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DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in Jena mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-26 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN 
DE000A0EPUH1 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der 
*am Mittwoch, den 9. Mai 2018,* 
*um 10.00 Uhr (MESZ),* 
in der Sparkassen-Arena, Keßlerstraße 28, 07745 
Jena stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) und des 
   Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung 
   hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
   satzungsgemäß die Leitung der 
   Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine 
   Einzelentlastung durchführen zu lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
   satzungsgemäß die Leitung der 
   Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine 
   Einzelentlastung durchführen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main, 
   Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer zu 
   wählen, und zwar 
 
   a) für das Geschäftsjahr 2018; sowie 
   b) für die prüferische Durchsicht des 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 
      Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten 
      Hauptversammlung für den Fall, dass sich 
      der Vorstand für eine prüferische 
      Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts entscheidet. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   weiteren neuen Genehmigten Kapitals II 
   (Genehmigtes Kapital II), Satzungsänderung* 
 
   Nach § 4 Abs. 2 der Satzung ist der Vorstand 
   ermächtigt, bis zum 23. Juni 2021 mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder 
   mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.336.000,00 
   durch Ausgabe von bis zu 6.336.000 neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlage zu erhöhen (_Genehmigtes Kapital I_ ). 
   Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch 
   gemacht. Um es dem Vorstand zu ermöglichen, 
   flexibel auf Marktgegebenheiten zu reagieren, soll 
   neben dem bestehenden Genehmigten Kapital I ein 
   weiteres, neues Genehmigtes Kapital II in Höhe von 
   EUR 9.500.000,00, d.h. knapp 30 % des 
   gegenwärtigen Grundkapitals, mit einer Laufzeit 
   von fünf Jahre geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf 
      Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in 
      das Handelsregister ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
      insgesamt um bis zu EUR 9.500.0000 durch 
      Ausgabe von bis zu 9.500.000 neuer auf den 
      Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital II). Die neuen Aktien sind den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
      Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der anteilige 
        Betrag des Grundkapitals der neuen 
        Aktien insgesamt, für die das 
        Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10% 
        des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
        dieser Ermächtigung und des zum 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
        nicht überschreitet und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festlegung des 
        Ausgabebetrages nicht wesentlich 
        unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 
        186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der 
        Berechnung der 10%-Grenze ist der 
        anteilige Betrag am Grundkapital 
        anzurechnen, der auf neue Aktien 
        entfällt, die nach der Eintragung 
        dieses Genehmigten Kapitals II im 
        Handelsregister in den 
        vorausgegangenen zwölf Monaten vor der 
        Ausnutzung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechtes gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben worden sind; und 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlage, insbesondere zum Zweck 
        des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen und Beteiligungen, 
        Forderungen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
      Genehmigten Kapital einschließlich des 
      weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte 
      festzulegen. 
   b) § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird 
      wie folgt neu eingefügt: 
 
      '3. Der Vorstand ist für einen Zeitraum von 
          fünf Jahren nach Eintragung dieser 
          Ermächtigung in das Handelsregister 
          ermächtigt, das Grundkapital der 
          Gesellschaft mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
          um insgesamt bis zu EUR 9.500.000,00 
          durch Ausgabe von bis zu 9.500.000 
          neuer, auf den Inhaber lautender 
          Stückaktien gegen Bar- und/oder 
          Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital II). Die neuen Aktien sind den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
          Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
          in folgenden Fällen 
          auszuschließen: 
 
          - _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen;_ 
          - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen erfolgt und der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            der neuen Aktien insgesamt, für die 
            das Bezugsrecht ausgeschlossen 
            wird, 10% des im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            und des zum Zeitpunkt der Ausübung 
            dieser Ermächtigung bestehenden 
            Grundkapitals nicht überschreitet 
            und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
            endgültigen Festlegung des 
            Ausgabebetrages nicht wesentlich 
            unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 
            2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der 
            Berechnung der 10%-Grenze ist der 
            anteilige Betrag am Grundkapital 
            anzurechnen, der auf neue Aktien 
            entfällt, die nach der Eintragung 
            dieses Genehmigten Kapitals II im 
            Handelsregister in den 
            vorausgegangenen zwölf Monaten vor 
            der Ausnutzung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechtes gemäß oder 
            entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben worden sind; und 
          - _bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen, Forderungen oder 
            sonstigen Vermögensgegenständen._ 
 
          _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Durchführung 
          von Kapitalerhöhungen aus dem 
          Genehmigten Kapital einschließlich 
          des weiteren Inhalts der jeweiligen 
          Aktienrechte festzulegen._' 
 

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March 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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