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DGAP-News: Koenig & Bauer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Koenig & Bauer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
09.05.2018 in Würzburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2018-03-27 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Koenig & Bauer AG Würzburg WKN 719350
ISIN DE0007193500 93. Ordentliche Hauptversammlung
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 93. Ordentlichen
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Die Hauptversammlung findet am Mittwoch, 9. Mai 2018, um 11:00 Uhr im
Vogel Convention Center (VCC), Max-Planck-Straße 7/9 (Eingang Ost),
97082 Würzburg, Deutschland statt.
*I. Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses sowie
des zusammengefassten Lageberichts für die
Koenig & Bauer AG und die Koenig & Bauer
Unternehmensgruppe zum 31. Dezember 2017
sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des
Corporate-Governance-Berichts für das
Geschäftsjahr 2017*
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der Koenig & Bauer AG für das
Geschäftsjahr 2017*
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer
AG für das Geschäftsjahr 2017*
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig &
Bauer AG für das Geschäftsjahr 2017*
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018*
6. *Billigung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder*
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu zwei
Gewinnabführungsverträgen*
* *Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Koenig & Bauer AG und der KBA-Kammann
GmbH*
* *Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Koenig & Bauer AG und der KBA-Metronic
GmbH*
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Vorstands zum Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrages zwischen der
KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG und der
KBA-Gießerei GmbH*
*II. Vorschläge zur Beschlussfassung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für
die Koenig & Bauer AG und die Koenig & Bauer Unternehmensgruppe
zum 31. Dezember 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und
des Corporate-Governance-Berichts für das Geschäftsjahr 2017*
Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht und
den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
sowie nach § 315 Abs. 4 HGB. Die Dokumente sind vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.koenig-bauer.com/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht und abrufbar. Ferner werden sie den Aktionären auf
Anfrage (unverzüglich) per Post zugesandt. Schließlich
werden alle Unterlagen auch in der Hauptversammlung zugänglich
gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am
21. März 2018 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Er hat in
derselben Sitzung ferner den Konzernabschluss gebilligt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Punkt
der Tagesordnung daher keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der
Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von EUR
14.872.304,70 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,90 je Stammaktie auf
16.524.783 Stückaktien, wobei sämtliche Stückaktien
dividendenberechtigt sind, insgesamt also EUR 14.872.304,70.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017
amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Koenig & Bauer AG
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses
vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
München, Niederlassung Nürnberg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
6. *Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder*
Gemäß § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung über die
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen. Das aktuelle Vergütungssystem entspricht den
Vorgaben des Aktiengesetzes, den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex und berücksichtigt zudem
Rahmenbedingungen, die sich aus der Marktpraxis ergeben.
Eine Darstellung und Erläuterung des aktuellen Vergütungssystems
ist auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.koenig-bauer.com/investor-relations/hauptversammlung/
als Teil des Geschäftsberichts 2017 (dort SS.55ff) zugänglich und
liegt auch während der Hauptversammlung aus.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das aktuelle System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu zwei
Gewinnabführungsverträgen*
* *Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Koenig & Bauer AG und der KBA-Kammann
GmbH*
* *Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Koenig & Bauer AG und der KBA-Metronic
GmbH*
Die Koenig & Bauer AG hat am 9. März 2018 mit der KBA-Kammann
GmbH und mit der KBA-Metronic GmbH jeweils gleichlautende
Gewinnabführungsverträge abgeschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
'Den Gewinnabführungsverträgen zwischen der Koenig & Bauer AG und
der KBA-Kammann GmbH sowie der Koenig & Bauer AG und der
KBA-Metronic GmbH vom 9. März 2018 wird hiermit zugestimmt.'
Die Gewinnabführungsverträge haben jeweils folgenden wesentlichen
Inhalt:
* Die KBA-Kammann GmbH und KBA-Metronic GmbH
(gemeinsam Beteiligungsgesellschaften und
einzeln jeweils Beteiligungsgesellschaft)
sind jeweils verpflichtet, ihren ganzen
während der Vertragsdauer entstehenden
Gewinn in voller Höhe an die Koenig &
Bauer AG abzuführen. Die Gewinnabführung
darf den in § 301 AktG (in seiner
jeweiligen gültigen Fassung) genannten
Betrag nicht überschreiten (jeweils § 1
Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrages).
* Die KBA-Kammann GmbH und die KBA-Metronic
GmbH dürfen Beträge aus dem
Jahresüberschuss nur insoweit in die
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) - mit
Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen -
einstellen, als dies bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist (jeweils § 1 Abs. 2 des
Gewinnabführungsvertrags).
* Die Koenig & Bauer AG ist zur
Verlustübernahme entsprechend den
Vorschriften des § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Der
vorstehende Verweis erstreckt sich auf §
302 AktG insgesamt (jeweils § 2 des
Gewinnabführungsvertrages).
* Die Gewinnabführungsverträge wurden unter
dem Vorbehalt der Zustimmung der
Gesellschafterversammlungen der
KBA-Kammann GmbH einerseits und der
KBA-Metronic GmbH andererseits sowie der
Hauptversammlung der Koenig & Bauer AG
geschlossen. Sie werden wirksam mit der
Eintragung in das Handelsregister der
jeweiligen Beteiligungsgesellschaft. § 1
(Gewinnabführung) und § 2
(Verlustübernahme) wirken auf den Beginn
des im Zeitpunkt der
Handelsregistereintragung laufenden
Geschäftsjahres der jeweiligen
Beteiligungsgesellschaft zurück (jeweils §
3 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrages).
* Die Gewinnabführungsverträge mit der
KBA-Kammann GmbH und der KBA-Metronic GmbH
sind auf unbestimmte Zeit geschlossen und
können von beiden Vertragsteilen des
jeweiligen Gewinnabführungsvertrages
ordentlich unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende
eines jeden Geschäftsjahres der
Beteiligungsgesellschaft gekündigt werden.
Die Kündigung ist frühestens jedoch mit
Wirkung zum Ablauf eines Zeitraums von
mindestens fünf Zeitjahren seit Beginn des
Geschäftsjahres der
Beteiligungsgesellschaft, in dem der
Vertrag erstmals wirksam geworden ist,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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