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Dow Jones News
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DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: INDUS Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.05.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-27 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
INDUS Holding Aktiengesellschaft Bergisch Gladbach WKN 620 
010/ISIN DE0006200108 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 
27. ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 24. Mai 
2018, um 10.30 Uhr (MESZ) im Rheinsaal des Congress-Centrums 
Nord Koelnmesse, 2. OG, Deutz-Mülheimer Straße 111, 
50679 Köln. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
*1 *   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
       des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 
       31. Dezember 2017, sowie des zusammengefassten 
       Lageberichtes für die INDUS Holding 
       Aktiengesellschaft und den Konzern mit dem 
       erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
       Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie 
       des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
       Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis zum 31. 
       Dezember 2017 
       Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet 
       unter 
       www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
       ab dem Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung. 
*2 *   *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für 
       das Geschäftsjahr 2017* 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
       Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
       von EUR 83.488.075,70 wie folgt zu verwenden: 
       Zahlung einer    EUR              36.675.763,50 
       Dividende von    EUR              45.000.000,00 
       1,50 EUR je      EUR              1.812.312,20 
       dividendenberech EUR              83.488.075,70 
       tigter 
       Stückaktie 
       (24.450.509): 
       Einstellung in 
       andere 
       Gewinnrücklagen: 
       Gewinnvortrag: 
       Bilanzgewinn: 
       Die Dividende 
       wird am 
       Dienstag, den 
       29. Mai 2018, 
       ausgezahlt. 
*3 *   *Beschlussfassung über die Entlastung der 
       Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
       2017* 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
       Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
       Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
       2017 Entlastung zu erteilen. 
*4 *   *Beschlussfassung über die Entlastung der 
       Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
       Geschäftsjahr 2017* 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
       Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
       Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im 
       Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
*5 *   *Wahl des Abschlussprüfers und des 
       Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
       2018* 
       Gestützt auf die Empfehlung des 
       Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
       vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
       Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum 
       Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den 
       Konzern für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
*6 *   *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
       bestehenden und Schaffung einer neuen 
       Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
       Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
       mit der Möglichkeit des 
       Bezugsrechtsausschlusses; Aufhebung des 
       Bedingten Kapitals 2013 und Schaffung eines 
       neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 
       2018) und entsprechende Satzungsänderung* 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
       folgt zu beschließen: 
*6.1 * *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung vom 24. 
       Juni 2013 und des bedingten Kapitals 2013* 
       Die derzeit bestehende, von der ordentlichen 
       Hauptversammlung am 24. Juni 2013 unter 
       Tagesordnungspunkt 5 erteilte Ermächtigung des 
       Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen und das in § 4.6 der 
       Satzung geregelte Bedingte Kapital 2013 werden 
       mit Wirkung ab Eintragung der nachfolgend unter 
       Ziffer 6.4 zu beschließenden 
       Satzungsänderung in das Handelsregister 
       aufgehoben. 
*6.2 * *Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
       und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der 
       Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses* 
*6.2.1 *ERMÄCHTIGUNGSZEITRAUM, NENNBETRAG, 
*      AKTIENZAHL, LAUFZEIT, VERZINSUNG* 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2023 einmalig oder 
       mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen 
       lautende Options-, Wandel- und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechte 
       oder Kombinationen dieser Instrumente 
       (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') 
       im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
       100.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
       zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern der 
       Schuldverschreibungen Options- bzw. 
       Wandlungsrechte oder -pflichten auf insgesamt 
       bis zu 4.500.000 auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
       anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt 
       bis zu EUR 11.700.000,04 nach näherer 
       Maßgabe der Options- bzw. 
       Wandelanleihebedingungen zu gewähren oder 
       aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können 
       auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet 
       werden, wobei die Verzinsung auch wie bei einer 
       Gewinnschuldverschreibung vollständig oder 
       teilweise von der Höhe der Dividende der 
       Gesellschaft abhängig sein kann. 
*6.2.2 *OPTIONS- UND WANDLUNGSRECHT* 
* 
       Die Schuldverschreibungen werden in 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach 
       näherer Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
       Aktien der INDUS berechtigen. Die 
       Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
       Optionspreis ganz oder teilweise auch durch 
       Übertragung von Teilschuldverschreibungen 
       und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
       werden kann. Im Übrigen kann vorgesehen 
       werden, dass Spitzen zusammengelegt und 
       gegebenenfalls gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer 
       Aktien aufaddiert und/oder in Geld ausgeglichen 
       werden. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrages einer 
       Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis 
       für eine Aktie der INDUS. Der anteilige Betrag 
       am Grundkapital der je 
       Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
       darf den Nennwert der einzelnen 
       Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber 
       bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen das 
       Recht, ihre Schuldverschreibungen nach näherer 
       Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in 
       Aktien der Gesellschaft zu wandeln. Das 
       Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division 
       des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag 
       liegenden Ausgabebetrages einer 
       Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
       Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
       und kann auf eine volle Zahl auf- oder 
       abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu 
       leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
       Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
       Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
       ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am 
       Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung zu 
       beziehenden Aktien darf den Nennwert der 
       einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
       übersteigen. 
       § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind 
       jeweils zu beachten. 
*6.2.3 *OPTIONS-/WANDLUNGSPFLICHT, NEUE ODERBESTEHENDE 
*      AKTIEN, GELDZAHLUNG* 
       Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können 
       auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum 
       Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
       Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') 
       begründen oder das Recht der INDUS vorsehen, bei 
       Endfälligkeit den Gläubigern der 
       Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
       anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages 
       Aktien der INDUS zu gewähren oder anzudienen 
       (Ersetzungsbefugnis). 
       Die Gesellschaft kann im Fall der Wandlung oder 
       Optionsausübung bzw. bei der Erfüllung der 
       Options- bzw. Wandlungspflichten nach ihrer Wahl 
       entweder neue Aktien aus dem Bedingten Kapital 
       2018 oder bereits bestehende Aktien der 
       Gesellschaft gewähren. Die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen können das Recht der 
       Gesellschaft vorsehen, anstelle der Gewährung 
       von Aktien den Gegenwert der anderenfalls zu 
       liefernden Aktien in Geld zu zahlen. 
*6.2.4 *OPTIONS-/WANDLUNGSPREIS* 
* 
       Der jeweils im Verhältnis des Nennwerts einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -2-

Teilschuldverschreibung zu der Anzahl der dafür 
       zu beziehenden Aktien festzusetzende Options- 
       oder Wandlungspreis für eine Aktie wird in Euro 
       festgelegt und darf 80 % des Kurses der Aktien 
       der INDUS im Xetra-Handelssystem (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse nicht 
       unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der 
       durchschnittliche Schlusskurs an den letzten 
       zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen 
       Entscheidung des Vorstands über die Abgabe eines 
       Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen 
       bzw. über die Erklärung der Annahme durch die 
       Gesellschaft nach einer öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. 
       Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
       Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden 
       letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels 
       maßgeblich. Dies gilt auch bei einem 
       variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis 
       und bei Anwendung der nachfolgenden Regelungen 
       zum Verwässerungsschutz. 
       Abweichend hiervon kann der Wandlungs- bzw. 
       Optionspreis in den Fällen einer Wandlungs- oder 
       Optionspflicht oder der Ersetzungsbefugnis 
       (Ziffer 6.2.3) dem durchschnittlichen 
       Schlusskurs der Aktien der INDUS im 
       Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse während der zehn 
       Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der 
       Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser 
       Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
       Mindestpreises (80 %) liegt. 
       § 9 Abs. 1 sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben 
       unberührt. 
*6.2.5 *VERWÄSSERUNGSSCHUTZ* 
* 
       Erhöht die Gesellschaft während der Options- 
       oder Wandlungsfrist ihr Grundkapital unter 
       Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
       oder begibt weitere Schuldverschreibungen bzw. 
       gewährt Options- oder Wandlungsrechte und räumt 
       sie den Inhabern schon bestehender Options- oder 
       Wandlungsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, 
       wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
       Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer 
       Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde, 
       oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus 
       Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, 
       kann über die Options- bzw. 
       Wandelanleihebedingungen sichergestellt werden, 
       dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden 
       Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, 
       indem die Options- oder Wandlungsrechte 
       wertwahrend angepasst werden, soweit die 
       Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend 
       geregelt ist. Dies gilt entsprechend für den 
       Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
       Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, 
       einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer 
       außerordentlichen Dividende oder anderer 
       vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer 
       Verwässerung des Werts der Aktien führen können. 
       § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
       unberührt. 
       Statt einer Anpassung des Options- bzw. 
       Wandlungspreises kann nach näherer Bestimmung 
       der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen in 
       allen diesen Fällen die Zahlung eines 
       entsprechenden Betrages in Geld durch die 
       Gesellschaft bei Ausübung des Options- bzw. 
       Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung der 
       Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen 
       werden. 
*6.2.6 *BEZUGSRECHTSGEWÄHRUNG, 
*      BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS* 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu, d. h. die Schuldverschreibungen 
       sind grundsätzlich den Aktionären der 
       Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Das 
       Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise 
       eingeräumt werden, dass ein oder mehrere 
       Kreditinstitute oder andere Unternehmen i. S. v. 
       § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG die 
       Schuldverschreibungen mit der Verpflichtung 
       übernehmen, sie den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
       - für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
       Bezugsverhältnisses ergeben; 
       - soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
       von bereits zuvor ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen mit Options- oder 
       Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der 
       INDUS ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu 
       können, wie es ihnen nach Ausübung des 
       Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach 
       Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
       zustehen würde; 
       - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
       Barleistung ausgegeben werden und sofern der 
       Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
       Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den 
       nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
       ermittelten theoretischen Marktwert der 
       Schuldverschreibungen mit Options- bzw. 
       Wandlungsrechten bzw. -pflichten nicht 
       wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
       zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für 
       Schuldverschreibungen mit Options- bzw. 
       Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf Aktien, auf 
       die insgesamt ein anteiliger Betrag von 
       höchstens 10 % des zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer 
       ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt; 
       auf den vorgenannten Höchstbetrag sind Aktien 
       und Bezugsrechte auf Aktien anzurechnen, die 
       seit Beschlussfassung über diese Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       gemäß oder in entsprechender Anwendung von 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, 
       veräußert bzw. begründet worden sind; 
       ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
       Bedienung von Options-, Wandel- und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten 
       ausgegeben worden oder auszugeben sind, sofern 
       die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       in entsprechender Anwendung des §186 Abs. 3 Satz 
       4 AktG ausgegeben worden sind. 
       Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegebenen Aktien darf 20 % des Grundkapitals 
       nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 20 
       %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
       anderer Ermächtigungen unter 
       Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
       ausgegeben werden. 
*6.2.7 *ERMÄCHTIGUNG ZUR FESTLEGUNG DER WEITEREN 
*      EINZELHEITEN* 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates im vorgenannten Rahmen die 
       weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
       Ausstattung der Schuldverschreibungen 
       festzulegen, insbesondere Zinssatz, 
       Ausgabepreis, Laufzeit und Stückelung, Options- 
       bzw. Wandlungszeitraum sowie Options- bzw. 
       Wandlungspreis. 
*6.3 * *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018* 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
       EUR 11.700.000,04 durch Ausgabe von bis zu 
       4.500.000 auf den Inhaber lautenden neuen 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2018). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
       Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- 
       bzw. Wandlungsrechten oder bei Erfüllung von 
       Options- bzw. Wandlungspflichten an die Inhaber 
       bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, welche 
       aufgrund der vorstehend unter Ziffer 6.2 
       erteilten Ermächtigung ausgegeben werden. Die 
       Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       gemäß der vorstehend unter Ziffer 6.2 
       erteilten Ermächtigung festgelegten Options- 
       bzw. Wandlungspreis (Ausgabebetrag der Aktie). 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von 
       Schuldverschreibungen, welche von der INDUS 
       aufgrund der vorstehend unter Ziffer 6.2 
       erteilten Ermächtigung bis zum 23. Mai 2023 
       ausgegeben werden, von ihren Options- bzw. 
       Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre 
       Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen, und das 
       Bedingte Kapital 2018 nach Maßgabe der 
       Bedingungen der Schuldverschreibungen benötigt 
       wird. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
       Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       Gewinnbeteiligung neuer Aktien, hiervon und auch 
       abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein 
       bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der 
       Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
       die Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2018 und 
       nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. 
       Wandlungsfristen zu ändern. 
*6.4 * *Änderung der Satzung in Anpassung an die 
       Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018* 
       § 4.6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt 
       neu gefasst: 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
       EUR 11.700.000,04, eingeteilt in bis zu 
       4.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, 
       bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die 
       bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie 
       a) die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- 
       und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von 
       der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des 
       Vorstands durch die ordentliche Hauptversammlung 
       vom 24. Mai 2018 bis zum 23. Mai 2023 ausgegeben 
       werden, von ihrem Options- bzw. Wandlungsrecht 
       Gebrauch machen oder 
       b) die Verpflichteten aus Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, die von der 
       Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des 
       Vorstands durch die ordentliche Hauptversammlung 
       vom 24. Mai 2018 bis zum 23. Mai 2023 
       ausgegebenen werden, ihre Wandlungs- bzw. 
       Optionspflicht erfüllen und 
       c) das Bedingte Kapital nach Maßgabe der 
       Bedingungen der Wandel- bzw. 
       Optionsschuldverschreibungen benötigt wird. 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
       Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
       Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
       Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
       nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem 
       sie durch Ausübung von Options- bzw. 
       Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von 
       Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am 
       Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       Gewinnbeteiligung neuer Aktien, hiervon und auch 
       abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein 
       bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2018 und 
       nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. 
       Wandlungsfristen zu ändern.' 
*7 *   *Beschlussfassung über die Änderung von § 
       7.5 Unterabsatz 1 Satz 1 der Satzung (Anmeldung 
       und Berechtigungsnachweis zur Hauptversammlung)* 
       Die Anmeldefrist in der Satzung soll an die 
       dispositive gesetzliche Regelung des § 123 Abs. 
       2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 AktG angepasst werden. 
       Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
       wie folgt zu beschließen: 
       § 7.5 Unterabsatz 1 Satz 1 der Satzung wird 
       aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
       'Es dürfen nur diejenigen Aktionäre an der 
       Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht 
       ausüben, deren Anmeldung und deren Nachweis 
       ihrer Berechtigung zur Teilnahme und zur 
       Ausübung des Stimmrechts mindestens sechs Tage 
       vor der Hauptversammlung unter der in der 
       Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse der 
       Gesellschaft zugegangen ist.' 
 
*Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 
4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der 
Tagesordnung* 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
und/oder Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
100.000.000,00 sowie die Schaffung des dazugehörigen 
bedingten Kapitals von bis zu EUR 11.700.000,04 soll die 
nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der 
Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern 
und es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
ermöglichen, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten flexibel 
und zeitnah nutzen und neue Investorenkreise 
erschließen zu können. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die bestehende 
Ermächtigung vom 24. Juni 2013 ersetzen. Wegen der 
Einzelheiten der Ermächtigung wird auf den 
Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
Tagesordnungspunkt 6 verwiesen. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- 
bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind (§ 221 
Abs. 4 i. V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
erleichtern, kann der Vorstand die Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen an ein oder mehrere 
Kreditinstitute oder andere Unternehmen i. S. v. § 186 Abs. 
5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung ausgeben, den Aktionären 
die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats in drei Fällen das Bezugsrecht 
auszuschließen: 
 
- Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung zu runden 
Beträgen. Er erleichtert die Abwicklung einer 
Kapitalmaßnahme. Die von dem Bezugsrecht 
ausgeschlossenen freien Spitzen werden durch Verkauf über 
die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung auf 
Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine nennenswerte 
Verwässerung. 
 
- Der Bezugsrechtsausschluss zugunsten von Inhabern oder 
Gläubigern bereits ausgegebener Schuldverschreibungen mit 
Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem 
Verwässerungsschutz, der Inhabern oder Gläubigern solcher 
Schuldverschreibungen aufgrund der Erwartungen des 
Kapitalmarkts in der Regel in den Anleihebedingungen 
eingeräumt wird. Der Bezugsrechtsausschluss hat den Vorteil, 
dass er für die Gesellschaft nicht so kompliziert und 
kostenintensiv ist wie die Alternative, zum Zwecke des 
Verwässerungsschutzes den Options- und/oder Wandlungspreis 
herabzusetzen, soweit die Anleihebedingungen dies zulassen. 
Mit dem Bezugsrechtsausschluss wird insgesamt ein höherer 
Kapitalzufluss ermöglicht. Denkbar wäre es schließlich, 
Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz auszugeben, 
die jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver und daher 
schwerer zu platzieren wären. 
 
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme der 
Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine 
Wandlungs-/Optionspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % 
des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit 
Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die 
Möglichkeit eines Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der 
Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird die 
Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der 
Wandel- bzw. Optionsanleihen den jeweiligen 
Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
Rechnung tragen können. In den Fällen der Ersetzungsbefugnis 
und der Wandlungs-/Optionspflicht muss der Ausgabebetrag der 
neuen Aktien nach näherer Maßgabe der 
Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten 
Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten 
durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie der 
Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor dem Tag der 
Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
 
- Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, wenn sich die Ausgabe von Aktien 
aufgrund von Options- bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten 
auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
beschränkt und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung 
zu der Auffassung gelangt, dass die Ausgabe der mit Options- 
oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten verbundenen 
Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Ausgabepreis 
erfolgt, der den nach anerkannten finanzmathematischen 
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert dieser 
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
 
Dieser Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es der 
Gesellschaft, kurzfristig günstige Kapitalmarktsituationen 
auszunutzen und so einen deutlich höheren Mittelzufluss als 
im Fall der Ausgabe unter Wahrung des Bezugsrechts zu 
erzielen. Bei der Einräumung eines Bezugsrechts wäre die 
erfolgreiche und reibungslose Platzierung wegen der 
Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte gefährdet 
bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Für die 
Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe Konditionen 
können wesentlich besser festgesetzt werden, wenn die 
Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen 
Angebotszeitraum gebunden ist. Sonst wäre, um die 
Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen 
der jeweiligen Emission für den gesamten Angebotszeitraum 
sicherzustellen, ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag 
erforderlich. 
 
Der Vorstand wird bestrebt sein, einen möglichst hohen 
Ausgabepreis zu erzielen und den wirtschaftlichen Abstand zu 
dem Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre Aktien über den 
Markt zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen. Der 
Wert des Bezugsrechts sinkt dadurch praktisch auf Null und 
den Aktionären entsteht kein wesentlicher wirtschaftlicher 
Nachteil durch den Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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