicher 
      unterjähriger Finanzinformationen im 
      Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des 
      Geschäftsjahres 2019 zu wählen, sofern 
      eine solche prüferische Durchsicht vor 
      der nächsten Hauptversammlung erfolgt. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Der Aufsichtsrat hat im Jahr 2017 die 
   Regelungen des Vorstandsvergütungssystems 
   überarbeitet. Mit der Umgestaltung ist 
   ausschließlich eine neue Struktur des 
   bisherigen Systems der variablen Vergütung, 
   jedoch keine Erhöhung des Zieleinkommens der 
   Vorstandsmitglieder oder anderer 
   Vergütungskomponenten bezweckt. 
 
   Die praktische Anwendung der zuletzt am 4. 
   Dezember 2014 überarbeiteten Regelungen zur 
   erfolgsbezogenen Vergütung des Vorstands hat 
   ergeben, dass die Regelwerke für die kurz- und 
   langfristige variable Vergütung unter anderem 
   aufgrund der Vielzahl von Teilkomponenten einen 
   hohen Komplexitätsgrad erreicht haben. Aus 
   diesem Anlass hat der Aufsichtsrat eine 
   Anpassung vorgenommen, deren Ziel insbesondere 
   eine Vereinfachung und dadurch eine Erhöhung 
   der Transparenz und Nachvollziehbarkeit unter 
   Beibehaltung der Grundausrichtung auf eine 
   nachhaltige Entwicklung und langfristiges 
   Wachstum des Unternehmens und des Konzerns ist. 
   Zudem soll eine Verstärkung der Anreizwirkung 
   durch eine Konzentration auf wenige vom 
   Vorstand beeinflussbare finanzielle Ziele 
   erreicht werden, vor allem mit Blick auf eine 
   nachhaltige Dividendenfähigkeit. 
 
   Gemäß der bisherigen Praxis soll auch nach 
   der jüngsten Änderung des 
   Vorstandsvergütungssystems von der in § 120 
   Abs. 4 AktG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht werden, der Hauptversammlung das 
   geänderte Vergütungssystem vorzulegen und diese 
   über dessen Billigung beschließen zu 
   lassen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
   System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu 
   billigen, welches der Aufsichtsrat am 7. 
   Dezember 2017 beschlossen hat. 
 
   Das bisherige Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist 
   umfassend im Vergütungsbericht dargestellt, der 
   als Teil des Integrierten Geschäftsberichts des 
   Jahres 2017 veröffentlicht wurde. Die neuen 
   Regelungen zu den variablen 
   Vergütungsbestandteilen werden dort ebenfalls 
   in einer separaten Darstellung ausführlich 
   erläutert. 
 
   Der Vergütungsbericht 2017 mit dem bisherigen 
   Vergütungssystem und die separate Darstellung 
   der Neuregelungen zur variablen Vergütung des 
   Vorstands sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://hv.enbw.com 
 
   zugänglich und werden zusätzlich in der 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht und dort 
   näher erläutert. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu sieben 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen 
   zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   und sieben Tochtergesellschaften* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jedem 
   der sieben neuen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge vom 19. März 2018 
   zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   als Organträger und deren folgenden sieben 
   Tochtergesellschaften als jeweiliger 
   Organgesellschaft zuzustimmen: 
 
   a) EnBW Omega 103. Verwaltungsgesellschaft 
      mbH mit Sitz in Karlsruhe, 
   b) EnBW Omega 104. Verwaltungsgesellschaft 
      mbH mit Sitz in Karlsruhe, 
   c) EnBW Omega 105. Verwaltungsgesellschaft 
      mbH mit Sitz in Karlsruhe, 
   d) EnBW Omega 106. Verwaltungsgesellschaft 
      mbH mit Sitz in Stuttgart, 
   e) EnBW Omega 107. Verwaltungsgesellschaft 
      mbH mit Sitz in Stuttgart, 
   f) EnBW Omega 108. Verwaltungsgesellschaft 
      mbH mit Sitz in Stuttgart, 
   g) Neckarwerke Stuttgart GmbH mit Sitz in 
      Stuttgart. 
 
   Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an 
   jeder der vorgenannten Tochtergesellschaften 
   jeweils 100 % der Geschäftsanteile. 
 
   Die sieben Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge sollen Grundlage für 
   sogenannte ertragsteuerliche Organschaften 
   zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   und den betreffenden Tochtergesellschaften 
   sein. 
 
   Alle sieben Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge (nachfolgend 'Vertrag' 
   genannt) haben den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   * Die Organgesellschaft unterstellt ihre 
     Leitung dem Organträger, der demgemäß 
     berechtigt ist, der Geschäftsführung der 
     Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung 
     der Gesellschaft uneingeschränkt Weisungen 
     zu erteilen (§ 1 Abs. 1 des Vertrages). 
     Der Organträger wird sein 
     uneingeschränktes Weisungsrecht nur durch 
     seine Geschäftsleitung ausüben. Weisungen 
     bedürfen keiner besonderen Form (§ 1 Abs. 
     2 des Vertrages). Die Organgesellschaft 
     verpflichtet sich, den Weisungen des 
     Organträgers zu folgen (§ 1 Abs. 3 des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -2-

Vertrages). Die Führung der Geschäfte und 
     die Vertretung der Organgesellschaft 
     obliegen weiterhin der Geschäftsführung 
     der Organgesellschaft. Die rechtliche 
     Selbstständigkeit beider Gesellschaften 
     bleibt unberührt (§ 1 Abs. 4 des 
     Vertrages). Der Organträger kann der 
     Geschäftsführung der Organgesellschaft 
     keine Weisungen erteilen, den Vertrag zu 
     ändern, aufrecht zu erhalten oder zu 
     beendigen (§ 1 Abs. 5 des Vertrages). 
     Schließlich kann der Organträger 
     jederzeit die Bücher, Schriften und 
     sonstige Geschäftsunterlagen der 
     Organgesellschaft einsehen und Auskünfte 
     über die rechtlichen, geschäftlichen und 
     organisatorischen Angelegenheiten der 
     Organgesellschaft verlangen. Die 
     Organgesellschaft ist verpflichtet, dem 
     Organträger über alle wichtigen 
     Geschäftsvorfälle zu berichten (§ 1 Abs. 6 
     des Vertrages). 
   * Die Organgesellschaft ist während der 
     Dauer des Vertrages zur höchsten 
     Gewinnabführung entsprechend den 
     Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
     jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 2 
     Abs. 1 des Vertrages). Die Verpflichtung 
     der Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn 
     abzuführen, umfasst - soweit rechtlich 
     zulässig - auch den Gewinn aus der 
     Veräußerung ihrer sämtlichen 
     Vermögensgegenstände sowie einen 
     Übertragungsgewinn aus Umwandlungen. 
     Die vorstehende Regelung gilt nicht für 
     nach Auflösung der Organgesellschaft 
     anfallende Gewinne (§ 2 Abs. 2 des 
     Vertrages). 
   * Der Organträger ist zur Verlustübernahme 
     entsprechend den Vorschriften des § 302 
     AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
     verpflichtet (§ 3 des Vertrages). 
   * Die Organgesellschaft ist mit Zustimmung 
     des Organträgers berechtigt, Beträge aus 
     dem Jahresüberschuss in die 
     Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 
     HGB einzustellen, soweit dies 
     handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. Während der 
     Dauer des Vertrages bei der 
     Organgesellschaft gebildete 'andere 
     Gewinnrücklagen' im Sinne von § 272 Abs. 3 
     HGB sind gegebenenfalls auf Verlangen des 
     Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder 
     als Gewinn abzuführen (§ 4 Abs. 1 des 
     Vertrages). Die Abführung von Erträgen aus 
     der Auflösung sonstiger Rücklagen oder das 
     Heranziehen dieser Rücklagen zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich 
     ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen zu 
     Beginn der Vertragsdauer etwaig 
     vorhandenen Gewinnvortrag (§ 4 Abs. 2 des 
     Vertrages). 
   * Der Jahresabschluss der Organgesellschaft 
     ist im Einvernehmen mit dem Organträger 
     aufzustellen (§ 5 des Vertrages). 
   * Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns 
     entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags 
     der Organgesellschaft und wird am Tage der 
     Feststellung des Jahresabschlusses der 
     Organgesellschaft zur Zahlung fällig. Der 
     Anspruch auf Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrags entsteht mit Ablauf des 
     Bilanzstichtags der Organgesellschaft und 
     wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung 
     fällig (§ 6 Abs. 1 des Vertrages). Vor 
     Feststellung des Jahresabschlusses kann 
     der Organträger Vorschüsse auf eine ihm 
     für das Geschäftsjahr voraussichtlich 
     zustehende Gewinnabführung verlangen, wenn 
     und soweit die Zahlung einer 
     Vorabdividende zulässig ist (§ 6 Abs. 2 
     des Vertrages). Die Organgesellschaft kann 
     Vorschüsse auf einen ihr für das 
     Geschäftsjahr voraussichtlich zu 
     erstattenden Jahresfehlbetrag verlangen, 
     soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht 
     auf ihre Liquidität benötigt (§ 6 Abs. 3 
     des Vertrages). 
   * Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
     Zustimmung der Hauptversammlung des 
     Organträgers und der 
     Gesellschafterversammlung der 
     Organgesellschaft geschlossen (§ 7 Abs. 1 
     des Vertrages). Der Vertrag wird mit 
     seiner Eintragung in das Handelsregister 
     des Sitzes der Organgesellschaft wirksam 
     und gilt - mit Ausnahme der 
     Leitungsbefugnis des Organträgers - für 
     die Zeit ab dem Beginn des 
     Geschäftsjahres, in dem die Eintragung 
     erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab 
     Eintragung des Vertrages in das 
     Handelsregister des Sitzes der 
     Organgesellschaft ausgeübt werden (§ 7 
     Abs. 2 des Vertrages). 
   * Der Vertrag wird zunächst für eine Dauer 
     von fünf (Zeit-)Jahren ab dem Beginn des 
     Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
     dem die Eintragung des Vertrages in das 
     Handelsregister am Sitz der 
     Organgesellschaft erfolgt, geschlossen. Er 
     verlängert sich jeweils bis zum Ende des 
     nächsten Geschäftsjahres der 
     Organgesellschaft, wenn er nicht unter 
     Einhaltung einer Frist von sechs Monaten 
     vor Ablauf der jeweils verlängerten 
     Vertragszeit schriftlich gekündigt wird (§ 
     7 Abs. 3 des Vertrages). Für den Fall, 
     dass ein Geschäftsjahr der 
     Organgesellschaft innerhalb der 
     vorgenannten festen Laufzeit des Vertrages 
     weniger als zwölf Kalendermonate umfasst 
     oder das erste Jahr der Geltung des 
     Vertrages durch das Finanzamt für eine 
     körperschaftsteuerliche Organschaft nicht 
     anerkannt wird, verlängert sich die 
     Mindestlaufzeit des Vertrages um weitere 
     (Rumpf-)Geschäftsjahre der 
     Organgesellschaft, bis zum Ablauf von 
     mindestens vollen fünf Zeitjahren, 
     gerechnet ab dem ersten Tag des 
     Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
     dem der Vertrag steuerliche Wirkung 
     erlangt. Wird der Vertrag während der 
     gesamten Laufzeit des Vertrages in einem 
     Geschäftsjahr durch das Finanzamt für eine 
     körperschaftsteuerliche Organschaft nicht 
     anerkannt, so beginnt mit Wirkung ab dem 
     ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der 
     Vertrag (wieder) steuerliche Wirkung 
     erlangt, eine erneute Mindestlaufzeit von 
     fünf (Zeit-)Jahren (§ 7 Abs. 4 des 
     Vertrages). 
   * Der Vertrag kann mittels einvernehmlicher 
     Aufhebung oder mittels Kündigung vorzeitig 
     beendet werden, wenn ein wichtiger Grund 
     vorliegt. Als wichtige Gründe für die 
     vorzeitige Beendigung gelten insbesondere 
     (§ 7 Abs. 5 des Vertrages): 
 
     a) die Veräußerung, die Einbringung 
        oder sonstige Übertragung von 
        Anteilen an der Organgesellschaft in 
        einem Umfang, der zur Folge hat, dass 
        die steuerlichen Voraussetzungen der 
        finanziellen Eingliederung der 
        Organgesellschaft in den Organträger 
        nicht mehr vorliegen, 
     b) die Verschmelzung, Spaltung oder 
        Liquidation des Organträgers oder der 
        Organgesellschaft, 
     c) der Formwechsel der 
        Organgesellschaft, es sei denn, die 
        Organgesellschaft wird in eine 
        Kapitalgesellschaft anderer 
        Rechtsform umgewandelt, 
     d) die Verlegung des Satzungs- oder 
        Verwaltungssitzes der 
        Organgesellschaft, wenn dadurch die 
        steuerliche Organschaft entfällt, 
     e) wenn die Beteiligung an der 
        Organgesellschaft nicht mehr einer 
        inländischen Betriebsstätte des 
        Organträgers zuzurechnen ist, und 
     f) der Eintritt eines 
        außenstehenden Gesellschafters 
        bei der Organgesellschaft unter 
        entsprechender Anwendung des § 307 
        AktG. 
   * Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung 
     oder einer Kündigung aus wichtigem Grund 
     ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist 
     nach den für den Jahresabschluss der 
     Organgesellschaft geltenden Bestimmungen 
     eine Abgrenzungsbilanz für die 
     Organgesellschaft auf den Zeitpunkt der 
     Wirksamkeit der Aufhebung bzw. der 
     Kündigung aufzustellen; für den Gewinn 
     oder Verlust, der in dieser 
     Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten 
     die Regelungen des Vertrages zur 
     Gewinnabführung und zur Verlustübernahme 
     entsprechend (§ 7 Abs. 6 des Vertrages). 
 
   Die Gesellschafterversammlungen der 
   vorgenannten sieben Tochtergesellschaften 
   werden dem jeweils zwischen ihr und der EnBW 
   Energie Baden-Württemberg AG abgeschlossenen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vor 
   der Hauptversammlung der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG am 8. Mai 2018 zustimmen. 
 
   Jeder der sieben Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge ist jeweils in einem 
   gemeinsamen Bericht des Vorstands der EnBW 
   Energie Baden-Württemberg AG und der jeweiligen 
   Geschäftsführung der betreffenden 
   Tochtergesellschaft gemäß § 293a Abs. 1 
   AktG näher erläutert und begründet. 
 
   Diese Berichte, die Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW 
   Energie Baden-Württemberg AG und ihren 
   vorgenannten sieben Tochtergesellschaften, die 
   Jahresabschlüsse der Neckarwerke Stuttgart GmbH 
   der letzten drei Geschäftsjahre und die 
   Eröffnungsbilanzen der anderen sechs 
   vorgenannten Tochtergesellschaften aus dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -3-

Geschäftsjahr 2018 sowie die Jahresabschlüsse, 
   Konzernabschlüsse und die zusammengefassten 
   Lageberichte für die EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG und den Konzern der 
   letzten drei Geschäftsjahre sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter der 
   Internetadresse 
 
   http://hv.enbw.com 
 
   zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich 
   sein. 
II. Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung sind von der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 
   Aktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien 
   gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der 
   Stimmrechte beträgt demnach 276.604.704. Von den 
   276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 
   Aktien von der Gesellschaft selbst oder von 
   Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten 
   (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, 
   solange sie von der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die 
   von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine 
   Rechte. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 
   der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich vor der Hauptversammlung bei der 
   Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b 
   BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine 
   in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellte Bescheinigung des depotführenden 
   Instituts zu erbringen und hat sich auf den 
   Beginn des 17. April 2018 (d.h. 17.04.2018, 0:00 
   Uhr - sog. 'Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist 
   berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten 
   weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
   Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär 
   zurückweisen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte 
   bestimmen sich ausschließlich nach dem 
   Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
   die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch 
   im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung der Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte 
   ausschließlich der Aktienbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
   d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur 
   Gesellschaft keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme und auf die Zahl der 
   Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die 
   zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
   und erst danach Aktionär der Gesellschaft 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien 
   in der Hauptversammlung nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und 
   fristgerecht eine Anmeldung nebst 
   Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs 
   zugeht und dieser den neuen Aktionär 
   bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der 
   Nachweis des Aktienbesitzes müssen der 
   Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs 
   des 1. Mai 2018 (d.h. 01.05.2018, 24:00 Uhr) 
   unter einer der folgenden Adressen zugehen: 
 
   EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4035/H Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   70173 Stuttgart 
   oder Telefax: +49 (0)711 - 12 77 92 64 
   oder E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
   Die Übersendung der Anmeldung und des 
   Nachweises des Aktienbesitzes werden in der 
   Regel durch das depotführende Institut 
   vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine 
   Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr 
   depotführendes Institut anfordern, brauchen in 
   diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im 
   Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem 
   depotführenden Institut erkundigen, ob dieses 
   für sie die Anmeldung und den Nachweis des 
   Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der 
   Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes 
   bei der Gesellschaft unter einer der 
   vorgenannten Adressen werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt. Für 
   jedes Aktiendepot werden grundsätzlich höchstens 
   zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung 
   ausgestellt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   Organisationsmittel und stellen keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts dar. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre 
   sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach 
   entsprechender Vollmachtserteilung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von 
   der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in 
   diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung 
   zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen nach § 16 der Satzung der 
   Textform. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach 
   § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere 
   Person oder Institution bevollmächtigt werden 
   soll, sehen § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und die 
   Satzung kein Textformerfordernis vor. In diesen 
   Fällen sind die vorgenannten Personen oder 
   Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht 
   nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem 
   vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen 
   die Regelungen in § 135 AktG sowie 
   möglicherweise weitere Besonderheiten zu 
   beachten, die bei dem jeweils zu 
   Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen. 
 
   Für Aktionäre, die einen Vertreter 
   bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft 
   Formulare bereit. Ein Vollmachtsformular wird 
   den ordnungsgemäß angemeldeten Personen 
   zugesandt. Darüber hinaus können 
   Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   http://hv.enbw.com 
 
   heruntergeladen werden. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
   von diesen zurückweisen. 
 
   Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung 
   erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform 
   und kann dadurch geführt werden, dass der 
   Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den 
   Nachweis (z.B. das Original oder eine Kopie der 
   Vollmacht) an der Anmeldung vorweist. Aktionäre 
   oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis 
   der Bevollmächtigung auch an eine der folgenden 
   Adressen übermitteln: 
 
   EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   Gremien & Aktionärsbeziehungen 
   Durlacher Allee 93 
   76131 Karlsruhe 
   oder Telefax: +49 (0)721 - 91 42 01 00 
   oder E-Mail: hauptversammlung2018@enbw.com 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch 
   zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht 
   durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
   Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in 
   diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits 
   erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen in Textform unmittelbar 
   gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
   Werden Vollmachten, deren Widerruf oder 
   Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft 
   auf dem Postweg übersandt, wird darum gebeten, 
   dass diese der Gesellschaft aus 
   organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 4. 
   Mai 2018 zugehen. Eine Übermittlung an die 
   Gesellschaft per Telefax oder per E-Mail ist 
   auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich. 
 
   Der Nachweis einer in bzw. während der 
   Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann 
   dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z.B. 
   das Original der Vollmacht) an der 
   Ausgangskontrolle vorgelegt wird. 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
   Allen Aktionären, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, 
   bieten wir an, bereits vor der Hauptversammlung 
   von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -4-

Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils 
   nur nach Weisung des die Vollmacht erteilenden 
   Aktionärs abzustimmen; sie können die 
   Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. 
   Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, 
   werden gebeten, über ihr depotführendes Institut 
   eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
   anzufordern. Das Vollmachtsformular, das 
   zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird 
   oder von der Internetseite 
 
   http://hv.enbw.com 
 
   heruntergeladen werden kann und auf dem der 
   Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen zur 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt, ist bis 
   spätestens 4. Mai 2018 (Zugang bei der 
   Gesellschaft) an eine der im vorhergehenden 
   Abschnitt 3 genannten Adressen zu übermitteln. 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung 
   teilnehmen, können dort ebenfalls die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien 
   gemäß ihren Weisungen auszuüben. 
5. *Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 
   126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG* 
 
   a) *Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 
      Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
      einen anteiligen Betrag am Grundkapital 
      von 500.000,00 EUR (das entspricht 
      mindestens 195.313 Aktien an der EnBW 
      Energie Baden-Württemberg AG) erreichen, 
      können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
      verlangen, dass Gegenstände auf die 
      Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
      werden. Jedem neuen Gegenstand der 
      Tagesordnung muss eine Begründung oder 
      eine Beschlussvorlage beiliegen. Die 
      Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 
      2 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 
      Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
      mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
      Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
      sind und dass sie die Aktien bis zur 
      Entscheidung des Vorstands über den 
      Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 
      90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte 
      Anrechnungsmöglichkeiten, auf die 
      ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der 
      Fristberechnung sind ferner die 
      Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG 
      entsprechend anzuwenden. 
 
      Das Verlangen zur Erweiterung der 
      Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) 
      oder in elektronischer Form, d.h. unter 
      Verwendung einer qualifizierten 
      elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an 
      den Vorstand der Gesellschaft zu richten 
      und muss der Gesellschaft spätestens im 
      Zeitpunkt des Ablaufs des 7. April 2018 
      (d.h. 07.04.2018, 24:00 Uhr) zugehen. 
      Aktionäre werden gebeten, für ein 
      entsprechendes Verlangen die folgende 
      Postanschrift bzw., bei Verwendung einer 
      qualifizierten elektronischen Signatur, 
      die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: 
 
      EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
      Gremien & Aktionärsbeziehungen 
      Durlacher Allee 93 
      76131 Karlsruhe 
      oder E-Mail: 
      hauptversammlung2018@enbw.com 
   b) *Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 
      126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
      Aktionäre können der Gesellschaft 
      Gegenanträge übersenden, die sich gegen 
      einen Vorschlag von Vorstand und/oder 
      Aufsichtsrat zu Gegenständen der 
      Tagesordnung richten und die zu begründen 
      sind. Entsprechendes gilt für den 
      Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
      Aufsichtsratsmitgliedern oder 
      Abschlussprüfern, der nicht begründet 
      werden muss. Gegenanträge zur 
      Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
      und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG 
      sind ausschließlich an eine der 
      folgenden Adressen der Gesellschaft zu 
      richten: 
 
      EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
      Gremien & Aktionärsbeziehungen 
      Durlacher Allee 93 
      76131 Karlsruhe 
      oder Telefax: +49 (0)721 - 91 42 01 00 
      oder E-Mail: 
      hauptversammlung2018@enbw.com 
 
      Bis spätestens zum Ablauf des 23. April 
      2018 (d.h. 23.04.2018, 24:00 Uhr) unter 
      einer der vorgenannten Adressen bei der 
      Gesellschaft eingegangene Gegenanträge 
      und Wahlvorschläge werden den anderen 
      Aktionären unverzüglich im Internet unter 
 
      http://hv.enbw.com 
 
      zugänglich gemacht. Eventuelle 
      Stellungnahmen der Verwaltung werden 
      ebenfalls unter dieser Internetadresse 
      zugänglich gemacht. 
 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
      nicht an eine der vorgenannten Adressen 
      der Gesellschaft adressiert sind oder zu 
      denen kein Nachweis der 
      Aktionärseigenschaft des Antragstellers 
      bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie 
      Gegenanträge ohne Begründung werden von 
      der Gesellschaft nicht im Internet 
      veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 
      AktG genannten Fällen müssen ein 
      Gegenantrag und dessen Begründung bzw. 
      ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft 
      nicht zugänglich gemacht werden. Danach 
      muss ein Gegenantrag unter anderem dann 
      nicht zugänglich gemacht werden, wenn 
      sich der Vorstand durch das 
      Zugänglichmachen strafbar machen würde 
      oder wenn der Gegenantrag zu einem 
      gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss 
      der Hauptversammlung führen würde. Die 
      Begründung eines Gegenantrags bzw. 
      Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich 
      gemacht zu werden, wenn sie insgesamt 
      mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
      Wahlvorschläge müssen ferner nicht 
      zugänglich gemacht werden, wenn sie die 
      Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und 
      § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG nicht enthalten. 
   c) *Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder 
      Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
      Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
      der Gesellschaft sowie über die Lage des 
      Konzerns und der in den Konzernabschluss 
      einbezogenen Unternehmen verlangen, 
      soweit die Auskunft jeweils zur 
      sachgemäßen Beurteilung der 
      Tagesordnung erforderlich ist. Die 
      Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf 
      die rechtlichen und geschäftlichen 
      Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
      verbundenen Unternehmen, wenn auch 
      diesbezüglich die Auskunft zur 
      sachgemäßen Beurteilung der 
      Tagesordnung erforderlich ist. 
      Auskunftsverlangen sind in der 
      Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
      im Rahmen der Generaldebatte zu stellen. 
 
      Nach § 17 Abs. 2 der Satzung ist der 
      Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- 
      und Rederecht des Aktionärs zeitlich 
      angemessen zu beschränken. Er kann 
      insbesondere den zeitlichen Rahmen des 
      Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu 
      den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie 
      des einzelnen Frage- und Redebeitrags 
      angemessen festsetzen. 
 
      Von einer Beantwortung einzelner Fragen 
      kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 
      AktG genannten Gründen absehen und die 
      Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann 
      unter anderem etwa verweigert werden, 
      soweit die Erteilung der Auskunft nach 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
      verbundenen Unternehmen einen nicht 
      unerheblichen Nachteil zuzufügen oder 
      soweit der Vorstand sich durch die 
      Erteilung der Auskunft strafbar machen 
      würde. Die Auskunft kann auch verweigert 
      werden, soweit sie sich auf steuerliche 
      Wertansätze oder die Höhe einzelner 
      Steuern bezieht oder wenn die begehrte 
      Auskunft auf der Internetseite der 
      Gesellschaft über mindestens sieben Tage 
      vor Beginn und in der Hauptversammlung 
      durchgängig zugänglich ist. 
6. *Hinweis auf zugängliche Informationen* 
 
   Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung 
   unter der Adresse 
 
   http://hv.enbw.com 
 
   eine Internetseite eingerichtet. 
 
   Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung 
   der Hauptversammlung und mindestens bis zu deren 
   Ablauf zahlreiche Informationen im Zusammenhang 
   mit der Hauptversammlung zugänglich. 
   Insbesondere sind hier der Text der Einberufung 
   mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und 
   Erläuterungen, darunter weitergehende 
   Erläuterungen zu den in Abschnitt II. 5. 
   dargestellten Rechten der Aktionäre, abrufbar. 
   Dort sind auch alle für die Hauptversammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen und Formulare 
   bereitgestellt. Die Unterlagen und Formulare 
   werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt. 
 
   Weiterhin können die Aktionäre und andere 
   Interessierte die Ausführungen des 
   Versammlungsleiters zur Eröffnung der 
   Hauptversammlung sowie die Rede des 
   Vorstandsvorsitzenden direkt über das Internet 
   unter der vorgenannten Internetadresse 
   verfolgen. 
 
   Schließlich werden unter dieser 
   Internetadresse nach der Hauptversammlung auch 
   die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
Karlsruhe, im März 2018 
 
*EnBW Energie Baden-Württemberg AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-03-23 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)

Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
             Durlacher Allee 93 
             76131 Karlsruhe 
             Deutschland 
E-Mail:      hauptversammlung2018@enbw.com 
Internet:    http://www.enbw.com 
ISIN:        DE0005220008 
WKN:         522 000 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
668209 2018-03-23 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)

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