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DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: -3-

DJ DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CTS Eventim AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.05.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-26 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CTS Eventim AG & Co. KGaA *München* 
 
Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen AG München, HRB 212700 
WKN: 547030 
ISIN: DE 0005470306 
 
*Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
ein, die stattfindet* 
 
*am Dienstag, den 08. Mai 2018, ab 11:00 Uhr* 
*im Hotel THE FONTENAY, Fontenay 10, 20354 Hamburg* 
 
*Tagesordnung:* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, 
   jeweils zum 31. Dezember 2017, und des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern jeweils mit dem 
   erläuternden Bericht der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG 
   zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a 
   Abs. 1 HGB im Lagebericht und dem Bericht des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Abs. 2 AktG gebilligt. 
   Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die 
   Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung; im Übrigen sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es eines 
   weiteren Beschlusses dazu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
   für das Geschäftsjahr 2017.* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 
   der CTS Eventim AG & Co. KGaA für das 
   Geschäftsjahr 2017 in der vorgelegten Fassung, 
   die einen Bilanzgewinn von EUR 181.955.230,95 
   ausweist, festzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns.* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 
   181.955.230,95 - bestehend aus dem 
   Jahresüberschuss 2017 in Höhe von EUR 
   95.391.677,07 und dem Gewinnvortrag aus 2016 in 
   Höhe von EUR 86.563.553,88 (nach Abzug der 
   Ausschüttung für 2016 im Geschäftsjahr 2017) - 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 
   0,59 
 
   je Stückaktie ISIN DE 
   0005470306 auf 
   95.991.300                EUR 56.634.867,00 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien 
   Gewinnvortrag             EUR 125.320.363,95 
   Bilanzgewinn              EUR 181.955.230,95 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Einberufung 8.700 eigene Aktien 
   hält, die nicht dividendenberechtigt sind. 
   Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien nach dem Zeitpunkt 
   der Veröffentlichung dieser Einladung bis zum 
   Tag der Hauptversammlung ändern, wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag bei unveränderter 
   Dividendenhöhe unterbreitet werden, d.?h., der 
   dann zum Tag der Hauptversammlung auf die nicht 
   dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch 
   entfallende Teilbetrag wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2017.* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, der EVENTIM 
   Management AG, Hamburg, als persönlich haftender 
   Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017.* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018.* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das 
   Geschäftsjahr 2018 die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich 
   zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern zu 
   wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Begebung von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen und Schaffung 
   bedingten Kapitals.* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
   beschließen: 
 
   7.1 *Ermächtigung* 
 
       _Ermächtigungszeitraum; Nennbetrag; 
       Laufzeit; Aktienzahl; Bedingungen_ 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats bis zum 07. Mai 2023 
       einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
       lautende Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen (nachfolgend 
       zusammen auch 'Schuldverschreibungen') im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
       800.000.000 mit einer Laufzeit von 
       längstens 20 Jahren zu begeben und den 
       Inhabern von Optionsschuldverschreibungen 
       Optionsrechte bzw. den Inhabern von 
       Wandelschuldverschreibungen 
       Wandlungsrechte auf bis zu 19.200.000 
       neue, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
       anteiligen Betrag am Grundkapital von bis 
       zu EUR 19.200.000 ( = 20 % des 
       Grundkapitals) nach näherer Maßgabe 
       der Options- bzw. 
       Wandelanleihebedingungen (nachfolgend 
       jeweils auch 'Bedingungen') zu gewähren. 
       Die Bedingungen können vorsehen, dass die 
       Inhaber der Wandelschuldverschreibungen 
       nach Wahl der Gesellschaft zur Wandlung 
       in Aktien der Gesellschaft verpflichtet 
       sind; sie können in diesem Fall ferner 
       vorsehen, dass die Verpflichtung zur 
       Wandlung schon vor der Fälligkeit der 
       Wandelschuldverschreibung bestehen soll, 
       wenn die persönlich haftende 
       Gesellschafterin mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats erklärt, dass die 
       vorzeitige Wandlung zur Abwendung eines 
       unmittelbaren schweren Schadens der 
       Gesellschaft oder zur Vermeidung einer 
       erheblichen Verschlechterung eines 
       öffentlichen Credit Ratings der 
       Gesellschaft durch eine anerkannte 
       Ratingagentur erforderlich ist 
       ('vorzeitiges Wandlungsverlangen'). Die 
       Bedingungen können ferner vorsehen, dass 
       im Falle der Optionsrechtsausübung bzw. 
       Wandlung den Options- bzw. 
       Wandlungsberechtigten nach Wahl der 
       Gesellschaft nicht auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft 
       gewährt werden, sondern deren Gegenwert 
       in Geld an sie zu bezahlen ist; dieser 
       hat sich für diesen Fall je Aktie, die 
       sonst an die Berechtigten auszuzahlen 
       wäre, auf den volumengewichteten 
       durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
       der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
       der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main 
       während der letzten zehn 
       Börsenhandelstage vor Erklärung der 
       Wandlung zu belaufen (sog. cash 
       settlement option). Die Bedingungen 
       können auch vorsehen, dass im Falle der 
       Optionsrechtsausübung bzw. Wandlung 
       eigene Aktien der Gesellschaft gewährt 
       werden können. 
 
       Die Schuldverschreibungen können - unter 
       Begrenzung auf den entsprechenden 
       Euro-Gegenwert - außer in Euro auch 
       in der gesetzlichen Währung eines 
       OECD-Landes begeben werden. Sie können 
       auch durch eine unmittelbare oder 
       mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
       Gesellschaft ausgegeben werden; in einem 
       solchen Fall wird die persönlich haftende 
       Gesellschafterin ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie 
       für die Schuldverschreibungen zu 
       übernehmen und den Inhabern Options- bzw. 
       Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
       gewähren. 
 
       _Options-/Wandlungspreis_ 
 
       Im Fall der Wandlung der 
       Schuldverschreibungen erfolgt ein 
       Umtausch der Schuldverschreibungen in 
       Aktien der Gesellschaft. Das 
       Umtauschverhältnis ergibt sich aus einer 
       Division des Nennbetrags einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Aktie der Gesellschaft. 
 
       Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall 
       auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet 
       werden; ferner kann eine in bar zu 
       leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
       Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
       Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
       ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
       des Grundkapitals, der auf die je 
       Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
       Stückaktien entfällt, darf den Nennbetrag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: -2-

der Teilschuldverschreibungen nicht 
       übersteigen. 
 
       Im Fall der Begebung von 
       Optionsschuldverschreibungen und von 
       solchen Wandelschuldverschreibungen, für 
       die die maßgeblichen Bedingungen 
       keine Wandlungspflicht vorsehen, 
       entspricht der Options- oder 
       Wandlungspreis entweder (i) für den Fall 
       eines Bezugsrechtsausschlusses 130% des 
       volumengewichteten Durchschnittskurses 
       der Aktie der Gesellschaft im 
       Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
       in Frankfurt am Main in dem Zeitraum 
       zwischen dem Beginn der institutionellen 
       Platzierung (Bookbuilding) und der 
       Festsetzung des Ausgabebetrags der 
       Schuldverschreibungen oder (ii) für den 
       Fall der Einräumung eines Bezugsrechts 
       130% des volumengewichteten 
       Durchschnittskurses der Aktie der 
       Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Wertpapierbörse in Frankfurt am Main in 
       dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist 
       bis zum Vortag der Bekanntmachung der 
       endgültigen Konditionen gemäß § 186 
       Abs. 2 S. 2 AktG (einschließlich). 
       Der volumengewichtete Durchschnittskurs 
       der Aktie der Gesellschaft während des 
       maßgeblichen Referenzzeitraums wird 
       nachfolgend als 'Referenzkurs' 
       bezeichnet. 
 
       Im Fall der Begebung von 
       Wandelschuldverschreibungen, für die die 
       maßgeblichen Bedingungen eine 
       Wandlungspflicht vorsehen, entspricht der 
       Wandlungspreis, sofern die Gesellschaft 
       die Wandlungspflicht geltend macht, 
       folgendem Betrag: 
 
       - 100% des Referenzkurses, falls der 
         arithmetische Mittelwert der 
         Schlusskurse der Aktie der 
         Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
         einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
         an der Wertpapierbörse in Frankfurt am 
         Main an den 20 Börsenhandelstagen 
         endend mit dem dritten Handelstag vor 
         dem Tag der Geltendmachung des 
         Wandlungsrechts oder der 
         Wandlungspflicht ('Wandlungstag') 
         geringer als der oder gleich dem 
         Referenzkurs ist; 
       - 125% des Referenzkurses, falls der 
         arithmetische Mittelwert der 
         Schlusskurse der Aktie der 
         Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
         einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
         an der Wertpapierbörse in Frankfurt am 
         Main an den 20 Börsenhandelstagen 
         endend mit dem dritten Handelstag vor 
         dem Wandlungstag größer als oder 
         gleich 125% des Referenzkurses ist; 
       - dem arithmetischen Mittelwert der 
         Schlusskurse der Aktie der 
         Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
         einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
         an der Wertpapierbörse in Frankfurt am 
         Main an den 20 Börsenhandelstagen 
         endend mit dem dritten Handelstag vor 
         dem Wandlungstag, falls dieser Wert 
         größer als der Referenzkurs und 
         kleiner als 125% des Referenzkurses 
         ist. 
 
       Im Fall eines vorzeitigen 
       Wandlungsverlangens der Gesellschaft 
       beträgt der Wandlungspreis ungeachtet der 
       vorstehenden Bestimmungen in jedem Fall 
       100% des Referenzkurses. 
 
       Macht der Inhaber der 
       Wandelschuldverschreibung vor Eintritt 
       der Wandlungspflicht von einem 
       bestehenden Wandlungsrecht Gebrauch, so 
       beträgt der Wandlungspreis 125% des 
       Referenzkurses. 
 
       Die Bedingungen können - vorbehaltlich § 
       9 Abs. 1 AktG - einen geeigneten 
       Verwässerungsschutz vorsehen. 
 
       _Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss_ 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
       zu. Die Schuldverschreibungen sollen von 
       einer Bank oder einem Bankenkonsortium 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen, sofern der 
       Ausgabepreis den nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktwert der 
       Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
       unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, 
       als auf die zur Bedienung der Wandlungs- 
       und Optionsrechte bzw. Erfüllung der 
       Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. 
       auszugebenden Aktien insgesamt ein 
       anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
       nicht mehr als EUR 9.600.000 und 
       insgesamt nicht mehr als 10% des 
       Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung entfällt. 
       Auf diesen Höchstbetrag für einen 
       Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige 
       Betrag am Grundkapital von Aktien 
       anzurechnen, die seit dem 08. Mai 2018 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       bei Ausnutzung genehmigten Kapitals 
       ausgegeben werden, soweit das Bezugsrecht 
       der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 
       S. 4 AktG ausgeschlossen wird. Des 
       Weiteren ist der anteilige Betrag am 
       Grundkapital von eigenen Aktien 
       anzurechnen, die die Gesellschaft auf der 
       Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und seit 
       dem 08. Mai 2018 während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung an Dritte gegen 
       Barzahlung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 
       186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert hat. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       ist darüber hinaus ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats 
       Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
       Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
       Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
       Zudem ist die persönlich haftende 
       Gesellschafterin ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht auch insoweit 
       auszuschließen, wie es erforderlich 
       ist, um den Inhabern von Options- oder 
       Wandlungsrechten bzw. Inhabern von mit 
       Wandlungspflichten ausgestatteten 
       Wandelschuldverschreibungen ein 
       Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
       wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
       oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
       der Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
       _Weitere Bedingungen_ 
 
       Im Übrigen wird die persönlich 
       haftende Gesellschafterin ermächtigt, 
       unter Beachtung der in dieser 
       Ermächtigung festgelegten Grundsätze die 
       weiteren Einzelheiten hinsichtlich 
       Ausgabe und Ausstattung der 
       Schuldverschreibungen und deren 
       Bedingungen festzusetzen bzw. diese im 
       Einvernehmen mit den Organen der 
       begebenden unmittelbaren oder mittelbaren 
       Beteiligungsgesellschaft festzulegen. 
   7.2 *Bedingte Kapitalerhöhung* 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
       bis zu EUR 19.200.000 durch Ausgabe von 
       bis zu 19.200.000 neuen auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien mit 
       Gewinnberechtigung ab Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
       erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die 
       bedingte Kapitalerhöhung dient der 
       Gewährung von Aktien an die Inhaber von 
       Options- und Wandelschuldverschreibungen, 
       die gemäß vorstehender Ermächtigung 
       bis zum 07. Mai 2023 von der Gesellschaft 
       oder durch eine unmittelbare oder 
       mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
       Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe 
       der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       gemäß Ziffer 7.1 jeweils 
       festzulegenden Options- bzw. 
       Wandlungspreis. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
       durchzuführen, wie von Options- oder 
       Wandlungsrechten aus den 
       Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht 
       wird oder Wandlungspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
       die Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur 
       Gewährung von Aktien nicht in der Weise 
       nachkommt, dass sie auf den Inhaber der 
       Schuldverschreibung eigene Aktien 
       überträgt. Die persönlich haftende 
       Gesellschafterin wird ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       der bedingten Kapitalerhöhung 
       festzusetzen. 
   7.3 *Satzungsänderung* 
 
       § 4 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben 
       und wie folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
       bis zu EUR 19.200.000 durch Ausgabe von 
       bis zu 19.200.000 neuen auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien mit 
       Gewinnberechtigung ab Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
       erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die 
       bedingte Kapitalerhöhung dient der 
       Gewährung von Aktien an die Inhaber von 
       Options- und Wandelschuldverschreibungen, 
       die gemäß der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 bis zum 
       07. Mai 2023 von der Gesellschaft oder 
       durch eine unmittelbare oder mittelbare 
       Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
       begeben werden. Die Ausgabe der neuen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Aktien erfolgt zu dem nach den Vorgaben 
       der Ermächtigung jeweils festzulegenden 
       Ausgabebetrag. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
       durchzuführen, wie von Options- oder 
       Wandlungsrechten aus den 
       Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht 
       wird oder Wandlungspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
       soweit die Gesellschaft ihrer 
       Verpflichtung zur Gewährung von Aktien 
       nicht in der Weise nachkommt, dass sie 
       auf den Inhaber der Schuldverschreibung 
       eigene Aktien überträgt. Die persönlich 
       haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, 
       die weiteren Einzelheiten der 
       Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
   *Hinweis:* 
 
   (1) Die Ermächtigung und die Satzungsänderung 
   ersetzen die von der Hauptversammlung am 8. Mai 
   2013 gefassten Beschlüsse, die aufgrund der 
   gesetzlichen Befristung auf maximal fünf Jahre 
   am 07. Mai 2018 auslaufen werden. 
 
   (2) Im Zusammenhang mit den vorstehenden 
   Ermächtigungsbeschlüssen hat die persönlich 
   haftende Gesellschafterin gemäß § 221 Abs. 
   4 S. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   erstattet, der am Ende dieser Einberufung 
   abgedruckt ist. 
8. *Zustimmung zum Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrages zwischen CTS Eventim 
   AG & Co. KGaA und CTS Eventim Solutions GmbH.* 
 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA hält 100 % der 
   Geschäftsanteile der CTS Eventim Solutions GmbH 
   mit Sitz in Bremen, eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter 
   HRB 19598. 
 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA als Organträger und 
   CTS Eventim Solutions GmbH als Organgesellschaft 
   haben am 16.03.2018 einen 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem CTS 
   Eventim AG & Co. KGaA als Alleingesellschafterin 
   der CTS Eventim Solutions GmbH am 19.03.2018 
   zugestimmt hat. Der Gewinnabführungsvertrag 
   bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der CTS Eventim AG & Co. KGaA. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden 
   Inhalt: 
 
   _'Gewinnabführungsvertrag_ 
   _zwischen_ 
   _CTS Eventim AG & Co. KGaA_, _eingetragen im 
   Handelsregister des AG München unter HRB 
   212700_ 
   _- nachfolgend_ '*ORGANTRÄGERIN*' - 
   _und_ 
   _CTS Eventim Solutions GmbH_, _eingetragen 
   im Handelsregister des AG Bremen unter HRB 
   19598_ 
   _- nachfolgend_ '*ORGANGESELLSCHAFT*' - 
 
   _PRÄAMBEL_ 
   _Die ORGANTRÄGERIN hält 100 % der 
   Anteile an der ORGANGESELLSCHAFT._ 
   _Die Parteien beabsichtigen den Abschluss 
   eines Gewinnabführungsvertrages mit Wirkung 
   ab dem 01.01.2018. Hierdurch soll ab diesem 
   Zeitpunkt eine ertragsteuerliche Organschaft 
   zwischen der ORGANTRÄGERIN und 
   ORGANGESELLSCHAFT begründet werden._ 
   _Dies vorausgeschickt, vereinbaren die 
   Parteien was folgt:_ 
 
   _§ 1_ 
   _Gewinnabführung_ 
 
   1.1 _Die ORGANGESELLSCHAFT verpflichtet 
       sich, während der Vertragsdauer ihren 
       ganzen Gewinn an die ORGANTRÄGERIN 
       abzuführen. Für den Umfang der 
       Gewinnabführung gilt, neben und 
       vorrangig zu den Bestimmungen dieses 
       Vertrages, § 301 AktG in seiner jeweils 
       gültigen Fassung._ 
   1.2 Nach derzeitiger Rechtslage abzuführen 
       ist - vorbehaltlich der Bildung oder 
       Auflösung von Rücklagen nach 1.3 und 1.4 
       - der gesamte ohne die Gewinnabführung 
       entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
       um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem 
       Vorjahr, um den Betrag, der aufgrund 
       gesetzlicher Bestimmungen in die 
       Rücklagen einzustellen ist, und um den 
       nach § 268 Abs. 8 HGB 
       ausschüttungsgesperrten Betrag, in 
       keinem Fall aber mehr als der sich nach 
       der jeweils gültigen Fassung des § 301 
       AktG ergebende Höchstbetrag. 
   1.3 _Die ORGANGESELLSCHAFT kann mit 
       Zustimmung der ORGANTRÄGERIN 
       Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 
       insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 
       Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der 
       gesetzlichen Rücklagen einstellen, als 
       dies handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist._ 
   1.4 _Während der Dauer dieses Vertrages 
       gebildete Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
       HGB) sind auf Verlangen der 
       ORGANTRÄGERIN aufzulösen und als 
       Gewinn abzuführen._ 
   1.5 Die Abführung von Beträgen aus der 
       Auflösung von Gewinnrücklagen und von 
       Gewinnvorträgen, die vor dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs, in dem dieser Vertrag 
       wirksam wird, erwirtschaftet wurden 
       sowie von vor oder während der Laufzeit 
       dieses Vertrages gebildeter 
       Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 
       2 HGB ist ausgeschlossen. Die 
       Gewinnausschüttung aus der Auflösung 
       solcher vorvertraglicher Gewinnrücklagen 
       sowie solcher vor oder während der 
       Laufzeit dieses Vertrages nach § 272 
       Abs. 2 HGB gebildeter Kapitalrücklagen 
       außerhalb dieses Vertrages ist 
       zulässig. 
 
   _§ 2_ 
   _Verlustübernahme _ 
 
   _Die ORGANTRÄGERIN verpflichtet sich zur 
   Verlustübernahme gemäß den Vorschriften des 
   § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung._ 
 
   _§ 3_ 
   _Inkrafttreten und Vertragsdauer _ 
 
   3.1 Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
       Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
       der ORGANGESELLSCHAFT und der 
       Hauptversammlung der ORGANTRÄGERIN 
       abgeschlossen. Der Vertrag wird wirksam 
       mit der Eintragung in das 
       Handelsregister am Sitz der 
       ORGANGESELLSCHAFT. Die Rechte und 
       Pflichten aus § 1 und § 2 des Vertrages 
       beziehen sich auf die Zeiträume ab 
       Beginn des Geschäftsjahres der 
       ORGANGESELLSCHAFT, das zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens des Vertrages läuft. 
   3.2 _Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
       abgeschlossen._ 
   3.3 _Der Vertrag kann von jeder Partei unter 
       Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
       drei Monaten auf den Ablauf eines 
       Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT 
       gekündigt werden, frühestens jedoch auf 
       einen Zeitpunkt, zu dem mindestens fünf 
       Zeitjahre seit dem Beginn des 
       Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT, 
       in dem der Vertrag wirksam wurde, 
       vergangen sind._ 
   3.4 _Das Recht zur Kündigung des Vertrags 
       aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
       einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
       Die ORGANTRÄGERIN ist insbesondere 
       zur Kündigung aus wichtigem Grund 
       berechtigt, wenn ihr nicht mehr die 
       Mehrheit der Stimmrechte aus den 
       Anteilen an der ORGANGESELLSCHAFT 
       zusteht._ 
 
   _§ 4_ 
   _Schlussbestimmungen _ 
 
   4.1 _Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
       unwirksam, teilweise unwirksam oder 
       undurchführbar sein oder werden, berührt 
       dies die Gültigkeit der übrigen 
       Vertragsbestimmungen nicht._ 
   4.2 _Anstelle der unwirksamen oder 
       undurchführbaren Bestimmungen soll eine 
       Bestimmung treten, die dem am nächsten 
       kommt, was die Parteien nach dem Sinn 
       und Zweck dieses Vertrages gewollt 
       haben, hätten sie die Unwirksamkeit oder 
       Undurchführbarkeit gekannt.'_ 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag, die 
   Jahresabschlüsse und - soweit solche nach den 
   anwendbaren Bestimmungen aufzustellen waren - 
   die Lageberichte der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
   und der CTS Eventim Solutions GmbH, jeweils für 
   die letzten drei Geschäftsjahre der 
   Gesellschaften, sowie der Bericht über den 
   Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG 
   können vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA 
 
   www.eventim.de 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations', dort 
   'Hauptversammlung 2018' eingesehen werden. Zudem 
   werden Abschriften dieser Unterlagen in der 
   Hauptversammlung ausgelegt. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin, 
   EVENTIM Management AG, und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen CTS Eventim AG & Co. KGaA und CTS 
   Eventim Solutions GmbH vom 16.03.2018 
   zuzustimmen. 
9. *Zustimmung zum Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrages zwischen CTS Eventim 
   AG & Co. KGaA und Ticket Online Sales & Service 
   Center GmbH.* 
 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA hält 100 % der 
   Geschäftsanteile der Ticket Online Sales & 
   Service Center GmbH mit Sitz in Parchim, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Schwerin unter HRB 9844. 
 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA als Organträger und 
   Ticket Online Sales & Service Center GmbH als 
   Organgesellschaft haben am 19.03.2018 einen 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem CTS 
   Eventim AG & Co. KGaA als Alleingesellschafterin 
   der Ticket Online Sales & Service Center GmbH am 
   19.03.2018 zugestimmt hat. Der 
   Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung 
   der CTS Eventim AG & Co. KGaA. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden 
   Inhalt: 
 
   _'Gewinnabführungsvertrag_ 
   _zwischen_ 

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March 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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