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Dow Jones News
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DGAP-HV: JOST Werke AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: JOST Werke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2018 in Neu-Isenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: JOST Werke AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
JOST Werke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.05.2018 in Neu-Isenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-03-27 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
JOST Werke AG Neu-Isenburg WKN JST400 
ISIN DE000JST4000 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur *ordentlichen Hauptversammlung* 
*am Freitag, 4. Mai 2018, um 11.00 Uhr (MESZ)* 
im 
*Mercure Hotel Frankfurt Airport Neu-Isenburg* 
*Frankfurter Straße 190* 
*63263 Neu-Isenburg* 
ein. 
I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts (einschl. des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   übernahmerelevanten Angaben), des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils 
   für das am 31. Dezember 2017 endende 
   Geschäftsjahr* 
 
   Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   ir.jost-world.com/hv 
 
   ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung 
   zugänglich. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Der vom Vorstand am 14. März 2018 aufgestellte 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 ist 
   vom Aufsichtsrat am 20. März 2018 gemäß § 
   172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; 
   der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. Einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zur 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder zur 
   Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG 
   bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen 
   vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG 
   lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - 
   abgesehen von der Beschlussfassung über die 
   Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 
   erfolgt - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   7.450.000,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          EUR 7.450.000,00 
   Dividende von EUR 0,50 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie insgesamt 
   Vortrag auf neue Rechnung   EUR 0,00 
   Bilanzgewinn                EUR 7.450.000,00 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags gilt für die 
   Auszahlung der Dividende Folgendes: Da die 
   Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen 
   Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG geleistet 
   wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 
   Bei inländischen Aktionären unterliegt die 
   Dividende nicht der Besteuerung. Eine 
   Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. 
 
   In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 
   AktG erfolgt die Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 9. Mai 
   2018. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - der 
   Hauptversammlung vor, die PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
   am Main, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüfungsverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Beschlussfassung über die Erteilung einer 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien* 
 
   Bislang verfügt die Gesellschaft über keine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
   AktG. Um der Gesellschaft künftig bei Bedarf 
   alle Handlungsoptionen offen zu halten, soll 
   eine solche Ermächtigung nunmehr geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 
      Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, im Rahmen 
      der gesetzlichen Grenzen bis zum 3. Mai 
      2023 eigene Aktien der Gesellschaft im 
      Umfang von bis zu insgesamt 10 Prozent des 
      zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
      falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
      Dabei dürfen auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
      mit anderen eigenen Aktien, die sich im 
      Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
      nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
      zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent 
      des Grundkapitals entfallen. Die 
      Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
      nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
      Aktien genutzt werden. 
   b) Die Ermächtigung unter lit. a) kann ganz 
      oder in Teilbeträgen, einmal oder 
      mehrmals, in Verfolgung eines oder 
      mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft 
      ausgeübt werden. Sie darf auch durch von 
      der Gesellschaft abhängige oder im 
      unmittelbaren oder mittelbaren 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Gesellschaften oder durch von ihr oder 
      diesen beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
   c) Der Erwerb von eigenen Aktien darf nach 
      Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder 
      (2) mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots der 
      Gesellschaft bzw. mittels einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
      solchen Angebots erfolgen. 
 
      (1) Im Falle des Erwerbs über die Börse 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Gegenwert je Aktie der JOST 
          Werke AG (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den durchschnittlichen Schlusskurs 
          einer Aktie der JOST Werke AG im 
          XETRA-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          den letzten drei Börsenhandelstagen 
          vor der Verpflichtung zum Erwerb der 
          Aktien um nicht mehr als 10 Prozent 
          über- und nicht mehr als 20 Prozent 
          unterschreiten. Die nähere 
          Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt 
          der Vorstand der Gesellschaft. 
      (2) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot der JOST 
          Werke AG bzw. eine öffentliche 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Kaufangebots, dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          Kaufpreisspanne je Aktie der JOST 
          Werke AG (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den Durchschnitt der Schlusskurse 
          der Aktie der JOST Werke AG im 
          XETRA-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          den letzten drei Börsenhandelstagen 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Kaufangebots um nicht mehr als 10 
          Prozent über- und nicht mehr als 20 
          Prozent unterschreiten. Die näheren 
          Einzelheiten der Ausgestaltung des 
          Angebots bzw. der an die Aktionäre 
          gerichteten öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Kaufangeboten an Aktionäre bestimmt 
          der Vorstand der Gesellschaft. 
 
          Ergeben sich nach der 
          Veröffentlichung eines Kaufangebots 
          bzw. der öffentlichen Aufforderung 
          zur Abgabe eines Kaufangebots 
          erhebliche Kursabweichungen vom 
          gebotenen Kaufpreis oder den 
          Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so 
          kann das Angebot bzw. die 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          solchen Angebots angepasst werden. 
          In diesem Fall wird auf den 
          Durchschnitt der Schlusskurse an den 
          letzten drei Börsenhandelstagen vor 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

der Veröffentlichung einer etwaigen 
          Anpassung abgestellt. Das 
          Kaufangebot bzw. die Aufforderung 
          zur Abgabe eines solchen Angebots 
          kann neben der Möglichkeit zur 
          Anpassung des Kaufpreises bzw. der 
          Kaufpreisspanne eine Annahme- bzw. 
          Angebotsfrist und weitere 
          Bedingungen vorsehen. 
 
          Sofern die Anzahl der zum Kauf 
          angedienten bzw. angebotenen JOST 
          Werke AG-Aktien das vorhandene 
          Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          der Erwerb nach dem Verhältnis der 
          angedienten bzw. angebotenen Aktien 
          je Aktionär erfolgen. Ebenso können 
          eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
          bzw. Annahme geringer Stückzahlen 
          bis zu 100 Stück zum Erwerb 
          angebotener Aktien je Aktionär sowie 
          eine Rundung nach kaufmännischen 
          Grundsätzen vorgesehen werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien 
      der Gesellschaft, die aufgrund der 
      vorstehenden Ermächtigung oder in 
      sonstiger Weise erworben werden, über die 
      Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
      im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu 
      veräußern. Darüber hinaus dürfen die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      oder in sonstiger Weise erworbenen Aktien 
      der Gesellschaft zu allen gesetzlich 
      zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie 
      folgt verwendet werden: 
 
      (1) Sie können an Dritte gegen 
          Barleistung zu einem Preis 
          veräußert werden, der den 
          Börsenpreis von Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          zum Zeitpunkt der Veräußerung 
          nicht wesentlich unterschreitet. In 
          diesem Fall darf die Anzahl der zu 
          veräußernden Aktien insgesamt 
          10 Prozent des Grundkapitals zum 
          Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
          heutigen Hauptversammlung oder - 
          falls dieser Betrag geringer ist - 
          10 Prozent des Grundkapitals zum 
          Zeitpunkt der Veräußerung der 
          Aktien der Gesellschaft nicht 
          überschreiten. Auf diese Begrenzung 
          von 10 Prozent des Grundkapitals 
          sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
          die während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          verwendet werden. Ferner sind auf 
          diese Begrenzung auf 10 Prozent des 
          Grundkapitals diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          ausgegeben werden oder auszugeben 
          sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben werden. 
      (2) Sie können zur Erfüllung von 
          Verpflichtungen aus 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          und/oder Wandlungsrechten bzw. 
          Options- und/oder Wandlungsp?ichten 
          verwendet werden, die von der 
          Gesellschaft und/oder durch von der 
          Gesellschaft abhängige oder im 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
          stehende Gesellschaften ausgegeben 
          werden. 
      (3) Sie können gegen 
          Vermögensgegenstände 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft ausgegeben 
          werden, insbesondere im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Unternehmensbeteiligungen. 
      (4) Sie können im Zusammenhang mit 
          aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
          Belegschaftsaktienprogrammen 
          Mitarbeitern der Gesellschaft oder 
          mit der Gesellschaft verbundener 
          Unternehmen sowie Organmitgliedern 
          von mit der Gesellschaft verbundenen 
          Unternehmen angeboten oder zugesagt 
          bzw. übertragen werden. 
      (5) Sie können als Bestandteil der 
          variablen Vergütung in Erfüllung 
          jeweils geltender 
          Vergütungsvereinbarungen an 
          Mitglieder des Vorstands ausgegeben 
          werden. In diesem Fall liegt die 
          Zuständigkeit beim Aufsichtsrat der 
          JOST Werke AG, und diese 
          Ermächtigung gilt für den 
          Aufsichtsrat. 
      (6) Sie können eingezogen werden, ohne 
          dass die Einziehung oder ihre 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Der Vorstand kann bestimmen, dass 
          das Grundkapital bei der Einziehung 
          herabgesetzt wird; in diesem Fall 
          ist der Vorstand ermächtigt, das 
          Grundkapital um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Aktien und des 
          Grundkapitals in der Satzung 
          entsprechend anzupassen. Der 
          Vorstand kann auch bestimmen, dass 
          das Grundkapital bei der Einziehung 
          unverändert bleibt und sich 
          stattdessen durch die Einziehung der 
          Anteil der übrigen Aktien am 
          Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 
          AktG erhöht. Der Vorstand ist in 
          diesem Fall auch ermächtigt, die 
          Angabe der Zahl der Aktien in der 
          Satzung anzupassen. 
   e) Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
      insoweit ausgeschlossen, als eigene Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      unter lit. d) (1) bis (5) verwendet 
      werden. Darüber hinaus wird der Vorstand 
      ermächtigt, bei einer Veräußerung 
      erworbener eigener Aktien durch Angebot an 
      die Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats den Inhabern bzw. Gläubigern 
      von Schuldverschreibungen mit Wandel- 
      und/oder Optionsrechten bzw. 
      entsprechenden Wandlungs- und/oder 
      Optionsp?ichten, die von der Gesellschaft 
      oder durch von der Gesellschaft abhängige 
      oder im unmittelbaren oder mittelbaren 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Gesellschaften ausgegeben werden, ein 
      Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang 
      zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
      des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
      nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
      Optionsp?icht zustünde; in diesem Umfang 
      wird das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen. 
 
      Diese Ermächtigung ist insoweit 
      beschränkt, als nach Ausübung der 
      Ermächtigung die Summe der so verwendeten 
      Aktien 20 Prozent des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. - 
      falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals nicht 
      übersteigen darf. Auf diese 20 
      Prozent-Grenze sind auch solche Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit der 
      vorstehenden Ermächtigung unter 
      Bezugsrechtsausschluss aus einem 
      genehmigten Kapital ausgegeben werden; 
      ferner sind solche Aktien anzurechnen, die 
      infolge einer Ausübung von 
      Schuldverschreibungen beigefügten Options- 
      und/oder Wandlungsrechten bzw. 
      Options-/Wandlungspflichten auszugeben 
      sind, soweit die zugehörigen 
      Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden. 
   f) Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. 
      d) und lit. e) Satz 2 können ganz oder 
      teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln 
      oder gemeinsam, durch die Gesellschaft 
      ausgenutzt werden, die Ermächtigungen 
      unter lit. d) (1) bis (4) und lit. e) Satz 
      2 auch durch von der Gesellschaft 
      abhängige oder im unmittelbaren oder 
      mittelbaren Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Gesellschaften oder 
      durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
      der Gesellschaft handelnde Dritte. Soweit 
      Aktien gemäß der Ermächtigung nach 
      lit. d) (3) als Gegenleistung verwendet 
      werden, kann dies auch in Kombination mit 
      anderen Formen der Gegenleistung 
      geschehen. Erworbene eigene Aktien können 
      auch auf von der Gesellschaft abhängige 
      oder im unmittelbaren oder mittelbaren 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Gesellschaften übertragen werden. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals 2017 und die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2018 
   sowie entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung sieht derzeit ein genehmigtes 
   Kapital in Höhe von EUR 5.000.000,00 vor 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Dieses Genehmigte 
   Kapital 2017 wurde bislang nicht ausgenutzt. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2017 enthält einige 
   Besonderheiten, die durch den Börsengang bedingt 
   waren und für die keine Notwendigkeit mehr 
   besteht. Vor diesem Hintergrund halten Vorstand 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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© 2018 Dow Jones News
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