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DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: LANXESS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.05.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
LANXESS Aktiengesellschaft Köln WKN 547040 
ISIN DE0005470405 
 
Wir berufen hiermit die 
 
ordentliche Hauptversammlung 
 
der LANXESS Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln ein 
 
auf Dienstag, den 15. Mai 2018, um 10:00 Uhr, 
 
in die LANXESS arena, Willy-Brandt-Platz 1, 50679 Köln. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017 mit dem zusammengefassten 
   Lagebericht für die LANXESS Aktiengesellschaft 
   und für den Konzern, einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1 sowie 315a Absatz 1 HGB, sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit nach § 172 Absatz 1 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung entfällt daher. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von 115.662.155,44 EURO wie folgt zu verwenden: 
 
   -         Ausschüttung      73.218.348,80 
             einer Dividende   EURO, 
             von 0,80 EURO je 
             dividendenberecht 
             igter Stückaktie 
   -         Gewinnvortrag     42.443.806,64 
                               EURO, 
   Bilanzgewinn insgesamt      115.662.155,44 
                               EURO. 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden 
   die bei Fassung des Gewinnverwendungsvorschlags 
   von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen 
   dividendenberechtigten Stückaktien zugrunde 
   gelegt. Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag 
   der Hauptversammlung ändern, wird der 
   Hauptversammlung ein an diese Änderung wie 
   folgt angepasster Beschlussvorschlag 
   unterbreitet werden: Der Dividendenbetrag je 
   dividendenberechtigter Stückaktie von 0,80 EURO 
   bleibt unverändert. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien und damit 
   die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der 
   Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und 
   damit die Dividendensumme vermindert, erhöht 
   sich der Gewinnvortrag entsprechend. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, d.h. am 18. Mai 2018, fällig und 
   wird dann ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im 
   Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu 
   lassen. 
5. *Wahlen zum Prüfer* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, 
 
   a) für das Geschäftsjahr 2018 zum 
      Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer, sowie 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des im Halbjahresfinanzbericht 2018 
      enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts 
 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung gemäß Art. 16 Absatz 2 und 
   Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere 
   keine Klausel auferlegt wurde, die seine 
   Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt 
   hat. 
6. *Beschlussfassung über die Neuwahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Dr. 
   Rolf Stomberg, hat sein Mandat mit Wirkung zum 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der 
   LANXESS Aktiengesellschaft am 15. Mai 2018 
   niedergelegt. Es ist deshalb eine Neuwahl 
   erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der LANXESS Aktiengesellschaft 
   setzt sich nach den §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 
   Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 
   Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 
   Mitbestimmungsgesetz und § 8 Absatz 1 der 
   Satzung aus 12 Mitgliedern zusammen, von denen 
   sechs von den Aktionären und sechs von den 
   Arbeitnehmern gewählt werden. 
 
   Es müssen insgesamt mindestens jeweils vier 
   Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und Männern 
   besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 
   96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Der 
   Gesamterfüllung wurde bis zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung nicht nach § 
   96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   gehören dem Aufsichtsrat zwei weibliche 
   Mitglieder an, und zwar neben einer Vertreterin 
   der Anteilseigner eine weitere Vertreterin der 
   Arbeitnehmer, sodass der Mindestanteil an 
   weiblichen Aufsichtsratsmitgliedern zu diesem 
   Zeitpunkt noch nicht erreicht ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlungen des Nominierungsausschusses des 
   Aufsichtsrats - vor, 
 
    *Frau Pamela Knapp, Erlangen,* 
    ehemals Finanzvorstand bei GfK SE, 
    Verwaltungsratsmitglied und 
    Aufsichtsratsmitglied in verschiedenen 
    europäischen Wirtschaftsunternehmen, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 
   2022 beschließt, als Vertreterin der 
   Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Mitgliedschaften von Frau Pamela Knapp in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * keine 
 
   Mitgliedschaften von Frau Pamela Knapp in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Mitglied des Verwaltungsrats (_Board 
      of Directors_) der NV Bekaert SA, 
      Kortrijk, Belgien (börsennotiert) 
    * Mitglied des Verwaltungsrats (_Board 
      of Directors_) der Panalpina World 
      Transport (Holding) AG, Basel, Schweiz 
      (börsennotiert) 
    * Mitglied des Verwaltungsrats (_Conseil 
      d'Administration_) der Compagnie de 
      Saint-Gobain S.A., Courbevoie, 
      Frankreich (börsennotiert) 
    * Mitglied des Aufsichtsrats (_Conseil 
      de Surveillance_) der Peugeot S.A., 
      Rueil-Malmaison, Frankreich 
      (börsennotiert) 
    * Mitglied des Verwaltungsrats der HKP 
      Group AG, Zürich, Schweiz (nicht 
      börsennotiert) 
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und strebt gleichzeitig die 
   Ausfüllung des vom Aufsichtsrat für das 
   Gesamtgremium erarbeiteten Kompetenzprofils an. 
 
   Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin Pamela 
   Knapp und der LANXESS Aktiengesellschaft, deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der LANXESS 
   Aktiengesellschaft sowie einem wesentlich an 
   der LANXESS Aktiengesellschaft beteiligten 
   Aktionär keine für die Wahlentscheidung der 
   Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
   und geschäftlichen Beziehungen im Sinne von 
   Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex. Es wird darauf hingewiesen, dass Frau 
   Pamela Knapp im Falle ihrer Wahl in den 
   Aufsichtsrat der LANXESS Aktiengesellschaft 
   Mitglied des Aufsichtsrats der LANXESS 
   Deutschland GmbH werden soll. 
 
   Auf den Lebenslauf und die Übersicht über 
   die wesentlichen Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat von Frau Pamela Knapp in 
   Abschnitt II der Einladung wird hingewiesen. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   genehmigten Kapitals I und des genehmigten 
   Kapitals II und Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals I (auch mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) sowie 
   Änderungen von § 4 (Grundkapital) Absatz 
   2, Absatz 3 und Absatz 6 der Satzung* 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 
   23. Mai 2013 erteilte Ermächtigung des 
   Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals um bis 
   zu 16.640.534 EURO (genehmigtes Kapital I) und 
   am 13. Mai 2015 erteilte Ermächtigung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals um bis 
   zu 18.304.587 EURO (genehmigtes Kapital II) 
   laufen am 22. Mai 2018, dieser Hauptversammlung 
   zeitlich nachlaufend, aus. Das genehmigte 
   Kapital I und das genehmigte Kapital II sollen 
   deshalb aufgehoben und durch ein neues 
   genehmigtes Kapital I ersetzt werden, um die 
   Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu 
   versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und 
   flexibel mittels Eigenkapitalfinanzierung 
   decken zu können. 
 
   Die Satzung soll entsprechend geändert werden. 
   Das genehmigte Kapital I in § 4 Absatz 2 der 
   Satzung und das genehmigte Kapital II in § 4 
   Absatz 3 der Satzung sollen aufgehoben und 
   durch ein neues genehmigtes Kapital I in § 4 
   Absatz 3 der Satzung ersetzt werden. Der 
   bisherige § 4 Absatz 6 der Satzung soll zum 
   neuen § 4 Absatz 2 werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des genehmigten Kapitals I und 
      des genehmigten Kapitals II* 
 
      Die von der ordentlichen Hauptversammlung 
      am 23. Mai 2013 erteilte und bis zum 22. 
      Mai 2018 befristete Ermächtigung des 
      Vorstands gemäß § 4 Absatz 2 der 
      Satzung sowie die von der ordentlichen 
      Hauptversammlung am 13. Mai 2015 erteilte 
      und ebenfalls bis zum 22. Mai 2018 
      befristete Ermächtigung des Vorstands 
      gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung, das 
      Grundkapital jeweils mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
      Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen zu erhöhen, werden 
      aufgehoben und durch das unter lit. b) 
      folgende neue genehmigte Kapital I 
      ersetzt. 
   b) *Schaffung eines neuen genehmigten 
      Kapitals I* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 14. Mai 2023 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      einmalig oder mehrmals um bis zu 
      insgesamt 18.304.587 EURO zu erhöhen 
      (genehmigtes Kapital I). 
 
      Den Aktionären ist mit den nachfolgenden 
      Einschränkungen ein Bezugsrecht 
      einzuräumen: 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen von dem 
      Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen auch 
      insoweit auszuschließen, wie es 
      erforderlich ist, um Inhabern oder 
      Gläubigern der von der Gesellschaft oder 
      von deren unmittelbaren oder mittelbaren 
      Beteiligungsgesellschaften gewährten 
      Options- oder Wandlungsrechten oder 
      auferlegten -pflichten ein Bezugsrecht 
      auf neue auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, 
      wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
      bzw. Wandlungsrechts oder bei Erfüllung 
      der Options- oder Wandlungspflicht als 
      Aktionär zustehen würde. 
 
      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, sofern die 
      Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
      Unternehmen oder von sonstigen 
      Vermögensgegenständen einschließlich 
      Rechten und Forderungen oder im Rahmen 
      von Unternehmenszusammenschlüssen, 
      erfolgt. 
 
      Der Vorstand wird darüber hinaus 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
      auszuschließen, wenn der 
      Ausgabebetrag der neuen auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien den Börsenpreis zum 
      Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah 
      zur Platzierung der auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien erfolgen soll, 
      nicht wesentlich unterschreitet 
      (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss 
      nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % 
      des bei Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - bei Beschlussfassung über 
      die erstmalige Ausnutzung des genehmigten 
      Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht 
      überschreiten. Die Höchstgrenze von 10 % 
      des Grundkapitals vermindert sich um den 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
      auf diejenigen Aktien entfällt, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      direkter oder entsprechender Anwendung 
      des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      oder veräußert wurden. Ferner 
      vermindert sich diese Grenze um Aktien, 
      die zur Bedienung von Options- oder 
      Wandlungsrechten oder -pflichten 
      ausgegeben wurden oder auszugeben sind, 
      sofern die Options- oder Wandlungsrechte 
      oder -pflichten während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG gewährt oder auferlegt 
      wurden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      und ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. 
   c) *Satzungsänderungen von § 4 
      (Grundkapital) Absatz 2, Absatz 3 und 
      Absatz 6 der Satzung* 
 
      § 4 Absatz 3 der Satzung wird aufgehoben 
      und wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 14. Mai 2023 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
      bis zu insgesamt 18.304.587 EURO zu 
      erhöhen (genehmigtes Kapital I). Den 
      Aktionären ist mit den nachfolgenden 
      Einschränkungen ein Bezugsrecht 
      einzuräumen: Der Vorstand ist ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen von dem 
      Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen auch 
      insoweit auszuschließen, wie es 
      erforderlich ist, um Inhabern oder 
      Gläubigern der von der Gesellschaft oder 
      von deren unmittelbaren oder mittelbaren 
      Beteiligungsgesellschaften gewährten 
      Options- oder Wandlungsrechten oder 
      auferlegten -pflichten ein Bezugsrecht 
      auf neue auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, 
      wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
      bzw. Wandlungsrechts oder bei Erfüllung 
      der Options- oder Wandlungspflicht als 
      Aktionär zustehen würde. Der Vorstand ist 
      weiter ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      auszuschließen, sofern die 
      Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
      insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
      Unternehmen oder von sonstigen 
      Vermögensgegenständen einschließlich 
      Rechten und Forderungen oder im Rahmen 
      von Unternehmenszusammenschlüssen, 
      erfolgt. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
      kann darüber hinaus mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bareinlagen ausgeschlossen werden, wenn 
      der Ausgabebetrag der neuen auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien den 
      Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festlegung des Ausgabebetrages, die 
      möglichst zeitnah zur Platzierung der auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien 
      erfolgen soll, nicht wesentlich 
      unterschreitet (vereinfachter 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG). Die unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen 
      insgesamt 
      10 % des bei Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - bei Beschlussfassung über 
      die erstmalige Ausnutzung des genehmigten 
      Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht 
      überschreiten. Die Höchstgrenze von 10 % 
      des Grundkapitals vermindert sich um den 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
      auf diejenigen Aktien entfällt, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      direkter oder entsprechender Anwendung 
      des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      oder veräußert wurden. Ferner 
      vermindert sich diese Grenze um Aktien, 
      die zur Bedienung von Options- oder 
      Wandlungsrechten oder -pflichten 
      ausgegeben wurden oder auszugeben sind, 
      sofern die Options- oder Wandlungsrechte 
      oder -pflichten während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG gewährt oder auferlegt 
      wurden. Der Vorstand ist ferner 
      ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 

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March 28, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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