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DGAP-HV: JOST Werke AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: JOST Werke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2018 in Neu-Isenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: JOST Werke AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
JOST Werke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.05.2018 in Neu-Isenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-03-27 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
JOST Werke AG Neu-Isenburg WKN JST400 
ISIN DE000JST4000 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur *ordentlichen Hauptversammlung* 
*am Freitag, 4. Mai 2018, um 11.00 Uhr (MESZ)* 
im 
*Mercure Hotel Frankfurt Airport Neu-Isenburg* 
*Frankfurter Straße 190* 
*63263 Neu-Isenburg* 
ein. 
I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts (einschl. des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   übernahmerelevanten Angaben), des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils 
   für das am 31. Dezember 2017 endende 
   Geschäftsjahr* 
 
   Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   ir.jost-world.com/hv 
 
   ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung 
   zugänglich. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Der vom Vorstand am 14. März 2018 aufgestellte 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 ist 
   vom Aufsichtsrat am 20. März 2018 gemäß § 
   172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; 
   der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. Einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zur 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder zur 
   Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG 
   bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen 
   vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG 
   lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - 
   abgesehen von der Beschlussfassung über die 
   Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 
   erfolgt - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   7.450.000,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          EUR 7.450.000,00 
   Dividende von EUR 0,50 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie insgesamt 
   Vortrag auf neue Rechnung   EUR 0,00 
   Bilanzgewinn                EUR 7.450.000,00 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags gilt für die 
   Auszahlung der Dividende Folgendes: Da die 
   Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen 
   Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG geleistet 
   wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 
   Bei inländischen Aktionären unterliegt die 
   Dividende nicht der Besteuerung. Eine 
   Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. 
 
   In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 
   AktG erfolgt die Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 9. Mai 
   2018. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - der 
   Hauptversammlung vor, die PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
   am Main, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüfungsverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Beschlussfassung über die Erteilung einer 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien* 
 
   Bislang verfügt die Gesellschaft über keine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
   AktG. Um der Gesellschaft künftig bei Bedarf 
   alle Handlungsoptionen offen zu halten, soll 
   eine solche Ermächtigung nunmehr geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 
      Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, im Rahmen 
      der gesetzlichen Grenzen bis zum 3. Mai 
      2023 eigene Aktien der Gesellschaft im 
      Umfang von bis zu insgesamt 10 Prozent des 
      zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
      falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
      Dabei dürfen auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
      mit anderen eigenen Aktien, die sich im 
      Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
      nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
      zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent 
      des Grundkapitals entfallen. Die 
      Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
      nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
      Aktien genutzt werden. 
   b) Die Ermächtigung unter lit. a) kann ganz 
      oder in Teilbeträgen, einmal oder 
      mehrmals, in Verfolgung eines oder 
      mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft 
      ausgeübt werden. Sie darf auch durch von 
      der Gesellschaft abhängige oder im 
      unmittelbaren oder mittelbaren 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Gesellschaften oder durch von ihr oder 
      diesen beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
   c) Der Erwerb von eigenen Aktien darf nach 
      Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder 
      (2) mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots der 
      Gesellschaft bzw. mittels einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
      solchen Angebots erfolgen. 
 
      (1) Im Falle des Erwerbs über die Börse 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Gegenwert je Aktie der JOST 
          Werke AG (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den durchschnittlichen Schlusskurs 
          einer Aktie der JOST Werke AG im 
          XETRA-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          den letzten drei Börsenhandelstagen 
          vor der Verpflichtung zum Erwerb der 
          Aktien um nicht mehr als 10 Prozent 
          über- und nicht mehr als 20 Prozent 
          unterschreiten. Die nähere 
          Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt 
          der Vorstand der Gesellschaft. 
      (2) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot der JOST 
          Werke AG bzw. eine öffentliche 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Kaufangebots, dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          Kaufpreisspanne je Aktie der JOST 
          Werke AG (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den Durchschnitt der Schlusskurse 
          der Aktie der JOST Werke AG im 
          XETRA-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          den letzten drei Börsenhandelstagen 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Kaufangebots um nicht mehr als 10 
          Prozent über- und nicht mehr als 20 
          Prozent unterschreiten. Die näheren 
          Einzelheiten der Ausgestaltung des 
          Angebots bzw. der an die Aktionäre 
          gerichteten öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Kaufangeboten an Aktionäre bestimmt 
          der Vorstand der Gesellschaft. 
 
          Ergeben sich nach der 
          Veröffentlichung eines Kaufangebots 
          bzw. der öffentlichen Aufforderung 
          zur Abgabe eines Kaufangebots 
          erhebliche Kursabweichungen vom 
          gebotenen Kaufpreis oder den 
          Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so 
          kann das Angebot bzw. die 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          solchen Angebots angepasst werden. 
          In diesem Fall wird auf den 
          Durchschnitt der Schlusskurse an den 
          letzten drei Börsenhandelstagen vor 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: JOST Werke AG: Bekanntmachung der -2-

der Veröffentlichung einer etwaigen 
          Anpassung abgestellt. Das 
          Kaufangebot bzw. die Aufforderung 
          zur Abgabe eines solchen Angebots 
          kann neben der Möglichkeit zur 
          Anpassung des Kaufpreises bzw. der 
          Kaufpreisspanne eine Annahme- bzw. 
          Angebotsfrist und weitere 
          Bedingungen vorsehen. 
 
          Sofern die Anzahl der zum Kauf 
          angedienten bzw. angebotenen JOST 
          Werke AG-Aktien das vorhandene 
          Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          der Erwerb nach dem Verhältnis der 
          angedienten bzw. angebotenen Aktien 
          je Aktionär erfolgen. Ebenso können 
          eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
          bzw. Annahme geringer Stückzahlen 
          bis zu 100 Stück zum Erwerb 
          angebotener Aktien je Aktionär sowie 
          eine Rundung nach kaufmännischen 
          Grundsätzen vorgesehen werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien 
      der Gesellschaft, die aufgrund der 
      vorstehenden Ermächtigung oder in 
      sonstiger Weise erworben werden, über die 
      Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
      im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu 
      veräußern. Darüber hinaus dürfen die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      oder in sonstiger Weise erworbenen Aktien 
      der Gesellschaft zu allen gesetzlich 
      zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie 
      folgt verwendet werden: 
 
      (1) Sie können an Dritte gegen 
          Barleistung zu einem Preis 
          veräußert werden, der den 
          Börsenpreis von Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          zum Zeitpunkt der Veräußerung 
          nicht wesentlich unterschreitet. In 
          diesem Fall darf die Anzahl der zu 
          veräußernden Aktien insgesamt 
          10 Prozent des Grundkapitals zum 
          Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
          heutigen Hauptversammlung oder - 
          falls dieser Betrag geringer ist - 
          10 Prozent des Grundkapitals zum 
          Zeitpunkt der Veräußerung der 
          Aktien der Gesellschaft nicht 
          überschreiten. Auf diese Begrenzung 
          von 10 Prozent des Grundkapitals 
          sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
          die während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          verwendet werden. Ferner sind auf 
          diese Begrenzung auf 10 Prozent des 
          Grundkapitals diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          ausgegeben werden oder auszugeben 
          sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben werden. 
      (2) Sie können zur Erfüllung von 
          Verpflichtungen aus 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          und/oder Wandlungsrechten bzw. 
          Options- und/oder Wandlungsp?ichten 
          verwendet werden, die von der 
          Gesellschaft und/oder durch von der 
          Gesellschaft abhängige oder im 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
          stehende Gesellschaften ausgegeben 
          werden. 
      (3) Sie können gegen 
          Vermögensgegenstände 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft ausgegeben 
          werden, insbesondere im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Unternehmensbeteiligungen. 
      (4) Sie können im Zusammenhang mit 
          aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
          Belegschaftsaktienprogrammen 
          Mitarbeitern der Gesellschaft oder 
          mit der Gesellschaft verbundener 
          Unternehmen sowie Organmitgliedern 
          von mit der Gesellschaft verbundenen 
          Unternehmen angeboten oder zugesagt 
          bzw. übertragen werden. 
      (5) Sie können als Bestandteil der 
          variablen Vergütung in Erfüllung 
          jeweils geltender 
          Vergütungsvereinbarungen an 
          Mitglieder des Vorstands ausgegeben 
          werden. In diesem Fall liegt die 
          Zuständigkeit beim Aufsichtsrat der 
          JOST Werke AG, und diese 
          Ermächtigung gilt für den 
          Aufsichtsrat. 
      (6) Sie können eingezogen werden, ohne 
          dass die Einziehung oder ihre 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Der Vorstand kann bestimmen, dass 
          das Grundkapital bei der Einziehung 
          herabgesetzt wird; in diesem Fall 
          ist der Vorstand ermächtigt, das 
          Grundkapital um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Aktien und des 
          Grundkapitals in der Satzung 
          entsprechend anzupassen. Der 
          Vorstand kann auch bestimmen, dass 
          das Grundkapital bei der Einziehung 
          unverändert bleibt und sich 
          stattdessen durch die Einziehung der 
          Anteil der übrigen Aktien am 
          Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 
          AktG erhöht. Der Vorstand ist in 
          diesem Fall auch ermächtigt, die 
          Angabe der Zahl der Aktien in der 
          Satzung anzupassen. 
   e) Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
      insoweit ausgeschlossen, als eigene Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      unter lit. d) (1) bis (5) verwendet 
      werden. Darüber hinaus wird der Vorstand 
      ermächtigt, bei einer Veräußerung 
      erworbener eigener Aktien durch Angebot an 
      die Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats den Inhabern bzw. Gläubigern 
      von Schuldverschreibungen mit Wandel- 
      und/oder Optionsrechten bzw. 
      entsprechenden Wandlungs- und/oder 
      Optionsp?ichten, die von der Gesellschaft 
      oder durch von der Gesellschaft abhängige 
      oder im unmittelbaren oder mittelbaren 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Gesellschaften ausgegeben werden, ein 
      Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang 
      zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
      des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
      nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
      Optionsp?icht zustünde; in diesem Umfang 
      wird das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen. 
 
      Diese Ermächtigung ist insoweit 
      beschränkt, als nach Ausübung der 
      Ermächtigung die Summe der so verwendeten 
      Aktien 20 Prozent des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. - 
      falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals nicht 
      übersteigen darf. Auf diese 20 
      Prozent-Grenze sind auch solche Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit der 
      vorstehenden Ermächtigung unter 
      Bezugsrechtsausschluss aus einem 
      genehmigten Kapital ausgegeben werden; 
      ferner sind solche Aktien anzurechnen, die 
      infolge einer Ausübung von 
      Schuldverschreibungen beigefügten Options- 
      und/oder Wandlungsrechten bzw. 
      Options-/Wandlungspflichten auszugeben 
      sind, soweit die zugehörigen 
      Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden. 
   f) Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. 
      d) und lit. e) Satz 2 können ganz oder 
      teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln 
      oder gemeinsam, durch die Gesellschaft 
      ausgenutzt werden, die Ermächtigungen 
      unter lit. d) (1) bis (4) und lit. e) Satz 
      2 auch durch von der Gesellschaft 
      abhängige oder im unmittelbaren oder 
      mittelbaren Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Gesellschaften oder 
      durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
      der Gesellschaft handelnde Dritte. Soweit 
      Aktien gemäß der Ermächtigung nach 
      lit. d) (3) als Gegenleistung verwendet 
      werden, kann dies auch in Kombination mit 
      anderen Formen der Gegenleistung 
      geschehen. Erworbene eigene Aktien können 
      auch auf von der Gesellschaft abhängige 
      oder im unmittelbaren oder mittelbaren 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Gesellschaften übertragen werden. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals 2017 und die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2018 
   sowie entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung sieht derzeit ein genehmigtes 
   Kapital in Höhe von EUR 5.000.000,00 vor 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Dieses Genehmigte 
   Kapital 2017 wurde bislang nicht ausgenutzt. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2017 enthält einige 
   Besonderheiten, die durch den Börsengang bedingt 
   waren und für die keine Notwendigkeit mehr 
   besteht. Vor diesem Hintergrund halten Vorstand 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: JOST Werke AG: Bekanntmachung der -3-

und Aufsichtsrat es für zweckmäßig, das 
   Genehmigte Kapital 2017 durch ein neues 
   genehmigtes Kapital mit angehobenem 
   Gesamtvolumen zu ersetzen, bei dem nunmehr die 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss auf 
   maximal 20 Prozent des Grundkapitals beschränkt 
   wird (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die bislang bestehende Ermächtigung des 
      Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals 
      durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 5 
      der Satzung wird mit Wirksamwerden der 
      neuen Ermächtigung gemäß lit. b) 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. 
      Mai 2023 einmalig oder in Teilbeträgen um 
      insgesamt bis zu EUR 7.450.000,00 durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Bei Bareinlagen können die 
      neuen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten bzw. einem anderen die 
      Voraussetzungen des § 186 Absatz 5 Satz 1 
      AktG erfüllenden Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie 
      ausschließlich den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). Grundsätzlich ist den 
      Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt 
        der endgültigen Festlegung des 
        Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah 
        zur Platzierung der Aktien erfolgen 
        soll, nicht wesentlich unterschreitet. 
        Die Anzahl der unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
        Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf 
        insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals 
        nicht überschreiten, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Zahl sind 
        Aktien anzurechnen, die aufgrund 
        Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
        werden oder auszugeben sind, sofern 
        die Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
        ferner sind auf diese Zahl Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung in direkter oder 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
        veräußert werden; 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
        und/oder Wandlungsrechten bzw. 
        entsprechender Options- und/oder 
        Wandlungspflichten aus 
        Schuldverschreibungen, die von der 
        Gesellschaft und/oder durch von der 
        Gesellschaft abhängige oder im 
        unmittelbaren oder mittelbaren 
        Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
        stehende Gesellschaften ausgegeben 
        werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
        zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Options- und/oder 
        Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
        der Options- und/oder Wandlungspflicht 
        zustünde; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen erfolgt, zur Gewährung 
        von Aktien im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
        Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen; 
      - um neue Aktien bis zu einem anteiligen 
        Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
        EUR 447.000,00 als Belegschaftsaktien 
        an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
        verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 
        ff. AktG auszugeben; 
      - zur Gewährung einer sogenannten 
        Aktiendividende (scrip dividend), bei 
        der den Aktionären angeboten wird, 
        ihren Dividendenanspruch (ganz oder 
        teilweise) als Sacheinlage gegen 
        Gewährung neuer Aktien aus dem 
        genehmigten Kapital in die 
        Gesellschaft einzulegen. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2018 oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
      Diese Ermächtigung ist insoweit 
      beschränkt, als nach Ausübung der 
      Ermächtigung die Summe der unter diesem 
      genehmigten Kapital unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 
      Prozent des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. - 
      falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals nicht 
      übersteigen darf. Auf diese 20 
      Prozent-Grenze sind auch eigene Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit der 
      vorstehenden Ermächtigung unter 
      Bezugsrechtsausschluss veräußert 
      werden, sowie solche Aktien, die während 
      der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung 
      unter Bezugsrechtsausschluss aus einem 
      etwaigen anderen genehmigten Kapital 
      ausgegeben werden; ferner sind solche 
      Aktien anzurechnen, die infolge einer 
      Ausübung von Schuldverschreibungen 
      beigefügten Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. 
      Options-/Wandlungspflichten auszugeben 
      sind, soweit die zugehörigen 
      Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden. 
   c) § 5 der Satzung wird mit Wirksamwerden 
      dieses Beschlusses durch Eintragung in das 
      Handelsregister wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. 
      Mai 2023 einmalig oder in Teilbeträgen um 
      insgesamt bis zu EUR 7.450.000,00 durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Bei Bareinlagen können die 
      neuen Aktien vom Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten bzw. einem 
      anderen die Voraussetzungen des § 186 
      Absatz 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
      Unternehmen mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie ausschließlich 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). Grundsätzlich 
      ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen, 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt 
        der endgültigen Festlegung des 
        Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah 
        zur Platzierung der Aktien erfolgen 
        soll, nicht wesentlich unterschreitet. 
        Die Anzahl der unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
        Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf 
        insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals 
        nicht überschreiten, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Zahl sind 
        Aktien anzurechnen, die aufgrund 
        Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
        werden oder auszugeben sind, sofern 
        die Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
        ferner sind auf diese Zahl Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung in direkter oder 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
        veräußert werden; 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
        und/oder Wandlungsrechten bzw. 
        entsprechender Options- und/oder 
        Wandlungspflichten aus 
        Schuldverschreibungen, die von der 
        Gesellschaft und/oder durch von der 
        Gesellschaft abhängige oder im 
        unmittelbaren oder mittelbaren 
        Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
        stehende Gesellschaften ausgegeben 
        werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
        zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Options- und/oder 
        Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 

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March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: JOST Werke AG: Bekanntmachung der -4-

der Options- und/oder Wandlungspflicht 
        zustünde; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen erfolgt, zur Gewährung 
        von Aktien im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
        Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen; 
      - um neue Aktien bis zu einem anteiligen 
        Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
        EUR 447.000,00 als Belegschaftsaktien 
        an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
        verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 
        ff. AktG auszugeben; 
      - zur Gewährung einer sogenannten 
        Aktiendividende (_scrip dividend_), 
        bei der den Aktionären angeboten wird, 
        ihren Dividendenanspruch (ganz oder 
        teilweise) als Sacheinlage gegen 
        Gewährung neuer Aktien aus dem 
        genehmigten Kapital in die 
        Gesellschaft einzulegen. 
 
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2018 oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
      Diese Ermächtigung ist insoweit 
      beschränkt, als nach Ausübung der 
      Ermächtigung die Summe der unter diesem 
      genehmigten Kapital unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 
      Prozent des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. - 
      falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals nicht 
      übersteigen darf. Auf diese 20 
      Prozent-Grenze sind auch eigene Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit der 
      vorstehenden Ermächtigung unter 
      Bezugsrechtsausschluss veräußert 
      werden, sowie solche Aktien, die während 
      der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung 
      unter Bezugsrechtsausschluss aus einem 
      etwaigen anderen genehmigten Kapital 
      ausgegeben werden; ferner sind solche 
      Aktien anzurechnen, die infolge einer 
      Ausübung von Schuldverschreibungen 
      beigefügten Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. Options-/ 
      Wandlungspflichten auszugeben sind, soweit 
      die zugehörigen Schuldverschreibungen 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben werden.' 
   d) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2017 gemäß lit. a) der 
      Beschlussfassung unter diesem 
      Tagesordnungspunkt 7 und die Schaffung 
      eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 mit 
      entsprechender Satzungsänderung in § 5 der 
      Satzung gemäß lit. b) und c) mit der 
      Maßgabe zum Handelsregister 
      anzumelden, dass die Eintragung der 
      Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2017 gemäß lit. a) des 
      Beschlusses erst erfolgt, wenn 
      sichergestellt ist, dass unmittelbar im 
      Anschluss die Beschlussfassung über § 5 
      der Satzung gemäß lit. c) des 
      Beschlusses eingetragen wird. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder 
   Kombinationen dieser Instrumente) sowie die 
   Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018 und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine 
   wesentliche Grundlage für die Entwicklung des 
   Unternehmens. Ein mögliches Instrument der 
   Finanzierung sind Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen, durch die dem 
   Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital 
   zufließt, das ihm später in Form von 
   Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Um 
   der Gesellschaft künftig bei Bedarf alle 
   Handlungsoptionen offen zu halten 
   (einschließlich auch der Begebung von 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen), 
   halten es Vorstand und Aufsichtsrat für 
   zweckmäßig, eine entsprechende Ermächtigung 
   zur Ausgabe solcher Instrumente sowie ein 
   Bedingtes Kapital 2018, welches bei Bedarf der 
   Bedienung der Ermächtigung dient, zu schaffen. 
   Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll 
   hierbei dergestalt eingeschränkt werden, dass 
   Aktien, die infolge einer Ausübung von Options- 
   bzw. Wandlungsrechten ausgegeben werden, nicht 
   20 Prozent des Grundkapitals übersteigen dürfen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (oder 
      Kombinationen dieser Instrumente)* 
 
      Der Vorstand wird bis zum 3. Mai 2023 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmal oder mehrmals auf den 
      Inhaber und/oder auf den Namen lautende 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      350.000.000,00 mit oder ohne 
      Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
      Inhabern bzw. Gläubigern von 
      Schuldverschreibungen Options- bzw. 
      Wandlungsrechte (auch mit Options- bzw. 
      Wandlungspflicht oder Andienungsrechten 
      der Gesellschaft) auf insgesamt bis zu 
      7.450.000 neue, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      bis zu EUR 7.450.000,00 nach näherer 
      Maßgabe der Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen zu gewähren. Die 
      Ausgabe der Schuldverschreibungen kann 
      auch gegen Erbringung einer Sachleistung 
      erfolgen. 
 
      Die Schuldverschreibungen können in Euro 
      oder - unter Begrenzung auf den 
      entsprechenden Gegenwert - in einer 
      ausländischen gesetzlichen Währung, 
      beispielsweise eines OECD-Landes, begeben 
      werden. Sie können auch durch von der 
      Gesellschaft abhängige oder im 
      unmittelbaren oder mittelbaren 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Gesellschaften (nachstehend 
      'Konzerngesellschaften') mit Sitz im In- 
      und Ausland begeben werden. In diesem 
      Falle wird der Vorstand ermächtigt, für 
      die Gesellschaft die Garantie für die 
      Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
      den Inhabern solcher Schuldverschreibungen 
      Options- bzw. Wandlungsrechte (auch mit 
      Options- bzw. Wandlungspflicht oder 
      Andienungsrechten der Gesellschaft) für 
      auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren. 
 
      Die Schuldverschreibungen können mit einer 
      festen oder einer variablen Verzinsung 
      ausgestattet werden. 
 
      Die Schuldverschreibungen können in 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
      werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
      Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      berechtigen, nach Maßgabe der vom 
      Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
      auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft zu beziehen. Im Übrigen 
      kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
      zusammengelegt und gegebenenfalls gegen 
      Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien 
      aufaddiert und/oder in Geld ausgeglichen 
      werden. Die Optionsbedingungen können auch 
      vorsehen, dass der Optionspreis durch 
      Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen und 
      gegebenenfalls bare Zuzahlung erfüllt 
      werden kann. Entsprechendes gilt, wenn 
      Optionsscheine einem Genussrecht oder 
      einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
      werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber das Recht, ihre 
      Teilschuldverschreibungen nach näherer 
      Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Wandelanleihebedingungen in 
      auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft umzutauschen. Das 
      Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrags oder des unter 
      dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
      einer Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
      den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
      auf- oder abgerundet werden; 
      gegebenenfalls kann eine in bar zu 
      leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Es 
      kann auch vorgesehen werden, dass Spitzen 
      zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt 
      für Wandelgenussrechte und 
      Wandelgewinnschuldverschreibungen. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
      je Teilschuldverschreibung auszugebenden 
      Stückaktien der Gesellschaft darf den 
      Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
      nicht übersteigen. § 9 Absatz 1 AktG und § 
      199 AktG bleiben unberührt. 
 
      Die Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen können auch eine 
      Options- bzw. eine Wandlungspflicht oder 
      das Recht der Gesellschaft zum Ende der 

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March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt 
      (jeweils auch 'Endfälligkeit') vorsehen, 
      bei Endfälligkeit der 
      Schuldverschreibungen den Inhabern der 
      Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder 
      einer anderen börsennotierten Gesellschaft 
      zu gewähren. 
 
      Die Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen können das Recht der 
      Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
      Optionsausübung bzw. Wandlung oder 
      Ausübung eines Andienungsrechts der 
      Gesellschaft nicht neue Aktien zu 
      gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu 
      zahlen. Die Anleihebedingungen können 
      ferner vorsehen, dass die 
      Schuldverschreibungen nach Wahl der 
      Gesellschaft statt in neue Aktien aus 
      bedingtem Kapital in neue Aktien aus 
      genehmigtem Kapital, in bereits 
      existierende Aktien der Gesellschaft oder 
      in Aktien einer anderen börsennotierten 
      Gesellschaft gewandelt werden können bzw. 
      ein Optionsrecht oder eine Optionspflicht 
      durch Lieferung solcher Aktien erfüllt 
      werden kann oder die Andienung von Aktien 
      durch die Gesellschaft mittels solcher 
      Aktien erfolgen kann. 
 
      Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
      Wandlungspreis muss mit Ausnahme der 
      Fälle, in denen eine Options- oder 
      Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht 
      der Gesellschaft vorgesehen ist, 
      mindestens 80 Prozent des gewichteten 
      Durchschnitts der Börsenkurse der Aktien 
      der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse während der letzten 10 
      Börsenhandelstage vor dem Tag der 
      Beschlussfassung über die Ausgabe der 
      Schuldverschreibungen durch den Vorstand 
      oder - für den Fall der Einräumung eines 
      Bezugsrechts - mindestens 80 Prozent des 
      gewichteten Durchschnitts der Börsenkurse 
      der Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum 
      vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten 
      Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen 
      Konditionen gemäß § 186 Absatz 2 Satz 
      2 AktG (einschließlich) betragen. 
      Dies gilt auch bei einem variablen 
      Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis. Im 
      Fall von Schuldverschreibungen mit einer 
      Options- und/oder Wandlungspflicht oder 
      einem Andienungsrecht der Gesellschaft zur 
      Lieferung von Aktien kann der Options- 
      oder Wandlungspreis für eine Aktie dem 
      gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs 
      der Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA-Handelssystem (oder in einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 
      Börsentage vor oder nach dem Tag der 
      Endfälligkeit oder einem anderen 
      festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch 
      wenn dieser unterhalb des vorstehend 
      genannten Mindestpreises (80 Prozent) 
      liegt. § 9 Absatz 1 i.V.m. § 199 Absatz 2 
      AktG sind zu beachten. 
 
      Erhöht die Gesellschaft während der 
      Options- oder Wandlungsfrist ihr 
      Grundkapital oder veräußert eigene 
      Aktien, jeweils unter Einräumung eines 
      Bezugsrechts an ihre Aktionäre, oder 
      begibt, gewährt oder garantiert unter 
      Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
      Aktionäre weitere Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen oder Options- 
      oder Wandlungsrechte und räumt in den 
      vorgenannten Fällen den Inhabern schon 
      bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
      hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen 
      nach Ausübung des Options- oder 
      Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer 
      Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach 
      erfolgter Andienung von Aktien als 
      Aktionär zustehen würde, oder wird durch 
      eine Kapitalerhöhung aus 
      Gesellschaftsmitteln das Grundkapital 
      erhöht, kann über die Anleihebedingungen 
      der Schuldverschreibungen sichergestellt 
      werden, dass der wirtschaftliche Wert der 
      bestehenden Options- bzw. Wandlungsrechte 
      unberührt bleibt, indem die Options- oder 
      Wandlungsrechte wertwahrend angepasst 
      werden, soweit die Anpassung nicht bereits 
      durch Gesetz zwingend geregelt ist. Dies 
      gilt entsprechend für den Fall der 
      Kapitalherabsetzung oder anderer 
      Kapitalmaßnahmen, von 
      Umstrukturierungen, einer 
      Kontrollerlangung durch Dritte, der 
      Zahlung einer Dividende oder anderer 
      vergleichbarer Maßnahmen, die zu 
      einer Verwässerung des Werts der Options- 
      oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
      führen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG 
      bleiben unberührt. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu, d.h. die 
      Schuldverschreibungen sind grundsätzlich 
      den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. Die Schuldverschreibungen 
      können auch von einem oder mehreren durch 
      den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
      oder Unternehmen i.S.v. § 186 Absatz 5 
      Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären der 
      Gesellschaft zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). Werden 
      Schuldverschreibungen von 
      Konzerngesellschaften der Gesellschaft 
      ausgegeben, stellt die Gesellschaft die 
      entsprechende Gewährung des Bezugsrechts 
      für die Aktionäre der Gesellschaft sicher. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      Schuldverschreibungen auszuschließen: 
 
      - für Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
        des Bezugsverhältnisses ergeben; 
      - sofern der Vorstand nach 
        pflichtgemäßer Prüfung zu der 
        Auffassung gelangt, dass der 
        Ausgabepreis den nach anerkannten 
        finanzmathematischen Methoden 
        ermittelten theoretischen Marktwert 
        der Schuldverschreibungen nicht 
        wesentlich unterschreitet. Diese 
        Ermächtigung zum Ausschluss des 
        Bezugsrechts gilt jedoch nur für gegen 
        Barleistung ausgegebene 
        Schuldverschreibungen mit einem 
        Options- oder Wandlungsrecht (auch mit 
        einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
        oder einem Andienungsrecht der 
        Gesellschaft) auf Aktien, auf die 
        insgesamt ein anteiliger Betrag des 
        Grundkapitals von höchstens 10 Prozent 
        des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
        oder - falls dieser Wert geringer ist 
        - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
        dieser Ermächtigung bestehenden 
        Grundkapitals entfällt. In diese 
        Höchstgrenze von 10 Prozent des 
        Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
        des Grundkapitals einzuberechnen, der 
        auf Aktien entfällt, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert werden; 
        in die vorgenannte Höchstgrenze sind 
        ebenfalls Aktien einzubeziehen, die 
        zur Bedienung von Options- und/oder 
        Wandlungsrechten bzw. Options- 
        und/oder Wandlungspflichten auszugeben 
        sind, die durch die Ausgabe von 
        Schuldverschreibungen aufgrund einer 
        etwaigen anderen Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Absatz 3 Satz 4 AktG während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung begründet 
        wurden; 
      - soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen mit Options- 
        und/oder Wandlungsrechten bzw. 
        Options- und/oder Wandlungspflichten 
        oder Andienungsrechten, die von der 
        Gesellschaft oder deren 
        Konzerngesellschaften ausgegeben 
        werden, ein Bezugsrecht auf 
        Schuldverschreibungen in dem Umfang zu 
        gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
        der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
        nach Erfüllung von Options- bzw. 
        Wandlungspflichten oder nach erfolgter 
        Andienung von Aktien als Aktionär 
        zustehen würde; 
      - soweit die Schuldverschreibungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere im 
        Zusammenhang mit 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
        Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen, ausgegeben 
        werden, sofern der Wert der 
        Sacheinlage in einem angemessenen 
        Verhältnis zum Wert der 
        Schuldverschreibungen steht; dabei ist 
        deren nach anerkannten 
        finanzmathematischen Methoden zu 
        ermittelnder theoretischer Marktwert 
        maßgeblich; 
      - soweit Gewinnschuldverschreibungen 
        und/oder Genussrechte ohne Options- 
        oder Wandlungsrechte bzw. Options- 
        oder Wandlungspflichten ausgegeben 
        werden, wenn diese 
        Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
        Genussrechte obligationsähnlich 
        ausgestattet sind, d.h. wenn sie keine 
        Mitgliedschaftsrechte in der 
        Gesellschaft begründen, keine 

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March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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