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Dow Jones News
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DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2018 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.05.2018 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft Dortmund ISIN DE0005677108 / 
Wertpapier-Kenn-Nummer: 567 710 Einladung zur 19. ordentlichen Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
unsere 19. ordentliche Hauptversammlung findet am Mittwoch, den 16. Mai 2018, um 10:00 
Uhr in der Spielbank Hohensyburg, Hohensyburgstraße 200, 44265 Dortmund, statt. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts des 
   Vorstands für die Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft und für den Konzern 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen (einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben 
   nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB) sind von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.elmos.com/german/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung selbst 
   zur Einsichtnahme der Aktionäre zugänglich gemacht. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem bei der Elmos Semiconductor 
   Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe 
   von 117.411.739,00 Euro einen Betrag in Höhe von 7.875.625,20 Euro zur 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,40 Euro je Aktie zu verwenden und den 
   Restbetrag in Höhe von 109.536.113,80 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft gehaltenen 
   eigenen Aktien (414.450 Stück), die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich 
   die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von 0,40 Euro je dividendenberechtigte Stückaktie 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 
   und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
 
   a) Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2018 sowie 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des Zwischenberichts für das erste 
      Halbjahr des Geschäftsjahres 2018 
 
   zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien* 
 
   Die Gesellschaft hat zuletzt in der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Mai 2015 
   eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschlossen, die 
   bis zum 7. Mai 2020 befristet ist. Die bestehende Ermächtigung ist teilweise 
   ausgenutzt worden. Es wird daher vorgeschlagen, die bestehende Ermächtigung 
   aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien zu ersetzen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. 
      Mai 2023 eigene Aktien in Höhe von bis zu 
      insgesamt 10% des Grundkapitals zu 
      erwerben. Zusammen mit den gegebenenfalls 
      auch aus anderen Gründen erworbenen 
      eigenen Aktien, die sich jeweils im 
      Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
      nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
      dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% 
      des Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. 
   b) Die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
      Verwendung eigener Aktien kann ganz oder 
      in mehreren Teilbeträgen, einmal oder 
      mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke 
      im Rahmen der vorgenannten Beschränkung 
      ausgeübt werden. 
   c) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder durch einen Ankauf von 
      einzelnen Aktionären aufgrund 
      individueller Vereinbarung; jedoch nicht 
      von der Weyer Beteiligungsgesellschaft 
      mbH, der ZOE-VVG GmbH, der Jumakos 
      Beteiligungsgesellschaft mbH sowie 
      sonstigen Personen, die nach Art. 19 der 
      Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des 
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 
      16. April 2014 über Marktmissbrauch 
      (*Marktmissbrauchsverordnung*) (und 
      etwaiger Nachfolgevorschriften) ohne 
      Berücksichtigung der Ausnahme nach Art. 
      19 Abs. 8 Marktmissbrauchsverordnung (und 
      etwaiger Nachfolgevorschriften) 
      meldepflichtig sind. 
   - Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
     Börse, so darf der von der Gesellschaft 
     gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
     Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs am 
     Erwerbstag im XETRA-Handel (oder einem 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) in 
     Frankfurt am Main um nicht mehr als 10% 
     überschreiten und um nicht mehr als 20% 
     unterschreiten. 
   - Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
     Kaufangebot an alle Aktionäre der 
     Gesellschaft, dürfen der gebotene 
     Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
     gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
     Erwerbsnebenkosten) - vorbehaltlich einer 
     Anpassung während der Angebotsfrist - den 
     ungewichteten durchschnittlichen 
     Schlusskurs der Aktie der Elmos 
     Semiconductor Aktiengesellschaft im 
     XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
     Nachfolgesystem) während der letzten drei 
     Börsenhandelstage in Frankfurt am Main vor 
     dem Tag der öffentlichen Ankündigung des 
     Angebotes um nicht mehr als 20% über- oder 
     unterschreiten. Ergeben sich nach der 
     öffentlichen Ankündigung nicht 
     unerhebliche Abweichungen des 
     maßgeblichen Kurses, so kann der 
     Kaufpreis angepasst werden. In diesem Fall 
     wird auf den ungewichteten 
     durchschnittlichen Schlusskurs der Elmos 
     Semiconductor Aktiengesellschaft im 
     XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
     Nachfolgesystem) während der letzten drei 
     Börsenhandelstage in Frankfurt am Main vor 
     dem Tag der öffentlichen Ankündigung einer 
     etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
     Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen 
     vorsehen. Das Volumen des Angebots kann 
     begrenzt werden. Sofern die gesamte 
     Zeichnung des Angebots dieses Volumen 
     überschreitet, muss die Annahme im 
     Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
     erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
     geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
     Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft 
     je Aktionär der Gesellschaft kann 
     vorgesehen werden. 
   - Erfolgt der Erwerb von einzelnen 
     Aktionären aufgrund einer individuellen 
     Vereinbarung, darf der Preis dieser Aktien 
     den ungewichteten durchschnittlichen 
     Schlusskurs der Aktie der Elmos 
     Semiconductor Aktiengesellschaft im 
     XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
     Nachfolgesystem) an den letzten drei 
     Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main 
     vor Abschluss des betreffenden Erwerbs, um 
     nicht mehr als 5% unter- bzw. 
     überschreiten. Den übrigen Aktionären 
     steht - in entsprechender Anwendung von § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG - kein 
     Andienungsrecht zu. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der 
      vorstehenden Ermächtigung oder einer vorangegangenen Ermächtigung erworben 
      werden bzw. wurden, zu den nachfolgenden Zwecken zu verwenden: 
 
      aa) Sie können durch den Vorstand an Mitarbeiter und Führungskräfte der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: -2-

Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft sowie an Mitarbeiter und 
          Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen im Rahmen 
          der Aktienoptionspläne 2010 und 2015 in Erfüllung der 
          Aktienbezugsrechte übertragen werden. Soweit eigene Aktien 
          Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft in diesem Rahmen 
          übertragen werden sollen, wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
          hierzu ermächtigt. Dabei werden die Regelungen der bestehenden 
          Aktienoptionspläne 2010 und 2015 angewandt. Die von der 
          Hauptversammlung beschlossenen Eckpunkte der Aktienoptionspläne 2010 
          und 2015 liegen als Bestandteile der notariellen Niederschriften 
          über die entsprechenden Hauptversammlungen bei dem Handelsregister 
          in Dortmund zur Einsicht aus. Die Aktienoptionspläne können 
          außerdem in den Geschäftsräumen und am Sitz der Elmos 
          Semiconductor Aktiengesellschaft, Heinrich-Hertz-Straße 1, 
          44227 Dortmund, sowie im Internet unter 
 
          www.elmos.de/investor-relations/corporate-governance/optionsprogramm 
 
          eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch 
          zugesandt und werden während der Hauptversammlung ausliegen. 
      bb) Sie können durch den Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats an 
          Dritte gegen Barzahlung 
          veräußert werden, soweit die 
          Veräußerung zu einem Preis 
          erfolgt, der den Börsenpreis nicht 
          wesentlich unterschreitet, und die 
          Anzahl der veräußerten Aktien 
          10% des Grundkapitals im Zeitpunkt 
          der Verwendung der Aktien nicht 
          übersteigt. Auf diese 10%-Grenze 
          sind Aktien, Schuldverschreibungen 
          mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
          bzw. Wandlungspflichten sowie 
          vergleichbare Instrumente 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre in unmittelbarer oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert werden. 
      cc) Sie können durch den Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
          Sachleistung veräußert werden, 
          insbesondere um sie Dritten beim 
          Zusammenschluss mit Unternehmen oder 
          beim Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen 
          oder anderen Wirtschaftsgütern 
          anzubieten. 
      dd) Sie können durch den Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
          Bedienung von Wandel- oder 
          Optionsanleihen oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          einer Kombination dieser 
          Instrumente) jeweils mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten verwendet werden, 
          die von der Elmos Semiconductor 
          Aktiengesellschaft oder einer 
          Konzerngesellschaft der Elmos 
          Semiconductor Aktiengesellschaft im 
          Sinne von § 18 AktG zukünftig 
          ausgegeben werden. 
      ee) Sie können durch den Vorstand bzw. 
          soweit es den Vorstand betrifft 
          durch den Aufsichtsrat im 
          Zusammenhang mit aktienbasierten 
          Vergütungs- beziehungsweise 
          Belegschaftsaktienprogrammen der 
          Gesellschaft oder mit ihr 
          verbundener Unternehmen bzw. 
          gegebenenfalls auch nicht im 
          Zusammenhang mit aktienbasierten 
          Vergütungs- beziehungsweise 
          Belegschaftsaktienprogrammen 
          verwendet und an Personen, die in 
          einem Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen, sowie an Organmitglieder 
          der Gesellschaft und von mit der 
          Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
          ausgegeben werden. Sie können den 
          vorgenannten Personen und 
          Organmitgliedern insbesondere 
          entgeltlich oder unentgeltlich zum 
          Erwerb angeboten, zugesagt und 
          übertragen werden. 
      ff) Sie können durch den Aufsichtsrat 
          den Mitgliedern des Vorstands der 
          Elmos Semiconductor 
          Aktiengesellschaft unter Wahrung des 
          Gebots der Angemessenheit der 
          Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) als 
          aktienbasierter 
          Vergütungsbestandteil zugesagt und 
          übertragen werden. Die Einzelheiten 
          der aktienbasierten Vergütung für 
          die Vorstandsmitglieder werden vom 
          Aufsichtsrat festgelegt. 
      gg) Sie können an Mitglieder des 
          Aufsichtsrats als Teil ihrer 
          satzungsgemäßen Vergütung 
          übertragen werden. 
      hh) Sie können durch den Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats 
          eingezogen werden, ohne dass die 
          Einziehung oder ihre Durchführung 
          eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
          Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand ermächtigt, die Zahl der 
          Stückaktien in der Satzung 
          anzupassen. 
   e) Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien der Gesellschaft 
      wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
      Ermächtigungen in lit. d) aa) bis gg) verwendet werden. 
   f) Die auf der Grundlage des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 
      8. Mai 2015 bestehende und bis zum 7. Mai 2020 befristete Ermächtigung zum 
      Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden 
      der neuen Ermächtigung aufgehoben. 
7. *Satzungsänderungen* 
 
   a) Versammlungsleiter 
 
      Zukünftig soll es dem Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrats bzw. dem Stellvertreter 
      möglich sein, entweder selbst den Vorsitz 
      in der Hauptversammlung zu übernehmen oder 
      nach seiner Wahl eine andere Person zum 
      Versammlungsleiter zu bestimmen. Dies soll 
      eine ordnungsgemäße Leitung der 
      Hauptversammlung durch einen geeigneten 
      Versammlungsleiter mit den erforderlichen 
      Kenntnissen und Fähigkeiten sicherstellen. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
      beschließen: 
 
      § 12.1 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt 
      der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle 
      der Verhinderung sein Stellvertreter. Durch 
      den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im 
      Falle seiner Verhinderung durch seinen 
      Stellvertreter, kann auch eine dritte 
      Person zum Vorsitzenden der 
      Hauptversammlung bestimmt werden. Der 
      Vorsitzende der Hauptversammlung bestimmt 
      die Reihenfolge der Abhandlung der 
      Tagesordnung und die Art und Reihenfolge 
      der Abstimmungen.' 
   b) Reduzierung des bedingten Kapitals 
 
      Das Grundkapital ist um bis zu 503.549,00 
      Euro bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
      2010/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
      der Einlösung von Bezugsrechten, die auf 
      der Grundlage der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 4. Mai 2010 bis zum 3. 
      Mai 2015 an Mitarbeiter, Führungskräfte und 
      Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sowie 
      an Mitarbeiter und Mitglieder der 
      Geschäftsführung verbundener Unternehmen 
      gewährt wurden (*Aktienoptionsplan 2010*). 
      Zum Aktienoptionsplan aus dem Jahr 2010 
      stehen noch 219.851 Bezugsrechte auf je 
      eine Aktie der Gesellschaft aus (Stand 31. 
      Dezember 2017). Das zur Bedienung der 
      Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsplan aus 
      dem Jahr 2010 bedingte Kapital 2010/I 
      besteht dagegen noch in Höhe von 503.549,00 
      Euro, d.h. zum Bezug von 503.549 Aktien der 
      Gesellschaft. 
 
      Das bedingte Kapital 2010/I wird daher 
      teilweise nicht mehr benötigt. Es soll 
      daher entsprechend reduziert werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
      beschließen: 
 
      aa) Reduzierung des bedingten Kapitals 
          2010/I 
 
          Das bedingte Kapital 2010/I 
          gemäß § 3.6 der Satzung wird 
          auf einen Betrag von bis zu 219.851 
          Euro, d.h. auf eine Ausgabe von bis 
          zu 219.851 Aktien, ermäßigt. 
          Alle übrigen das bedingte Kapital 
          2010/I betreffende Regelungen 
          bleiben unverändert. Insbesondere 
          dient das bedingte Kapital 2010/I - 
          wie bisher - der Bedienung von 
          Bezugsrechten aus dem von der 
          Hauptversammlung am 4. Mai 2010 
          beschlossenen Aktienoptionsplan 2010 
          zu den dort genannten Bedingungen. 
      bb) § 3.6 Satz 1 der Satzung wird wie 
          folgt neu gefasst: 
 
          'Das Grundkapital ist um bis zu 
          219.851 Euro bedingt erhöht 
          (bedingtes Kapital 2010/I).' 
 
          Die übrigen Sätze von § 3.6 der 
          Satzung bleiben unverändert. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: -3-

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Neufassung des § 12 Abs. 1 der 
   Satzung getrennt von der Reduzierung des bedingten Kapitals und Neufassung von § 
   3.6 Satz 1 der Satzung abstimmen zu lassen. 
8. *Beschlussfassung über das Unterbleiben von Angaben nach § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 
   5 bis 8 HGB und §§ 315e Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB im 
   Jahres- und Konzernabschluss (Befreiung von der Verpflichtung zur 
   individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung)* 
 
   Gemäß § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB sind im Anhang des 
   Jahresabschlusses einer börsennotierten Aktiengesellschaft neben der Angabe der 
   den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten 
   Gesamtbezüge zusätzliche Angaben im Hinblick auf die jedem einzelnen 
   Vorstandsmitglied gewährten Vergütungen erforderlich. Entsprechendes gilt nach §§ 
   315e Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB für den Konzernanhang. 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Mai 2014 hat unter 
   Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 286 Abs. 5 Satz 1 HGB und §§ 315a Abs. 1, 314 
   Abs. 2 Satz 2 HGB a.F. beschlossen, dass die individualisierte Offenlegung der 
   Vorstandsvergütung im Anhang des Jahres- bzw. Konzernabschlusses bei der 
   Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 (einschließlich) 
   unterbleiben soll (*Opt-Out*). 
 
   Diese Beschlussfassung soll in diesem Jahr erneuert werden. 
 
   Es wird vorgeschlagen, den Opt-Out für die Jahres- und Konzernabschlüsse der 
   Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft, die für die anschließenden 
   Geschäftsjahre 2018 bis 2022 (einschließlich) aufzustellen sind, zu 
   erneuern. Die entsprechenden Angaben sollen - soweit und solange es das Gesetz 
   weiterhin zulässt - nicht veröffentlicht werden. Eine solche Offenlegung trägt 
   nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht zu einer erweiterten 
   Transparenz in Form von zusätzlichen kapitalmarktrelevanten Informationen bei. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen: 
 
   Die gemäß § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315e Abs. 1, 314 Abs. 
   1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB (in ihrer jeweils anwendbaren Fassung) 
   verlangten Angaben unterbleiben gemäß § 286 Abs. 5 Satz 1 HGB und §§ 315e 
   Abs. 1, 314 Abs. 3 Satz 1 HGB (soweit und solange es das Gesetz zulässt) in den 
   Jahres- und Konzernabschlüssen der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft, die 
   für die Geschäftsjahre 2018 bis 2022 (einschließlich) aufzustellen sind. 
 
   Mit Wirksamwerden dieses Beschlusses wird der Beschluss der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 für 
   das Geschäftsjahr 2018 aufgehoben. 
 
*BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6 (ERMÄCHTIGUNG ZUM ERWERB UND ZUR 
VERWENDUNG EIGENER AKTIEN)* 
 
Die Gesellschaft hat in der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Mai 2015 eine 
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschlossen, die bis zum 7. 
Mai 2020 befristet ist. Die bestehende Ermächtigung ist teilweise genutzt worden. Es 
wird daher vorgeschlagen, die bestehende Ermächtigung aufzuheben und durch eine neue 
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien für die Dauer von fünf Jahren, 
also bis zum 15. Mai 2023, zu ersetzen. 
 
Dabei soll der Vorstand jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats neben dem Erwerb über 
die Börse auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
Kaufangebot zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu 
welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine 
Zuteilung im Verhältnis der angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, 
eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu 
maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und 
damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
Darüber hinaus sieht die Ermächtigung vor, dass die Elmos Semiconductor 
Aktiengesellschaft auch Aktien von einzelnen Aktionären aufgrund individueller 
Kaufverträge erwerben darf, ohne den übrigen Aktionären anbieten zu müssen auch ihre 
Aktien zu kaufen. Ein Erwerb von Aktien durch die sogenannten Ankeraktionäre der Elmos 
Semiconductor Aktiengesellschaft, d.h. der Weyer Beteiligungsgesellschaft mbH, der 
ZOE-VVG GmbH und der Jumakos Beteiligungsgesellschaft mbH, sowie sonstige Personen, die 
nach Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung (und etwaiger Nachfolgevorschriften) ohne 
Berücksichtigung der Ausnahme nach Art. 19 Abs. 8 Marktmissbrauchsverordnung (und 
etwaiger Nachfolgevorschriften) meldepflichtig sind, ist dabei ausgeschlossen. Der Kauf 
im Rahmen individueller Kaufverträge ist deshalb von Vorteil, da der Aktienrückkauf über 
die Börse angesichts des limitierten Handelsvolumens oder mittels eines öffentlichen 
Kaufangebots relativ langwierig sein kann. Es würde eines langen Zeitraums bedürfen, bis 
die Gesellschaft überhaupt annähernd einen größeren Anteil ihrer Aktien 
zurückkaufen kann. Der Kauf von einzelnen Aktionären erfolgt darüber hinaus zu einem 
marktnahen Börsenpreis, so dass letztendlich die Aktionäre nicht benachteiligt sind. Den 
an den Geschäften nicht beteiligten Aktionären geht insofern kein Wert verloren. Dies 
entspricht der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht 
alle Aktionäre tatsächlich Aktien der Gesellschaft verkaufen können. Insofern liegen die 
Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechend vor, wonach ein 
Bezugsrechtsauschluss dann gerechtfertigt ist, wenn die Vermögensinteressen der 
Aktionäre aufgrund marktnaher Preisfestsetzung gewahrt sind. 
 
Die Elmos-Aktienoptionspläne 2010 und 2015 für Mitarbeiter, Führungskräfte und 
Vorstandsmitglieder der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft sowie für Mitarbeiter und 
Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen werden jeweils durch ein 
bedingtes Kapital abgesichert. Der unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene 
Beschluss soll dem Vorstand die Möglichkeit geben, die Aktienoptionspläne 2010 und 2015 
auch durch den vorherigen Erwerb eigener Aktien zu bedienen. Damit wird insbesondere 
eine Verwässerung der Altaktionäre durch die ansonsten erforderliche Kapitalerhöhung 
vermieden. Die Entscheidung darüber, wie die Optionen im Einzelfall erfüllt werden, 
trifft das zuständige Organ der Gesellschaft; es wird sich dabei allein vom Interesse 
der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen In der jeweils nächsten 
Hauptversammlung wird über die Entscheidung berichtet. 
 
Darüber hinaus soll dem Vorstand ermöglicht werden, zurückgekaufte Aktien unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte 
gegen Barzahlung zu veräußern, wenn dies zu einem Preis erfolgt, der den 
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Verwaltung wird einen etwaigen Abschlag 
vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen möglichst niedrig halten. Mit 
der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden 
Kaufpreis wird eine Verwässerung des Beteiligungswerts der Aktionäre vermieden. Die 
Anzahl der auf diese Weise veräußerten Aktien darf 10% des Grundkapitals im 
Zeitpunkt der Verwendung der Aktien nicht übersteigen. Auf diese 10%-Grenze sind Aktien, 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten sowie 
vergleichbare Instrumente anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Für die 
Gesellschaft eröffnen sich damit Chancen, nationalen und internationalen Investoren die 
Aktien anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern und damit den Wert der Aktie zu 
stabilisieren. Sie kann ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen 
und auf günstige Börsensituationen reagieren. 
 
Dem Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch die eingeräumte Ermächtigung 
ferner die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese 
gegen Sachleistung veräußern zu können, insbesondere als Gegenleistung bei 
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und 
Unternehmensbeteiligungen. Der nationale und internationale Wettbewerb sowie die 
Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den 
notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem 
trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Konkrete Pläne für das 
Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht. Bei der Festlegung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
angemessen gewahrt werden. Er wird sich in der Regel, wenn er den Wert der als 
Gegenleistung hingegebenen Aktien bemisst, am Börsenkurs der Elmos Semiconductor 
Aktiengesellschaft-Aktie orientieren. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils 
Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten. 
 
Darüber hinaus soll der Vorstand bzw. soweit es den Vorstand betrifft der Aufsichtsrat 
in der Lage sein, Aktien an Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft, Mitarbeiter 
und Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen, freie Mitarbeiter 
sowie Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft anzubieten oder als 
Vergütungsbestandteil (auch unentgeltlich) zu überlassen und zu übertragen. Die Elmos 
Semiconductor Aktiengesellschaft fördert eine Eigentümerkultur im Unternehmen und 
ermöglicht Mitarbeitern und Führungskräften über Aktienprogramme und aktienbasierte 
Vergütung sowie auch über einzelne Aktienzusagen eine Beteiligung am Unternehmen und 
seiner Entwicklung. Eine solche Beteiligung ist auch vom Gesetzgeber erwünscht und wird 
daher in mehrfacher Weise erleichtert. Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der 
Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Organmitglieder der 
Gesellschaft bzw. mit ihr verbundener Unternehmen soll die Identifikation der genannten 
Personen mit der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft stärken. Sie sollen an das 
Unternehmen gebunden und auch als Aktionäre an dessen langfristiger Entwicklung 
beteiligt werden. Hierdurch sollen im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre 
das Verständnis und die Bereitschaft zur Übernahme größerer, vor allem 
wirtschaftlicher Mitverantwortung gestärkt werden. Die Ausgabe von Aktien ermöglicht 
auch Gestaltungen mit langfristiger Anreizwirkung, bei denen nicht nur positive, sondern 
auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden können. So erlaubt beispielsweise 
die Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre oder Sperrfrist 
oder mit Halteanreizen zusätzlich zu dem Bonus- auch einen Malus-Effekt im Fall von 
negativen Entwicklungen. Sie soll damit einen Anreiz geben, auf eine dauerhafte 
Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten. 
 
Durch die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter des Unternehmens soll eine zusätzliche Form 
der aktienbasierten Vergütung geschaffen werden, um Mitarbeiter an das Unternehmen zu 
binden bzw. qualifizierte neue Mitarbeiter für das Unternehmen zu gewinnen. Die Ziele 
der Motivation und Bindung der Mitarbeiter des Unternehmens liegen im Interesse der 
Gesellschaft. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung 
erworbener eigener Aktien ist hierfür Voraussetzung. Auch Mitglieder des Vorstands der 
Gesellschaft sollen die Möglichkeit erhalten, vom Aufsichtsrat Aktien als aktienbasierte 
Vergütung zugesagt oder übertragen zu bekommen. Die Möglichkeit, eigene Aktien als 
Vergütungsbestandteil auch an Vorstandsmitglieder zusagen oder übertragen zu können, 
bindet die Mitglieder des Vorstands an das Unternehmen und dessen wirtschaftlichen 
Erfolg und liegt somit ebenfalls im Interesse der Gesellschaft. Die Mitglieder des 
Vorstands, die Aktien auf dieser Grundlage als Vergütung erhalten, haben ein 
zusätzliches Interesse daran, auf die Wertsteigerung der Gesellschaft, ausgedrückt im 
Börsenkurs, hinzuwirken. Sie tragen jedoch auch das Kursrisiko. Die Entscheidung 
hierüber obliegt allein dem Aufsichtsrat als zuständiges Entscheidungsorgan, das auch 
über die Modalitäten der aktienbasierten Vergütung an Vorstandsmitglieder unter 
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Angemessenheit (§ 87 Abs. 1 AktG) befindet. 
Hierdurch ist sichergestellt, dass das Bezugsrecht der Aktionäre nicht übermäßig 
und nur im Interesse der Gesellschaft ausgeschlossen wird. 
 
Zudem sollen Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an 
Mitglieder des Aufsichtsrats als Teil ihrer satzungsgemäßen Vergütung übertragen 
werden können. Nach § 9 der Satzung der Gesellschaft (Vergütung des Aufsichtsrats) 
sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats 25% der festen und 50% der variablen Vergütung 
in Aktien der Gesellschaft erhalten, soweit die Gesellschaft ermächtigt ist, eigene 
Aktien für diesen Zweck zu verwenden und soweit sie bei Fälligkeit des 
Vergütungsanspruchs über eigene Aktien verfügt. Der Wert der Aktien bestimmt sich nach 
dem Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) in Frankfurt am Main an den zwanzig 
Handelstagen vor Fälligkeit der Vergütung. Die Gewährung von Aktien anstelle einer 
Geldleistung ist nicht von einem bestimmten Aktienkurs abhängig. Ergibt sich bei einer 
Aktie nur ein Bruchteil, wird auf die nächst niedrigere volle Stückzahl abgerundet und 
der Differenzbetrag bar bezahlt. Für die als Vergütung erhaltenen Aktien gilt eine 
Haltefrist von drei Kalenderjahren nach Gewährung der Aktien. Dadurch soll das Interesse 
der Mitglieder des Aufsichtsrats an einer langfristigen und nachhaltigen Führung und 
Entwicklung des Unternehmens gestärkt werden. Um die praktische Umsetzung der 
Vergütungsstruktur zu ermöglichen, soll der Vorstand in der Lage sein, Aktien der 
Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Mitglieder des 
Aufsichtsrats als Teil ihrer satzungsgemäßen Vergütung zu übertragen. 
 
Die aufgrund des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien 
sollen schließlich vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne erneuten 
Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. Die Hauptversammlung kann 
gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG die Einziehung von Stückaktien beschließen, ohne 
dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals erforderlich wird. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung sieht diese Alternative neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung vor. 
Durch eine Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch 
der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital. Der Vorstand soll daher 
auch ermächtigt werden, die Anzahl der Stückaktien, die sich durch die Einziehung 
verringert, in der Satzung anzupassen. 
 
*GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 20.103.513,00 Euro und ist in 20.103.513 nennwertlose, auf den Inhaber 
lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
Stimme. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft 414.450 Stück eigene Aktien hält. Aus 
diesen Aktien stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zu, 
insbesondere keine Stimmrechte. 
 
*TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind nach § 11 der 
Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden 
Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an diese Adresse 
übermitteln: 
 
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0)89/30903 74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen 
Zeitpunkt, d.h. auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
(Nachweisstichtag), und somit auf den *Beginn des 25. April 2018* beziehen und der 
Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum *Ablauf des 9. Mai 2018 
*unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache 
abgefasst sein. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich insoweit 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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