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DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KION GROUP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-03-26 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KION GROUP AG Wiesbaden ISIN: DE 000KGX8881 
WKN: KGX888 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
der KION GROUP AG 
am 9. Mai 2018 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
wir laden Sie ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG, 
die am 
*Mittwoch, 9. Mai 2018, um 10.00 Uhr *(MESZ) 
im 
Gesellschaftshaus Palmengarten, 
Palmengartenstraße 11, 
60325 Frankfurt am Main stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die KION GROUP 
   AG und den Konzern einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die genannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   veröffentlicht. Sie werden zudem in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
   Vorstand und - soweit es den Bericht des 
   Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats näher erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz 
   Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem 
   Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2017 in Höhe 
   von EUR 168.072.985,55 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 
   Dividende von EUR 0,99 je  116.749.879,29 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere      EUR 
   Gewinnrücklagen            51.200.000,00 
   Gewinnvortrag              EUR 123.106,26 
   Bilanzgewinn               EUR 
                              168.072.985,55 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am 
   Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch 
   den Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr 
   2017 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte 
   sich die Zahl dieser dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird 
   in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 
   0,99 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In 
   diesem Fall wird der auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
   Betrag auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands der KION GROUP AG für diesen Zeitraum 
   zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen 
   Zeitraum zu entlasten. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts* 
 
   Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, 
   die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2018 und zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts für den Konzern für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 zu 
   bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Verlegung des 
   Satzungssitzes der Gesellschaft nach Frankfurt am 
   Main* 
 
   Die Gesellschaft hat ihren Sitz gemäß § 1 
   Abs. 2 der Satzung in Wiesbaden. Allerdings 
   befindet sich die Konzernzentrale der KION Group 
   seit November 2017 nicht mehr in Wiesbaden, 
   sondern in Frankfurt am Main. Seit dem 15. 
   November 2017 ist infolge des Umzugs im 
   Handelsregister als Geschäftsanschrift der 
   Gesellschaft die neue Adresse 
   Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am 
   Main eingetragen. Nun soll auch der Satzungssitz 
   der Gesellschaft nach Frankfurt am Main verlegt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen, § 1 Abs. 2 der Satzung wie 
   folgt neu zu fassen: 
 
   _'Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am 
   Main._' 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   zwischen der KION GROUP AG als herrschendem 
   Unternehmen und der KION IoT Systems GmbH als 
   abhängiger Gesellschaft* 
 
   Die KION GROUP AG und die KION IoT Systems GmbH 
   haben am 14. Februar 2018 den folgenden 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   abgeschlossen: 
 
   '_Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag_ 
 
   _zwischen der_ 
 
   _KION GROUP AG_ _, mit Sitz in Wiesbaden, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Wiesbaden unter HRB 27060, mit eingetragener 
   Geschäftsanschrift in Thea-Rasche-Straße 8, 
   60549 Frankfurt am Main (das '_ _herrschende 
   Unternehmen_ _');_ 
 
   _und der_ 
 
   _KION IoT Systems GmbH_ _, mit Sitz in Frankfurt 
   am Main, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 110310, 
   mit eingetragener Geschäftsanschrift in 
   Friedrich-Ebert-Straße 20/2, 88239 Wangen im 
   Allgäu (die '_ _abhängige Gesellschaft_ _'; die 
   abhängige Gesellschaft und das herrschende 
   Unternehmen zusammen die '_ _Parteien_ _', jeder 
   eine '_ _Partei_ _')._ 
 
   _Präambel_ 
 
   (A) _Das herrschende Unternehmen ist 
       alleiniger Gesellschafter der abhängigen 
       Gesellschaft._ 
   (B) _Der folgende Beherrschungs- und 
       Ergebnisabführungsvertrag (der '_ 
       _Vertrag_ _') dient der Gewährleistung 
       einer einheitlichen unternehmerischen 
       Leitung der abhängigen Gesellschaft und 
       der Herstellung eines 
       Organschaftsverhältnisses im Sinn der §§ 
       14, 17 KStG zwischen der abhängigen 
       Gesellschaft und dem herrschenden 
       Unternehmen._ 
 
   1. _Leitung_ 
 
   1.1 Die abhängige Gesellschaft unterstellt 
       ihre Leitung dem herrschenden 
       Unternehmen. Das herrschende Unternehmen 
       ist demgemäß berechtigt, der 
       Geschäftsführung der abhängigen 
       Gesellschaft Weisungen hinsichtlich 
       deren Leitung zu erteilen. Das 
       Weisungsrecht des herrschenden 
       Unternehmens erstreckt sich auch auf die 
       Vorbereitung des Jahresabschlusses der 
       abhängigen Gesellschaft. 
   1.2 _Die abhängige Gesellschaft ist 
       verpflichtet, die Weisungen des 
       herrschenden Unternehmens zu befolgen._ 
   1.3 _Das herrschende Unternehmen ist nicht 
       berechtigt, die abhängige Gesellschaft 
       anzuweisen, diesen Vertrag zu ändern, 
       aufrecht zu erhalten oder zu beendigen._ 
 
   2. _Gewinnabführung_ 
 
   2.1 Die abhängige Gesellschaft verpflichtet 
       sich, ihren ganzen Gewinn an das 
       herrschende Unternehmen abzuführen. 
       Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung 
       und Auflösung von Rücklagen gemäß 
       Ziffern 2.2 und 2.3 dieses Vertrags - der 
       ohne die Gewinnabführung entstehende 
       Jahresüberschuss, vermindert um einen 
       Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den 
       nach § 268 Abs. 8 HGB 
       ausschüttungsgesperrten Betrag. Die 
       Gewinnabführung darf den gemäß § 301 
       AktG (in der jeweils gültigen Fassung) 
       zulässigen Höchstbetrag der 
       Gewinnabführung nicht überschreiten. 
   2.2 Die abhängige Gesellschaft kann mit 
       Zustimmung des herrschenden Unternehmens 
       Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
       einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
       zulässig und bei vernünftiger 
       kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
       begründet ist. Auf Verlangen des 
       herrschenden Unternehmens sind, soweit 
       entsprechend den §§ 301, 302 AktG in ihrer 
       jeweils gültigen Fassung zulässig, während 
       der Dauer dieses Vertrags gebildeten 
       anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
       Beträge zu entnehmen und zum Ausgleich 
       eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder 
       als Gewinn abzuführen. 
   2.3 _Folgende Beträge dürfen (vorbehaltlich 
       der §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -2-

gültigen Fassung) weder als Gewinn an das 
       herrschende Unternehmen abgeführt werden 
       noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
       verwendet werden:_ 
 
       a) _Beträge aus der Auflösung anderer 
          Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), 
          die aus dem Ergebnis aus der Zeit vor 
          Geltung dieses Vertrags gebildet 
          wurden; und_ 
       b) _Beträge aus der Auflösung von 
          Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor 
          oder nach Inkrafttreten dieses 
          Vertrags gebildet wurden._ 
 
       _Die Verwendung der vorgenannten Beträge 
       nach den anwendbaren 
       gesellschaftsrechtlichen Regelungen, 
       insbesondere zur Ausschüttung einer 
       Dividende, außerhalb des 
       Anwendungsbereichs dieses Vertrags bleibt 
       hiervon unberührt._ 
 
   3. _Verlustübernahme_ 
 
      _Die Vorschriften des § 302 AktG in 
      seiner jeweils gültigen Fassung gelten 
      entsprechend._ 
 
   4. _Wirksamkeit, Wirkung_ 
 
   4.1 _Dieser Vertrag wird wirksam, wenn alle 
       nachfolgend aufgeführten aufschiebenden 
       Bedingungen (§ 158 Abs. 1 BGB) 
       eingetreten sind:_ 
 
       a) _Zustimmung der 
          Gesellschafterversammlung der 
          abhängigen Gesellschaft durch 
          notariell beurkundeten 
          Gesellschafterbeschluss;_ 
       b) _Zustimmung der Hauptversammlung des 
          herrschenden Unternehmens; und_ 
       c) _Eintragung dieses Vertrags in das 
          Handelsregister der abhängigen 
          Gesellschaft._ 
   4.2 _Dieser Vertrag gilt (mit Ausnahme der 
       Regelungen zur Beherrschung gemäß 
       Ziffer 1 dieses Vertrags) mit Wirkung ab 
       dem Beginn des Geschäftsjahres der 
       abhängigen Gesellschaft, in dem dieser 
       Vertrag im Handelsregister der abhängigen 
       Gesellschaft eingetragen wird._ 
 
   5. _Laufzeit, Kündigung_ 
 
   5.1 _Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
       geschlossen._ 
   5.2 _Dieser Vertrag kann erstmals zum Ende 
       desjenigen Geschäftsjahres der abhängigen 
       Gesellschaft gekündigt werden, das 
       frühestens mit Ablauf von fünf Zeitjahren 
       seit der Geltung dieses Vertrags 
       gemäß Ziffer 4.2 dieses Vertrags 
       endet. Die Kündigungsfrist beträgt sechs 
       Monate._ 
   5.3 _Danach kann dieser Vertrag mit einer 
       Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines 
       jeden Geschäftsjahres der abhängigen 
       Gesellschaft gekündigt werden._ 
   5.4 _Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
       Für die Einhaltung der Kündigungsfristen 
       kommt es auf den Zugang des 
       Kündigungsschreibens bei der jeweils 
       anderen Partei an._ 
   5.5 _Das Recht zur außerordentlichen 
       Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem 
       Grund ohne Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein 
       solcher Grund liegt insbesondere vor_ 
 
       a) _bei Verlust der Mehrheit der 
          Stimmrechte aus der Beteiligung an 
          der abhängigen Gesellschaft im Sinne 
          des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 
          KStG durch das herrschende 
          Unternehmen;_ 
       b) _bei Verschmelzung oder Spaltung des 
          herrschenden Unternehmens oder der 
          abhängigen Gesellschaft;_ 
       c) _bei Liquidation des herrschenden 
          Unternehmens oder der abhängigen 
          Gesellschaft; oder_ 
       d) _aus anderen Gründen im Sinne von R 
          14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer 
          dieser Richtlinie nachfolgenden 
          Bestimmung._ 
 
   6. _Schlussbestimmungen_ 
 
   6.1 _Änderungen oder Ergänzungen dieses 
       Vertrags bedürfen der Schriftform, 
       sofern nicht notarielle Beurkundung 
       vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für 
       eine Aufhebung dieses 
       Schriftformerfordernisses._ 
   6.2 _Die deutsche Fassung dieses Vertrags 
       ist maßgeblich. Die englische 
       Fassung ist eine Übersetzung 
       ausschließlich zu 
       Informationszwecken._ 
   6.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
       Vertrags ganz oder teilweise unwirksam 
       oder undurchführbar sein oder werden 
       oder sollte dieser Vertrag eine 
       Regelungslücke enthalten, lässt dies 
       (unwiderleglich und ohne, dass eine 
       Partei die Absicht der Parteien hierüber 
       darlegen oder beweisen müsste) die 
       Wirksamkeit und Durchführbarkeit der 
       übrigen Bestimmungen unberührt. Die 
       Parteien verpflichten sich, anstelle der 
       unwirksamen oder undurchführbaren 
       Bestimmung oder zur Ausfüllung der 
       Regelungslücke eine angemessene, 
       wirksame und durchführbare Regelung zu 
       vereinbaren, die dem am nächsten kommt, 
       was die Parteien gewollt haben oder 
       unter Berücksichtigung von Sinn und 
       Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, 
       sofern sie den Punkt von vornherein 
       bedacht hätten.' 
 
   Die KION GROUP AG ist an der KION IoT Systems 
   GmbH unmittelbar zu 100 % beteiligt. Der 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag muss 
   daher weder eine Ausgleichszahlung noch eine 
   Abfindung für außenstehende Gesellschafter 
   vorsehen. 
 
   Der Vorstand der KION GROUP AG und die 
   Geschäftsführung der KION IoT Systems GmbH haben 
   einen ausführlichen gemeinsamen Bericht 
   gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrags und der Vertrag im 
   Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert 
   und begründet werden. Der gemeinsame Bericht ist 
   zusammen mit den weiteren zugänglich zu machenden 
   Unterlagen gemäß § 293f AktG vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an im Internet 
   unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   zugänglich. Alle zugänglich zu machenden 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der KION IoT 
   Systems GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- 
   und Ergebnisabführungsvertrags bereits 
   zugestimmt. Der Vertrag wird nur mit Zustimmung 
   der Hauptversammlung der KION GROUP AG und erst, 
   wenn sein Bestehen in das Handelsregister der 
   KION IoT Systems GmbH eingetragen worden ist, 
   wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit 
   der KION IoT Systems GmbH zuzustimmen. 
 
*Bericht des Vorstands zur Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals 2017 unter Ausschluss des Bezugsrechts im Mai 
2017* 
 
Der Vorstand der KION GROUP AG wurde mit Beschluss der 
Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 ermächtigt, das 
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2022 
(einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
durch Ausgabe von bis zu 10.879.000 neuen, auf den 
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
EUR 10.879.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2017 war unter 
anderem die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen 
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet 
und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
neuen Aktien insgesamt 
10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
Ermächtigung überschreiten. 
 
Das Genehmigte Kapital 2017 wurde mit Eintragung im 
Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden am 12. Mai 
2017 unter HRB 27060 wirksam. 
 
Der Vorstand der KION GROUP AG hat am 22. Mai 2017 mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, 
das bestehende Genehmigte Kapital 2017 teilweise 
auszunutzen und das Grundkapital der Gesellschaft unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um nominal EUR 
9.300.000,00 auf EUR 118.090.000,00 gegen Ausgabe von 
9.300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
der Gesellschaft ('*Neue Aktien 2017*'), die ab dem 1. 
Januar 2017 dividendenberechtigt sind, gegen Bareinlagen 
zu erhöhen. Diese Erhöhung entspricht einer Erhöhung des 
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und im Zeitpunkt der 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 bestehenden 
Grundkapitals der Gesellschaft um 8,55 %. Die im 
Genehmigten Kapital 2017 vorgesehene Volumenbegrenzung 
für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
Bareinlagen ausgegeben werden, wurde somit eingehalten. 
Die Kapitalerhöhung wurde mit Eintragung der 
Durchführung im Handelsregister des Amtsgerichts 
Wiesbaden unter HRB 27060 am 23. Mai 2017 wirksam. 
 
Alle 9.300.000 Neuen Aktien 2017 wurden zu einem Preis 
von je EUR 64,83 platziert. Der Ausgabepreis der Neuen 
Aktien 2017 entspricht einem Abschlag in Höhe von 0,26 % 
auf den Schlusskurs der Aktie der KION GROUP AG im 
XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am 22. 
Mai 2017, der EUR 65,00 betrug. Der Ausgabebetrag 
unterschritt damit den Börsenpreis von Aktien der 
Gesellschaft gleicher Ausstattung nur geringfügig. 
 
Die Neuen Aktien 2017 wurden mittels einer 
Privatplatzierung im Wege eines sogenannten 
'beschleunigten Bookbuilding'-Verfahrens bei 
institutionellen Investoren platziert. Weichai Power, 
größter Aktionär der KION GROUP AG, erwarb 
4.023.275 der Neuen Aktien 2017, entsprechend der 
Beteiligungsquote von Weichai Power an der Gesellschaft 
von 43,3 %. Die Gesellschaft und Weichai Power 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -3-

verständigten sich darauf, dass die von Weichai Power zu 
übernehmenden Neuen Aktien 2017 einer zwölfmonatigen 
Veräußerungsbeschränkung (Lock-Up) ab Zulassung der 
restlichen Neuen Aktien 2017 zum regulierten Markt am 
25. Mai 2017 unterliegen. Die Zulassung der von Weichai 
Power übernommenen Neuen Aktien 2017 zum regulierten 
Markt wird frühestens nach Ablauf dieser 
Veräußerungsbeschränkung beantragt werden. 
 
Das Recht der Aktionäre der KION GROUP AG zum Bezug der 
Neuen Aktien 2017 schloss der Vorstand mit Beschluss vom 
22. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben 
Tag aus. Die Voraussetzungen für den Ausschluss des 
Bezugsrechts lagen nach Auffassung von Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, da die Neuen Aktien 2017 zu einem 
Preis ausgegeben wurden, der den Börsenpreis nicht 
wesentlich unterschritten hatte. Durch den Verzicht, den 
Altaktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, konnte die 
erforderliche Transaktionssicherheit und zügige 
Abwicklung gewährleistet werden. Der 
Bezugsrechtsausschluss war aus Sicht von Vorstand und 
Aufsichtsrat erforderlich, um die zum Zeitpunkt der 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 günstige 
Marktsituation für eine solche Kapitalmaßnahme 
kurzfristig ausnutzen und durch marktnahe 
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Emissionserlös 
erzielen zu können. Die bei Einräumung eines 
Bezugsrechts erforderliche mindestens zweiwöchige 
Bezugsfrist hätte eine kurzfristige Reaktion auf die 
aktuellen Marktverhältnisse nicht zugelassen. 
 
Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts der 
endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf 
der Bezugsfrist bekannt zu geben ist. Wegen des längeren 
Zeitraums zwischen Preisfestsetzung und Abwicklung der 
Kapitalerhöhung und der Volatilität der Aktienmärkte 
bestehen somit ein höheres Markt- und insbesondere 
Kursänderungsrisiko als bei einer bezugsrechtsfreien 
Zuteilung. Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer 
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht hätte daher bei der 
Preisfestsetzung einen entsprechenden 
Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs 
erforderlich gemacht und dadurch voraussichtlich zu 
nicht marktnahen Konditionen geführt. 
 
Auch sind die Kosten einer Kapitalerhöhung mit 
Ausschluss des Bezugsrechts und kurzfristiger Zuteilung 
der ausgegebenen Neuen Aktien 2017 deutlich geringer als 
die Kosten einer Kapitalerhöhung mit anteiligem 
Bezugsrecht für die Altaktionäre. 
 
Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des 
Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. 
 
Der Bruttoemissionserlös für die Neuen Aktien 2017 
betrug rund EUR 602,9 Mio. Der nach Abzug der 
Transaktionskosten verbleibende Nettoemissionserlös 
wurde für die teilweise Refinanzierung des 
fremdfinanzierten Erwerbs von Dematic, einem 
Spezialisten für Automatisierung und 
Lieferketten-Optimierung, eingesetzt. Die Interessen der 
Aktionäre wurden durch die Preisfestsetzung nahe am 
Börsenkurs und den auf 8,55 % des bisherigen 
Grundkapitals beschränkten Umfang der unter 
Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien angemessen 
gewahrt. Denn mit Blick auf den liquiden Börsenhandel 
haben die Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen 
Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen 
aufrechtzuerhalten. 
 
Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung 
der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2017 bei dessen 
Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsauschluss insgesamt 
sachlich gerechtfertigt. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
I.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im 
    Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung EUR 118.090.000,00 und ist 
    eingeteilt in 118.090.000 Stückaktien, die 
    jeweils eine Stimme gewähren. Diese 
    Gesamtzahl schließt 160.829 zum 
    Zeitpunkt der Einberufung von der 
    Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein, 
    aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b 
    AktG keine Rechte zustehen. 
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts* 
1. *Teilnahmeberechtigung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in 
   Person oder durch Bevollmächtigte - und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 
   Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich rechtzeitig vor der 
   Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
   angemeldet haben. Die Anmeldung muss in 
   deutscher oder englischer Sprache erfolgen 
   und bedarf der Textform. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts sind nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 
   der Satzung). Dazu ist ein in Textform 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut 
   ('Berechtigungsnachweis') ausreichend. Dieser 
   Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn 
   des einundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz 
   der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung, 
   also auf den *18. April 2018, 0.00 Uhr* 
   (MESZ), zu beziehen ('Nachweisstichtag'). 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. 
   Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag 
   erworben haben, weder an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können noch Stimmrechte in der 
   Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag 
   hat keine Auswirkungen auf die 
   Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, 
   die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern, sind - bei rechtzeitiger 
   Anmeldung und Vorlage des 
   Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag 
   ist für die Dividendenberechtigung ohne 
   Bedeutung. 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
   müssen der Gesellschaft bis spätestens *2. 
   Mai 2018, 24.00 Uhr* (MESZ) 
 
   - unter der Anschrift 
 
     KION GROUP AG 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München oder 
   - unter der Telefax-Nummer 
 
     +49 (0) 89.210 27 289 oder 
   - unter der E-Mail-Adresse 
 
     inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
   zugehen. 
 
   Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung 
   anmelden, erhalten eine Eintrittskarte 
   zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
2. *Hinweise zur Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern 
   auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. 
   ein hierzu bereites Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder sonstige Vertreter, 
   wie z.B. durch von der Gesellschaft benannte 
   sog. Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im 
   Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und ein 
   fristgemäßer Zugang des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen 
   Form erforderlich. 
 
   Einzelheiten zum Verfahren der 
   Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte dem 
   Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe 
   durch Bevollmächtigte'. 
3. *Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl* 
 
   Außerdem können Aktionäre ihr 
   Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung 
   selbst oder durch einen Bevollmächtigten 
   teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Auch 
   im Fall der Briefwahl sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und ein 
   fristgemäßer Zugang des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen 
   Form erforderlich. 
 
   Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl 
   entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 'Verfahren 
   für die Stimmabgabe durch Briefwahl'. 
III. *Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
     Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können 
     Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung 
     erscheinen und ihr Stimmrecht selbst 
     ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber 
     auch durch Bevollmächtigte, von der 
     Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
     oder Briefwahl ausüben. 
1. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
 
   Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch 
   Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen 
   vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht 
   erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten: 
 
   a) Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
      andere ihm nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG 
      gleichgestellte Person oder Institution 
      (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) 
      bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in 
      Textform entweder 
 
      aa) gegenüber der Gesellschaft unter 
          einer der oben für die Anmeldung 
          angegebenen Adressen oder 
 
      bb) unmittelbar gegenüber dem 
          Bevollmächtigten (in diesem Fall 
          muss die Bevollmächtigung gegenüber 
          der Gesellschaft in Textform 
          nachgewiesen werden) 
 
      zu erteilen. Gleiches gilt für den 
      Widerruf der Vollmacht. 
 
      Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können 
      den Nachweis der Bevollmächtigung oder des 
      Widerrufs der Vollmacht in Textform unter 

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March 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

einer der oben für die Anmeldung genannten 
      Adressen an die Gesellschaft übermitteln. 
      Am Tag der Hauptversammlung kann dieser 
      Nachweis auch an der Ein- und 
      Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung 
      erbracht werden. 
   b) Für die Bevollmächtigung von 
      Kreditinstituten und anderen ihnen nach § 
      135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten 
      Personen und Institutionen (wie z.B. 
      Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf 
      und den Nachweis der Bevollmächtigung 
      gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 
      insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten 
      Sie auch die von den jeweiligen 
      Bevollmächtigten insoweit ggf. 
      vorgegebenen Regeln. 
   c) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
      Person, ist die Gesellschaft gemäß § 
      134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine 
      oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Stimmrechtsvertreter* 
 
   Aktionäre können sich auch durch von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in 
   der Hauptversammlung vertreten lassen. Dabei ist 
   Folgendes zu beachten: 
 
   a) Die Stimmrechtsvertreter können nur zu 
      den Punkten der Tagesordnung abstimmen, 
      zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen 
      für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
      werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
      verpflichtet, gemäß den ihnen 
      erteilten Weisungen abzustimmen. 
   b) Bitte beachten Sie, dass die 
      Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge 
      zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
      Widersprüchen gegen 
      Hauptversammlungsbeschlüsse und zum 
      Stellen von Fragen bzw. von Anträgen 
      entgegennehmen und dass sie (ii) nur für 
      die Abstimmung über solche Anträge und 
      Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu 
      denen es mit dieser Einberufung oder 
      später bekanntgemachte 
      Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
      Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder 
      von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 
      Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den 
      §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht 
      werden. 
   c) Vollmachten und Weisungen an die 
      Stimmrechtsvertreter können in Textform 
      an die Gesellschaft unter einer der oben 
      für die Anmeldung angegebenen Adressen 
      bis zum *8. Mai 2018, 18.00 Uhr* (MESZ) 
      erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
      In allen diesen Fällen ist der Zugang der 
      Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung 
      oder des Widerrufs bei der Gesellschaft 
      entscheidend. Am Tag der Hauptversammlung 
      können Vollmachten und Weisungen an die 
      Stimmrechtsvertreter auch an der Ein- und 
      Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in 
      Textform erteilt, geändert oder 
      widerrufen werden. 
   d) Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu 
      Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung 
      gelten auch im Fall der Anpassung des 
      Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer 
      Änderung der Anzahl 
      dividendenberechtigter Aktien. 
   e) Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt 
      einer Sammel- eine Einzelabstimmung 
      durchgeführt werden, gilt die Weisung zu 
      diesem Tagesordnungspunkt entsprechend 
      für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
   Bei Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist 
   Folgendes zu beachten: 
 
   a) Briefwahlstimmen können bis zum *8. Mai 
      2018, 18.00 Uhr* (MESZ), entweder 
      schriftlich oder im Wege elektronischer 
      Kommunikation unter einer der oben für 
      die Anmeldung angegebenen Adressen 
      abgegeben werden. In allen diesen Fällen 
      ist der Zugang der Briefwahlstimme bei 
      der Gesellschaft entscheidend. 
   b) Bitte beachten Sie, dass durch Briefwahl 
      eine Abstimmung nur über Anträge und 
      Wahlvorschläge möglich ist, zu denen es 
      mit dieser Einberufung oder später 
      bekanntgemachte Beschlussvorschläge von 
      Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 
      Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 
      124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt 
      oder die nach den §§ 126, 127 AktG 
      zugänglich gemacht werden. 
   c) Auch bevollmächtigte Kreditinstitute oder 
      andere ihnen nach § 135 Abs. 8 oder 10 
      AktG gleichgestellte Personen und 
      Institutionen (wie z.B. 
      Aktionärsvereinigungen) können sich der 
      Briefwahl bedienen. 
   d) Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen 
      können schriftlich oder im Wege 
      elektronischer Kommunikation unter einer 
      der oben für die Anmeldung angegebenen 
      Adressen bis zum *8. Mai 2018, 18.00 Uhr* 
      (MESZ) geändert oder widerrufen werden. 
      In allen diesen Fällen ist der Zugang der 
      Änderung oder des Widerrufs bei der 
      Gesellschaft entscheidend. 
   e) Die Briefwahl schließt eine 
      persönliche Teilnahme an der 
      Hauptversammlung nicht aus. Die 
      persönliche Teilnahme eines Aktionärs 
      oder eines bevollmächtigten Dritten an 
      der Hauptversammlung gilt als Widerruf 
      der zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. 
   f) Die Stimmabgabe per Briefwahl zu 
      Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung 
      gilt auch im Fall der Anpassung des 
      Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer 
      Änderung der Anzahl 
      dividendenberechtigter Aktien. 
   g) Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt 
      einer Sammel- eine Einzelabstimmung 
      durchgeführt werden, gilt die zu diesem 
      Tagesordnungspunkt abgegebene 
      Briefwahlstimme entsprechend für jeden 
      Punkt der Einzelabstimmung. 
4. *Formulare für Bevollmächtigung und Briefwahl* 
 
   Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können 
   auf beliebige oben in den Abschnitten II.1, 
   III.1, III.2 sowie III.3 beschriebene 
   formgerechte Weise erfolgen. Ein Vollmacht- und 
   Briefwahlformular ist auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   zugänglich. Vollmachten können darüber hinaus 
   auch während der Hauptversammlung erteilt 
   werden. 
 
   Wenn Sie ein Kreditinstitut oder eine andere ihm 
   nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellte 
   Person oder Institution (wie z.B. eine 
   Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, 
   stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten 
   über die Form der Vollmachterteilung ab. 
IV. *Rechte der Aktionäre* 
 
    Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der 
    Hauptversammlung unter anderem die folgenden 
    Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu 
    finden sich im Internet unter 
 
    www.kiongroup.com/hv 
1. *Ergänzung der Tagesordnung* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des 
   Grundkapitals erreichen (dies entspricht 
   500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 
   2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   die folgende Anschrift zu richten: 
 
   KION GROUP AG 
   Vorstand 
   Thea-Rasche-Straße 8 
   60549 Frankfurt am Main 
 
   Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
   vor der Versammlung, also bis spätestens zum 
   *8. April 2018, 24.00 Uhr* (MESZ), zugehen. 
   Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 
   122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass 
   sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
   Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
   halten. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
   des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG 
   solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
   werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
   werden außerdem auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   zugänglich gemacht und den Aktionären 
   mitgeteilt. 
2. *Gegenanträge; Wahlvorschläge* 
 
   Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 
   AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
   Beschlussvorschlägen zu den Punkten der 
   Tagesordnung zu übersenden. Sollen die 
   Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich 
   gemacht werden, sind sie mit einer Begründung 
   zu versehen und mindestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 
   *24. April 2018, 24.00 Uhr* (MESZ), 
 
   - unter der Anschrift 
 
     KION GROUP AG 
     Rechtsabteilung 
     Thea-Rasche-Straße 8 
     60549 Frankfurt am Main oder 
   - unter der Telefax-Nummer 
 
     +49 (0) 69.201 101 012 oder 
   - unter der E-Mail-Adresse 
 
     HV2018@kiongroup.com 
 
   zu übersenden. Anderweitig adressierte 
   Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht 
   werden. 
 
   In allen Fällen der Übersendung eines 
   Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags 
   bei der Gesellschaft entscheidend. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge von 
   Aktionären werden einschließlich des 
   Namens des Aktionärs und der Begründung sowie 
   etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung hierzu 
   im Internet unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   zugänglich gemacht. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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